Bundesgerichtshof
Beschl. v. 16.02.1994, Az.: IV ZR 266/93
Umfang der Darlegungslast und Beweislast im Grundstücksrecht; Vorlage von Zeitungsartikeln zum Beweis des Kaufpreises eines Grundstücks
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 16.02.1994
- Aktenzeichen
- IV ZR 266/93
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1994, 16831
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Prozessführer
Frau Lieselotte M., Im W. 13, B.,
Prozessgegner
Frau Rosemarie K., Im K. 18, M.,
In der Beschlußsache
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
durch
den Vorsitzenden Richter Bundschuh und
die Richter Dr. Zopfs, Römer, Dr. Schlichting und Terno
am 16. Februar 1994 beschlossen:
Tenor:
Der Antrag der Klägerin, die Beschwerde auf mehr als 60.000,00 DM festzusetzen, wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Klägerin meint, sie habe die Erbschaft nach ihrer Mutter nicht wirksam ausgeschlagen und sei daher entgegen der Eintragung im Grundbuch zur Hälfte Miteigentümerin eines Grundstücks bei Magdeburg gewesen, das die Beklagte verkauft hat. Um Bereicherungsansprüche beziffern zu können, verlangt die Klägerin von der Beklagten Auskunft u.a. über die Höhe des erzielten Kaufpreises.
Beide Vorinstanzen haben den Streitwert entsprechend dem Vorbringen der Klägerin auf 10.000,00 DM festgesetzt und die Klage abgewiesen.
Die Klägerin hat Revision eingelegt und
eine Heraufsetzung der Beschwerde
mit der Begründung beantragt, das 5.211 qm große Grundstück sei ausweislich eines in Kopie vorgelegten Zeitungsberichts nach der deutschen Vereinigung an eine Berliner Grundstücksgesellschaft veräußert worden, die dort für 15 Mio. DM ein Hotel errichten wolle. Nach der Lebenserfahrung sei ausgeschlossen, daß der Kaufpreis weniger als circa 1 Mio. DM betragen habe.
Damit hat die Klägerin nicht hinreichend glaubhaft gemacht (zu dieser Voraussetzung vgl. BGH, Beschluß vom 9. März 1988 - IVa ZR 250/87 - BGHR ZPO § 546 Abs. 2, Neue Tatsachen 1), daß die Beschwerde 60.000,00 DM übersteigt. Aus dem Zeitungsartikel und dem dazugehörigen Foto läßt sich entnehmen, daß von den früheren Baulichkeiten auf dem Grundstück nur noch Trümmer übriggeblieben sind. Die Zeitung stammt vom September 1992 und erwähnt, daß das Grundstück schon vor zwei Jahren an die Grundstücksgesellschaft verkauft worden sei. Das stimmt nicht mit dem Vorbringen der Klägerin überein, der Grundbesitz sei erst 1991 verkauft worden. Aus dem Artikel geht ferner hervor, daß der Kaufpreis erst bezahlt werden soll, wenn die Baugenehmigung erteilt sei; da hieran verschiedene Behörden mitzuwirken hätten, sei von vornherein mit einer längeren Wartezeit zu rechnen gewesen. Das dürfte auch auf die Höhe des Kaufpreises nicht ohne Einfluß geblieben sein. Die in dem Bericht wiedergegebene Äußerung der Käuferin, die Verkäufer bekämen einen "Spitzenpreis", rechtfertigt insbesondere im Hinblick auf die in dem Artikel genannte Zeit des Vertragsschlusses nicht ohne weiteres die Preisvorstellung der Klägerin. Sie trägt im übrigen nicht vor, daß ihr der jetzt vorgelegte Zeitungsartikel nicht schon in den Vorinstanzen bekanntgeworden und daher für die Streitwertfestsetzung bisher noch unberücksichtigt geblieben sei. Auch wenn man die Darstellung in dem Zeitungsbericht zugrunde legt, ist nach der Lebenserfahrung nicht auszuschließen, daß die Schätzung des Kaufpreises zutrifft, von der die Klägerin bei ihrer Angabe des Streitwerts der Auskunftsklage in der Klageschrift selbst ausgegangen ist. Gemäß § 3 ZPO kommt als Streitwert der Auskunftsklage nur ein Bruchteil von 1/4 bis 1/10 des Interesses der Klägerin in der Hauptsache in Betracht, bei der es um die Hälfte des Grundstückswerts geht.
Dr. Zopfs
Römer
Dr. Schlichting
Terno