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Bundesgerichtshof
Urt. v. 01.02.1966, Az.: VI ZR 193/64

Anforderungen an die Rüge einer unangemessen niedrige Festsetzung des Urteilsbetrages auf einen unbezifferten Leistungsantrag; Voraussetzungen für das Verlangen eines angemessenen Schmerzensgeldes; Feststellung einer Beschwer des Klägers durch einen Vergleich des Urteils mit dem Klagevorbringen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
01.02.1966
Aktenzeichen
VI ZR 193/64
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1966, 10429
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHZ 45, 91 - 95
  • DRiZ 1966, 128
  • JR 1966, 302
  • JZ 1966, 276-277 (amtl. Leitsatz)
  • MDR 1966, 494 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1966, 780-781

Amtlicher Leitsatz

Zur Beschwer des Klägers, der mit der Berufung geltend macht, das Gericht habe auf seinen unbezifferten Leistungsantrag (Verlangen eines angemessenen Schmerzensgeldes) den Urteilsbetrag unangemessen niedrig festgesetzt.

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Hat der Kläger mit der Berufung eine unangemessen niedrige Festsetzung des Urteilsbetrages auf seinen unbezifferten Leistungsantrag hin (Verlangen eines angemessenen Schmerzensgeldes) geltend gemacht, so liegt eine Beschwer nur dann vor, wenn der durch das Gericht zugesprochene Betrag wesentlich von den Vorstellungen des Klägers aus der Klageschrift abweicht.

  2. 2.

    Zu den Voraussetzungen, wann im Einzelfall eine Beschwer des Klägers durch einen Vergleich des Urteils mit dem Klagevorbringen festzustellen ist, wenn Angaben des Klägers zu der geschätzten Höhe seiner Forderung fehlen.

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 1. Februar 1966
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Engels und
der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Hauß, Heinr. Meyer und Dr. Nüßgens
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 14. Juli 1964 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Revision werden dem Kläger auferlegt.

Tatbestand

1

Der Kläger, ein Barbesitzer in Berlin-Wedding, wurde in den frühen Morgenstunden des 30. Dezember 1960 von dem Beklagten, einem Gast seiner Bar, mit der Faust ins Gesicht geschlagen. Dabei kam der Kläger zu Fall. Er hat vorgetragen, er habe sich hierdurch einen komplizierten Knöchelbruch zugezogen und sei deswegen in stationärer Krankenhausbehandlung gewesen. Er habe erhebliche Schmerzen erlitten und könne seitdem nur mit Hilfe eines Stockes gehen. Für längere Zeit werde, er erwerbsbehindert sein.

2

Mit der Klage, deren vorläufiger Streitwert mit 1.200 DM angegeben wurde, hat der Kläger beantragt,

3

den Beklagten zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen.

4

Der Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten. Er hat sich darauf berufen, in Nothilfe für einen anderen Gast gehandelt zu haben, und die vom Kläger behaupteten Folgen des Schlagens bestritten.

5

Das Landgericht hat den Beklagten nach einer Beweisaufnahme über den Hergang des Vorfalls und die Folgen der Tätlichkeit zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 1.500 DM verurteilt.

6

Mit der Berufung hat der Kläger beantragt,

7

in Abänderung des angefochtenen Urteils den Beklagten zu verurteilen, ein angemessenes, 1.500 DM übersteigendes Schmerzensgeld nebst Prozeßzinsen zu zahlen.

8

Er hat geltend gemacht, das vom Landgericht festgesetzte Schmerzensgeld werde dem Sachverhalt nicht gerecht und sei unangemessen niedrig.

9

Der Beklagte hat um Zurückweisung der Berufung gebeten.

10

Das Kammergericht hat die Berufung als unzulässig verworfen, weil der Kläger nicht beschwert sei.

11

Mit der Revision bittet der Kläger, das Urteil des Kammergerichts aufzuheben und die Berufung als zulässig zu erklären.

Entscheidungsgründe

12

Die Rechtsprechung hat es zugelassen, daß der Kläger von einer Bezifferung des auf Zahlung eines Geldbetrages gerichteten Klageantrages absehen darf, wenn die ziffernmäßige Festlegung einer Forderung entscheidend von der Ausübung des richterlichen Ermessens oder einer richterlichen. Schätzung abhängig ist (RGZ 140, 211; BGHZ 4, 138). Trägt der Kläger alsdann die zur Fixierung seiner Forderung nötigen tatsächlichen Grundlagen vor, so sieht die Rechtsprechung das für die Klageschrift geltende Erfordernis eines bestimmten Antrags (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) als erfüllt an. Ob der von einer Bezifferung seines Leistungsantrags absehende Kläger nicht - wenigstens auf Anforderung - verpflichtet ist, Angaben über die Größenordnung zu machen, in der seiner Auffassung nach die Forderung gerechtfertigt ist, läßt der Senat dahingestellt. Er neigt dazu, diese Frage zu bejahen, da von solchen Angaben nicht nur die Festsetzung des Streitwertes des Klageantrags abhängig ist, sondern auch aus anderen Gründen die rechtzeitige Klarstellung erforderlich erscheint, wie weit die Berühmung des Klägers gehen soll (vgl. Pawlowski NJW 1961, 341 [BGH 21.12.1960 - VIII ZR 214/59]). Nicht zuletzt besteht ein berechtigtes Interesse des Beklagten daran, zu wissen, welches Risiko auf ihn zukommt, um danach sein prozessuales Verhalten einrichten zu können.

