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Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.02.1978, Az.: VIII ZR 20/77
„Abonnentenberatung“

Haftung des Herausgebers eines periodisch erscheinenden Börsendienstes gegenüber einem Abonnenten wegen einer ohne die gebotene Sorgfalt erstellten Anlageempfehlung; Sogen. Zeitungsabonnement und Zeitschriftenabonnement als kaufrechtliches Dauerschuldverhältnis; Verpflichtung zur Information über Anlagemöglichkeiten als Übernahme einer entgeltlichen Beratungspflicht; Umfang der Sorgfaltspflicht des Herausgebers eines Börseninformationsdienstes

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
08.02.1978
Aktenzeichen
VIII ZR 20/77
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1978, 11428
Entscheidungsname
Abonnentenberatung
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamburg - 14.12.1976

Fundstellen

  • BGHZ 70, 356 - 365
  • AfP 1978, 145-147
  • DB 1978, 1170-1171 (Volltext mit amtl. LS)
  • JZ 1978, 398-400
  • MDR 1978, 748 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1978, 997-999 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Zur Haftung des Herausgebers eines periodisch erscheinenden Börsendienstes gegenüber einem Abonnenten, wenn eine Anlageempfehlung ohne die gebotene Sorgfalt erstellt worden ist.

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 8. Februar 1978
durch
den Vorsitzenden Richter Braxmaier und
die Richter Claßen, Dr. Hiddemann, Hoffmann und Dr. Brunotte
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg von 14. Dezember 1976 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Die bis Ende 1975 unter der Firma "H. W. GmbH" handelnde Beklagte gab 1973 den "H. B." heraus, der in der Regel zweimal wöchentlich zu einem Bezugspreis von jährlich 360 DM erschien und nur an Abonnenten ausgeliefert wurde. Wirtschaftsredakteur dieses Informationsdienstes, der neben dem Abdruck von laufenden Börsennotierungen Hinweise auf die Entwicklung bestimmter Wertpapiere und damit zusammenhängend Anlageempfehlungen enthielt, war der spätere Chefredakteur N.. In einem formularmäßigen Werbeschreiben vom 18. Februar 1973 wandte sich die Beklagte auch an den Kläger - einen Immobiliemakler - mit dem Hinweis, daß nach den Erfahrungen des Vorjahres die Empfehlungen des Börsendienstes interessierten Anlegern erhebliche Gewinne innerhalb kurzer Frist verschafft hätten; "ein gut aufeinander eingespieltes Team hochqualifizierter, erfahrener Spezialisten recherchiere" für die Bezieher des Börsendienstes und mache in jeder Ausgabe "zahlreiche sorgfältig geprüfte Verdienstvorschläge", die einem treuen Abonnentenstamm einen entscheidenden Vorsprang vor anderen Investoren verschafften und damit einen entsprechenden Börsenerfolg garantierten.

2

Der Kläger bestellte am 12. März 1973 den Börsendienst zunächst auf die Dauer eines Jahres. In der Ausgabe Nr. 16 a/17 vom 18. April 1973 erschien eine Empfehlung zum Erwerb von Aktien der "V. B. M. AG" (im folgenden: VBM), - einem in Westberlin ansässigen Unternehmen der Baustoffindustrie, dessen Aktien damals zum Kurs von 260 bei einer Stückelung zu 50 DM notiert wurden. Diese Empfehlung lautete auszugsweise wie folgt:

