Bundesgerichtshof
Beschl. v. 03.07.1968, Az.: VIII ZB 29/68
Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde; Anforderungen an die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 03.07.1968
- Aktenzeichen
- VIII ZB 29/68
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1968, 12804
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm - 07.05.1968
Rechtsgrundlagen
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
hat in der Sitzung am 3. Juli 1968
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Haidinger sowie
der Bundesrichter Artl, Dr. Messner, Mormann und Braxmaier
beschlossen:
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluß des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 7. Mai 1968 aufgehoben.
Der Klägerin wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gewährt.
Die Sache wird zur Verhandlung und anderweiten Entscheidung über die Berufung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Gründe
Gegen das Urteil des Landgerichts legte die Klägerin durch ihren Prozeßbevollmächtigten rechtzeitig am 18. März 1968 Berufung ein. Da sie nicht innerhalb der Begründungsfrist begründet war, verwarf sie das Berufungsgericht durch Beschluß vom 29. April 1968 als unzulässig. Mit Schriftsatz vom 19. April, eingegangen beim Oberlandesgericht am 30. April 1968, beantragte die Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Begründungsfrist und holte gleichzeitig die Berufungsbegründung nach. Die Beklagten beantragten, die Wiedereinsetzung abzulehnen. Die Klägerin beantragte ferner, den Beschluß vom 29. April aufzuheben.
Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag mit der Begründung zurückgewiesen, daß der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin seine Sorgfaltspflichten hinsichtlich der Wahrung der Frist verletzt habe. Gegen diesen Beschluß richtet sich die sofortige Beschwerde der Klägerin.
Die sofortige Beschwerde ist begründet, weil die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ihren Grund allein in einem Versagen der mit der Fristenkontrolle beauftragten Büroangestellten und nicht auch in einem mitwirkenden Verschulden des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin hat.
1.
Nach dem Vorbringen der Klägerin ist als glaubhaft gemacht anzusehen, daß die Handakten dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin zusammen mit den ihm überlassenen Gerichtsakten rechtzeitig vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist, die im Fristenkalender vermerkt worden war, vorgelegen haben. Am 16. April forderte das Gericht fernmündlich die Gerichtsakten zurück, um über einen Einstellungsantrag der Klägerin zu entscheiden. Die Gerichtsakten gelangten ohne Anschreiben an das Gericht, das am 18. April den Einstellungsbeschluß erließ. An diesem Tage lief die Begründungsfrist ab. Nach Darstellung des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin sind ihm im Zusammenhang mit der Rückforderung der Gerichtsakten auch die Handakten vom Arbeitstisch gekommen, so daß er die Sache aus dem Auge verlor. Auf die ablaufende Frist sei er deshalb nicht hingewiesen worden, weil die mit der Fristenüberwachung beauftragte Angestellte K. die im Fristenkalender vermerkte Frist irrtümlich auf eine andere Sache gleichen Rubrums bezogen habe, in der nach ihrer Kenntnis die Berufung bereits begründet worden war. Deshalb habe sie es unterlassen, auf den Ablauf der Frist erneut hinzuweisen. In jenem anderen Verfahren war die Berufung am 4. Januar 1968 eingelegt und am 1. Februar 1968 begründet worden.
Das Berufungsgericht ist der Ansicht, der Prozeßbevollmächtigte habe seine Sorgfaltspflicht deshalb verletzt, weil er die ihm zur Anfertigung der Berufungsbegründung vorgelegte Sache nicht mehr habe aus den Augen lassen dürfen. Es sei im übrigen auch nicht ersichtlich, aus welchen Grunde die Handakten bei der Rücksendung der Gerichtsakten vom Tisch genommen werden mußten. Der Prozeßbevollmächtigte behaupte auch nicht, daß die Kanzlei die Handakten ohne irgendeine Verfügung in irgendeiner Form "bearbeitet", insbesondere abgelegt habe.
Diese Begründung vermag die angefochtene Entscheidung nicht zu tragen. Es ist zwar richtig, daß ein Rechtsanwalt, dem die Handakten zur Begründung der Berufung vorgelegt worden sind, in der Regel seiner Sorgfaltspflicht nur genügen kann, wenn er eine solche ihm vorgelegte Sache hinsichtlich der Fristwahrung nicht aus den Augen läßt (vgl. Beschluß vom 10. Juli 1961 - VIII ZB 13/61 - MDR 1961, 933). Hier sind jedoch besondere Gründe für eine andere Beurteilung gegeben. Wie den glaubhaft gemachten Darlegungen des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin entnommen werden muß, sind ihm die Handakten im Zusammenhang mit der Rückgabe der Gerichtsakten ohne sein Zutun entzogen worden, also nicht im Arbeitszimmer des Rechtsanwalts liegengeblieben. Deshalb kann sein Verschulden nicht darin gesehen werden, daß er die Sache hinsichtlich der Berufungsbegründungsfrist nicht in den Augen behalten hat. Die Handakten wurden nach seiner Darstellung von ihm am 19. April etwa um 1.30 Uhr morgens in einem kleineren Packen Akten auf dem Tisch vorgefunden, auf dem die Akten der frisch geschriebenen Sachen jeweils abgelegt wurden. Wie sie dorthin gelangt sind, steht war nicht fest. Darauf kommt es jedoch nicht an, weil als glaubhaft gemacht anzusehen ist, daß die Handakten ohne Zutun des Rechtsanwalts von seinem Arbeitstisch gekommen waren. Ein Verschulden des Prozeßbevollmächtigten ist daher insoweit nicht festzustellen.
