Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.03.1953, Az.: VI ZR 23/52

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
18.03.1953
Aktenzeichen
VI ZR 23/52
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1953, 12001
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Nürnberg-Fürth - 21.06.1951
OLG Nürnberg

Prozessführer

1. der Firma Auto-L. GmbH, Geschäftsführer: Direktor Andreas M., N., M.,

2. des Ingenieurs Herbert M., N., M.

Prozessgegner

1. die Polizeiwachtmeisterswitwe Else D. in E. (...), B.strasse ...,

2. die minderjährige Ute Brigitte D., gesetzlich vertreten durch ihre Mutter, die Erstklägerin, ebenda,

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.)

    Wird beim Vorbeifahren ein anderes Fahrzeug gestreift und dabei ein dicht neben diesem Fahrzeug stehender Mensch verletzt, so ist nach den Grundsätzen des Beweises des ersten Anscheins davon auszugehen, dass der Führer des vorbeifahrenden Fahrzeuges die Einhaltung des erforderlichen Abstandes schuldhaft unterlassen hat.

  2. 2.)

    Fehlt es für das Revisionsgericht an der notwendigen Grundlage für eine Entscheidung darüber, ob das Berufungsgericht die Grenzen seines Ermessens verkannt hat, so liegt hierin ein Verfahrensverstoss, der zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen kann.

hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18. März 1953 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Dr. Gelhaar, Hanebeck, Dr. Bode und Dr. Kaul

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Nürnberg vom 21. Juni 1951 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der Zweitbeklagte fuhr am Nachmittag des 17. August 1946 mit einem mit Schnittholz vollbeladenen Lastzug, bestehend aus einem amerikanischen Mietlastkraftwagen (Kennzeichen B.) und einem Anhänger, über die Reichsstrasse Nr. 14 von Grafenwöhr in Richtung Nürnberg. Halterin des Lastzugs war die Erstbeklagte. Gegen 15.45 Uhr näherte der Zweitbeklagte sich der Autobahnbrücke zwischen Behringersdorf und Erlenstegen. Dort fand unter Leitung des Kommissärs S. eine Verkehrskontrolle statt, an der der Ehemann der Erstklägerin und Vater der am 23. Juni 1941 geborenen Zweitklägerin, der damals 33-jährige Wachtmeister der Landespolizei auf Probe Paul D. teilnahm. In Fahrtrichtung des Zweitbeklagten gesehen, hielten zu dieser Zeit an der Kontrollstelle auf der rechten Strassenseite ein Personenkraftwagen, der gerade von S. kontrolliert wurde, sodann der Lastkraftwagen By 396652 und etwa 7 m vor diesem Lastkraftwagen der Lastkraftwagen By 668921. Auf der anderen Fahrbahnseite stand etwa in Höhe des Lastkraftwagens By 396652 ein Personenomnibus. D., der damit beschäftigt war, den Lastkraftwagen By 668921 zu kontrollieren, gab, als er den Lastzug der Beklagten herankommen sah, einem auf der Fahrbahn stehenden Insassen des von ihm kontrollierten Fahrzeugs ein Winkzeichen. Darauf trat dieser dicht an den Wagen, und der Zweitbeklagte setzte, ohne anzuhalten, seine Fahrt durch die Kontrollstelle fort. Er kam glatt zwischen dem Lastkraftwagen By 396652 und dem Omnibus hindurch, streifte aber auf der Weiterfahrt den Aufbau des Lastkraftwagens By 668921, der etwas mehr zur Strassenmitte hin stand als der Lastkraftwagen By 396652, in seiner ganzen Länge. Dabei wurde D., der etwa in Höhe des linken Hinterrades dieses Wagens dicht an dessen Aufbau mit dem Rücken gegen den Wagen stand, erfasst und vor den Wagen geschleudert. Er erlitt hierbei sehr schwere Verletzungen, an denen er am 24. August 1946 verstarb.

2

Die Klägerinnen erhalten als Hinterbliebene des Dohl Versorgungsgebührnisse vom Freistaat Bayern, und zwar beziehen sie monatlich 78,80 DM Witwenrente, 20,- DM Kinderzuschlag und 39,40 DM Waisengeld. Mit der Klage haben sie die Beklagten wegen des ihnen durch den Tod ihres Ernährers entstandenen und in Zukunft entstehenden weiteren Schadens in Anspruch genommen.