"Zur Neuanlage empfehlen wir Ihnen V. B. M. (260/50). Dieser Wert führt seit Monaten zu unrecht ein Schattendasein, denn die günstige Geschäftsentwicklung in 1972 und Aussichten in 1973, die lukrativen Beteiligungen und der wertvolle Grundbesitz rechtfertigen Kurse von 450 - 500. Hier liegt für Sie wieder eine außerordentlich große Gewinnchance, da diese Aktie u.E. heute vor einer grundsätzlichen Neubewertung steht. ... Nachdem im Geschäftsjahr 1971 die schlechteste Umsatzzuwachsrate der vergangenen 4 Jahre erzielt wurde, ist bereits 1972 wieder mit einem "Bombenabschluß" zu rechnen. Wir rechnen Mit Umsatzerlösen von 40 bis 45 Mio DM (nach 32 Mio in 1971). Die Zuwachsrate dürfte damit deutlich über dem Berliner Durchschnitt und auch über dem Bundesdurchschnitt liegen. In 1973 hat sich dieser positive Trend fortgesetzt. ... Der Abschluß des Grundvertrages dürfte ... speziell im Handel mit der DDR eine zusätzliche Geschäftsausweitung bewirken. Die günstige Umsatzentwicklung hat entsprechend auch zu einer nachhaltigen Ertragsverbesserung geführt. ... Im Rahmen der Umstrukturierung erwarb V. B. M. in den letzten Jahren eine Anzahl lukrativer Beteiligungen (Mixbetonherstellung, Kiesgruben, Binnenschiffahrt, Tiefkühl- und Fertigkost), die heute ... einen Marktwert von schätzungsweise 20 bis 25 Mio DM repräsentieren, bei einem VBM-Kapital von nur 6 Mio DM. Die Erträge aus diesen Beteiligungen stiegen allein in den Jahren 1968 bis heute von 384.000 auf rund 1,5 Mio DM an (!). Schließlich erwerben Sie mit VBM eine immobilienschwere Aktie. ...

... Ein großes Grundstück (ca. 25.000 qm) nahe des Tiergartenplatzes und des Ernst-Reuter-Platzes zusammen mit anderen Grundstücken repräsentiert heute einen Marktwert von schätzungsweise 20 bis 30 Mio DM. Schließlich bietet dieser Wert auch spekulative Phantasie. Von dem 6 Mio DM betragenden AK sind noch immer rund 35% im Streubesitz und seit geraumer Zeit beobachten wir hier gezielte Käufe einer D. Adresse. Es ist durchaus möglich, daß hier versucht wird, eine Schachtelbeteiligung aufzubauen. Alle genannten Aspekte lassen für diesen Wert weitgehend unabhängig von der allgemeinen Börsenlage eine überdurchschnittlich günstige Kursentwicklung erwarten. Kaufen Sie diese Aktie auf heutiger Basis (Börse Berlin). Eine Kursverdoppelung halten wir langfristig für durchaus möglich."

3

Ende April 1973 kaufte der Kläger 720 Stück VBM Aktien zum Kurs von 285 für 207.564,91 DM. Im August geriet die VBM in Vermögensverfall. Ein im September 1973 gestellter Antrag auf Eröffnung des Vergleichsverfahrens führte in Dezember 1973 zur Konkurseröffnung. Unstreitig sind die vom Kläger gehaltenen Aktien seither wertlos.

4

Aufgrund dieses Sachverhalts nimmt der Kläger die Beklagte auf Schadensersatz mit der Behauptung in Anspruch, der Wirtschaftsredakteur N. als Verfasser der vorgenannten Empfehlung habe ohne eigene Ermittlungen lediglich ungeprüft eine am 16. April 1973 in der "Wirtschaftswoche" - ebenfalls einem Börseninformationsdienst - enthaltene Empfehlung übernommen und im übrigen unter ungerechtfertigter Übertreibung der allgemein zugänglichen Umsatz- und Gewinnzahlen den Abonnenten der Beklagten eine tatsächlich nicht vorhandene günstige Anlagemöglichkeit vorgespiegelt; bei Kenntnis der tatsächlichen Vermögenslage der VBM hätte er - der Kläger - sich nicht zum Ankauf der Aktien bestimmen lassen. Die Beklagte stellt ein pflichtwidriges Handeln in Abrede; sie habe sich in einem langen- Telefongespräch mit einem Vorstandssprecher der VBM von der günstigen Entwicklung dieses Unternehmens überzeugt und sich zudem bei der Schätzung des Marktwertes auf die Angaben eines Vorstandsassistenten einer deutschen Großbank als ihres Informanten gestützt. Auch andere Börsendienste hätten damals vergleichbare Prognosen über die Entwicklung der VBM gestellt. Der Zusammenbruch des sonst gesunden Unternehmens sei auf die Inanspruchnahme aus erheblichen Bürgschaftsverbindlichkeiten - seit 1971 in Höhe von über 2/3 des sich auf 6 Millionen DM belaufenden Grundkapitals - zurückzuführen. Im übrigen hat sich die Beklagte darauf berufen, daß durch den im Impressum enthaltenen Hinweis: "Inhalt ohne Gewähr" eine etwaige Haftung - ganz abgesehen davon, daß Ansprüche des Klägers verjährt seien - rechtswirksam abbedungen sei.