2.
Das Berufungsgericht ist ferner der Ansicht, der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin habe keine ausreichende Vorsorge für eine ordnungsmäßige Fristenkontrolle getroffen. Es habe sich herausgestellt, daß diese im Büro des Rechtsanwalts unzureichend gehandhabt worden sei. Aus der Erklärung der Angestellten K., sie habe angenommen, es handele sich um die längst erledigte Eintragung in dem (älteren) Parallelverfahren und die Schreibkraft, von der die Berufungsbegründung gefertigt worden sei, habe es nur versehentlich unterlassen, den Fristenvermerk im Kalender zu löschen, ergebe sich, daß der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin sein Büro nicht mit ausreichenden Weisungen für die Löschung der Fristen in der Fristenkontrolle versehen habe. Eine zuverlässige Handhabung sei nur gewährleistet, wenn die für die Fristenkontrolle verantwortliche Bürokraft auch die Löschung der Fristen überwache. Wenn aber die Löschung der jeweils mit der Sache befaßten Schreibkraft überlassen bleibe, wie dies hier der Fall gewesen sei, werde die Fristenkontrolle weitgehend wertlos. Wäre die Angestellte K. angewiesen worden, die Löschung der Fristen nur persönlich vorzunehmen, dann hätte sich bei ihr nicht der Irrtum einschleichen können, die Fristnotierung zum 18. April 1968 sei nur versehentlich nicht gelöscht worden.
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann in dem glaubhaft gemachten Sachverhalt kein für die Versäumung der Frist ursächliches Verschulden des Rechtsanwalts hinsichtlich der Führung des Fristenkalenders und der Überwachung der Fristen durch die hierfür verantwortliche und als zuverlässig erprobte Angestellte K. gesehen werden. Diese hatte die Aufgaben eines Bürovorstehers wahrzunehmen und war eigenverantwortlich für die Fristenkontrolle eingesetzt. Die Fristenüberwachung war ihr ausschließlich übertragen. Im vorliegenden Fall war, wie sie in der ergänzenden eidesstattlichen Versicherung vom 8. Mai 1965 dargelegt hat, die Frist durch die Angestellte Bönning, die die Berufungsschrift gefertigt hatte, im Fristenkalender eingetragen worden. Daß es dieser Schreibkraft gestattet worden war, den Ablauf der Frist in Terminkalender vorzumerken, stellt keinen Mangel in der Organisation der Fristenkontrolle dar. Denn eine solche Maßnahme war jedenfalls bei einer erprobten und ausreichend über die Bedeutung der Fristen unterrichteten Büroangestellten geeignet, die Eintragung der Fristen noch zusätzlich sicherzustellen. Daneben bestand, wie ebenfalls glaubhaft gemacht worden ist, die Fristenüberwachung durch die hierfür besonders eingesetzte Angestellte K. Nach den Darlegungen des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin hatte jede Schreibkraft, die durch einen Schriftsatz eine Frist erledigte, die Anweisung, die jeweilige Frist zu streichen. Auch dies hatte aber die Angestellte K. zu überwachen. In der vorliegenden Sache war die Frist nicht gestrichen worden. Es ist deshalb allein für diesen Fall zu entscheiden, ob der Prozeßbevollmächtigte auch mit der Möglichkeit rechnen mußte, die von ihm für die Fristenüberwachung ständig beauftragte und als zuverlässig bekannte Angestellte Klukas könnte dem Irrtum unterliegen, daß eine nicht gelöschte Frist aus Versehen nicht gelöscht worden sei, und sie könnte die Frist dann unbeachtet lassen, ohne die Sache genau überprüft zu haben. Eine so ungewöhnliche Verhaltensweise der Angestellten brauchte der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin grundsätzlich nicht in Rechnung zu ziehen. Besondere Umstände, die eine andere rechtliche Beurteilung rechtfertigen könnten, sind dem glaubhaft gemachten Sachverhalt nicht zu entnehmen. Deshalb ist dem Rechtsanwalt auch nicht vorzuwerfen, daß er bei seinen Maßnahmen zur Wahrung der Rechtsmittelfrist eine solche Möglichkeit nicht in Betracht gezogen und dagegen keine Vorkehrungen getroffen hat. Dabei ist ferner berücksichtigt, daß der Anwalt die Anweisung gegeben hatte, bei Sachen gleichen Namens zusätzlich Erkennungszeichen (I und II oder R (Räumung)) hinzusetzen. Wenn diese Anweisung hier nicht beachtet worden ist, so kann auch in diesem Umstand kein Verschulden des Prozeßbevollmächtigten hinsichtlich der für die Fristenwahrung erforderlichen Vorkehrungen und der Büroorganisation gesehen werden.
Demnach beruht die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist allein auf dem Versagen einer Büroangestellten, das der Klägerin nicht im Sinne von § 232 Abs. 2 ZPO anzurechnen ist. Deshalb war die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zu gewähren.
Hierdurch wird der Beschluß des Berufungsgerichts vom 29. April 1968, durch den es die Berufung als unzulässig verworfen hat, gegenstandslos.
Die Kosten der Wiedereinsetzung fallen der Klägerin zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch der Beklagten entstanden sind (§ 238 Abs. 3 ZPO). Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens bleibt dem Berufungsgericht überlassen, weil sie auch von dem Erfolg der Berufung abhängig ist.
Artl
Dr. Messner
Mormann
Braxmaier