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Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.09.1967, Az.: Ib ZR 69/66

Zulässigkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand durch das Berufungsgericht; Büroorganisation sowie Auswahl und Überwachung des Büropersonals als die Annahme eines unabwendbaren Ereignisses rechtfertigende Voraussetzungen; Annahme eines die Verjährung unterbrechenden Anerkenntnisses; Wirksame Vertretung einer GmbH

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
27.09.1967
Aktenzeichen
Ib ZR 69/66
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1967, 12067
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Saarbrücken - 13.04.1966

Fundstellen

  • MDR 1968, 28 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1967, 2311-2312 (Volltext mit amtl. LS) "Sorgfaltspflicht des Rechtsanwalts"

Amtlicher Leitsatz

Ein Rechtsanwalt, der die erforderlichen Maßnahmen zur Sicherung der Einhaltung der Frist zur Einlegung der Berufung (Notierung im Fristenkalender - Auswahl und Überwachung des Büropersonals) getroffen hat, kann sich grundsätzlich auf die rechtzeitige Vorlage der Akten durch den den Fristenkalender überwachenden Bürovorsteher verlassene.

Der Umstand allein, daß vor Ablauf der Frist eine Rücksprache mit dem Mandanten stattfindet und dem Rechtsanwalt aus diesem Grund die Akten einige Tage vor Ablauf der Frist vorgelegt werden, rechtfertigt es nicht, weitergehende Anforderungen an die Sorgfaltspflicht des Rechtsanwalts zu stellen, wenn kein Anhalt für die Annahme besteht, die bereits getroffenen Maßnahmen könnten versagen.

Der Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 30. Juni 1967
unter Mitwirkung
der Senatspräsidentin Dr. Krüger-Nieland und
der Bundesrichter Dr. Sprenkmann, Dr. Mösl, Alff und Dr. Simon
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Saarbrücken vom 13. April 1966 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien standen in Geschäftsbeziehungen bis kurz vor der Klageerhebung. Geschäftsführer der Beklagten waren die Brüder Reinhard und Walter B. Die Klägerin führte für die Beklagte Verzollungen durch, wobei sie die Zollgebühren für die Beklagte vorlegte. Die Beklagte zahlte sämtliche Rechnungen der Klägerin prompt mit Ausnahme einer von der Klägerin am 18. Oktober 1958 erteilten Rechnung in Höhe von 2.288.071 Franken. Diese Rechnung, die sich aus 2.245.375 Franken Zollvorlagen und einer Vergütung zusammensetzt, ging am 20. Oktober 1958 bei der Beklagten ein.

2

In den folgenden Jahren wurde über diese Forderung zwischen den Parteien schriftlich und mündlich verhandelt.

3

Mit Schriftsatz vom 25. März 1964 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben und beantragt,

die Beklagte zur Zahlung von DM 19.464,61 nebst 7 % Zinsen seit dem 1. Januar 1959 zu verurteilen.

4

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

5

Sie hat die Einrede der Verjährung erhoben.

6

Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Forderung sei auch dann verjährt, wenn man eine vierjährige Verjährungsfrist annehme. Die Klägerin habe nicht dargetan, daß die Verjährung unterbrochen worden sei.

7

Gegen dieses am 31. Juli 1964 zugestellte Urteil hat die Klägerin durch einen am 10. September 1964 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und gleichzeitig beantragt, ihr gegen die Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erteilen.

8

Das Oberlandesgericht hat der Klägerin durch einen nicht begründeten Beschluß vom 5. Oktober 1964 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erteilt.

9

Die Klägerin hat ihr Vorbringen aus dem ersten Rechtszug dahin ergänzt, in den Jahren 1959 und 1960 habe der die Abteilung Einkauf leitende Geschäftsführer B. mehrfach den damaligen Direktor der Klägerin K. und den Buchhalter B. um Zahlungsaufschub gebeten und im Herbst 1960 die Zusicherung gegeben, die Forderung bald durch Wechsel oder Scheck zu begleichen.

10

Das Oberlandesgericht hat der Klage in vollem umfange stattgegeben.

11

Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihre Anträge aus dem zweiten Rechtszug weiter, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. Die Klägerin bittet, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

12

A)

I.

Das Berufungsgericht hat der Klägerin durch Beschluß vom 5. Oktober 1964 ohne Begründung gegen die Versäumung der Berufungsfrist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erteilt.

