Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.03.1958, Az.: VIII ZR 48/57
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.03.1958
- Aktenzeichen
- VIII ZR 48/57
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1958, 14158
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Stuttgart - 16.01.1957
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1958, 485 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1958, 422-423 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1958, 866 (amtl. Leitsatz)
Prozessführer
1) Witwe Marianne E. geb. B.,
2) die minderjährige Ruth Marion E.,
3) der minderjährige Kurt Bernd E., sämtlich in S., in ungeteilter Erbengemeinschaft, vertreten durch die Witwe Marianne E. geb. B.,
Prozessgegner
die Firma K. - Technik, Gesellschaft mit beschränkter Haftung in B., vertreten durch die Geschäftsführer Dr. Ing. Hanns K. in F./O. und Hannsjürgen K. in B.,
Amtlicher Leitsatz
Bestimmt der Verkauf er als Fachmann, den der nicht fachkundige Käufer im Zuge der Vertragsverhandlungen als seine Vertrauensperson um tat oder Empfehlung betreffs der Verwendungsmöglichkeit der Kaufsache für einen bestimmten Zweck angegangen hat, den Käufer (hier nach Vornahme von Versuchen) zum Kaufabschluß, so kann die Ratserteilung Gegenstand einer selbständigen verträglichen Verpflichtung oder eine Nebenverpflichtung aus dem Kaufvertrag sein. In beiden Fällen hat der Verkäufer für fahrlässige falsche oder unvollständig Auskunft auf Grund des Vertrages einzustehen. Seine Haftung im Rahmen einer Nebenverpflichtung aus dem Kaufvertrage, wird durch, die Gewährleistungsvorschriften auch dann nicht ausgeschlossen, wenn sich sein Verschulden auf Angaben, über Eigenschaften der Kaufsache bezieht.
hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25. März 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Großmann sowie der Bundesrichter Artl, Dr. Spieler, Dr. Mezger und Dr. Messner
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Stuttgart vom 16. Januar 1957 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen wird.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin stellt u.a. Holzplatten her, die als Verschalungen bei Betonarbeiten dienen. Eine Art dieser Platten besteht aus drei miteinander verleimten Brettern. Die Verleimung geht folgendermaßen vor sich: Der flüssige Leim, der zuvor mit einem sogenannten Heißhärter untermischt worden ist, wird mittels einer Maschine auf die Flächen der Bretter aufgetragen. Die mit Leim bestrichenen Bretter werden sodann gelagert. Dabei trocknet die Leimschicht ein. Nach einiger Zeit, die als "offene Zeit" bezeichnet wird, werden die geleimten Hölzer in einer Verleimpresse bei einem bestimmten hohen Pressdruck unter einer Temperatur von etwa 90° C zusammengepresst. Die Klägerin benutzte zur Verleimung einen sog. Melaminharz-Leim, den sie von einer Firma He. bezog. Die Beklagte, die u.a. Leime herstellt, stand ebenfalls mit der Klägerin in Geschäftsverbindung. Etwa im November 1954 fragte der Betriebsleiter A. der Klägerin den Prokuristen Bu. der Beklagten, ob die Beklagte für die Verleimung einen billigeren Leim als den Melaminharz-Leim liefern könne. Bei dem Gespräch über die Eigenschaften, die der Leim aufweisen müsse, wurde auch die "offene Zeit" erwähnt. Die Parteien streiten über die Zeitdauer, die genannt worden ist. Die Klägerin behauptet, sie habe eine "offene Zeit" bis zu 3 Wochen verlangt, die Beklagte behauptet, ihr sei zunächst eine "offene Zeit" von 1 bis 2 Tagen angegeben worden, üblich ist eine "offene Zeit" von etwa 45 Minuten. Erfahrungen über Heißleimverfahren mit längeren "offenen Zeiten" besaß die Beklagte nicht. Auf die Frage der Klägerin hin wurden in der Folgezeit mehrere Versuche mit verschiedenen Leimen der Beklagten angestellt. Die Klägerin stellte dazu Probebretter in der Größe von 60 × 60 cm und eine Presse, die Beklagte die Leime zur Verfügung. Die Versuche fielen zur Zufriedenheit der Parteien aus.
