Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.10.1970, Az.: VI ZR 7/69
Leistungsklage; Mindestforderung; Beschwer; Klageantrag
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 06.10.1970
- Aktenzeichen
- VI ZR 7/69
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1970, 10993
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Schleswig - 29.11.1968
- LG Lübeck
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- JZ 1970, 787 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1971, 41 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1971, 40 (Volltext mit amtl. LS) "hier: Beschwer bei Zubilligung einer Mindestforderung"
- VersR 1970, 1133-1135 (Volltext mit red. LS)
Amtlicher Leitsatz
Der Grundsatz, daß bei unbezifferter Leistungsklage der Kläger durch die Zubilligung seiner Mindestforderung in der Regel nicht beschwert ist, setzt nicht voraus, daß die Mindestforderung in den Klagantrag aufgenommen war (Ergänzung zu LM ZPO § 511 Nr. 25).
In dem Rechtsstreit
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 6. Oktober 1970
durch
den Senatspräsidenten Pehle und
die Bundesrichter Dr. Bode, Dr. Weber, Professor Dr. Nüßgens und Dunz
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 29. November 1968 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision fallen den Klägern zur Last.
Tatbestand
Die schon bejahrte frühere Klägerin und Erblasserin der jetzigen Kläger wurde am 16. Mai 1966 vom Kraftwagen des Beklagten angefahren und erlitt einen Beinbruch. Sie machte deshalb Schadensersatzansprüche geltend. Der Beklagte hat im ersten Rechtszug sein Verschulden an dem Unfall nicht mehr bestritten, aber Mitverschulden der Klägerin eingewandt.
Schon vor Klägerhebung hatte der Beklagte zunächst eine Abschlagszahlung von DM 200,- geleistet; nach Klagerhebung zahlte er weitere DM 2.550,-; eine ausdrückliche Verrechnungsanweisung gab er dabei nicht.
Die Klägerin verlangte mit ihrer Klage:
- 1.
Zahlung von DM 2.125,- (für zeitweiligen Ausfall ihrer häuslichen Arbeitskraft).
- 2.
Ein "angemessenes" Schmerzensgeld.
- 3.
Feststellung, daß der Beklagte der Klägerin allen künftigen Schaden aus dem Unfall zu ersetzen habe.
Zur Höhe des Schmerzensgeldes führte die frühere Klägerin unter Berufung auf Sachverständigenbeweis aus, daß dieses "schätzungsweise eine Höhe von 3.000,- DM nicht unterschreiten dürfte".
Nach Annahme der zweiten Abschlagszahlung versah die Klägerin ihren Antrag insgesamt mit dem Zusatz: "abzüglich am 6. Dezember 1967 gezahlter 2.550,- DM".
Das Landgericht hat den Beklagten verurteilt, an die Klägerin
- a)
750,- DM,
- b)
ein Schmerzensgeld von 1.625 DM
zu zahlen und die Feststellung ausgesprochen, "daß der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen weiteren Schaden aus dem Unfall vom 16. Mai 1966 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Träger der öffentlichen Versicherung übergegangen sind oder übergehen werden."
Die Kosten des Rechtsstreits hat das Landgericht dem Beklagten auferlegt.
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt mit dem Antrag,
in Abänderung des Urteils
- 1.
den Beklagten zur Zahlung weiterer DM 1.000,- nebst Zinsen aus den insgesamt erhaltenen bzw. beanspruchten Beträgen zu verurteilen,
- 2.
im Feststellungsausspruch die Worte "oder übergehen werden" zu streichen.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen. Die Revision erstrebt ihren Erfolg, Die jetzigen Kläger haben den Rechtsstreit als Erben aufgenommen.
Entscheidungsgründe
Das Berufungsgericht hält die Berufung mangels Beschwer für unzulässig. Diese Auffassung hält den Angriffen der Revision in jedem der drei zur Nachprüfung gestellten Punkte stand.
I.
Das Landgericht hat ein Schmerzensgeld von DM 3.000,- für angemessen erachtet. Eine Beschwerde der früheren Klägerin (im folgenden: Klägerin) durch diese Bemessung verneint das Berufungsgericht aus folgenden Erwägungen:
Soweit die Rechtsprechung die Erhebung unbezifferter Schmerzensgeldforderungen zulasse, müsse zur Beurteilung der Beschwer des Klägers die Begründung zur Feststellung der Größenordnung des Anspruchs herangezogen werden, dessen sich der Kläger berühme. Hier habe die Klägerin sowohl in der Klage als auch im vorgängigen Armenrechtsbewilligungsverfahren zum Ausdruck gebracht, daß sie DM 3.000,- als Mindestbetrag ansehe. Damit habe sie zwar der Hoffnung Ausdruck gegeben, daß ihr das Gericht mehr zusprechen möge, sie habe, sich aber durch Unterwerfung unter das Ermessen des Gerichts (anstelle der Forderung eines bestimmten Betrags) andererseits mit dem Betrag von DM 3.000,- von vornherein einverstanden erklärt. Sie habe sich so (vgl. das Urteil des erkennenden Senats BGHZ 45, 91, 94) [BGH 01.02.1966 - VI ZR 193/64] durch eine Einschränkung der Rechtsmittelmöglichkeiten eine Verminderung des Kostenrisikos erkauft.
