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Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.09.1968, Az.: VIII ZR 45/68

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist; Rechtzeitige Vorlage der Handakten zur Bearbeitung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
25.09.1968
Aktenzeichen
VIII ZR 45/68
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1968, 14716
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Celle - 17.01.1968
LG Lüneburg

Fundstellen

  • MDR 1969, 45 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1968, 2244 (Volltext mit amtl. LS) "Verschulden des Rechtsanwalts"

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage, ob die Versäumung einer Rechtsmittelbegründungsfrist auf einem Verschulden des Prozeßbevollmächtigten beruht, wenn ihm die Handakten zur Fertigung der Begründung rechtzeitig vorgelegt worden sind, die mit der Fristenkontrolle beauftragte Büroangestellte es aber versäumt hat, den Prozeßbevollmächtigten am Tage des Ablaufs der Frist an die Sache erneut zu erinnern.

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 25. September 1968
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Haidinger sowie
der Bundesrichter Artl, Dr. Messner, Mormann und Braxmaier
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 17. Januar 1968 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Gegen das am 13. März 1967 zugestellte Urteil des Landgerichts legte der Kläger durch seinen Prozeßbevollmächtigten rechtzeitig Berufung ein. Nachdem die Frist zur Begründung der Berufung bis 12. Juni 1967 verlängert worden war, beantragte der Kläger mit dem am 13. Juni 1967 (Dienstag) beim Berufungsgericht eingegangenen Schriftsatz Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist und holte gleichzeitig die Berufungsbegründung nach.

2

Durch das angefochtene Urteil verwarf das Berufungsgericht die Berufung des Klägers als unzulässig und lehnte in den Entscheidungsgründen die Wiedereinsetzung ab, weil die Versäumung der Frist auf einem Verschulden des Prozeßbevollmächtigten des Klägers beruhe. Mit der Revision erstrebt der Kläger unter Aufhebung des Berufungsurteils die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

3

Die Revision ist zulässig, aber nicht begründet.

4

Der Kläger hat zur Begründung des Gesuchs um Wiedereinsetzung vorgetragen und glaubhaft gemacht: Der Ablauf der Berufungsbegründungsfrist sei ordnungsgemäß im Fristenkalender, im Terminkalender mit einer Vorfrist und in den Akten selbst vermerkt worden. Am 5. Juni 1967, dem Tage der Vorfrist, seien dem Prozeßbevollmächtigten die Akten vorgelegt worden. Da dieser den Entwurf der Berufungsbegründung durch den Korrespondenzanwalt erwartet habe, seien die Akten zunächst auf dem Schreibtisch des Prozeßbevollmächtigten unbearbeitet liegengeblieben. Am Freitag, dem 9. Juni 1967, sei der Entwurf eingegangen und dem Prozeßbevollmächtigten vorgelegt worden. In dem Anschreiben des Korrespondenzanwalts hierzu sei auf den Fristablauf hingewiesen worden, der Prozeßbevollmächtigte habe den Fristablauf auch erkannt. Die Überarbeitung dieses Entwurfs habe aber wegen dringender anderer Geschäfte nicht sofort erfolgen können. Dann sei dem Prozeßbevollmächtigten der bevorstehende Fristablauf außer Bewußtsein gekommen. Die mit der Überwachung der Fristen betraute Bürokraft, die bisher immer sorgfältig gearbeitet habe, habe entgegen ihrer sonstigen Übung am Tage des Fristablaufs nicht mehr auf den Fristablauf hingewiesen. In einer ergänzenden eidesstattlichen Versicherung wird außerdem glaubhaft gemacht, die Fristen würden auch noch in einem Fristenheft eingetragen und erst gelöscht, wenn der fristwahrende Schriftsatz eingereicht worden sei.

5

Das Berufungsgericht sieht ein Verschulden des Prozeßbevollmächtigten darin, daß ihm, nachdem ihm die Handakten im Hinblick auf den Fristablauf rechtzeitig vorgelegt worden waren, die weitere Bearbeitung und Sorgfalt oblag und berufliche Ablenkung und besondere Arbeitshäufung ihn nicht entschuldigen könnten.

6

Die Revision macht geltend: Es habe ein reines Verschulden des Büropersonals vorgelegen. Der mit der Fristenkontrolle beauftragten Bürokraft habe es oblegen, den Prozeßbevollmächtigten auch noch am letzten Tag der Frist zu erinnern. Diese habe vergessen, vor Verlassen des Büros den Fristenkalender nochmals zu überprüfen und den Prozeßbevollmächtigten aufmerksam zu machen. Ein Organisationsmangel liege hierin nicht.

7

Dieses Vorbringen rechtfertigt die Wiedereinsetzung nicht. Hierbei kann unterstellt werden, daß die mit der Fristenkontrolle betraute Bürokraft ein Verschulden trifft. Trotzdem kann der Prozeßbevollmächtigte selbst nicht als entschuldigt angesehen werden. Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 10. Juli 1961 (VIII ZB 13/61, LM ZPO § 233 PC Nr. 16 = NJW 1961, 1812 = MDR 1961, 933) ausgeführt, daß nach Vorlage der Handakten innerhalb der Berufungsbegründungsfrist grundsätzlich keine Veranlassung besteht, dem Prozeßbevollmächtigten die Verantwortung abzunehmen, und daß insbesondere dieser sich nicht auf eine Erinnerung der Kanzlei am letzten Tage der Frist verlassen darf. Hieran hat der Senat in seinem Beschluß vom 3. Juli 1968 (VIII ZB 29/68) festgehalten. Allerdings sind besondere Gründe denkbar, die eine andere Beurteilung im Einzelfalle zulassen, so wenn dem Prozeßbevollmächtigten die Akten ohne sein Zutun vom Schreibtisch kommen und er die Sache deshalb aus den Augen verliert, wie in dem im vorzitierten Beschluß entschiedenen Fall. Hier sind hingegen dem Prozeßbevollmächtigten die Akten zur Bearbeitung rechtzeitig vorgelegt, von ihm jedoch nicht bearbeitet worden.

8

Der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 27. September 1967 (I b ZR 69/66, NJW 1967, 2311) lag ein anders gelagerter Fall zugrunde. Dort waren die Akten dem Prozeßbevollmächtigten nicht im Hinblick und ohne Hinweis auf den Ablauf einer Frist, sondern zur Besprechung mit dem Mandanten vorgelegt und nach der Besprechung der Kanzlei wieder zugeleitet worden. Der Prozeßbevollmächtigte, der die Fristenkontrolle zulässigerweise dem Bürovorsteher übertragen hat, muß sich nicht bei jeder Bearbeitung der Sache vergewissern ob eine Frist abläuft. Werden ihm aber die Akten gerade wegen des Fristablaufs unter Hinweis hierauf vorgelegt, so muß er selbst für eine rechtzeitige Bearbeitung Sorge tragen und darf sich nicht auf eine Erinnerung der mit der Fristenkontrolle beauftragten Bürokraft verlassen. Der Prozeßbevollmächtigte kann sich, wie auch in dieser Entscheidung ausgeführt ist, auf die rechtzeitige Vorlage der Akten verlassen. Das war hier geschehen. Die Versäumung der Frist beruht (mit) darauf, daß der Prozeßbevollmächtigte die Bearbeitung vergaß, obwohl ihm der Fristablauf 3 Tage vor Ende der Frist gegenwärtig war.

9

Da somit das Berufungsgericht die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu Recht als nicht erfüllt angesehen hat, mußte es die Berufung als unzulässig verwerfen.

10

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.

Dr. Haidinger
Artl
Dr. Messner
Mormann
Braxmaier