Am 12. Januar 1955 richtete die Beklagte an die Klägerin ein Schreiben, das wie folgt beginnt:
"Nach dem vorliegenden Ergebnis der Verleimungsversuche mit Ihren Schalplstten kommt ohne Zweifel der dabei u.a. von uns vorgeschlagene helle Leim in Frage ... es handelt sich um unseren K.-Leim As."
Das Schreiben enthält dann Angaben über Preise und Lieferungen des K.-Leims A. und eines vorgeschlagenen Heißhärters 200. Die Klägerin bestellte mit Schreiben vom 19. Januar 1955 unter Zugrundelegung ihrer auf der Rückseite des Bestellschreibens aufgeführten Einkaufsbedingungen 5.000 kg K.-Leim A. und 500 kg Heißhärter 200. Die Nr. 9 der Bedingungen lautet:
"Nach erfolgter ordnungsgemäßer Ablieferung wird der gelieferte Gegenstand von mir auf Einhaltung der geforderten Beschaffenheit untersucht. Die Abnahme der Lieferung erfolgt, sobald ich festgestellt habe, daß diese Beschaffenheit erfüllt und vom Lieferanten zu vertretende Mängel nicht vorhanden sind. Der Lieferant verzichtet hiermit auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge (§ 377 HGB) ... Der Lieferant hat für beanstandete Ware nach meiner Wahl entweder kostenlosen Ersatz zu leisten oder einen entsprechenden Nachlaß zu gewähren. Entstandene Schäden jeder Art sind vom Lieferanten zu tragen."
Mit Schreiben vom 21. Januar 1955 bestätigte die Beklagte den Erhalt des Schreibens der Klägerin vom 19. Januar 1955. Am 4. Februar 1955 suchte der Prokurist Bu. der Beklagten die Klägerin auf, weil der neue Leim für die Serienanfertigung von Schalplatten eingesetzt werden sollte. Der Inhaber der Klägerin fragte Bu., ob mit Sicherheit keine Fehlschläge eintreten könnten. Bu. antwortete, daß an Hand der Versuchsstücke, die er vorzeigte, dies nach menschlichem Ernicht anzunehmen sei.
Die in den folgenden Monaten mit dem von der Beklagten gelieferten Leim vorgenommenen Verleimungen erwiesen sich zum großen Teil als fehlerhaft. Die Klägerin behauptet, ihre Abnehmer hätten sämtliche mit dem K-Leim A. verleimten Schalplatten beanstandet. Ihr sei ein Schaden von etwa 85.000,- DM entstanden. Mit der Klage verlangt sie Ersatz dieses Schadens in Höhe eines Teilbetrages von 60.664,12 DM nebst Zinsen. Das Landgericht und Oberlandesgericht haben der Klage nicht stattgegeben. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageanspruch weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht sieht nicht als erwiesen an, daß die Beklagte der Klägerin zugesichert habe, der von ihr zu liefernde K.-Leim A. sei für die vorgesehene Verleimung der Schalbretter geeignet, oder daß die Beklagte der Klägerin Fehler des Leimes arglistig verschwiegen habe. Es hält daher die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch nach §§ 480, 463 BGB nicht für gegeben. Die Revision greift diese Auffassung nicht an, gegen sie bestehen auch keine sachlichrechtlichen Bedenken.
II.
1)
Das Berufungsgericht sieht in dem Verhalten der Beklagten auch kein Verschulden beim Vertragsschluß und keine sonstige schuldhafte Verletzung einer Vertragspflicht. Dazu führt es aus, die Beklagte habe von Anfang an darauf hingewiesen, daß sie keine Erfahrung über die Verwendung ihrer Leime unter den von der Klägerin gewünschten Bedingungen habe und deshalb erst Versuche anstellen müsse. Diese Versuche hätten die Parteien gemeinsam angestellt, wobei von der Klägerin die Bretter gestellt und verpresst worden seien.