13

Die Revision rügt, der Klägerin sei zu Unrecht die Wiedereinsetzung erteilt worden.

14

Die Zulässigkeit der Berufung ist vom Revisionsgericht auch insoweit, als sie von der Frage abhängt, ob der Klägerin gegen die Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erteilt werden durfte, und auch dann von Amts wegen zu prüfen, wenn das Berufungsgericht die Wiedereinsetzung vor Erlaß seines Urteils in einem besonderen Beschluß erteilt hat (BGHZ 6, 369).

15

II.

Die Klägerin hat folgenden Sachverhalt glaubhaft gemacht: Das Urteil des Landgerichts sei am 31. Juli 1964 zugestellt worden, und demgemäß habe der Bürovorsteher des Prozeßbevollmächtigten im Terminkalender eine erste Frist auf den 20. August 1964 und den Ablauf der Berufungsfrist zum 31. August 1964 eingetragen. Da für den 27. August 1964 die Partei zur Rücksprache angemeldet gewesen sei, habe der Bürovorsteher die Akten dem Prozeßbevollmächtigten zu diesem Termin vorgelegt, ohne allerdings besonders auf den Ablauf der Berufungsfrist hinzuweisen. Der Prozeßbevollmächtigte habe am 27. August 1964 anläßlich der Besprechung mit der Partei zum Zwecke der Durchführung der Berufung einer Stenotypistin einen Aktenvermerk diktiert. Die Akte habe sodann dem Bürovorsteher zur weiteren Veranlassung vorgelegt werden sollen. Aus nicht erklärlichen Gründen sei die Weitergabe der Akten an den Bürovorsteher unterblieben. Dieser habe am 31. August 1964 infolge eines durch Überlastung bedingten Versehens die Notfristen nicht nachgesehen und die Vorlage der Akte am 31. August 1964 verabsäumt. Auch der Prozeßbevollmächtigte habe infolge Arbeitsüberlastung in den letzten Augusttagen nicht wie üblich die Notfristen durchgesehen und deren Einhaltung kontrolliert.

16

III.

Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung darf nach § 233 ZPO nur dann erteilt werden, wenn die Partei durch einen unabwendbaren Zufall an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. Dabei muß die Partei das Verhalten des von ihr beauftragten Rechtsanwalts gegen sich gelten lassen: Hat dieser nicht die äußerste nach Lage des Falles erforderliche Sorgfalt angewandt, dann beruht die Fristversäumnis nicht auf einem unabwendbaren Zufall. Dagegen würde das bloße Versagen einer Bürokraft des Rechtsanwalts einer Wiedereinsetzung nicht entgegenstehen, sofern der Anwalt seinerseits die gebotenen Vorkehrungen gegen ein solches Versagen getroffen hat.

17

Die erforderliche Kontrolle für die Einhaltung der Frist wird in der Regel durch den Vermerk im Fristenkalender veranlaßt. Besteht ein solcher Eintrag, dann braucht der Rechtsanwalt die Angelegenheit im Regelfalle nicht selbst im Auge zu behalten (BGH LM § 233 ZPO (Anhang) Nr. 78), sofern er die Überwachung des Fristenkalenders einem geeigneten und von ihm laufend überprüften Angestellten überlassen hat.

18

Die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand liegen im Streitfall vor. Nach dem glaubhaft gemachten Sachverhalt erfüllten sowohl die Büroorganisation als auch die Auswahl und Überwachung des Büropersonals die die Annahme eines unabwendbaren Ereignisses rechtfertigenden Voraussetzungen.

19

Ein Verschulden des Rechtsanwalts läßt sich auch nicht aus dem Umstand herleiten, daß der Rechtsanwalt nach der Besprechung mit seiner Mandantin vom 27. August 1964 die Akten einer Bürokraft zur Anfertigung eines Aktenvermerks übergeben hat, ohne bei dieser Gelegenheit hinsichtlich der am 31. August ablaufenden Berufungsfrist weiteres zu veranlassen. Denn dieses Ereignis ist für das Versehen des Bürovorstehers und damit für die Versäumung der Frist nicht ursächlich gewesen. Das Versehen des Bürovorstehers kam nicht dadurch zustande, daß die Akten nicht an ihn weitergeleitet worden waren, sondern dadurch, daß er die Prüfung des Fristenkalenders unterließ und deshalb nicht den Rechtsanwalt an die Einlegung der Berufung erinnerte.