5

Das Landgericht hat ein Verschulden der Beklagtes verneint und die am 22. Februar 1974 in Höhe eines Teilbetrages von 25.200 DM erhobene Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat dem Klagebegehren des Klägers, der mit einem am 10. Mai 1976 eingegangenen Schriftsatz die Klage um einen weiteren Teilbetrag von 15.800 DM erhöht hatte, stattgegeben. Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung der Kläger begehrt, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.

Entscheidungsgründe

6

Die Revision hat im Ergebnis keinen Erfolg.

7

I.

Das Berufungsgericht würdigt die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien ausschließlich nach kaufrechtlichen Gesichtspunkten (§§ 433 ff BGB). Diese Betrachtungsweise erweist sich angesichts der Besonderheiten der von der Beklagten eingegangenen Verbindlichkeiten als zu eng.

8

1.

Allerdings entspricht es der ganz überwiegend in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Ansicht, daß es sich bei dem sogen. Zeitungs- und Zeitschriftenabonnement um ein kaufrechtliches Dauerschuldverhältnis handelt (RGZ 148, 154, 158; Mezger in BGB-RGRK, 12. Aufl. § 433 Rdn. 2; Staudinger/Ostler, BGB, 11. Aufl. § 433 Rdn. 21; Ballerstedt bei Soergel/Siebert, BGB, 10. Aufl. Vorbemerkung vor § 433 Rdn. 22; Löffler, Presserecht, 2. Aufl. Bd. I S. 466 f). Der Senat sieht keinen Anlaß, von dieser gefestigten Rechtsansicht im Grundsatz abzuweichen. Im vorliegenden Fall bemessen sich die Rechtsbeziehungen der Parteien mithin - jedenfalls auch - nach den Vorschriften des Kaufrechts, mit der Folge, daß für eine etwaige mangelhafte Lieferung der einzelnen Ausgaben des "Börsendienstes" - wenn sie beispielsweise in drucktechnischer Hinsicht fehlerhaft wären oder die versprochenen Leistungen (Anlageempfehlungen neben der reinen Information über das Börsengeschehen) nicht in dem vertraglich vereinbarten Umfang enthalten würden - die Bestimmungen der Sachmängelgewähr (§§ 459 ff BGB) maßgebend sind.

9

2.

Gleichwohl erschöpft eine ausschließlich kaufrechtliche Betrachtungsweise, wie sie der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegt, nicht den vorliegenden Sachverhalt.

10

a)

Neben der bloßen aktuellen Information über Wirtschaftslage und Börsengeschehen stellte die "Beratung" für eine möglichst gewinnbringende Kapitalanlage und die Empfehlung für den Ankauf bestimmter ausgesuchter Wertpapiere, die einen raschen Kursanstieg erwarten lassen, einen wesentlichen Teil der von der Beklagten ihren Abonnenten versprochenen Leistung dar. Gerade für diese Empfehlungen zahlt der Bezieher des "B." in erster Linie den nicht geringen Bezugspreis. Dabei liegt die Besonderheit der Informationen in dem Umstand, daß sie zeitgebunden, d.h. nur innerhalb einer ganz eng begrenzten Frist sinnvoll verwertbar sind und alsbald - nämlich dann, wenn der vom Herausgeber vermittelte Informationsvorsprung gegenüber anderen Anlageinteressenten nicht mehr besteht - weitgehend wertlos sind. Gerade dadurch unterscheiden sich die in einem B. enthaltenen Empfehlungen von dem Inhalt anderer, an fortdauernden Sachverhalten orientierter Anleitungsbücher, - etwa einem Anleitungsbuch für die Errichtung von Nottestamenten, das dem Käufer allgemein und für die Dauer der bestehenden gesetzlichen Regelung die "richtige" Erstellung eines derartigen Testaments ermöglichen soll und dessen Verkauf und Lieferung einschließlich der Haftung für Mängel der erkennende Senat ausschließlich nach den Bestimmungen des Kaufrechts gemessen hat(Senatsurteil vom 14. März 1973 - VIII ZR 137/71 = WM 1973, 730, 731 = NJW 1973, 843, 844; vgl. auch Mezger a.a.O. § 459 Rdn. 15)" An dieser auf eine gewisse Dauer angelegten, an objektiven Kriterien zu bemessenden und sich aus dem Inhalt des Druckwerks ergebenden Eigenschaft der Sache aber fehlt es hier gerade (vgl. dazu auchSenatsurteil vom 26. November 1957 - VIII ZR 232/56 = NJW 1958-, 138, 139 = LM BGB § 459 Abs. 1 lfd. Nr. 4). Es kann für die rechtliche Wertung eines vertraglich geschuldeten Börsentips keinen entscheidenden Unterschied ausmachen, ob dieser - wie hier - in einem periodisch erscheinenden Druckwerk niedergelegt ist, oder ob der Interessent ihn auf andere Weise gegen Zahlung des vereinbarten Entgelt beim Informanten "abruft".

