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Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.04.1989, Az.: XI ZR 18/89

Streitwert; Abweisung der Klage; Lieferung von Aktien; Kurswert; Aktienkurs; Letzte mündliche Verhandlung; Berufungsverfahren; Berufungsgericht; Festsetzung der Beschwer

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
25.04.1989
Aktenzeichen
XI ZR 18/89
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1989, 13650
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • MDR 1989, 909 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1989, 2755 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Der Wert der Beschwer einer abgewiesenen Klage auf Lieferung von börsengängigen Aktien richtet sich nach dem Kurswert am Tage der letzten mündlichen Verhandlung des Berufungsgerichts.

2. Der für die Festsetzung der Beschwer gem. § 546 II ZPO maßgebliche Zeitpunkt ist die letzte mündliche Verhandlung vor dem Berufungsgericht.