20

Dieser Auffassung steht nicht die Entscheidung des VIII. Zivilsenats vom 10. Juli 1961 (NJW 1961, 1812 = LM § 233 ZPO (Fc) Nr. 16) entgegen. Denn in diesem Falle war weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht worden, daß die Frist im Fristenkalender eingetragen worden war. Damit fehlte es aber an dem von der Rechtsprechung stets als wesentlich anerkannten Kontrollmittel. Schließlich handelt es sich sowohl in dieser als auch in der dort bezogenen Entscheidung des I. Zivilsenats vom 30. November 1951 (LM § 233 ZPO (Anhang) Nr. 12) um Fälle einer Versäumung der Berufungs begründungs frist, für die wegen der notwendigerweise längeren Bearbeitungszeit unter bestimmten Voraussetzungen gewisse zusätzliche Maßnahmen gerechtfertigt sein mögen.

21

Die Einlegung der Berufung, die bis zu dem letzten Tag der Frist hinauszuschieben ein Recht des Rechtsmittelklägers ist, bedarf jedoch nur einer geringen juristischen Überlegung und eines sehr geringen Büroaufwands; infolgedessen ist auch - jedenfalls in der Regel - die Vorlage am Tage des Fristablaufs als rechtzeitig anzusehen. Ein Rechtsanwalt, der die erforderlichen Maßnahmen zur Sicherung der Einhaltung der Frist (Notierung im Fristenkalender, Auswahl und Überwachung des Büropersonals) getroffen hat, kann sich grundsätzlich auf die rechtzeitige Vorlage durch den den Fristenkalender überwachenden Bürovorsteher verlassen (vgl. LM § 233 ZPO (Fc) Nr. 28). Der oftmals vom Zufall abhängige Umstand allein, daß vor Ablauf der Frist eine Rücksprache mit dem Mandanten stattfindet und aus diesem Grunde einige Tage vor Ablauf der Frist die Akten dem Rechtsanwalt vorgelegt werden, rechtfertigt es im Fall einer Eintragung des Ablaufs der Berufungsfrist im Fristenkalender nicht, weitergehende Anforderungen an die Sorgfaltspflicht des Rechtsanwalts zu stellen, wenn kein Anhalt für die Annahme besteht, die bereits getroffenen Maßnahmen könnten versagen.

22

Da somit die Voraussetzungen des § 233 ZPO erfüllt sind, hat das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß der Klägerin die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erteilt.

23

Die Berufung ist deshalb zulässig.

24

B)

I.

Das Berufungsgericht führt aus, mit Schreiben vom 24. Juli 1963 habe die Beklagte gegen die Forderung der Klägerin die Einrede der Verjährung erhoben. Zugleich habe sie jedoch erklärt, sie sei ohne Anerkennung irgend einer Rechtspflicht bereit, zunächst die Hälfte des geltend gemachten Betrages zu bezahlen. Diese Bezahlung könne aber erst erfolgen, wenn die bereits eingeleitete Buchprüfung abgeschlossen sei. Mit Schreiben vom 2. August 1963 habe die Klägerin der Beklagten mitgeteilt, sie erkenne diesen Vorschlag an. In diesem Schriftwechsel liege der Abschluß eines Vergleichs über die Hälfte der Forderung. Durch ihn sei der Streit der Parteien, ob die Forderung verjährt sei, im Wege des gegenseitigen Nachgebens in Höhe der Hälfte der Forderung beseitigt. Die Klägerin habe insoweit nachgegeben, als sie sich zunächst mit der Hälfte des geltend gemachten Betrages begnügt und auch für diesen Betrag eine Zahlungsfrist eingeräumt habe, insbesondere habe die Klägerin davon abgesehen, die schon angedrohte Klage einzureichen. Die Beklagte ihrerseits habe auf die von ihr als begründet erachtete Verjährungseinrede hinsichtlich der Hälfte des Betrages verzichtet. Der Vergleich sei auch wirksam geblieben; die der Beklagten eingeräumte Zahlungsfrist sei abgelaufen. In Höhe von DM 9.732,31 sei die Klage demnach aus Vergleich begründet.