11

b)

Eine rein kaufrechtliche Würdigung der in dem einzelnen Börsenbrief enthaltenen Information und die Bemessung fehlerhaft erteilter Empfehlungen nach den Vorschriften über die Sachmängelhaftung (§§ 459 ff BGB) würde daher den Besonderheiten dieses Abonnementvertrages nicht gerecht werden. Ob die insoweit von der Beklagten übernommene Verpflichtung zur Anlageempfehlung allerdings dienstvertragsrechtlicher Natur (§§ 611, 675 BGB) ist, erscheint deswegen zweifelhaft, weil dem Dienstvertrag eine persönliche Beziehung zwischen den Vertragsparteien eigen ist, die hier gerade deswegen fehlt, weil die Empfehlungen nicht auf die besonderen Belange des einzelnen Abonnenten zugeschnitten sind und dieser auch keinen Einfluß auf ihren Inhalt hat (vgl. dazu Weissbecher LZ 1920, 325); von der ebenfalls in dem Werbeschreiben der Beklagten vom 18. Februar 1973 angebotenen Möglichkeit, sich neben dem regelmäßigen Bezug des B. individuell beraten zu lassen, hat der Kläger unstreitig keinen Gebrauch gemacht. Nach Ansicht des Senates handelt es sich vielmehr bei der Verpflichtung zur Information über Anlagemöglichkeiten um eine - im Gesetz nur unvollkommen (§ 676 BGB) geregelte, im Rahmen der schuldrechtlichen Vertragsfreiheit (§ 305 BGB) jedoch mögliche - Übernahme einer entgeltlichen Beratungspflicht. Angesichts der wesentlichen Bedeutung, die dieser Verpflichtung - das zeigt schon das Werbeschreiben der Beklagten vom 18. Februar 1973 - für den Vertragsinhalt zukommt, kann sie nicht lediglich als kaufvertragliche Nebenpflicht angesehen werden (vgl. dazuSenatsurteil vom 25. März 1958 - VIII ZR 48/57 = LM BGB § 459 Abs" 1 lfd. Nr. 5). Vielmehr stellt sich der Abonnementvertrag als ein gemischter Vertrag besonderer Art dar, bei dem jede Einzelverpflichtung nach den für sie maßgeblichen Bestimmungen zu bemessen ist (vgl. dazu Larenz, Schuldrecht Bd. 2, 11. Aufl. § 62 Abschn. II a; sogen. Typenkombinationsvertrag). Da der Kläger seine Ansprüche lediglich auf die Verletzung der Beratungspflicht stützt und die daraus etwa herzuleitenden Schadensersatzansprüche der normalen dreißigjährigen Verjährung (§ 195 BGB) unterliegen, geht mithin die Einrede der Beklagten, die geltend gemachten Ansprüche seien unter dem Gesichtspunkt der kauf rechtlichen Gewährleistung verjährt (§ 477 BGB), ins Leere.