Gerade die Verarbeitung unter den Betriebsbedingungen der Klägerin spreche dagegen, daß die Beklagte bei Vertragsschluß schuldhaft unrichtige Angaben über die Eignung ihres Leimes gemacht habe. Der Einholung eines Sachverständigengutachtens über die Ursache der Fehlschläge bedürfe es nicht. Es könne unterstellt werden, daß ein Fachmann und daher auch der Prokurist Bu. nach dem gegenwärtigen Stand der Verleimungstechnik hätte wissen müssen, daß ein Leim von der Beschaffenheit des K.-Leims A. in Verbindung mit dem Heißhärter 200 seiner Art nach nicht geeignet sei, die von der Klägerin gewünschte Verleimung haltbar herzustellen. Butzer habe aber, als die Versuche zu einem günstigen Ergebnis geführt hätten, mit Recht davon ausgehen können, daß die bisherige wissenschaftliche Annahme durch die praktischen Versuche, die eine bessere Erkenntnisquelle darstellten, widerlegt seien.
2)
Das Berufungsgericht geht erkennbar davon aus, daß die Beklagte aus Verschulden bei Vertragsschluß schadensersatzpflichtig sein würde, wenn sie schuldhaft die Klägerin in den irrigen Glauben versetzt hätte, daß der K-Leim A. für ihre Zwecke brauchbar sei. Grundsätzlich ist allerdings, soweit sich unrichtige Erklärungen des Verkäufers auf Eigenschaften des Kaufgegenstandes beziehen, eine besondere Haftung für fahrlässig unrichtige Angaben bei Vertragsschluß durch die Sondervorschriften der §§ 459 ff BGB ausgeschlossen (RG Seuff A 78 Nr. 7; RG JW 1934, 2906; ferner RGZ 135, 339, 346; 148, 286, 296; 161, 193, 196; BGH Urteil vom 29. September 1955 - II ZR 210/54 - MDR 1956, 214, 216, insoweit in RGZ 18, 212 und NJW 1956, 1794 [BGH 25.09.1956 - IV ZB 96/56] nicht abgedruckt). In vorliegendem Falle ist aber ein besonderer Sachverhalt gegeben. Die Tätigkeit des Prokuristen Bu. hat sich nicht darauf beschränkt, die Klägerin über Eigenschaften des K-Leims As zu unterrichten. Das Berufungsgericht stellt vielmehr fest, die Klägerin habe sich für eine eigene Beurteilung der Versuchsergebnisse nicht als genügend sachkundig angesehen und habe deshalb von dem in Leimfragen erfahrenen Fachmann Bu. wissen wollen, ob nach seinem sachverständigen Urteil der A.-Leim die Eigenschaft habe, daß er sich auch bei der Anwendung im Großen bewähre. Danach hat sich die Klägerin bei Bu. im Zuge der Kaufsvertragsverhandlungen Rat geholt. Nimmt aber in solcher Art der Verkäufer die Stellung einer Vertrauensperson ein und wird er von dem nicht genügend fachkundigen Käufer als Berater und Fachmann angesehen, so stellt sich der Rat oder die Empfehlung entweder als eine Verpflichtung aus einem selbständigen Beratungsvertrag oder bei einer Einheit des Geschäfts als Nebenleistung zum Kaufvertrag dar. Die Beratung gehört zu den Vertragspflichten, geht aber über, die bloßen dem Verkäufer aus dem Kaufvertrage obliegenden Leistungen hinaus. Der Verkäufer ist alsdann zur gehörigen Sorgfalt bei der Erteilung von Rat verpflichtet und haftet unbeschadet der Gewährleistungsansprüche des Käufers nach allgemeinen Vertragsrecht (HGB-RGRK 2. Aufl. § 349 Anhang Annu 15 a.E.).
Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß eine Schadensersatzpflicht der Beklagten bei einem fahrlässig falsch erteilten Rat bestehen könne, begegnet daher keinen Bedenken. Dagegen halten die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht ein Verschulden der Beklagten ausschließt, der Nachprüfung nicht stand. Aus der Tatsache, daß die Beklagte der Klägerin erklärt hat, sie besitze keine Erfahrungen und müsse erst Versuche anstellen, läßt sich nicht mit dem Berufungsgericht herleiten, die Beklagte treffe kein Verschulden. Die Klägerin wirft der Beklagten nicht vor, sie habe sie im unklaren darüber gelassen, daß eine Verwendung des A.-Leimes zur Verleimung von Schalbrettern unerprobt sei. Sie erblickt vielmehr ein Verschulden des Zeugen Bu. als des Erfüllungsgehilfen der Beklagten gerade darin, daß er nach Durchführung der Versuche den Leim als geeignet bezeichnet habe. Dieser Vorwurf der Klägerin kann nicht, wie das Berufungsgericht will, mit der Erwägung ausgeräumt werden, daß die Parteien die Versuche gemeinsam angestellt hätten. Nach der Unterstellung des Berufungsgerichts beruhen die Mißerfolge bei der Verleimung darauf, daß ein Harnstoffharz-Leim wie der A.-Leim in Verbindung mit dem Ammoniak enthaltenden Heißhärter 200 bei einer längeren "offenen Zeit" im Gegensatz zu den bisher verwendeten Melaminharz-Leim aus physikalischen oder chemischen Gründen ungeeignet ist. Dafür, daß die Beklagte auf Grund der gemeinsamen Versuche das hätte erkennen können und daß sich deshalb etwa ein besonderer Hinweis der Beklagten auf die Möglichkeit von Fehlschlagen erübrigt hätte, ist nichts vorgetragen; auch das Berufungsurteil läßt eine solche Auffassung nicht erkennen. Es geht, wie erwähnt, im Gegenteil davon aus, daß die Klägerin sich nicht für genügend sachkundig und deshalb gerade das sachverständige Urteil des Bu. erbeten hat. Nicht ersichtlich ist deshalb, weshalb die Mitwirkung der Klägerin die Beklagte von dem Vorwurf fahrlässig falscher Beratung entlasten und damit gegen ein Verschulden der Beklagten sprechen sollte.
Mit Recht wendet sich die Revision auch gegen die weitere Beurteilung, die das Berufungsgericht dem Verhalten des als Erfüllungsgehilfen der Beklagten anzusehenden Prokuristen Bu. zuteil werden läßt. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß der bei der Verleimung eingetretene Mißerfolg nicht einen einmaligen Fehlschlag bilde, sondern darauf beruhe, daß der A.-Leim ungeeignet sei und bei seiner Verwendung in der Praxis sich der erstrebte Erfolg nicht erzielen lasse. Die Beratung durch Bu., daß nach dem Ergebnis der Verleimungsversuche nur der A.-Leim in Frage komme und daß nach menschlichem Ermessen Fehlschläge nicht anzunehmen seien, wäre danach objektiv falsch gewesen. Da das Berufungsgericht weiter unterstellt, ein Fachmann müsse nach dem gegenwärtigen Stand der Verleimungstechnik wissen, daß ein Leim wie der A.-Leim für die von der Klägerin beabsichtigten Verleimungen ungeeignet sei, und da Bu. nach der Annahme des Berufungsgerichts ein Fachmann ist, halte er bei der Beratung der Klägerin die ihm obliegende Sorgfaltspflicht schuldhaft verletzt. Das Berufungsgericht unterstellt allerdings weiterhin, daß Bu. geglaubt habe, die wissenschaftliche Ansicht über die Unbrauchbarkeit eines Leimes wie des A.-Leimes für die Zwecke der Klägerin sei durch die praktischen Versuche widerlegt worden. In der Annahme des Berufungsgerichts, ein Verschulden des Bu. sei aus diesem Grunde ausgeschlossen, sieht die Revision indessen zutreffend eine Verkennung des Rechtsbegriffs des Verschuldens und einen Verstoß gegen das Gebot zur erschöpfenden Sachaufklärung (§ 286 ZPO). Wenn das Berufungsgericht davon ausgehen wollte, es stelle eine wissenschaftlich gesicherte Erkenntnis dar, daß ein Leim von der Beschaffenheit des A.