25

II.

Diese Ausführungenrgreift die Revision aus verschiedenen Gründen an.

26

1.

Der Revision ist zuzugeben, daß bereits rechtliche Bedenken gegen die Annahme des Berufungsgerichts bestehen, die Parteien hätten mit dem Briefwechsel einen Vergleich abgeschlossen. Denn der Tatsachenvortrag der Parteien ist rechtlich nur insoweit verwertbar, als die behauptende Partei ihn zur Begründung rechtlicher Folgen dem Gericht unterbreitet (RG JW 1912, 384; Urteil des Senats vom 12. April 1967 Ib ZR 8/65 S. 11). Die Klägerin hat aber zu keinem Zeitpunkt vorgetragen, der Klagebetrag stehe ihr jedenfalls zur Hälfte aus einem zwischen den Parteien geschlossenen Vergleich zu, der seine Grundlage in den Schreiben vom 24. Juli und 2. August 1963 habe. Die Vorlage der Korrespondenz ohne die Behauptung sich daraus ergebender Rechtsfolgen hat deren Inhalt nicht zum Klagegrund erhobene.

27

2.

Entscheidend ist aber, daß auch gegen die Annahme eines Vergleichs mit dem vom Berufungsgericht festgestellten Inhalt aus Rechtsgründen durchgreifende Bedenken bestehen.

28

Das Berufungsgericht beschränkt ausdrücklich den Vergleich auf die Hälfte der Forderung, indem es darlegt (BU S. 8), in diesem Schriftwechsel (nämlich in den Schreiben vom 24. Juli 1963 und vom 2. August 1963) sei der Abschluß eines Vergleichs gemäß § 779 BGBüber die Hälfte des geltend gemachten Betrages von DM 21.014,64 und damit auch über die Hälfte des hier streitigen Betrages zu erblicken. Andererseits führt das Berufungsgericht aus (BU S. 8), die Klägerin habe insoweit nach-gegeben, als sie sich zunächst mit der Hälfte des geltend gemachten Betrages begnügt und auch für diesen der Beklagten noch eine gewisse Zahlungsfrist eingeräumt habe. Damit bringt das Berufungsgericht zum Ausdruck, daß die Klägerin die zweite Hälfte der Forderung nicht habe geltend machen wollen und bezieht wiederum die ganze Forderung in den Vergleich ein, wobei den Erwägungen des Berufungsgerichts nicht zu entnehmen ist, was nach seiner Auffassung hinsichtlich der zweiten Hälfte vereinbart sein sollte. Da das Berufungsgericht in seinen Ausführungen zur Begründetheit der zweiten Hälfte der Forderung (BU S. 8 ff) auf den Vergleich nicht eingeht, ist es in diesem Zusammenhang ersichtlich davon ausgegangen, daß hinsichtlich der zweiten Hälfte der Forderung in dem Vergleich keine Vereinbarung getroffen worden sei. Dem steht aber die bereits erwähnte Feststellung entgegen, die Klägerin habe sich zunächst mit der Hälfte der Forderung begnügt, also hinsichtlich der zweiten Hälfte eine die Beklagte begünstigende Vereinbarung getroffen. Die Erwägungen des Berufungsgerichts über den Inhalt des Vergleichs sind nach alledem in sich widerspruchsvoll und unvollständig.

29

3.

Das Urteil des Berufungsgerichts kann daher nur Bestand haben, wenn die Klageforderung in vollem Umfange nicht verjährt ist.

30

C)

I.

Nach der Auffassung des Berufungsgerichts ist die Forderung nicht verjährt. Das Berufungsgericht führt dazu im einzelnen aus, erst im zweiten Rechtszug habe die Klägerin die Unterbrechung der Verjährung schlüssig vorgetragen; die Unterbrechung, sei dadurch erfolgt, daß der Geschäftsführer Reinhard B. im August 1960 dem Buchhalter der Klägerin B. erklärt habe, die Forderung werde nun durch Wechsel oder Scheck bezahlt. In dieser Erklärung liege eine Anerkennung der Forderung im Sinne des § 208 BGB. Die Erklärung des Geschäftsführers wirke auch für die Beklagte. Es sei nämlich davon auszugehen, daß jeder Geschäftsführer allein Vertretungsmacht besessen habe. Dies sei von der Klägerin schon im Rubrum der Klageschrift dadurch behauptet worden, daß sie die Beklagte als "vertreten durch ihren Geschäftsführer" aufgeführt habe. Die Beklagte sei dieser Bezeichnung, die auch im Urteil des Landgerichts und in der Berufungsschrift wiederkehre, niemals entgegengetreten. Die Einzelvertretungsbefugnis sei somit als unstreitig anzusehen. Da die vierjährige Verjährungsfrist zur Anwendung komme (§§ 196 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 BGB), sei die Forderung im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht verjährt gewesen.