12

3.

Unter Berücksichtigung der vorgenannten Gesichtspunkte halten die Feststellungen des Berufungsgerichts, die Beklagte habe sich einer Vertragsverletzung schuldig gemacht, jedenfalls im Ergebnis einer rechtlichen Nachprüfung stand. Dabei bestimmte das Werbeschreiben der Beklagten vom 18. Februar 1973, das ersichtlich den Kläger zur Aufgabe seiner Bestellung veranlaßt hatte, für die künftig zu liefernden Börsenbriefe deren Umfang, Inhalt und Charakter. Sie sollten - sieht man von den reklamehaften Übertreibungen des Werbeschreibens ab - die Bezieher u.a. über die von einem "Team hochqualifizierter erfahrener Spezialisten" ausfindig gemachten außergewöhnlichen Börsenchancen unterrichten und ihnen "sorgfältig geprüfte Verdienstvorschläge in jeder einzelnen Ausgabe" unterbreiten. Diese Verpflichtung zur Beratung war für die von der Beklagten übernommene Leistungsverpflichtung und damit für die von ihr anzuwendende Sorgfalt maßgebend. Eine schuldhafte Verletzung dieser Pflicht gab mithin - davon geht das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei aus - dem Kläger das Recht, ggfls. wegen positiver Vertragsverletzung Schadensersatz zu verlangen.

13

4.

Allerdings darf die Sorgfaltspflicht des Herausgebers eines derartigen Informationsdienstes nicht überspannt werden. Anlageempfehlungen für Wertpapiere enthalten insbesondere dann, wenn sie in kurzer Zeit erhebliche Gewinne versprechen, in aller Regel einen stark spekulativen Charakter. Bei dem in dem Werbeschreiben der Beklagten vom 18. Februar 1973 enthaltenen Hinweis, dem Abonnentenstamm werde ein "Börsenerfolg garantiert", handelt es sich ersichtlich um eine reklamehafte Übertreibung, aus der der Kläger keine Rechte herleiten kann (vgl. Mezger a.a.O. § 459 Rdn. 21 m.w.Nachw.). Gerade der zeitliche Informationsvorsprung, den der Herausgeber eines derartigen Börsendienstes dem Abonnenten als Voraussetzung für eine rechtzeitige gewinnbringende Anlage verspricht, setzt der Überprüfung der Umstände, aus denen sich die Gewinnchancen ergeben sollen, Grenzen. Vielfach wird auch der erfahrene Beobachter der Börse nur aus zunächst kaum merkbaren Anhaltspunkten Rückschlüsse auf eine etwa bevorstehende Kursanhebung ziehen können, ohne daß vorerst die Gründe für die Wertverbesserung offensichtlich wären. Es muß dabei in erster Linie seinem Gespür überlassen bleiben, ob er diese Anhaltspunkte als für eine Kaufempfehlung ausreichend erachtet. Das alles weiß auch der Abonnent eines B. Das von ihm mit zu tragende Risiko gebietet es daher, daß nur eine ganz gewichtige Außerachtlassung der Sorgfaltspflicht bei der Abgabe von Anlageempfehlungen einen Schadensersatzanspruch unter dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung rechtfertigen kam. Keinesfalls eröffnet jede schuldhafte Fehleinschätzung der in einem Wertpapier liegenden Entwicklungsmöglichkeiten dem Abonnenten, der diese Wertpapiere zum Kurswert - als einem wesentlichen Anhalt für ihren derzeitigen Wert - erworben hat, die Möglichkeit, sich auf diesem Wege bei einem Ausbleiben des erwarteten Gewinns oder künftig eintretenden Verlusten bei dem Empfehlenden schadlos zu halten.