Diese Erwägungen lassen keinen Rechtsirrtum erkennen. Sie entsprechen dem vorerwähnten Senatsurteil und auch dem in der Zwischenzeit ergangenen Beschluß des erkennenden Senats vom 4. November 1969 - VI ZR 14/69 - VersR 70, 83. Auch dort hat der Senat auf die Notwendigkeit hingewiesen, die Größenordnung des vom Kläger erstrebten Betrags einzugrenzen, und überdies ausgesprochen, daß beim unbezifferten Leistungsantrag der Kläger regelmäßig nicht beschwert ist, wenn das Zugesprochene eine in seinen Antrag eingefügte Mindestsumme nicht unterschreitet, weil es sich dann noch im Rahmen der vorgestellten Größenordnung hält. Dieser Grundsatz muß nicht weniger dann gelten, wenn der Kläger, wie hier, durch eine bestimmte Bezeichnung seiner Mindestforderung außerhalb seines unbezifferten Antrags die notwendige Feststellung der vorgestellten Größenordnung ermöglicht, um dem auch für unbezifferte Zahlungsanträge geltenden Erfordernis der Bestimmtheit (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) Genüge zu tun.
II.
Ohne Rechtsirrtum vermöchte das Berufungsgericht auch in der Art und Weise, wie das Landgericht die vom Beklagten geleisteten Zahlungen in Anrechnung gebracht hat, eine Beschwer der Klägerin nicht festzustellen.
1.
Das Berufungsgericht erwägt insoweit:
Die Meinung der Klägerin, es hätten ihr statt DM 1.625,- noch DM 2.575,- an Schmerzensgeld zugesprochen werden müssen, sei nicht richtig. Da eine Verrechnungsbestimmung des Beklagten im Sinne des § 366 Abs. 1 BGB fehle, habe das Landgericht der Klägerin allerdings nach Abs. 2 noch einem größeren Betrag auf ihre Schmerzensgeldforderung anrechnen müssen, nämlich statt DM 1.375,- rund DM 1.500,-. Das ergebe sich aus dem Grundsatz der verhältnismäßigen Anrechnung, selbst wenn man davon ausgehe, daß die erste Zahlung von DM 200,- nicht auf das Schmerzensgeld habe verrechnet werden sollen. Hierdurch aber sei die Klägerin nicht beschwert, denn ein vom Schuldner nicht ausgeübtes Bestimmungsrecht gehe nicht auf den Gläubiger über. Eine Übereinstimmung der Parteien hinsichtlich der Verrechnung im Sinne der Klägerin lasse sich jedenfalls nicht feststellen.
2.
Diese Ausführungen halten den Rügen der Revision jedenfalls im Ergebnis stand.
Die Klägerin hatte durch die Passung ihres Antrags dem Gericht des ersten Rechtszuges nur ganz allgemein die Berücksichtigung der unstreitig erfolgten Teilzahlung aufgegeben. Ob dies verfahrensrechtlich zulässig war, hat das Revisionsgericht ohne Rüge nicht zu prüfen, Daß die vom Landgericht gewählte Art der Anrechnung der Klägerin nachteiliger gewesen wäre als irgend eine andere, die in Betracht kommen konnte, macht auch die Revision nicht geltende Daher ist nicht ersichtlich, daß das Urteil im ersten Rechtszug insoweit hinter dem Begehren der Klägerin zurückgeblieben wäre. Es fehlt somit auch hier an einer Beschwer. Darauf, ob nach sachlichem Recht die Teilzahlung in der vom Landgericht gewählten oder in einer anderen Weise hätte verrechnet werden müssen, kommt es nicht an.
III.
Wie die Revision ferner geltend macht, hat sich die Berufung auch dagegen gewendet, daß in Abweichung vom Wortlaut des Feststellungsanstrages der Feststellungsausspruch nicht auch Ansprüche umfaßt, welche künftig auf Sozialversicherungsträger übergehen.
1.
Das Berufungsgericht hat auch insoweit eine Beschwer der Klägerin durch das landgerichtliche Urteil verneint. Es führt dazu aus.