3

Das Landgericht hat die Beklagten zur Zahlung von Renten an die Klägerinnen verurteilt. Auch das Berufungsgericht hat den Rentenanträgen der Klägerinnen, die sie im Berufungsrechtszug erhöht hatten, zum Teil stattgegeben und hat der Erstklägerin bis zu dem Zeitpunkt, an dem ihr Ehemann das 75. Lebensjahr vollendet hätte, und der Zweitklägerin bis zur Vollendung ihres 20. Lebensjahres Rentenbeträge in wechselnder Höhe zugesprochen, wobei es davon ausgegangen ist, dass die Erstbeklagte nur im Rahmen des Kraftfahrzeuggesetzes in Anspruch genommen werden könne.

4

Mit der Revision begehren die Beklagten Abweisung der Klage, während die Klägerinnen um Zurückweisung der Revision bitten.

Entscheidungsgründe:

5

Die Revision ist begründet:

6

1.)

Das Berufungsgericht hat die über den Hergang des Unfalls im Strafverfahren gegen den Zweitbeklagten getroffenen Feststellungen und die von den Strafgerichten aus diesen Feststellungen gezogenen Schlüsse für zutreffend gehalten und sie übernommen, ohne seinerseits eine Beweisaufnahme durchzuführen. Entsprechend den in dem Strafverfahren ergangenen Urteilen kommt es daher zu dem Ergebnis, dass der Zweitbeklagte gegen die strafrechtlichen Schutzgesetze des § 222 StGB und der § § 9 Abs. 2 und 19 Abs. 1 und 2 StVO verstossen habe (die zweimalige Erwähnung von § 19 Abs. 2 StVO in dem Urteil des Berufungsgerichts ist offenbar ein Schreibfehler, vielmehr ist, wie die Bezugnahme auf die Strafurteile ergibt, das erste Mal § 9 Abs. 2 StVO gemeint) und deshalb für den den Klägerinnen durch den Tod des D. entstandenen Schaden gemäss § § 823 Abs. 2, 843, 844 BGB (die Erwähnung von § 833 anstatt von § 823 BGB beruht offensichtlich ebenfalls auf einem Schreibfehler) verantwortlich sei.

7

Gegen dieses Verfahren des Berufungsgerichts werden von der Revision durchgreifende Bedenken erhoben.

8

Zwar war entgegen der Ansicht der Revision die Verwendung der in dem Strafverfahren gegen den Zweitbeklagten erfolgten Beweiserhebungen, auf die die Klägerinnen sich ausdrücklich bezogen hatten, trotz des Widerspruchs der Beklagten nicht unzulässig (vgl. RGZ 105, 219 [220]; RGJW 1932, 170 Nr. 6; RGJW 1935, 2953 Nr. 9; OGHZ 1, 206 [207]). Aber die Revision rügt mit Recht, dass das Berufungsgericht unzulängliche Feststellungen getroffen und Beweisanträge der Beklagten in unzulässiger Weise übergangen hat.

9

a)

Wenn auch über den äusseren Hergang des Unfalls im allgemeinen zwischen den Parteien kein Streit besteht und es daher insoweit auch keiner Beweisaufnahme bedurft hat, so weicht doch die Darstellung der Beklagten über verschiedene Einzelheiten des Unfallverlaufs von den im Strafverfahren getroffenen Feststellungen ab. Für ihre Behauptungen, auf die im Folgenden im Einzelnen einzugehen ist und die, falls sie sich beweisen lassen, eine Schuldlosigkeit des Zweitbeklagten ergeben würden, sind von den Beklagten Beweise angetreten worden, und diese Beweise hätten von dem Berufungsgericht erhoben werden müssen, denn der Zweitbeklagte kann, wie das Berufungsgericht auch nicht verkannt hat, für die Folgen des von ihm verursachten tödlichen Unfalls aus den Vorschriften über unerlaubte Handlungen nur dann in Anspruch genommen werden, wenn ihn an dem Unfall ein Verschulden trifft.

