Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.07.1993, Az.: III ZR 153/92
Unbezifferter Klageantrag; Wert des Beschwerdegegenstands; Wertfestsetzung nach freiem Ermessen; Berufungssumme
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 08.07.1993
- Aktenzeichen
- III ZR 153/92
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1993, 14922
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- MDR 1994, 511 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1993, 2875-2876 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1994, 71 (Volltext mit amtl. LS)
- zfs 1994, 82 (Kurzinformation)
Amtlicher Leitsatz
Zur Feststellung des Werts des Beschwerdegegenstands bei unbeziffertem Klageantrag.
Tatbestand:
Der Kläger erkrankte an Trichinose nach dem Genuß von Fleisch aus einer Metzgerei, das von dem Vertreter des Fleischbeschautierarztes nicht auf Trichinenbefall untersucht, aber dennoch mit dem Freigabestempel der Fleischbeschau versehen worden war. Er hat den beklagten Landkreis als Dienstherrn des Tierarztes auf Zahlung von 237, 23 DM Schadensersatz und eines angemessenen Schmerzensgeldes in Anspruch genommen, dessen Höhe er in das Ermessen des Gerichts gestellt hat.
Das Landgericht hat den Landkreis antragsgemäß verurteilt, das dem Kläger zuerkannte Schmerzensgeld auf 30. 000 DM bemessen und darauf eine Zahlung des beklagten Landkreises von 25. 000 DM angerechnet. Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt mit dem Ziel einer Höherbemessung des Schmerzensgeldes. Der beklagte Landkreis hat im Wege der Anschlußberufung beantragt, die Klage abzuweisen, soweit er zum Ersatz materieller Schäden und zur Zahlung eines über 25. 000 DM hinausgehenden Schmerzensgeldes verurteilt worden ist.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet der Kläger sich mit der Revision. Der Beklagte verfolgt im Wege der Anschlußrevision das Ziel seiner Anschlußberufung weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision bleibt ohne Erfolg.
I. Das Berufungsgericht hält die Berufung des Klägers für unzulässig, weil dieser durch das angefochtene Urteil nicht beschwert sei. Er habe einen unbezifferten Schmerzensgeldantrag gestellt und ein Schmerzensgeld in Höhe von 30. 000 DM als angemessen bezeichnet. Dem sei das Landgericht gefolgt.
Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung stand.
II. Die Revision macht geltend, das Berufungsgericht habe eine den Betrag von 700 DM übersteigende Beschwer des Klägers zu Unrecht verneint, weil es den Umfang der Beweiskraft des Tatbestandes des erstinstanzlichen Urteils verkannt habe (§ 511 a ZPO a.F.). Damit kann sie nicht durchdringen.
1. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Festsetzung des Rechtsmittelstreitwerts gemäß § 511 a i.V.m. § 3 ZPO kann vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden, ob das Berufungsgericht die gesetzlichen Grenzen seines Ermessens überschritten oder ob es von seinem Ermessen einen dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Gebrauch gemacht hat (BGH Urteil vom 20. September 1983 - VI ZR 111/82 - VersR 1983, 1160). Der festgestellte Sachverhalt läßt nicht erkennen, daß dem Berufungsgericht ein solcher Ermessensfehler unterlaufen ist.
2. Ein Kläger, der mit einem unbezifferten Klageantrag die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von Schmerzensgeld begehrt, ist dann nicht beschwert, wenn das Gericht ihm einen Schmerzensgeldbetrag zuerkennt, dessen Höhe der vorgestellten und im Klagevortrag zum Ausdruck gebrachten Größenordnung entspricht (BGH Urteil vom 24. September 1991 - VI ZR 60/91I ZR 60/91 - BGHR ZPO vor § 511 Beschwer 3). Nur wenn der zuerkannte Betrag wesentlich von der Größenordnung abweicht, die sich als Vorstellung des Klägers über die Höhe seiner Forderung aus seinen Angaben entnehmen läßt, ist der Kläger beschwert (BGHZ 45, 91 (93); vgl. auch BGH Urteil vom 13. Oktober 1981 - VI ZR 162/80 - BGHWarn 1981 Nr. 279 - sowie Dunz, NJW 1984, 1734 (1737), und Wurm, JA 1989, 65 (70)).
