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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 10.08.1990, Az.: BVerwG 1 B 114.89

Staatsangehörigkeit; Einbürgerung; Ermessenseinbürgerung; Einbürgerungsrichtlinien

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
10.08.1990
Aktenzeichen
BVerwG 1 B 114.89
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1990, 12410
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hamburg - 13.10.1986 - AZ: 21 VG 2607/85
OVG Hamburg - 28.04.1989 - AZ: Bf III 32/89

Fundstellen

  • DokBer A 1990, 305-306
  • InfAuslR 1990, 335-336 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1990, 650-651
  • NJW 1991, 650-651 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1991, 376 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Es stellt grundsätzlich einen rechtsfehlerfreien Ermessensgebrauch dar, wenn bei der Entscheidung über die Ermessenseinbürgerung von Ausländern mit deutschem Ehegatten, die im Rahmen der personellen Entwicklungshilfe im Bundesgebiet ausgebildet worden sind, die gegen eine Einbürgerung sprechenden entwicklungspolitischen Belange der Bundesrepublik Deutschland nicht vor Ablauf einiger Zeit nach Abschluß der Ausbildung zurückgestellt werden.

  2. 2.

    Wesentliche Abweichungen vom Regelfall der ermessenssteuernden Verwaltungsvorschrift Nr. 5.2.3 EinbRl sind bei der Ermessensabwägung zu berücksichtigen.

Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 10. August 1990
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Meyer,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Diefenbach und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Scholz-Hoppe
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 28. April 1989 wird zurückgewiesen.

Die Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde muß erfolglos bleiben. Die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe liegen nicht vor.

2

1.

Die Beigeladene rügt eine Abweichung des Berufungsurteils von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Eine die Revision eröffnende Abweichung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt vor, wenn das Berufungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden (abstrakten) Rechtssatz von einem ebensolchen Rechtssatz einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abgerückt ist. Eine derartige Rechtsprechungsdivergenz zeigt die Beschwerde nicht auf.

3

Die Beigeladene führt aus: Das Berufungsurteil beruhe auf der Rechtsauffassung, im Rahmen der Ermessenseinbürgerung nach § 8 Abs. 1 RuStAG seien entwicklungspolitische Belange nur noch als außerordentlich gering einzustufen, wenn bei einem Einbürgerungsbewerber, der aus einem Entwicklungsland stamme und dem im Rahmen der personellen Entwicklungshilfe in der Bundesrepublik Deutschland eine Berufsausbildung ermöglicht worden sei, die Rückkehr in sein Heimatland als gänzlich unwahrscheinlich angesehen werden müsse. Damit sei das Oberverwaltungsgericht von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen, nach der es den Einbürgerungsbehörden im Rahmen ihres Ermessens nach § 8 Abs. 1 RuStAG nicht verwehrt sei, die Verweigerung der Einbürgerung auf entwicklungspolitische Interessen des Staates auch dann zu stützen, wenn eine Rückkehr in die Heimat zwar unwahrscheinlich, aber nicht gänzlich auszuschließen sei. Eine solche Divergenz liegt jedoch nicht vor.

4

Das Berufungsgericht hat die Entscheidung der Beklagten als rechtswidrig beanstandet, weil die Beklagte bei ihrer Ermessensbetätigung nach § 8 Abs. 1 RuStAG das Gewicht der von ihr berücksichtigten entwicklungspolitischen Gesichtspunkte verkannt und folglich nicht zu einer fehlerfreien Abwägung mit den für die Einbürgerung sprechenden Gesichtspunkten habe gelangen können (UA S. 24). Es hat den Sachverhalt dahin gewürdigt, daß sich der Aufenthalt des Klägers, der mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet ist und drei eheliche Kinder hat, derartig verfestigt habe, daß eine Rückkehr in seine Heimat als gänzlich unwahrscheinlich angesehen werden müsse (UA S. 25). Ferner hat es festgestellt, daß die Behörde bei ihrer Ermessensabwägung dem entwicklungspolitischen Interesse das Gewicht eines der Einbürgerung entgegenstehenden "erheblichen Belangs" im Sinne des § 9 Abs. 1 RuStAG beigemessen habe. Darin hat das Berufungsgericht in Anwendung der Grundsätze des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. März 1987 - BVerwG 1 C 29.84 - (BVerwGE 77, 164 <174 f.>[BVerwG 31.03.1987 - 1 C 29/84]) mit Rücksicht auf die genannte Aufenthaltsverfestigung eine Fehlgewichtung erblickt (UA S. 26). Mit dieser Beurteilung ist das Oberverwaltungsgericht nicht von der in der Beschwerdeschrift genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen.

