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Bundesgerichtshof
Urt. v. 04.12.1986, Az.: I ZB 7/86

Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist; Gleichstehen des Verschuldens eines erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten des Beklagten mit dessen Verschulden ; Geeignete Überwachung durch einen Rechtsanwalt bei Beauftragung einer anderen Person mit einer bestimmten Arbeit; Rechtsmitteleinlegung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
04.12.1986
Aktenzeichen
I ZB 7/86
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1986, 13113
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Oldenburg - 09.07.1986

Fundstelle

  • VersR 1987, 589-590 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Ein Rechtsanwalt, der einen anderen Anwalt mit der Einlegung eines Rechtsmittels beauftragt, hat in geeigneter Weise zu überwachen, ob der Auftrag eingegangen und zur Ausführung angenommen worden ist.

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
am 4. Dezember 1986
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Frhr. v. Gamm und
die Richter Dr. Merkel, Dr. Erdmann, Dr. Teplitzky und Dr. Mees
beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 9. Juli 1986 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Gründe

1

I.

Gegen das ihren Prozeßbevollmächtigten am 21. April 1986 zugestellte Urteil des Landgerichts, durch das die Beklagte zur Unterlassung wettbewerbswidriger Behauptungen verurteilt worden ist, hat die Beklagte am 3. Juni 1986 Berufung eingelegt und gleichzeitig beantragt, ihr wegen Versäumung der am 21. Mai 1986 abgelaufenen Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

2

Zur Begründung hat sie vorgetragen und durch eidesstattliche Versicherung ihrer Prozeßbevollmächtigten und einer Angestellten glaubhaft gemacht, ihre Prozeßbevollmächtigten erster Instanz hätten am 21. Mai 1986 ihre Prozeßbevollmächtigten zweiter Instanz telefonisch, wie das zwischen den Büros bereits seit längerer Zeit gehandhabt worden sei, beauftragt, Berufung einzulegen. Die für die telefonische Auftragsannahme zuständige Angestellte habe es aus nicht mehr aufklärbaren Gründen versäumt, die notwendigen Schritte zur Einlegung der Berufung vorzunehmen. Das habe sich erst am nächsten Tag herausgestellt, als das Schreiben mit dem angefochtenen Urteil ihrer Prozeßbevollmächtigten erster Instanz bei den Prozeßbevollmächtigten zweiter Instanz eingegangen sei.

3

Das Berufungsgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen und die Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen.

4

II.

Die gegen diesen Beschluß gerichtete sofortige Beschwerde ist zulässig, jedoch sachlich nicht begründet. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten mit Recht verworfen, da sie nicht in der gesetzlichen Frist eingelegt worden war und der Antrag der Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist nicht begründet gewesen und vom Berufungsgericht daher ebenfalls zu Recht zurückgewiesen worden ist.

5

Nach § 233 ZPO ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn eine Partei ohne ihr Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert war. Diese Voraussetzung hat das Berufungsgericht als nicht erfüllt angesehen, da die erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Beklagten, deren Verschulden dem der Beklagten gleichsteht (§ 85 Abs. 2 ZPO), ein Verschulden an der Fristversäumung treffe. Zur Begründung hat es ausgeführt, da die Prozeßbevollmächtigten den Auftrag zum Einlegen der Berufung erst am letzten Tag der Frist erteilt hätten, hätten sie sich vergewissern müssen, daß dieser Auftrag auch ordnungsgemäß erledigt worden sei, zumal sie ihn nicht einem Anwalt erteilt, sondern einer Anwaltsgehilfin übermittelt hätten. Die Prozeßbevollmächtigten erster Instanz hätten daher vor Büroschluß noch einmal nachfragen müssen, ob der Auftrag ausgeführt worden sei, oder wenigstens sicherstellen müssen, daß ihnen die Ausführung des Auftrags vor Büroschluß telefonisch mitgeteilt werde, damit sie Gelegenheit gehabt hätten, nochmals auf den drohenden Fristablauf hinzuweisen und damit Einfluß darauf zu nehmen, daß das Rechtsmittel noch rechtzeitig vor Ablauf der Frist eingelegt werde.

6

Dies ist in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden.

7

In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist wiederholt ausgesprochen worden, daß ein Rechtsanwalt, der einen anderen Anwalt mit der Einlegung eines Rechtsmittels beauftragt, in geeigneter Weise überwachen muß, ob der Auftrag eingegangen und zur Ausführung angenommen worden ist (BGHZ 50, 82; BGH, VersR 1976, 939; 1977, 570). Dies war nach der Rechtsprechung insbesondere hier auch deshalb geboten, weil das Rechtsmittel am letzten Tag der Frist eingelegt werden sollte (vgl. BGH, VersR 1983, 81; 1985, 87 jeweils m.w.N.).

8

Dazu reichte nicht, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, daß die Prozeßbevollmächtigten erster Instanz einer Angestellten des Büros der zu bevollmächtigenden Berufungsanwälte den Auftrag erteilten, das Rechtsmittel einzulegen. Da für eine schriftliche Bestätigung keine Zeit mehr blieb und bei einer telefonischen Mitteilung die naheliegende Gefahr besteht, daß sie nicht ordnungsgemäß weitergegeben wird oder eine nicht der Bedeutung der Sache entsprechende Behandlung erfährt, bedurfte die Einlegung der telefonischen Bestätigung (BGH, VersR 1964, 1053). Daran fehlte es hier. Die Prozeßbevollmächtigten erster Instanz hätten daher nochmals nachfragen müssen, nachdem sie keine Nachricht erhalten hatten, ob das Rechtsmittel eingelegt worden sei. Darin, daß sie dieser naheliegenden und nach den Umständen gebotenen Sorgfaltspflicht nicht nachkamen, hat das Berufungsgericht zu Recht ein Verschulden der Prozeßbevollmächtigten erster Instanz der Beklagten gesehen, das einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entgegensteht.

9

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

v. Gamm,
Merkel,
Erdmann,
Teplitzky,
Mees