Hier handele es sich allenfalls um eine konstruierte und daher unbeachtliche Beschwer. Während allgemein ein Rechtsübergang "dem Grunde nach" nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes selbst dann alsbald stattfinde, wenn eine die Leistungspflicht der Rentenversicherung oder Berufsgenossenschaft begründende Invalidität erst geraume Zeit später eintrete und eine Klage des Verletzten, dem das Verfügungsrecht entzogen sei, die Verjährung nicht zugunsten der Sozialversicherer unterbreche, seien allerdings Fälle denkbar, in denen ein Sozialversicherungsschutz überhaupt erst später entstehe. Ob in solchen Fällen der Anspruch zunächst ein solcher des Verletzten bleibe und der Sozialversicherer später aus einem vom Verletzten erstrittenen Feststellungsurteil Vorteile hinsichtlich der Verjährung ziehen könnte, könne jedoch dahinstehen. Es bestehe kein Anhalt dafür, daß die hochbetagte, derzeit von der Rentnerkrankenversicherung ihres Ehemanns mitbetreute Klägerin in eine solche Lage kommen könne. Vielmehr erscheine dies nach der Lebenserfahrung ausgeschlossen, mithin als eine nur gedachte Möglichkeit, die keine Beschwer begründe.
Einzuräumen sei, daß für eine Einschränkung des Feststellungsausspruches hinsichtlich dieser nur gedachten Möglichkeit für das Landgericht kein triftiger Anlaß bestanden habe. Die Nachteile daraus könnten aber niemals die Klägerin, sondern allenfalls die Sozialversicherung treffen. Eine Verpflichtung des Verletzten (die die Berufung geltend macht), einen künftig leistungspflichtig werdenden Sozialversicherer vor der Verjährungseinrede zu schützen, sei nicht herzuleiten.
2.
Ob diesen Ausführungen in allen Punkten beigetreten werden könnte, mag dahinstehen. Bedenken könnten sich jedenfalls daraus ergeben, daß die fehlende Beschwer nicht aus dem Mangel der Sachbefugnis oder des Feststellungsinteresses hergeleitet werden kann, soweit gerade um diese der Streit geht. Gleichwohl kommt das Berufungsurteil auch hier zum richtigen Ergebnis.
Bei verständiger Auslegung des landgerichtlichen Urteils ergibt sich kein Anlaß, ihm die Einschränkung der Feststellung zu entnehmen, für die der Wortlaut des Urteilsspruches sprechen mag. Die verfehlte, aber in der Praxis verbreitete Übung, die Einschränkung hinsichtlich des Rechtsübergangs auf Sozialversicherungsträger auch auf künftige Übergänge zu erstrecken, beruht nicht auf der Erwägung, daß in besonderen Fällen ein Sozialversicherungsschutz erst nachträglich entstehen kann und dann die wenig sinnfällige Rechtsfigur eines alsbaldigen Anspruchsübergangs "dem Grunde nach" möglicherweise nicht haltbar ist. Solche Fälle haben, wie das Berufungsgericht selbst bemerkt, bisher die Rechtsprechung kaum beschäftigt; das Urteil BGHZ 48, 181 (192) [BGH 10.07.1967 - III ZR 78/66] hat sie zwar beiläufig in seine Erwägungen einbezogen, mußte aber gleichfalls keine abschließende Stellung nehmen. Deshalb ergibt die Auslegung des landgerichtlichen Urteils anhand seiner Gründe, die auf die offensichtlich nur redaktionell gedachte und nicht als Teilabweisung behandelte Einschränkung der Feststellung nicht Bezug nehmen, daß es insoweit nur den auch in diesem Punkt unsorgfältig gefaßten Klagantrag richtigstellen wollte. Auch die Berufung, die die Ausklammerung eingetretener Anspruchsübergänge "hinnehmen" will, räumte dies im Grunde ein. An die Wahrnehmung der Belange künftig vielleicht erst fürsorgepflichtig werdender Sozialversicherungsträger hat daher das Landgericht zweifellos nicht gedacht, zumal ihm das auch von der Klägerin nie nahegelegt worden war und seine Entscheidungsgründe eine Einschränkung insoweit nicht erwähnen; das zeigt, daß nur eine selbstverständliche Berichtigung vorgenommen werden sollte.
Tatsächlich hat also das Landgericht mit der Erwähnung der künftigen Übergänge nur die Fälle eines erst künftigen Schadenseintritts mit einbeziehen, also nicht mehr sagen wollen, als die korrekten Einschränkungsklauseln (z.B. "vorbehaltlich des Anspruchsübergangs auf Sozialversicherungsträger") auch besagen, Geht man davon aus, daß der Klagantrag entsprechend der ihm beim Landgericht zuteil gewordenen wohlwollenden Deutung den Übergangsvorbehalt nur infolge eines Fassungsversehens nicht zum Ausdruck brachte und daher insoweit nicht teilweise der Abweisung verfallen mußte, dann hat die Klägerin die erstrebte Feststellung erlangt, ist also auch insoweit nicht beschwert.
Damit hat es bei der Verwerfung der Berufung sein Bewenden. Die Revision bleibt ohne Erfolg.
Dr. Bode
Dr. Weber
Nüßgens
Dunz