Bundesgerichtshof
Beschl. v. 21.06.1977, Az.: VI ZA 3/75
Anforderungen an die Bestimmtheit eines unbezifferten Antrags auf Zahlung von Schmerzensgeld; Antrag auf Zahlung von Schmerzensgeld nach Ermessen des Gerichts; Zulassung unbezifferter Leistungsanträge; Physische und psychische Beeinträchtigung durch einen Kraftfahrzeugunfall
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 21.06.1977
- Aktenzeichen
- VI ZA 3/75
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1977, 12866
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Koblenz - 03.03.1975
- LG Koblenz
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- JZ 1977, 562
- MDR 1978, 44 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Kaufmann Karl H., K., Ka. R.-Str. ...,
Prozessgegner
1. Kfz-Mechaniker Dieter U., K., G.str. ...,
2. Kaufmännische Angestellte Wilhelm B., K., A. Straße ...,
Amtlicher Leitsatz
Anforderungen an die Bestimmtheit eines unbezifferten Antrags auf Zahlung von Schmerzensgeld, insbesondere hinsichtlich der Erkennbarkeit der allgemeinen Größenordnung des geforderten Betrags.
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 21. Juni 1977 unter
Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Weber und
der Richter Dunz, Scheffen, Dr. Steffen und Dr. Ankermann
beschlossen:
Tenor:
Dem Kläger wird das nachgesuchte Armenrecht für eine Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 3. März 1975 versagt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Gründe
Das Armenrecht kann nicht bewilligt werden, weil das Berufungsgericht die Berufung des Klägers zu Recht als unzulässig verworfen hat, und daher die beabsichtigte Revision keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 S. 1 ZPO).
I.
Der damals etwa 55-jährige Kläger wurde im Jahre 1971 als Fußgänger auf dem Gehweg durch einen Kraftfahrzeugunfall, für den er die Beklagten verantwortlich macht, schwer verletzt. Das rechte Bein mußte ihm abgenommen werden. Das Linke ist kaum belastbar, so daß er sich nur wenige Schritte mit Krücken fortbewegen kann und im übrigen auf den Rollstuhl angewiesen ist.
Der Kläger hat mit der Klage ein Schmerzensgeld nach Ermessen des Gerichts, mindestens jedoch 50.000 DM begehrt. Späterhin hat er das geforderte Mindestschmerzensgeld als "an der unteren Grenze angemessen" bezeichnet. Anschließend hat er ausgeführt, es komme ein Schmerzensgeld in Betracht, dessen Größe angemessenerweise zwischen 75.000 und 100.000 DM liegen dürfte; bei Verletzungen etwa gleichen Beschwerdebildes, nämlich Querschnittlähmungen, kämen Schmerzensgelder zwischen 125.000 DM und 150.000 DM in Betracht. In der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht hat er auf den Antrag der Klagschrift Bezug genommen. Daraufhin hat das Landgericht die Beklagten unter voller Kostenbelastung zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 60.000 DM verurteilt.
Mit seiner Berufung hat der Kläger ein weiteres Schmerzensgeld von mindestens 40.000 DM nebst 4 % Prozeßzinsen aus dem Gesamtbetrag verlangt. Dieses Rechtsmittel hat das Oberlandesgericht als unzulässig verworfen, da es eine Beschwer des Klägers nicht zu bejahen vermag. Mit seinem rechtzeitig eingekommenen Gesuch erstrebt dieser das Armenrecht für eine Revision, um eine sachliche Entscheidung über seine Berufung zu erreichen.
II.
Das Armenrecht konnte nicht bewilligt werden. Denn es besteht für die beabsichtigte Revision keine Erfolgsaussicht.
1.
Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist ein Kläger, der seine Klageforderung nicht genau beziffert hat, in der Regel nicht beschwert, wenn ihm wenigstens die in seinem Antrag genannte Mindestsumme zugesprochen worden ist (Beschl. v. 4. November 1969 - VI ZR 14/69 - VersR 1970, 83 und sonst.); er ist es demnach noch weniger, wenn er einen, wie hier, um 20 % darüber hinausgehenden Betrag erhalten hat, so daß der Erfolg der Klage sich der Ober grenze der durch die Mindestforderung angesprochenen Größenordnung nähert.
Umstände, die eine Ausnahme von dem erwähnten Grundsatz rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Zunächst stellt der Kläger selbst nicht darauf ab, daß er eine wesentliche Änderung seines den Schmerzensgeldanspruch rechtfertigenden Zustandes während des Rechtsstreits vorgetragen habe. Nur wenn es so gewesen wäre, dann hätte der Erstrichter möglicherweise auch ohne eine an sich unerläßliche prozessuale Erklärung des Klägers erkennen müssen, daß dieser sein ursprüngliches Begehren als überholt betrachte; es hätte dann vielleicht auch Anlaß bestanden, den Kläger gemäß § 139 ZPO zu der versäumten Kennzeichnung der neuen Größenordnung anzuhalten, weil sein geändertes Begehren diese nicht hinreichend deutlich erkennen ließ.