Neue materielle oder immaterielle Schadensersatzansprüche, die vor dem Berufungsgericht im Wege der Klageerweiterung geltend gemacht werden, zählen für die Berechnung der Berufungssumme in einem Haftpflichtprozeß nicht mit (BGH Urteil vom 20. September 1983 aaO).
a) Das Berufungsgericht stützt seine Feststellung, daß der Kläger ein Schmerzensgeld von 30. 000 DM als angemessen bezeichnet habe, auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils, der als Wiedergabe des Sach- und Streitstandes am Ende der letzten mündlichen Verhandlung nicht notwendigerweise mit dem Inhalt der gewechselten Schriftsätze übereinzustimmen brauche und diesem daher vorgehe. Dort heißt es ausdrücklich, der Kläger, der bereits Zahlungen von 1. 500 DM und 25. 000 DM erhalten hatte, sei "der Auffassung, daß ihm weitere Ansprüche zustehen. Er hält ein Schmerzensgeld in Höhe von 30. 000 DM für angemessen".
b) Die Revision ist der Auffassung, der Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils sei nicht eindeutig und widerspruchsfrei. Die Aussage, der Kläger halte ein Schmerzensgeld in Höhe von 30. 000 DM für angemessen, bleibe unklar, weil zunächst festgestellt worden sei, daß bereits 25. 000 DM gezahlt worden seien. Diese Aussage lasse daher (mindestens) zwei Auslegungen zu: entweder im Sinne von "insgesamt 30. 000 DM" oder im Sinne von "weiteren 30. 000 DM", insgesamt also von 55. 000 DM (RB 5). Eher für die zweite Möglichkeit spreche, daß das Landgericht den Schmerzensgeldanspruch ohne Rücksicht auf die Zahlung von 25. 000 DM mit 30. 000 DM bewertet habe.
Dieser Auffassung folgt der Senat nicht.
c) Die Aussage, der Kläger halte ein Schmerzensgeld von 30.000 DM für angemessen, ist eindeutig. Sie wird auch nicht dadurch unklar, daß zuvor mitgeteilt worden ist, der Beklagte habe 25. 000 DM gezahlt. Auch unter Berücksichtigung dieses Umstandes läßt sie nicht die Auslegung zu, der Kläger halte ein Schmerzensgeld von 55. 000 DM für angemessen. Dies könnte allenfalls in Betracht kommen, wenn unter diesen Umständen gesagt würde, der Kläger "fordere" (= noch) 30. 000 DM Schmerzensgeld. In dem Urteil des Landgerichts geht es an dieser Stelle aber darum, welche Summe der Kläger für angemessen hält. Es wäre schon sprachlich ungewöhnlich, wenn die Formulierung lautete, der Kläger halte "ein Schmerzensgeld von weiteren 30. 000 DM für angemessen". Um so weniger kann die Aussage, die nicht ausdrücklich von "weiteren 30. 000 DM" handelt, in diesem Sinne verstanden werden.