5

Das Berufungsgericht ist - rechtlich unbedenklich - davon ausgegangen, daß die für die Entscheidung wesentlichen Interessen in die Ermessensabwägung nicht mit einem ihnen rechtlich nicht zukommenden Gewicht eingestellt werden dürfen. Das Bundesverwaltungsgericht hat in dem erwähnten Urteil vom 31. März 1987 - BVerwG 1 C 29.84 - u.a. ausgeführt, es bestehe ein öffentliches Interesse daran, daß aus. Entwicklungsländern stammende Ausländer, die im Bundesgebiet im Rahmen der personellen Entwicklungshilfe eine Ausbildung erhalten haben, nach der Ausbildung in ihre Heimat oder ein anderes Entwicklungsland zurückkehren (a.a.O. S. 171). Es hat ferner die Auffassung vertreten, daß dieses Interesse keinen erheblichen Belang im Sinne der Ausschlußklausel des § 9 Abs. 1 RuStAG mehr darstelle, wenn sich nach langem Aufenthalt die Lebensverhältnisse des Ausländers hier so verfestigt haben, daß eine Rückkehr in seine Heimat oder ein anderes Entwicklungsland gänzlich unwahrscheinlich geworden ist (a.a.O. S. 174 f.). Das Berufungsgericht hat diese Voraussetzungen für gegeben erachtet und damit ohne Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts den Standpunkt vertreten, ein hier bei der Ermessensausübung im Rahmen des § 8 Abs. 1 RuStAG zu berücksichtigendes entwicklungspolitisches Interesse hätte nicht mit dem Gewicht eines "erheblichen" Belangs in die Abwägung eingestellt werden dürfen.

6

Das Berufungsgericht hat sich mit dieser Beurteilung außerdem nicht zu dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Mai 1983 - BVerwG 1 C 163.80 - (BVerwGE 67, 177) in Widerspruch gesetzt. Nach dieser Entscheidung darf die Behörde im Rahmen ihres Ermessens nach § 8 Abs. 1 RuStAG selbst gegenüber Bewerbern mit deutschem Ehegatten bei der Berücksichtigung entwicklungspolitischer Belange der Bundesrepublik Deutschland regelmäßig auch an eine zwar geringe, aber nicht völlig auszuschließende Möglichkeit "anknüpfen", daß der Ausländer künftig in seine Heimat zurückkehren könnte (a.a.O. S. 181). Das Berufungsgericht hat dies entgegen der Ansicht der Beschwerde nicht verkannt (UA S. 25 unten). Es verlangt aber, daß die jeweiligen entwicklungspolitischen Interessen in eine erforderliche Ermessensabwägung nicht mit einem fehlerhaften Gewicht einbezogen werden. Damit ist es nicht von einem in dem genannten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten Rechtssatz abgewichen. Namentlich hat das Bundesverwaltungsgericht nicht zum Ausdruck gebracht, daß den gegen eine Einbürgerung sprechenden entwicklungspolitischen Belangen stets Vorrang beizumessen sei oder doch beigemessen werden dürfe, solange die Möglichkeit nicht auszuschließen sei, der Ausländer werde künftig in seine Heimat zurückkehren. Die Beschwerde berücksichtigt zudem nicht, daß sich die einschlägigen Ausführungen in dem genannten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts auf entwicklungspolitische Belange beziehen, denen deswegen ein erhöhtes Gewicht zukam, weil die im Rahmen der personellen Entwicklungshilfe erfolgte Ausbildung - anders als nach den Feststellungen des Berufungsgerichts im vorliegenden Fall - durch ein Stipendium aus öffentlichen Mitteln gefördert worden war. Außerdem waren die Voraussetzungen für eine Verfestigung der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet nicht gegeben (vgl. dazu BVerwGE 77, 164 <178>[BVerwG 31.03.1987 - 1 C 29/84]).

7

Auch von dem Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Dezember 1987 - BVerwG 1 B 147.87 - (Buchholz 130 § 8 RuStAG Nr. 31). auf den sich die Beigeladene des weiteren bezieht, ist das Oberverwaltungsgericht nicht abgewichen. In dieser Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht die vorstehenden Grundsätze seiner Rechtsprechung wiederholt. Es hat in ihr ebenfalls nicht zum Ausdruck gebracht, daß entwicklungspolitischen Belangen im Rahmen des Ermessens nach § 8 Abs. 1 RuStAG auch dann stets Vorrang beigemessen werden dürfe, wenn nur noch eine geringe Möglichkeit bestehe, daß der Bewerber künftig in seine Heimat zurückkehrt. Darüber hinaus betrifft dieser Beschluß einen wesentlich anderen Sachverhalt als den vorliegenden. Er bezieht sich auf eine zu entwicklungspolitischen Zwecken aus deutschen öffentlichen Mitteln geförderte Ausbildung eines nicht mit einer Deutschen verheirateten Ausländers.

8

2.

Die Revision kann ferner nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen werden (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Eine solche Bedeutung ist nur gegeben, wenn die Rechtssache eine Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheit oder Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Diese Voraussetzungen macht die Beschwerde nicht ersichtlich.