31

II.

1.

Die Revision bittet um Überprüfung, ob nicht eine zweijährige Verjährungsfrist nach § 196 Abs. 1 Nr. 3 BGB in Betracht komme. Dem ist nicht so. Nach den rechtsirrtumsfreien Feststellungen des Berufungsgerichts ist die Klägerin als Spediteur tätig geworden und macht in dem vorliegenden Rechtsstreit Ansprüche auf Ersatz von Aufwendungen geltend, die ihr nach den §§ 407 Abs. 2, 396 Abs. 2 HGB, 675, 670 BGB zu ersetzen sind. Diese Ansprüche unterliegen nach § 196 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 BGB der Verjährung von vier Jahren.

32

2.

Die Revision bezweifelt ferner, ob das Berufungsgericht der Aussage des früher bei der Klägerin tätigen Buchhalters B. ein Anerkenntnis im Sinne des § 208 BGB entnehmen durfte, insbesondere wenn es die vom Zeugen wiedergegebene Bemerkung des Geschäftsführers in den Gesamtzusammenhang der Erörterungen gestellt und auch das spätere Verhalten der Klägerin berücksichtigt hätte.

33

Dieser Angriff der Revision hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht geht ohne Rechtsirrtum mit der ständigen Rechtsprechung davon aus, daß die Annahme eines die Verjährung unterbrechenden Anerkenntnisses keine rechtsgeschäftliche Willenserklärung erfordert, daß vielmehr jedes Verhalten dem Gläubiger gegenüber genügt, aus dem sich das Bewußtsein des Verpflichteten von dem Bestehen des Anspruchs unzweideutig ergibt (RGZ 113, 234, 238). Entgegen der Auffassung der Revision sind auch gegen die Würdigung der Aussage B. in diesem Sinne keine rechtlichen Bedenken zu erheben. Sie ist denkgesetzlich möglich und läßt keine anerkannten Erfahrungssätze außer Betracht. Es ist auch nicht ersichtlich, daß das Berufungsgericht etwa nicht die Gesamtaussage des Zeugen und die weiteren Umstände des Falles in seine Erwägungen einbezogen hätte. Das Berufungsgericht war auch nicht genötigt, aus der späteren Korrespondenz und dem späteren Verhalten der Klägerin etwas anderes zu folgern, zumal Bertram nur bis zum Jahre 1960 Buchhalter der Klägerin war und daher die Möglichkeit durchaus nicht fernliegt, daß das Anerkenntnis bei der Klägerin in Vergessenheit geriet.

34

3.

Die Revision vermißt schließlich Feststellungen des Berufungsgerichts über die Vertretungsbefugnis des Geschäftsführers der Beklagten und meint, es sei deshalb von dem Vortrag der Beklagten in dem Schriftsatz vom 21. Januar 1965 S. 2 zu Ziff. 3 (GA 79) auszugehen, wonach der Geschäftsführer Reinhard B. allein nicht zur Vertretung berechtigt gewesen sei. Das Berufungsgericht habe jedenfalls nicht aus den Angaben im Rubrum der Klage und des Urteils des Landgerichts und deren Nichtbestreiten durch die Beklagte entnehmen dürfen, die Einzelvertretungsbefugnis der beiden Geschäftsführer sei unstreitig.