Die Eindeutigkeit des landgerichtlichen Tatbestandes wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, daß das Landgericht in seinen Entscheidungsgründen ausführt, im Gegensatz zu den Ausführungen des Klägers liege im Vergleich zu den anderen an derselben Krankheit leidenden Personen "kein besonders schwerwiegender Fall vor, der ein höheres Schmerzensgeld rechtfertigen könnte". Daraus kann nicht entnommen werden, das Landgericht gehe möglicherweise doch davon aus, daß der Kläger verbindlich (vgl. BGH Urteil vom 13. Oktober 1981 aaO und Wurm, aaO S. 68) einen höheren als den zugesprochenen Schmerzensgeldbetrag als angemessen bezeichnet hätte. Diese Ausführungen erklären sich vielmehr daraus, daß der unbezifferte Klageantrag es dem Gericht ermöglicht, den vom Kläger verbindlich genannten Betrag im Rahmen einer gewissen Bandbreite zu überschreiten (vgl. BGH Beschluß vom 21. Juni 1977 - VI ZA 3/75 - BGWarn 1977 Nr. 132 = VersR 1977, 861 - und Wurm, aaO S. 70). Eine solche Überschreitung kann auch der Kläger - unverbindlich - nahelegen. Nur im Sinne der Ablehnung einer solchen Überschreitung können die zitierten Ausführungen des Landgerichts im Einklang mit dem Tatbestand seines Urteils verstanden werden.
d) Auch aus der Festsetzung des Gegenstandswertes für den Schmerzensgeldantrag auf 30. 000 DM läßt sich nicht herleiten, daß das Landgericht nicht eindeutig davon ausgegangen sei, der Kläger halte ein Schmerzensgeld von insgesamt 30. 000 DM für angemessen.
Es erscheint schon zweifelhaft, ob ein solcher Gesichtspunkt hier überhaupt berücksichtigt werden kann. Es mag möglich sein, den Sinn einer unklaren Formulierung im Urteil unter Hinzuziehung einer Folgeentscheidung aufzuklären. Dagegen bestehen Bedenken gegen die Annahme, daß eine eindeutige Formulierung im Urteil durch den Inhalt einer anderen Entscheidung unklar werden kann. Einer abschließenden Entscheidung bedarf dies hier nicht; denn die Festsetzung des Gegenstandswertes gibt hier keinen Anlaß, an der Richtigkeit des Verständnisses der Urteilsformulierung zu zweifeln. Die abzusetzende Zahlung von 25. 000 DM war am 26. Juli 1990 geleistet worden, nachdem der Kläger im Hinblick auf laufende Vergleichsverhandlungen einen Vorschuß verlangt hatte. Der Betrag von 25. 000 DM wurde damit nicht außer Streit gestellt, insbesondere nicht von dem beklagten Landkreis anerkannt. Schon deshalb war für eine Herabsetzung des Streitwertes kein Raum.
e) Unter diesen Umständen hat das Berufungsgericht mit Recht die Schriftsätze des Klägers unberücksichtigt gelassen. Der Tatbestand des Urteils erbringt Beweis für das mündliche Vorbringen des Klägers bei Schluß der mündlichen Verhandlung. Vorher eingereichte Schriftsätze sind dadurch überholt. Deshalb ist die Bezugnahme auf die Schriftsätze der Parteien grundsätzlich nicht geeignet, den durch den Tatbestand des Urteils erbrachten Beweis für das mündliche Vorbringen zur Höhe des Schmerzensgeldanspruchs zu entkräften (BGH Urteile vom 23. Juni 1959 - VI ZR 83/58 - VersR 1959, 853 - und vom 20. September 1983 aaO).
Im übrigen könnte auch die Annahme, der Kläger habe - wie seinem Schriftsatz vom 23. November 1989 zu entnehmen sein könnte - ein Schmerzensgeld von 31. 120 DM als angemessen bezeichnet, eine Beschwer durch das landgerichtliche Urteil nicht begründen; denn das Landgericht wäre mit den zuerkannten 30. 000 DM nicht wesentlich von der damit bezeichneten Größenordnung abgewichen (vgl. BGHZ 45, 93 [BGH 01.02.1966 - VI ZR 193/64] und Urteil vom 13. Oktober 1981 aaO).
3. Einer Entscheidung über die Anschlußrevision, die ersichtlich nur für den Fall eingelegt ist, daß das Revisionsgericht die Berufung des Klägers als zulässig ansieht, bedurfte es danach nicht.