9

Die Beigeladene hält die Frage für klärungsbedürftig, ob bei der Ermessenseinbürgerung nach § 8 Abs. 1 RuStAG die Ablehnung der Einbürgerung auch dann noch ermessensfehlerfrei auf entgegenstehende entwicklungspolitische Interessen des Staates gestützt werden kann, wenn zwar die Rückkehr des Bewerbers in sein Heimatland aufgrund seiner Lebensverhältnisse nahezu ausgeschlossen, die Zweijahresfrist der Nr. 5.2.3 der Einbürgerungsrichtlinien (GMBl. 1978, 16) - EinbRL - aber noch nicht abgelaufen ist (Beschwerdeschrift S. 6). Diese Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Grundsatzrevision.

10

Nach der Regelung der Nr. 5.2.3 EinbRL können bei Bewerbern mit deutschem Ehegatten, die im Rahmen der personellen Entwicklungshilfe eine Aus- oder Weiterbildung erfahren haben, entwicklungspoltische Bedenken gegen eine Einbürgerung zurückgestellt werden, wenn sich der Bewerber mindestens acht Jahre im Inland rechtmäßig aufhält und sein Abschlußexamen oder eine andere Aus- oder Weiterbildung mindestens seit zwei Jahren beendet hat. Die Beigeladene meint, daß erst nach Ablauf dieser Frist seit Beendigung der Ausbildung der Behörde "ein wesentliches Beurteilungskriterium für die Frage an die Hand gegeben wird, ob der entwicklungspolitische Zweck erreicht werden kann" (Beschwerdeschrift S. 7). Davon ist dem Sinne nach auch das Berufungsgericht ausgegangen (UA S. 27). Eine klärungsbedürftige Problematik hat es damit nicht berührt. Es ist nicht zweifelhaft und liegt insbesondere in der Linie der oben erörterten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, daß es grundsätzlich einen fehlerfreien Ermessensgebrauch darstellt, wenn die gegen die Einbürgerung sprechenden entwicklungspolitischen Belange der Bundesrepublik Deutschland jedenfalls nicht vor Ablauf einiger Zeit nach Abschluß der im Rahmen der personellen Entwicklungshilfe erfolgten Ausbildung des Ausländers zurückgestellt werden. Erst danach kann grundsätzlich angenommen werden, daß sich die Lebensverhältnisse des Ausländers im Inland verfestigen. Während der Ausbildung und in der ersten Zeit nach ihrer Beendigung darf noch mit einer Verwirklichung des entwicklungspolitischen Zwecks gerechnet und folglich davon ausgegangen werden, daß eine Einbürgerung diese zunichte machen würde.

11

Als ermessenssteuernde Verwaltungsvorschrift (vgl. dazu Beschluß vom 11. Oktober 1985 - BVerwG 1 B 102.85 - Buchholz 130 § 8 RuStAG Nr. 26) entfaltet die Regelung der Nr. 5.2.3 EinbRL allerdings keine derart strikte (innerdienstliche) Bindung, daß sich wesentlichen Besonderheiten des Einzelfalles nicht mehr Rechnung tragen ließe (vgl. z.B. BVerwGE 70, 127 <142>[BVerwG 18.09.1984 - 1 A 4/83]). Wesentliche Abweichungen von dem Regelfall, auf den die Ermessensrichtlinie zugeschnitten ist, müssen daher bei der Ermessensabwägung berücksichtigt werden (vgl. z.B. Beschlüsse vom 4. Oktober 1988 - BVerwG 1 A 93.88 - und vom 24. April 1989 - BVerwG 1 A 36.89 - Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 93 und 98). Das Berufungsgericht ist aufgrund seiner tatsächlichen Würdigung des Sachverhalts einschließlich des Zwecks der einschlägigen Verwaltungsvorschrift zu dem Ergebnis gelangt, daß hier eine von den Regelfällen erheblich abweichende Fallgestaltung vorliege, für die sich eine strikte Anwendung der Ermessensrichtlinie verbiete. Das wirft keine klärungsbedürftige Frage des Bundesrechts auf. Namentlich ist revisionsrechtlich nichts dagegen zu erinnern, daß das Oberverwaltungsgericht die Abweichung vom Regelfall insbesondere darin sieht, daß der inzwischen 44jährige Kläger trotz fortbestehender Immatrikulation an einer Fachhochschule seine Ausbildung faktisch seit Jahren (erfolglos) beendet (UA S. 27), die Immatrikulation also nur formal zu dem Zweck aufrechterhalten hat, gewisse soziale Vorteile zu wahren, nicht aber deswegen, um sein Studium noch abzuschließen (UA S. 28).

12

Das weitere Beschwerdevorbringen beanstandet die Richtigkeit der berufungsgerichtlichen Entscheidung im vorliegenden Einzelfall und führt nicht auf eine klärungsbedürftige fallübergreifende Frage des Bundesrechts.

13

3.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.

Meyer
Dr. Diefenbach
Dr. Scholz-Hoppe