Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.01.1996, Az.: III ZR 218/95
Höhe des Anspruchs auf Schmerzensgeld; Festsetzung der Beschwer des Kläger aufgrund der Unterschreitung der in der Klageschrift benannten Mindestforderung; Festlegung der Minderung der Erwerbsfähigkeit
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.01.1996
- Aktenzeichen
- III ZR 218/95
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1996, 14598
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- NZV 1996, 194 (Volltext mit red. LS)
Amtlicher Leitsatz
Wird ein unbezifferter Schmerzensgeldantrag mit der Angabe eines Mindestbetrags versehen, so ist das Berufungsgericht nicht verpflichtet, den Wert der Beschwer auf einen diese Summe übersteigenden Betrag festzusetzen.
In dem Rechtsstreit
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und
die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Werp, Dr. Deppert und Schlick
am 25. Januar 1996
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Der Antrag des Klägers, den Wert seiner Beschwer auf mehr als 60.000,00 DM festzusetzen, wird zurückgewiesen.
- 2.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 60.000,00 DM festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei die Beschwer des Klägers auf insgesamt 60.000,00 DM festgesetzt.
1.
Der Kläger hat den Antrag auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes mit der zusätzlichen Erklärung gestellt, daß er ein Schmerzensgeld in einer Größenordnung von mindestens 60.000,00 DM für angemessen hält. Die Revision ist der Auffassung, der Kläger habe mit dieser Erklärung zum Ausdruck gebracht, daß ein angemessenes Schmerzensgeld über diesem Betrag liegen müsse.
Dem ist nicht zu folgen.
Ein Kläger, der mit einem unbezifferten Klageantrag die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von Schmerzensgeld begehrt, ist dann nicht beschwert, wenn das Gericht ihm einen Schmerzensgeldbetrag zuerkennt, dessen Höhe der vorgestellten und im Klagevortrag zum Ausdruck gebrachten Größenordnung entspricht. Gibt - wie hier - ein Kläger eine Mindestsumme an, so ergibt sich seine Beschwer jedenfalls aus der Unterschreitung dieser Mindestforderung (vgl. BGH, Urteil vom 24. September 1991 - VI ZR 60/91 - MDR 1992, 519 f). Hiervon ist auch das Berufungsgericht ausgegangen, indem es hinsichtlich des Schmerzensgeldes, nachdem die Beklagte einen Betrag von 20.000,00 DM bezahlt hat und dem Kläger durch das angefochtene Urteil ein weiterer Betrag von 10.000,00 DM zuerkannt worden ist, eine Beschwer von 30.000,00 DM angenommen hat.
Mit dieser Wertfestsetzung hat das Berufungsgericht den ihm bei der Festsetzung des Streitwerts (§ 3 ZPO) und damit mittelbar der Beschwer (§ 546 Abs. 2 Satz 1 ZPO) zuzubilligenden Ermessensspielraum nicht überschritten. Die Auffassung der Revision, die Angabe einer Mindestsumme habe zur Folge, daß das nach der Vorstellung des Klägers in Wirklichkeit angemessene Schmerzensgeld diesen Betrag immer überschreiten müsse, findet in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keine Stütze (vgl. außer der erwähnten Entscheidung nur BGH, Urteil vom 20. September 1983 - VI ZR 111/82 - VersR 1983, 1160 sowieSenatsurteil vom 8. Juli 1993 - III ZR 153/92 - MDR 1994, 511). Die Revision verkennt im übrigen mit ihrer Auffassung, daß mit der Angabe des Klägers, welches Schmerzensgeld er für (mindestens) angemessen erachtet, auch bezweckt wird, das eigene Kostenrisiko in Grenzen zu halten.
2.
Hinsichtlich der Berechnung der Beschwer des Feststellungsbegehrens - Ersatz von weiteren 25 v. H. des Zukunftsschadens - rügt die Revision, das Berufungsgericht sei bei seiner Wertfestsetzung zu Unrecht davon ausgegangen, die Erwerbsfähigkeit des Klägers sei nur um 30 v. H. gemindert; in dem noch anhängigen Verfahren vor dem Sozialgericht sei nunmehr ein fachchirurgisches Gutachten vorgelegt worden, in dem die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) mit wenigstens 40 v. H. veranschlagt worden sei.
Auch mit diesem Vorbringen kann die Revision keinen Erfolg haben.
Dabei kann dahinstehen, ob das nunmehr vorliegende Gutachten überhaupt für eine höhere Bewertung des Feststellungsbegehrens herangezogen werden kann. Zwar kann der an das Revisionsgericht gerichtete Antrag auf Heraufsetzung der Beschwer auch auf neue Tatsachen gestützt werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. März 1988 - IVa ZR 250/87 - undvom 16. Februar 1994 - IV ZR 266/93 - BGHR ZPO § 546 Abs. 2 Neue Tatsachen 1 und 2); das ändert aber nichts daran, daß der maßgebliche Zeitpunkt für die Berechnung der Beschwer gemäß § 546 Abs. 2 ZPO die letzte mündliche Verhandlung vor dem Berufungsgericht ist (vgl. BGH, Beschluß vom 25. April 1989 - XI ZR 18/89 - BGHR ZPO § 546 Abs. 2 Beschwer 1). Beruhte daher die gutachterliche (Neu-)Bewertung der MdE auf einer nach diesem Zeitpunkt eingetretenen Verschlechterung des Gesundheitszustandes, so wäre dieser Umstand für die Festsetzung der Beschwer ohne Belang.
Indes kann der Revision schon im Ausgangspunkt nicht gefolgt werden, wonach das Berufungsgericht bei seiner Wertfestsetzung lediglich von einer MdE von 30 v. H. ausgegangen sein soll.
Die Revision stellt insoweit lediglich auf die Angabe im Tatbestand des Berufungsurteils ab, das Versorgungsamt Münster habe mit Bescheid vom 5. Mai 1993 festgestellt, daß die Erwerbsfähigkeit des Klägers um 30 v. H. gemindert sei. Im Tatbestand wird aber weiter ausgeführt, daß nach Auffassung des Klägers eine MdE von mindestens 80 v. H. eingetreten sei.
Dafür, daß das Berufungsgericht bei seiner Wertfestsetzung diese Angaben des Klägers außer acht gelassen und allein auf die vom Versorgungsamt festgestellte MdE von 30 v. H. abgestellt hat, besteht kein Anhalt. Das Berufungsgericht ist nämlich bei der Festsetzung des Streitwerts insoweit in vollem Umfange den Angaben des Prozeßbevollmächtigten des Klägers gefolgt, der im Termin vom 8. Juni 1995 auf Befragen des Berufungsgerichts "im Hinblick auf die erheblichen Heilungsstörungen" das (verbleibende) Feststellungsinteresse des Klägers mit 30.000,00 DM beziffert hat.
Streitwertbeschluss:
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 60.000,00 DM festgesetzt.
Engelhardt,
Werp,
Deppert,
Schlick