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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 09.03.1988, Az.: IVa ZR 250/87

Festsetzung der Beschwer für ein Revisionsverfahren; Erforderlichkeit der Glaubhaftmachung bezüglich der Erreichung der Revisionssumme

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.03.1988
Aktenzeichen
IVa ZR 250/87
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1988, 15889
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Prozessführer

Rentner Ludwig S., F.-H.-Str. 14, W.,

Prozessgegner

1. Hebamme Liesel E., S.straße 31, W.,

2. Staatsanwältin Christine S., M.-Straße 16, A.,

In dem Rechtsstreitverfahren
hat der Zivilsenat IVa des Bundesgerichtshofes
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und
die Richter Dehner, Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Ritter und Dr. v. Ungern-Sternberg
am 9. März 1988
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Beklagten, die Beschwer auf über 40.000 DM festzusetzen, wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Der Beklagte, der gegen das Berufungsurteil Revision eingelegt hat, behauptet, daß das Hausgrundstück, zu dessen Herausgabe er verurteilt worden ist, einen Verkehrswert von 77.000 DM habe; zur Glaubhaftmachung hat er ein Gutachten des Regierungsbaurats a. D. Dipl. Ing. Heinrich G. vorgelegt. Er bittet deshalb, die vom Berufungsgericht mit 30.000 DM angenommene Beschwer auf über 40.000 DM festzusetzen.

2

Nach dem früheren Wortlaut der ZPO (§ 546 Abs. 3 in der Fassung von Art. 2 Nr. 87 des Bundesgesetzes zur Wiederherstellung der Rechtseinheit auf dem Gebiet der Gerichtsverfassung, der bürgerlichen Rechtspflege, des Strafverfahrens und des Kostenrechts vom 12. September 1950, BGBl. I 455) hatte der Revisionskläger die Erreichung der Revisionssumme glaubhaft zu machen, sofern sich deren Höhe nicht bereits aus den gestellten Anträgen oder aus den dem Revisionsgericht vorliegenden Akten ergab. Dieser Vorschrift lag der Gedanke zugrunde, daß die Entscheidung über die Zulässigkeit der Revision nicht durch langwierige Ermittlungen, wie sie § 3, 2. Halbs. ZPO zuläßt, hinausgezögert werden soll. Bei der Neuordnung des Revisionsrechts hat der Gesetzgeber § 546 Abs. 3 Satz 2 a. F. ZPO offenbar deshalb gestrichen, weil sich heute die ziffernmäßige Höhe der Beschwer in der Regel bereits aus der Festsetzung des Berufungsgerichts ergibt, dem Revisionsgericht gegenüber also nicht mehr dargetan zu werden braucht. Dabei wurde nicht hinreichend beachtet, daß in den Fällen, in denen das Revisionsgericht um eine Heraufsetzung der Beschwer gebeten wird, nach wie vor tatsächliche Feststellungen erforderlich sein können. Wie der Senat im Beschluß vom 13. November 1980 - IVa ZR 173/80 - NJW 1981, 579 eingehend dargelegt hat, ist nicht anzunehmen, daß der Gesetzgeber die Pflicht des Revisionsklägers zur Glaubhaftmachung abschaffen und stattdessen eine amtliche Ermittlung der tatsächlichen Grundlagen der Wertfestsetzung gemäß § 3 2. Halbs. ZPO einführen wollte; eine solche Regelung wäre mit dem Zweck und der Tendenz der Revisionsrechtsreform unvereinbar.

3

Seine Behauptungen über den Wert des streitbefangenen Hauses hat der Beklagte nicht in der gebotenen Weise glaubhaft gemacht. Das von ihm vorgelegte Gutachten reicht zur Glaubhaftmachung nicht aus: Es steht mit dem von den Klägern vorgelegten Gutachten des Professors Dipl. Ing. Wolfgang H., das zu einem Wert von 28.000 DM kommt, in einem unvereinbaren Widerspruch. Es läßt sich auch nicht feststellen, daß das vom Beklagten in Auftrag gegebene Privatgutachten vom Inhalt her überzeugender wäre als das, das auf Veranlassung der Kläger erstattet worden ist. In diesem Zusammenhang darf nicht unbeachtet bleiben, daß der Sachverständige G. zu einem Wert kommt, den in den Tatsacheninstanzen keine Partei behauptet hatte, obwohl gerade die Klägerinnen Anlaß gehabt hätten, zur Stützung ihres Klagebegehrens auf ein etwaiges Mißverhältnis zwischen dem vereinbarten Kaufpreis und dem wirklichen Wert des Hauses hinzuweisen.

4

Dem Senat ist es nicht möglich, die Zweifel über den wirklichen Wert des Hauses durch Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens zu beheben. Da Glaubhaftmachung erforderlich ist, ist jede Beweiserhebung, die nicht sofort erfolgen kann, unstatthaft (§ 294 Abs. 2 ZPO); durch diese Vorschrift wird die dem Gericht bei der Ermittlung der tatsächlichen Grundlagen der Streitwertfestsetzung in § 3 2. Halbs. ZPO eingeräumte Ermessensfreiheit eingeschränkt (vgl. RGZ 68, 334, 340; vgl. auch RGJW 1912, 543; WarnRspr 1908, 104; 1911, 98; Gruchot Bd. 56, 1065, 1066).

5

Der Senat hat nach Eingang des - bei der Beratung noch nicht vorliegenden - Ergänzungsgutachtens des Sachverständigen Grimm geprüft, ob Anlaß besteht, die bereits gefaßte, aber den Parteien noch nicht bekanntgegebene Entscheidung abzuändern; er hat dies jedoch verneint. Es mag sein, daß der Sachverständige H. den Wert des Objekts zu niedrig angenommen hat; daß der wirkliche Wert 40.000 DM übersteige, kann der Senat jedoch aus dem vorliegenden Gutachten nicht mit der für eine Glaubhaftmachung ausreichenden Gewißheit entnehmen.

Dr. Hoegen
Dehner
Dr. Schmidt-Kessel
Dr. Ritter
Dr. v. Ungern-Sternberg