2.
Wenn der Kläger trotzdem meint, seine Beschwer sei zu Unrecht verneint worden, dann verkennt er, daß die beschränkte Zulassung unbezifferter Leistungsanträge durch die Rechtsprechung von dem Gebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, einen bestimmten Antrag zu stellen, nicht befreien kann (BGHZ 45, 91, 93; obiger Senatsbeschluß vom 4. November 1969 a.a.O.; BGH, Urt. v. 24. April 1975 - III ZR 7/73 - VersR 1975, 856, 857; st.Rspr.). Das durfte dem anwaltschaftlich beratenen Kläger nicht unbekannt sein. Auch bei einem unbezifferten Antrag ist die Partei nicht von der Last entbunden, nicht nur die tatsächlichen Feststellungs- und Schätzungsgrundlagen (die vorliegend im wesentlichen nicht zweifelhaft sind), sondern auch den Größenbereich (bzw. die "Größenordnung") des geltend gemachten Anspruchs so genau wie möglich anzugeben (obiges BGH-Urt. v. 24. April 1975 a.a.O. S. 857 m.Nw.).
In dieser Hinsicht war hier aber das Klagbegehren nur insoweit bestimmt, als der Kläger ein Schmerzensgeld in der durch die von ihm angegebenen Mindestforderung gekennzeichneten Größenordnung forderte. Dagegen waren seine oben zu I wieder gegebenen späteren schriftsätzlichen Betrachtungen, mit der er Beträge bis zum Dreifachen der Mindestforderung in dem bis zuletzt beibehaltenen Antrag in mehr oder weniger unverbindlicher Weise zur Diskussion stellte, jedenfalls ganz ungeeignet, ein hinreichend bestimmtes und damit zulässiges zusätzliches Klagebegehren zum Ausdruck zu bringen. Gerade aber, wo die Umsetzung des tatsächlichen Substrats (hier: physische und psychische Beeinträchtigung der Das eins Integrität) in eine Geldsumme von sehr unbestimmten, oft kaum rational erfaßbaren Maßstäben abhängt, gewinnt die Pflicht des Klägers, die seine Forderung prägende Größenordnung zu kennzeichnen, besonderes Gewicht. Denn das Gericht und vor allem der Gegner müssen wissen, welchen (wenigstens ungefähren) Umfang letztlich der Streitgegenstand haben soll (Senatsurteil vom 9. Juli 1974 - VI ZR 236/73 - VersR 1974, 1182, 1183 mit Hinw. auf frühere, teilweise dieser Forderung allerdings erst deutlich zuneigende Entscheidungen).
3.
Bei dieser Sachlage geht das Berufungsgericht zutreffend davon aus, daß der Kläger im ersten Rechtszug keine zulässige Mehrforderung erhoben hat, deren Übergehung eine Beschwer ergeben könnte. Damit hatte es allenfalls noch zu prüfen, ob nicht etwa für das Landgericht erkennbar der Prozeßbevollmächtigte des Klägers in gänzlicher Verkennung des Sinns einer Mindestforderung geglaubt hat, diese im Kosteninteresse ohne Rückwirkung auf die sachliche Einlassung manipulieren zu können (zur Unhaltbarkeit dieser Immer noch begegnenden Betrachtungsweise vgl. BGHZ 45, 91, 94). Es braucht indessen nicht geprüft zu werden, ob eine solche irrige Auffassung den Anspruch auf einen richterlichen Hinweis begründen könnte. Denn der vom Landgericht schließlich zugesprochene Betrag, der sich in der Größenordnung der Mindestforderung hielt, mußte jedenfalls nach den noch Anfang 1973 gehandhabten Bemessungsmaßstäben noch nicht als mit dem vorgetragenen und unstreitigen Tatbestand schlechthin unvereinbar erkannt werden.
4.
Nach allem war der Kläger durch die Bemessung des erbetenen Schmerzensgeldes nicht beschwert. Eine Beschwer ergab sich auch nicht daraus, daß ihm keine Prozeß Zinsen aus dem zuerkannten Schmerzensgeldbetrag zugesprochen worden sind. Denn er hatte im ersten Rechtszug versäumt, solche zu fordern. Eine sie betreffende Klägerweiterung in der Berufungsinstanz setzte aber voraus, daß die Berufung zulässig wäre.
Dunz
Scheffen
Dr. Steffen
Dr. Ankermann