13

Nun ist durchweg anerkannt, daß der Kläger im Sinne des Rechtsmittelrechts beschwert ist, wenn der ihm durch das Gericht zugesprochene Betrag wesentlich von der Größenordnung abweicht, die sich als Vorstellung des Klägers über die Höhe seiner Forderung aus seinen Angaben in der Klageschrift ergibt (vgl. RGZ 140, 211; SenatsurteilVI ZR 12/62 vom 13. November 1962 = VersR 1963, 185; Urteil des III. ZivilsenatsIII ZR 111/61 vom 25. Juni 1964 = WM 1964, 1099). Der zuerkannte Betrag liegt dann erkennbar nicht in dem Rahmen, der nach Auffassung des Klägers für das Ermessen oder die Schätzung des Gerichts besteht. In einem solchen Fall wird aber auch eine teilweise Abweisung der Klage und eine dem Unterliegen des Klägers entsprechende Kostenteilung erforderlich sein, soweit das Gericht nicht von der Befugnis des § 92 Abs. 2 ZPO Gebrauch macht. Fehlt es an ausdrücklichen Angaben des Klägers darüber, wie hoch er etwa oder mindestens seine Forderung einschätzt, so mag im Einzelfall aus dem Vergleich des Urteils mit dem Klagevorbringen eine Beschwer des Klägers festzustellen sein. Nahe liegt es etwa, eine Beschwer des Klägers anzunehmen, wenn das Gericht bei der Schmerzensgeldfestsetzung die behauptete Körperverletzung nicht als Unfallfolge ansieht oder wenn es bei einer schweren Körperschädigung einen Betrag zubilligt, der den aus dem Klagevorbringen zu entnehmenden Vorstellungen des Klägers offenbar nicht entspricht (Beispiel des Berufungsurteils: Festsetzung eines Schmerzensgeldes von 50 DM für den Verlust eines Auges). Tann hat der Kläger ersichtlich nicht das erreicht, was er mit dem Klageantrag erreichen wollte. Anders ist dagegen die Rechtslage zu beurteilen, wenn der Kläger, der das Gericht um eine angemessene Festsetzung des Schmerzensgeldes oder eines anderen Schadens gebeten hat, die Frage der angemessenen Schätzung des Schadens mit dem Rechtsmittel erneut zur Nachprüfung stellt, ohne daß vor der Rechtsmitteleinlegung erkennbar ist, daß das Gericht Vorstellungen oder Vorschlägen des Klägers keine Rechnung getragen hat. So aber liegt es hier. Die bloße Behauptung des Klägers, er habe an die Zubilligung eines höheren Betrages gedacht, genügt nicht, um ihn durch die Schadensfestsetzung des Gerichts als beschwert anzusehen. Schon im Interesse der Rechtsklarheit muß die Beschwer aus dem Vergleich des Urteils mit dem Klageantrag oder den ihn erläuternden Angaben vor der Rechtsmitteleinlegung festzustellen sein.

14

Verschweigt sich der Kläger darüber, in welcher Höhe ihm nach seiner Auffassung etwa eine Forderung zusteht, so geschieht das in der Regel, um das Kostenrisiko klein zu halten. Das wird noch deutlicher, wenn der Kläger den Kostenstreitwert "vorläufig" mit einem geringen Betrag angibt. Ein Kläger, der sein eigenes Risiko einengt und nicht rechtzeitig zu erkennen gibt, wie weit seine Berühmung reicht, kann der Folge nicht ausweichen, daß auf diese Weise die Möglichkeiten einer Rechtsmitteleinlegung eingeschränkt werden. Die Ansicht, die bei der Festlegung des Streitgegenstandes und der Bemessung des Streitwertes das erstinstanzliche Urteil als maßgebend ansieht, andererseits aber großzügig eine Beschwer des in seinen Erwartungen angeblich enttäuschten Klägers bejaht, läßt sich mit der Rechtsmittelregelung der Zivilprozeßordnung nicht vereinbaren. Indem diese Lösung den Kläger von Prozeßrisiken weitgehend freistellt, stört sie in empfindlicher Weise das gesetzliche Gefüge einer ausgewogenen prozessualen Risikoverteilung. Daß hierdurch berechtigte Interessen des Beklagten beeinträchtigt werden, zeigt sich im besonderen darn, wenn es der Kläger - wie hier - auch im zweiten Rechtszug unterläßt, seine Vorstellungen über die Höhe seiner Forderung näher zu präzisieren (vgl. auch Carl VersR 1957, 699; Bull JR 1958, 95).

15

Im vorliegenden Fall spricht der Umstand, daß der Kläger den vorläufigen Streitwert der Klage mit 1.200 DM abgegeben und diesen Wert im Laufe des Verfahrens erster Instanz nicht berichtigt hat (vgl. § 21 Abs. 2 GKG), zusätzlich dafür, eine Beschwer zu verneinen.

16

Aus den angeführten Gründen vermag sich der Senat dem Standpunkt, den der 12. Zivilsenat des Kammergerichts in seinem von der Revision angezogenen Urteil vom 25. November 1965 (DAR 1966, 22; NJW 1966, 259) vertreten hat, nicht anzuschließen. Er tritt vielmehr dem angefochtenen Urteil des 9. Zivilsenats des Kammergerichts (VersR 1965, 444 mit zustimmender Anmerkung von Gern. Schmidt) im Ergebnis bei.

17

Daher war die Revision des Klägers als unbegründet zurückzuweisen.

Engels
Hanebeck
Dr. Hauß
Bundesrichter Heinr. Meyer ist erkrankt. Engels
Dr. Nüßgens