Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.07.1974, Az.: VI ZR 236/73
Anforderungen an die Ermittlung der Höhe eines angemessenen Schmerzensgeldes; Voraussetzungen für einen Anspruch auf Schadensersatz wegen eines schuldhaft herbeigeführten Verkehrsunfalls
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 09.07.1974
- Aktenzeichen
- VI ZR 236/73
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1974, 11143
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Bamberg - 18.09.1973
Rechtsgrundlage
Amtlicher Leitsatz
Ein Kläger, der die Höhe des begehrten Schmerzensgelds in das Ermessen des Gerichts stellt, ohne dabei bestimmte Vorstellungen über die Größenordnung des verlangten Betrages zu äußern, muß eine entsprechende Einschränkung seiner Rechtsmittelmöglichkeiten in Kauf nehmen.
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 9. Juli 1974
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Weber sowie
die Richter Prof. Dr. Nüßgens, Sonnabend, Dunz und Dr. Steffen
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 18. September 1973 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision fallen dem Kläger zur Last.
Tatbestand
Bei einem Kraftfahrzeugunfall am 11. Mai 1969 wurde der Kläger als Mitfahrer auf dem dem Beklagten gehörigen und von diesem gelenkten Kleinkraftrad verletzt; er trug einen Kniescheibenbruch rechts, eine Absprengung des Griffelfortsatzes der rechten Elle sowie Prellungen und Schürfwunden davon. Er befand sich fast 16 Wochen in stationärer Krankenhausbehandlung und war bis Ende November 1969 arbeitsunfähig.
Zwischen den Parteien herrscht Einigkeit, daß der Beklagte dem Kläger gegenüber aus Verschulden haftet, daß sich dieser jedoch ein mit einem Drittel bewertetes mitwirkendes Verschulden anrechnen lassen muß.
Die Parteien streiten jetzt nur noch um die Höhe des Schmerzensgeldes, dessen Festsetzung der Kläger vor dem Landgericht in das Ermessen des Gerichts gestellt hatte.
Das Landgericht hat ein Schmerzensgeld von 3.500 DM für angemessen gehalten und unter Berücksichtigung eines vom Haftpflichtversicherer des Beklagten gezahlten Vorschusses von 1.500 DM diesen verurteilt, weitere 2.000 DM zu zahlen.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers, mit der dieser ein weiteres Schmerzensgeld nebst Zinsen begehrt, mangels Beschwer als unzulässig verworfen.
Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers.
Entscheidungsgründe
I.
Das angefochtene Urteil meint, es sei nicht festzustellen, ob das Landgericht von dem Klagebegehren zum Nachteil des Klägers abgewichen, dieser daher durch das erstinstanzliche Urteil beschwert sei. Der Kläger habe in seinem Klageantrag das geforderte Schmerzensgeld der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestellt und sich ausweislich der Akten vor Einlegung der Berufung nicht über seine Vorstellungen zu der Höhe geäußert.
II.
Die Angriffe der Revision erweisen sich als unbegründet.
1.
Ein Kläger, der die Höhe des Schmerzensgeldes in das Ermessen des Gerichts stellt, darf seine Vorstellung über die Größenordnung des begehrten Betrages nicht verschweigen, weil dann anzunehmen ist, daß er das Kostenrisiko gering halten will und dafür eine Einschränkung der Rechtsmittelmöglichkeiten in Kauf nimmt. Die Rechtsklarheit gebietet es vielmehr, daß das Gericht und vor allem der Gegner wissen, welchen Umfang letztlich der Streitgegenstand haben soll (BGHZ 45, 91, 94 [BGH 01.02.1966 - VI ZR 193/64];Senatsbeschluß vom 4. November 1969 - VI ZB 14/69 - VersR 1970, 83 [BGH 04.11.1969 - VI ZB 14/69];Senatsurteil vom 6. Oktober 1970 - VI ZR 7/69 - VersR 1970, 1133).
2.