14

Andererseits hat der B. die Empfehlung so zu erstellen, wie er sie versprochen hat. Wer - wie die Beklagte - sorgfältig überprüfte Verdienstmöglichkeiten anzubieten verspricht, hat selbst Ermittlungen anzustellen und darf insbesondere nicht ungeprüft die Empfehlungen anderer übernehmen. Auch ein Gespräch mit der Geschäftsleitung des betroffenen Unternehmens, so wertvoll es für die Beurteilung der Vermögenslage dieses Unternehmens sein mag, bedarf insbesondere dann der Überprüfung, wenn die Erklärungen - wie ebenfalls hier - keine konkreten Zahlenangaben enthalten und die Möglichkeit nicht auszuschließen ist, daß die Geschäftsleitung die wirtschaftliche Lage günstiger als tatsächlich bestehend darstellt und künftig drohende Risiken verschweigt; das gilt umso mehr dann, wenn ein Mitglied des Vorstandes - wie im vorliegenden Fall dessen Vorsitzer - maßgeblich am Aktienkapital beteiligt ist und damit ein eigenes Interesse an einer sachlich nicht gerechtfertigten Kurssteigerung haben kann. Stützt sich der Anlagevorschlag insbesondere auf Grundvermögen des Unternehmens, so bedarf es im allgemeinen einer Überprüfung dieses Grundbesitzes nach Lage, Größe und Belastung, die regelmäßig keinen unzumutbaren Zeit- und Kostenaufwand erforderlich macht. Vor allem aber gehört auch das Offenlegen sonstiger Risiken, wie sie sich - etwa als Eventualverbindlichkeiten erheblichen Ausmaßes (Bürgschaften, Wechsel) - aus den verfügbaren Unterlagen (Bilanzen, Geschäftsberichten) ergeben, zu einer sorgfältig erstellten Anlageempfehlung.

15

II.

Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht bei seiner Feststellung, die Beklagte habe ihre Sorgfaltspflicht zumindest grob fahrlässig verletzt und damit für den entstandenen Schaden jedenfalls teilweise einzustehen, beachtet.

16

1.

Das Berufungsgericht unterstellt, daß der Wirtschaftsredakteur N. als Verfasser der Anlageempfehlung sich zuvor in einem längeren Telefongespräch mit einem Vorstandssprecher der VBM über deren wirtschaftliche Lage unterhalten und dabei positive, wenn auch hinsichtlich des Zahlenmaterials weitgehend unsubstantiierte Auskünfte erhalten habe. Eine grobe Verletzung seiner Sorgfaltspflicht sieht das Berufungsgericht jedoch darin, daß N. die Angaben der VBM nicht überprüft und insgesamt unter Verschweigen maßgeblicher ungünstiger Fakten die VBM-Aktie in den kräftigsten Farben als ungewöhnlich gewinnträchtig dargestellt und damit den Abonnenten keine Möglichkeit gegeben habe, diese optimistische Einschätzung der Börsenchancen anhand der gegen sie sprechenden ungünstigen Fakten zu überprüfen. Insbesondere wirft es dem Redakteur N. vor, daß er den Umsatz zuwachs 1972 als schlechtesten der vergangenen 4 Jahre bezeichnet habe, obwohl die Umsatzerlöse von 1970 auf 1971 - wie aus einer der Beklagten vorliegenden Studie über die VBM unschwer ersichtlich - um 24,03% zurückgegangen waren.

17

Auch sei der Hinweis, der Abschluß des Grundvertrages werde im innerdeutschen Handel eine zusätzliche Geschäftsausweitung bewirken, insoweit irreführend gewesen, als die DDR 1971 ihre bisherigen erheblichen Geschäftsbeziehungen mit der VBM abgebrochen habe und damit der Verdacht einer Boykottierung naheliegend gewesen sei. Neben einer durch nichts gerechtfertigten Aufrundung der Beteiligungserträge der VBM von tatsächlich 1.335.813,46 DM auf "rund 1,5 Millionen DM" habe N. irreführend den im Stadtzentrum von Berlin (Tiergarten) gelegenen und damit besonders wertvollen Grundbesitz der VBM mit 25.000 qm angegeben, obwohl der gesamte Grundbesitz einschließlich mehrerer peripher gelegener Grundstücke in der vorgenannten Studie für 1971 nur noch mit 23.772 qm angegeben sei. Schließlich habe die Anlageempfehlung dem Leser vorenthalten, daß die Bürgschaftsverbindlichkeiten der VBM von 694.000 DM (1968) auf 5.616.000 DM (1971) und damit damals bereits auf 2/3 des Grundkapitals angestiegen waren, - ein Risiko, das tatsächlich später zum Konkurs der VBM geführt hat. Die Kenntnis der tatsächlichen Umstände in diesen Punkten hätten den im Wirtschaftsleben erfahrenen Kläger von der Anlage einer beträchtlichen Summe in Aktien der VBM abgehalten.