35

Auch dieser Angriff der Revision kann das Ergebnis des Berufungsgerichts nicht erschüttern. Es ist der Revision allerdings zuzugeben, daß aus der Bezeichnung "vertreten durch ihren Geschäftsführer" nichts Entscheidendes entnommen werden kann. Das Ergebnis des Berufungsgerichts erweist sich aber aus anderen Gründen als richtig. Dabei ist in rechtlicher Hinsicht von Bedeutung, daß auch dann, wenn mehrere Geschäftsführer vorhanden sind und die Satzung keine Einzelvertretung vorsieht (§ 35 Abs. 2 GmbHG), die Ausübung der Gesamtvertretung nicht erfordert, daß alle Geschäftsführer gleichzeitig handeln, vielmehr vorherige oder nachträgliche Mitwirkung möglich ist, und daß auch im Falle der Gesamtvertretung ein Geschäftsführer zur Einzelvertretung ausdrücklich oder durch Duldung ermächtigt sein kann (vgl. Baumbach-Hueck, GmbHG, 12. Aufl. Anm. 5 B zu § 35; Hachenburg, GmbHG 6. Aufl. Anm. 11 ff zu § 35). Die Klägerin hat in ihrer Berufungsbegründung vorgetragen (GA 62), Herr B. habe B. und K. im September oder Oktober 1960 die Zusicherung gegeben, die ausstehende Forderung werde alsbald durch einen Scheck oder Wechsel beglichen. In der Berufungserwiderung hat die Beklagte dazu unter 4.) ausgeführt (GA 79). von einer Unterbrechung der Verjährung durch Anerkenntnis der Beklagten könne keine Rede sein. Die Beklagte habe niemals ein Anerkenntnis abgegeben, auch nicht durch ein angebliches Stundungsgesuch. Der Geschäftsführer B. habe mit B. niemals über einen Zahlungsaufschub oder eine Zurückstellung verhandelt. Die Beklagte hat in diesem Zusammenhang nicht vorgetragen, ein Anerkenntnis durch den Geschäftsführer B. wäre schon deshalb rechtlich bedeutungslos gewesen, weil dieser allein nicht zur Vertretung berechtigt gewesen wäre. Das Berufungsgericht konnte daher ohne Rechtsverstoß davon ausgehen, daß ein Anerkenntnis jedenfalls wirksam von einem Geschäftsführer abgegeben werden konnte, ohne genötigt zu sein, den Grund für die wirksame Vertretung im einzelnen feststellen zu müssen. Entgegen der Auffassung der Revision ist aus der Berufungserwiderung S. 2 unter Ziff. 5 (GA 79) nichts anderes zu entnehmen, denn dort ist nur gesagt, was der Buchhalter S. (Buchhalter der Beklagten) der Klägerin erklärt haben solle, gehe die Beklagte nichts an; denn dieser sei nicht ermächtigt gewesen, Erklärungen im Namen der Beklagten abzugeben. Hierzu seien allein die beiden Geschäftsführer befugt, die aber auf Unstimmigkeiten der Buchhaltung erst durch ein Schreiben der Klägerin aus dem Jahre 1963 aufmerksam geworden seien. Die Beklagte stellt damit in diesem Zusammenhang nur die Nichtberechtigung des Buchhalters fest, rechtswirksame Erklärungen für die Beklagte abzugeben, und verweist insoweit auf die Geschäftsführer. In der bereits erwähnten folgenden Ziff. 4 der Berufungserwiderung (GA 79) ist dagegen nur von einem Geschäftsführer die Rede, gegen dessen Alleinvertretungsbefugnis, wie sie von der Klägerin in ihrer Berufungsbegründungsschrift behauptet worden ist, nichts eingewendet wird. Dafür, daß für Fälle der Rechnungs- und Kontenprüfung und die darauf bezüglichen rechtsgeschäftlichen Erklärungen und Handlungen auch nur ein Geschäftsführer ermächtigt war, spricht auch der Vortrag der Beklagten (Schriftsatz vom 29. November 1965, S. 2 GA 97), der Geschäftsführer Reinhard B. bleibe dabei, daß er B. im Beweistermin zum erstenmal gesehen habe, während sein Bruder Walter B. (der zweite Geschäftsführer) überhaupt nie mit der Sache befaßt gewesen sei.

36

D)

Das Berufungsgericht kommt nach alledem ohne Rechtsverstoß zu dem Ergebnis, daß die Forderung bei Erhebung der Klage nicht verjährt gewesen sei.. Das gilt aber nicht nur für die Hälfte, sondern für die gesamte Forderung. Das Urteil des Berufungsgerichts erweist sich daher im Ergebnis in vollem Umfang als richtig. Die Revision war somit mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Krüger-Nieland
Sprenkmann
Mösl
Alff
Simon