Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.06.1964, Az.: III ZR 111/61
Verkehrswert; Gemeiner Wert; Vorhandenes Gebäude; Wirtschaftlich zweckmäßige Verwendung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.06.1964
- Aktenzeichen
- III ZR 111/61
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1964, 10299
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- BRS 19 Nr. 128
Redaktioneller Leitsatz
Der Verkehrswert wird durch den gemeinen Wert dargestellt. Es besteht Identität mit dem Begriff mit § 9 des Bewertungsgesetzes. Demnach kann ein vorhandenes Gebäude den Verkehrswert auch mindern, wenn es die wirtschaftlich zweckmäßige Verwendung hindert oder erschwert.