18

2.

Diese Feststellungen des Berufungsgerichts lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen. Auch die Revision greift sie im wesentlichen nicht an. Soweit sie rügt, das Berufungsgericht habe nicht ohne die beantragte Beiziehung eines Sachverständigen (§ 286 ZPO) davon ausgehen dürfen, daß die Bewertung des Marktwertes der Beteiligungen der VBM mit dem 10- bis 12-fachen des Nominalwertes auf 20 bis 25 Millionen DM übersetzt oder doch zumindest zu unsicher sei, verkennt sie, daß das Berufungsgericht bei der für die Kausalität allein entscheidenden Frage, ob der Kläger sich bei zutreffender Unterrichtung vom Ankauf hätte abhalten lassen, auf eine möglicherweise übersetzte Bewertung des Marktwertes der Beteiligungen gerade nicht abgestellt hat (BU S. 18 unten/19 oben).

19

Angesichts dieser rechtsfehlerfreien Feststellungen ist die Ansicht des Berufungsgerichts, der Zeuge N. habe zumindest, grob fahrlässig seine Verpflichtung zur sorgfältigen Erstellung der Anlageempfehlung verletzt, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Auch der Senat würde angesichts der festgestellten Tatsachen zu keiner anderen Würdigung gelangen.

20

3.

Die Beklagte, die für die Pflichtverletzung ihres Redakteurs N. gemäß § 278 BGB einzustehen hat, kann sich auch nicht auf einen vertraglich vereinbarten Haftungsausschluß berufen" Dabei mag dahinstehen, ob der lediglich im Impressum der erst nach Vertragsabschluß ausgelieferten Ausgaben enthaltene Hinweis: "Inhalt ohne Gewahr" überhaupt Vertragsinhalt geworden ist, und ob sich andererseits nicht ein stillschweigender Ausschluß für die Haftung aus leicht fahrlässigem Verhalten für Druckwerke dieser Art weitgehend als selbstverständlich versteht. Jedenfalls wäre im vorliegenden Fall der Ausschluß im Hinblick darauf, daß N. als damaliger verantwortlicher Wirtschaftsredakteur grob fahrlässig gehandelt hat, unwirksam (BGHZ 20, 164; 38, 183 [BGH 29.10.1962 - II ZR 194/60]; BGH Urteil vom 2. April 1962 - II ZR 80/66 = LM AGB Nr. 14 = NJW 1962, 1195; Mattem WM 1974, 762, 770 m.w.Nachw.).

21

4.

Die von der Beklagten im Revisionsrechtszug aufgeworfene Frage, ob der Kläger sich ein Mitverschulden (§ 254 BGB) anrechnen lassen muß oder ob auch bei einer für beide Parteien mit einem Risiko behafteten Empfehlung derjenige Vertragsteil, der sie erteilt, demjenigen, der dieser Empfehlung ohne eigene Nachprüfung folgt, nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) grundsätzlich nicht den Einwand des Mitverschuldens entgegenhalten kann (vgl. dazu BGH Urteil vom 16. November 1970 - VIII ZR 227/68 = WM 1971, 74 = LM BGB § 276 [Hb] Nr. 15 = NJW 1971, 187 [L.S.], aber auchSenatsurteil vom 19. Januar 1977 - VIII ZR 211/75 = WM 1977, 334), mag hier dahinstehen; denn nach den rechtsfehlerfreien Ausführungen des Berufungsgerichts würde ein solches Mitverschulden nicht höher als mit 1/3 zu bewerten sein und damit den vom Berufungsgericht zugesprochenen, sich lediglich auf 1/5 des Gesamtschadens belaufenden Teilanspruch nicht berühren.

22

III.

Die Revision konnte mithin keinen Erfolg haben. Sie war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.

Braxmaier
Claßen
Dr. Hiddemann
Hoffmann
Dr. Brunotte