-Leimes bei Anwendung des Heißhärters 200 für das von der Klägerin vorgesehene Fertigungsverfahren ungeeignet sei, so hätte es prüfen müssen, ob nicht die Pflicht zur sachgemäßen und sorgfältigen Beratung Bu. nötigte, die Klägerin von dem Standpunkt der Wissenschaft auch dann ins Bild zu setzen, wenn er auf Grund eigener Versuche zu einer abweichenden Überzeugung gekommen war. Es ist denkbar, daß die Klägerin, wie die Revision vorträgt, von der Verwendung des Leims abgesehen oder auf der Durchführung weiterer Versuche bestanden hätte, wenn ihr die Auffassung der Wissenschaft offenbart worden wäre. Das Berufungsgericht meint allerdings, für die Beklagte habe, nachdem die Versuche ein günstiges Ergebnis gehabt hätten, keine Veranlassung bestanden, auf die Zusammensetzung des von ihr verwendeten Heißhärters 200 hinzuweisen. Dieser Auffassung ist nicht zu folgen. War der nicht genügend fachkundigen Klägerin die Zusammensetzung des Heißhärters unbekannt, so konnte sie die Frage des physikalischen und chemischen Verhaltens der Stoffe überhaupt nicht beurteilen. Es ist deshalb nicht ersichtlich, weshalb der Umstand, daß die von den Parteien gemeinsam durchgeführten Versuche zu einem günstigen Ergebnis geführt hatten, die fachkundige Beklagte der Verpflichtung entheben sollte, die Klägerin vorsorglich über die Zusammensetzung der verwendeten Erzeugnisse aufzuklären, wenn die Fachwissenschaft aus der Zusammensetzung den Schluß zieht, daß der zu erprobende Leim für den Verwendungszweck ungeeignet sei. Im übrigen würde die vom Berufungsgericht unterstellte Annahme Bu., daß die bisherige wissenschaftliche Meinung durch die praktischen Versuche widerlegt sei und daß diese Versuche eine bessere Erkenntnisquelle darstellten, ein Verschulden nur ausschließen, wenn Bu. seine Folgerungen aus den Versuchen ohne Fahrlässigkeit hätte ziehen dürfen. Das Berufungsgericht nimmt das zwar an; eine Begründung hierfür hat es aber nicht gegeben. Es hätte auch über die Frage, ob ein Irrtum des Bu. mit Rücksicht auf das Ergebnis der Versuche entschuldbar sein würde, nicht entscheiden können, ohne ein Sachverständigengutachten einzuholen. Aus welchem Grunde es sich für sachverständig gehalten hat, ist aus dem Urteil nicht zu ersehen. Daß es die genügende Sachkunde besessen hat, um zu ermessen, auf Grund welcher Erprobungen und Versuche über die chemischen und physikalischen Wirkungen einer Verleimung eine frühere wissenschaftliche Auffassung als überholt und widerlegt angesehen werden darf, ist nicht anzunehmen. Es handelt sich um ein Gebiet der Wissenschaft, auf dem ein Urteil nur durch einen fachkundigen Sachverständigen abgegeben werden kann. Legt sich ein Gericht ohne nähere Begründung eine solche Sachkunde bei, so stellt das einen Verstoß gegen die Verfahrensvorschrift des § 286 ZPO dar (BGH Urt. vom 18. März 1953 - VI ZR 23/52 - LM ZPO § 286 (C) Nr. 10; Urt. vom 14. April 1954 - VI ZR 41/53 - LM ZPO § 286 (E) Nr. 6). Der Tatrichter hätte daher mit Hilfe von Sachverständigengutachten feststellen müssen, worauf der Mißerfolg der Verleimungen beruhte. Wäre er alsdann zum Ergebnis gekommen, daß nach dem Stande der wissenschaftlichen Erkenntnis der von der Beklagten gelieferte Leim unverwenbar ist, hätte es weiter der Prüfung bedurft, ob die in der Wissenschaft vertretene Auffassung als allgemein gültig angesehen oder etwa bestritten wird, ob eine mit der Spezialherstellung von Leimen sich befassende Verkäuferin und ihr leitender Angestellter im Besitz dieser wissenschaftlichen Erkenntnis sein müssen und ob sie ihre Sorgfaltspflicht verletzen, wenn sie auf Grund einiger, sich über kürzere Zeit erstreckender Versuche eine wissenschaftliche Erkenntnis für widerlegt halten.
III.
Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Einer Entscheidung darüber, ob es sich auch, wie die Revision meint, als schuldhaftes Verhalten des Butzer darstellt, wenn er nach Lieferung der Ware aus Anlaß der ersten Fehlschläge nicht von ihrer weiteren Verwendung abriet, bedarf es unter diesen Umständen nicht.
Sollte das Berufungsgericht bei der erneuten Verhandlung zu der Auffassung kommen, daß eine Haftung der Beklagten wegen Verletzung von Vertragspflichten aus der beratenden Tätigkeit nicht gegeben ist, so wird es weiter zu prüfen haben, ob etwa ein schuldhaftes Verhalten der Beklagten bei der Lieferung des Leimes in Betracht kommen kann, das unter dem Gesichtspunkt positiver Vertragsverletzung zu beurteilen wäre. Denn Gewährleistungsansprüche aus § 463 BGB umfassen nicht solche Schäden, die bei Nichterfüllung des Vertrages nicht entstanden wären, also nicht die Schäden, die durch die Verwendung des von der Beklagten gelieferten Leimes wegen seiner mangelnder Eignung für das besondere Fabrikationsverfahren der Klägerin an dem Verschalungsmaterial und anderem Material eingetreten sind oder sich sonst als mittelbare Schäden darstellen. Wie schon das Reichsgericht ausgeführt hat, unterliegen dem Gewährleistungsrecht die Schäden, die auch schon bei Nichterfüllung entstehen würden (z.B. wegen Unverwendbarkeit der mangelhaften Ware) oder die auch bei ordnungsmäßiger Erfüllung entstehen würden (z.B. Zahlung des Kaufpreises, Aufwendung der Transportkosten). Somit kann ein Anspruch wegen mittelbarer Schäden aus dem Gesichtspunkt positiver Vertragsverletzung in Betracht kommen, insbesondere wegen solcher, die durch die Ingebrauchnahme der Ware im Vertrauen auf deren Verwendbarkeit verursacht sind (RG DR 1941, 637, 638 = HRR 1941 Nr. 225).
Falls das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, daß der geltend gemachte Schadensersatzanspruch weder aus einer vertraglich übernommenen Beratungsverpflichtung selbständiger Art oder in Gestalt einer kaufrechtlichen Nebenleistung noch aus positiver Vertragsverletzung seine Rechtfertigung findet, würde es zu erwägen haben, ob der Anspruch etwa auch auf die zum Vertragsinhalt gewordene Einkaufsbedingung der Klägerin gegründet werden kann, daß Schäden, die infolge Mängeln entstanden sind, vom Lieferanten zu tragen seien. Es wird dabei der Auslegung bedürfen, ob die Parteien einen solchen Schadensersatzanspruch schon für jeden Fall mangelhafter Leistung oder etwa nur bei schuldhafter Schlechtlieferung haben vereinbaren wollen.
IV.
Sofern das Berufungsgericht eine zum Schadensersatz verpflichtende Handlung der Beklagten für gegeben erachtet, bedarf es auch der Prüfung, ob bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden der Klägerin mitgewirkt hat. Ein solches Mitverschulden könnte möglicherweise darin gesehen werden, daß sie den von der Beklagten gelieferten Leim bei der Herstellung ihrer Holzplatten sofort in großem Umfange verwendet hat, obwohl sie wußte, daß praktische Erfahrungen bei einer "offenen Zeit" von längerer Dauer noch nicht gemacht waren und die Beklagte nur Versuche mit Probebrettern geringerer Größe einen kürzeren Zeitraum hindurch angestellt hatte. Dabei könnte auch eine Rolle spielen, daß die Klägerin, wie sie selbst behauptet, abweichend von der üblichen "offenen Zeit" von 45 Minuten eine solche bis zu 3 Wochen verlangt hat und ob sie die Bretter, bei denen die Verleimung sich als fehlerhaft herausgestellt hat, erst nach dieser langen Zeit gepreßthat. Eine derartige Abweichung von der bisherigen Handhabung hätte möglicherweise zur Vorsicht bei der praktischen Verwendung des Leims mahnen und von einem leichtgläubigen Gebrauch im großen Rahmen abhalten müssen.
V.
Die Entscheidung über die Kosten der Revision war dem Berufungsgericht zu übertragen.