Im Streitfall hat der Kläger den Gegenstandswert in der Klageschrift nicht bezeichnet; aus der in Kostenmarken beigefügten Prozeßgebühr von 103 DM geht hervor, daß er diesen Wert für den Zahlungsantrag (zunächst 90,56 DM), den Feststellungsantrag und das Schmerzensgeld zusammen mit 5.000 DM angeben wollte (§ 25 und Anlage zu § 10 Abs. 2 GKG). Es liegt also die Annahme nahe, daß der Kläger, der über die Berücksichtigung eines mitwirkenden Verschuldens nicht im unklaren sein durfte, wegen des insoweit erhöhten Kostenrisikos den Rechtsstreit mit einem bewußt niedrig gehaltenen Streitwert begonnen hat. Er hat es auch unterlassen, das Wertverhältnis des Feststellungsantrags zum Schmerzensgeldanspruch darzulegen.
a)
Nachdem sich die Parteien über den Anspruchsgrund vergleichsweise verständigt hatten, haben sie auch über den Abschluß eines Abfindungsvergleichs verhandelt, mit dem auch der Zukunftsschaden abgegolten werden sollte. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 13. Dezember 1972 das Scheitern der Vergleichsverhandlungen angezeigt und über deren Gang berichtet; danach sollte der Beklagte zur Abgeltung aller Ansprüche weitere 8.000 DM zahlen. Der Kläger hat sich nicht hierzu geäußert, welcher Teil der Abfindungssumme auf das Schmerzensgeld verrechnet werden sollte; damit war weiterhin unklar, welche endgültigen Vorstellungen er sich von der Höhe des Schmerzensgeldes machte. Mit der Abfindungssumme sollte nämlich nicht nur der Sachschaden und der entgangene Verdienst, sondern auch der von dem Feststellungsantrag umfaßte Zukunftsschaden abgegolten sein. Der Kläger hat wegen der Unfallfolgen den Beruf wechseln müssen; gegenüber seiner früheren Tätigkeit im Baugewerbe, bei der er, wie er vorgetragen hatte, hätte Maurermeister werden können, könnte der neue Beruf als Bauzeichner zu einer wirtschaftlichen Schlechterstellung führen, so daß dem Feststellungsanspruch eine nicht unbeachtliche Bedeutung zukam. Wenn also der Kläger im Schriftsatz vom 13. Dezember 1972 lediglich die ins Auge gefaßte Abfindungssumme von 8.000 DM für den gesamten Schaden nannte, so reichte dies nicht aus, um wenigstens die "Größenordnung" des begehrten Schmerzensgeldbetrages bestimmen zu können.
Es hätte nahegelegen, daß der Kläger in seinem letzten Schriftsatz vom 9. Januar 1973 erklärt hätte, welchen Schmerzensgeldbetrag er sich vorstelle. Es heißt dort aber nur, daß bei dem Grad der Verletzungen ein Schmerzensgeld von 3.000 DM "außer jeder Diskussion" gestanden habe. Er hat zwar dort noch einmal die Verletzungen und Schmerzen beschrieben, indes ließ auch dies nicht mit der zu fordernden Klarheit erkennen, daß er mit dem ihm, unter Abzug eines Vorschusses von 1.500 DM und Berücksichtigung seines Mitverschuldens, vom Landgericht für angemessen angesehenen Betrag nicht zufrieden sein werde.
b)
Den erst nach Verkündung des landgerichtlichen Urteils eingegangenen Schriftsatz des Beklagten vom 7. März 1973 hat das Berufungsgericht mit Recht unberücksichtigt gelassen. Auch aus der auf § 92 ZPO gestützten Kostenentscheidung des Landgerichts läßt sich nicht schließen, daß dieses den Kläger mit einem Schmerzensgeldbetrag abgewiesen hat. Daß er 2/5 der Kosten trägt, erklärt sich daraus, daß er zunächst vollen Schadensersatz, dann aber nur noch 2/3 verlangt hat und mit seinem bezifferten Antrag abgewiesen worden ist.
Nüßgens
Sonnabend
Dunz
Richter Dr. Steffen ist beurlaubt.
Dr. Weber