Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.04.1988, Az.: VI ZB 5/88
Fristversäumung; Bürovorsteherin; Kanzleiversehen; Nichtferiensache
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 12.04.1988
- Aktenzeichen
- VI ZB 5/88
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1988, 13290
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- VersR 1988, 941 (Volltext mit red. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Der Rechtsanwalt, der die Frist zur Begründung der Berufung in einer Nichtferiensache zutreffend errechnet und die Bürovorsteherin angewiesen hat, einen um zwei Monate hinausgeschobenen Termin einzutragen, hat den an ihn zu stellenden Sorgfaltsanforderungen genügt und ist nicht dafür verantwortlich, wenn infolge eines Kanzleiversehens eine falsche Frist eingetragen wird.
2. Daß in der Kanzlei des Rechtsanwalts üblicherweise keine Vorfristen eingetragen werden, begründet in einem derartigen Fall keine Ursächlichkeit für die Fristversäumung, weil bei solcher Sachlage auch die Vorfrist durch Rückrechnung von dem vermeintlichen Ablauf der Berufungsbegründungsfrist falsch eingetragen worden wäre.