10

b)

Die Strafkammer, deren Feststellungen das Berufungsgericht sich zu eigen gemacht hat, unterstellt zugunsten des Zweitbeklagten, dass er aus dem Winkzeichen des D., das in Wahrheit an den Insassen des von ihm kontrollierten Lastkraftwagens gerichtet war, entnehmen konnte, er brauche nicht anzuhalten, sondern solle die Kontrollstelle passieren. Die Strafkammer hat aber ein Verschulden des Zweitbeklagten darin erblickt, dass er beim Durchfahren der Kontrollstelle eine zu hohe Geschwindigkeit eingehalten habe. Hierzu hat sie tatsächlich festgestellt, der Zweitbeklagte sei auf der Reichsstrasse vor der Kontrollstelle mit einer Geschwindigkeit von 35 km/st gefahren. Bei Annäherung an die von ihm erkannte Kontrollstelle habe er seine Geschwindigkeit auf 16 bis 20 km/st vermindert. Nachdem er auf Grund der Handbewegung des D. angenommen hatte, dass er durch die Kontrollstelle durchfahren sollte, habe er seine Geschwindigkeit wieder erhöht und sei mit 25 bis 30 km/st zwischen dem Lastkraftwagen und dem Omnibus hindurch- und an dem von D. kontrollierten Lastkraftwagen vorbeigefahren. Diese Geschwindigkeit sei für die unübersichtliche Stelle wesentlich zu hoch gewesen. Der freie Raum zwischen dem Omnibus und dem auf der rechten Fahrbahnseite haltenden ersten Lastkraftwagen sei höchstens 3,80 m breit gewesen. Der Zweitbeklagte habe daher nur im Schrittempo fahren dürfen.

11

c)

Da nach den Feststellungen der Strafkammer der Insasse des Lastkraftwagens, der auf der Mitte der Fahrbahn stand, auf das Winkzeichen des D. dicht an den Lastkraftwagen getreten war und die Strasse frei gemacht hatte, muss davon ausgegangen werden, dass sich auf dem von dem Zweitbeklagten für die Durchfahrt durch die Kontrollstelle benötigten Teil der Fahrbahn Hindernisse, insbesondere Insassen der an der Kontrollstelle festgehaltenen Fahrzeuge, nicht befanden. Aus Rücksicht auf die sich an der Kontrollstelle aufhaltenden Personen war daher ein besonderes langsames Fahren auf dem von dem Zweitbeklagten benutzten Teil der Fahrbahn nicht erforderlich. Diese Annahme steht nicht im Widerspruch mit der weiteren von dem Berufungsgericht übernommenen Feststellung der Strafkammer, dass Personen zwischen den haltenden Fahrzeugen und einem Teil der Fahrbahn hin- und hergegangen seien, denn aus dieser Feststellung folgt noch nicht, dass hin- und hergehende Personen zu der Zeit, als der Zweitbeklagte durch die Kontrollstelle hindurchfuhr, den Teil der Fahrbahn betreten haben, den der Zweitbeklagte mit seinem Fahrzeug zur Durchfahrt in Anspruch zu nehmen sich anschickte. Ob die von dem Zweitbeklagten eingehaltene Geschwindigkeit zu hoch gewesen ist und ihm daher ein Verstoss gegen § 9 Abs. 2 StVO zur Last fallt, hängt somit entscheidend davon ab, wie breit der Zwischenraum zwischen dem ersten Lastkraftwagen und dem Omnibus war, den der Zweitbeklagte durchfahren musste. Die Strafkammer ist davon ausgegangen, dass ihm lediglich 3,80 m in der Breite zur Verfügung gestanden hätten und dass er mit einer weiteren Verengung dieses Raumes jederzeit habe rechnen müssen. Ob von dieser Grundlage aus zu beanstanden wäre, dass die eingehaltene Geschwindigkeit als zu hoch angesehen worden ist, kann dahingestellt bleiben, denn das Berufungsgericht hat die Behauptung der Beklagten, der Abstand der Fahrzeuge, zwischen denen der Zweitbeklagte habe hindurchfahren müssen, habe 4,80 m betragen, als richtig unterstellt. Wird aber diese Breite der Durchfahrt zugrundegelegt, so kann, was das Berufungsgericht übersehen hat, dem Zweitbeklagten jedenfalls nicht der Vorwurf gemacht werden, dass er mit Rücksicht auf die Enge der Durchfahrt zu schnell gefahren sei. Da eine höhere Geschwindigkeit als 25 km/st zu Lasten des Zweitbeklagten auch im Strafverfahren nicht festgestellt worden ist - es muss hier die untere Grenze der angenommenen Geschwindigkeit als für den Zweitbeklagten am günstigsten zugrundegelegt werden - und ihm, wie das Berufungsgericht unterstellt hat, eine 4,80 m breite, von Hindernissen freie Fahrbahn zur Verfügung stand, so ist nicht einzusehen, aus welchem Grund er verpflichtet gewesen sein sollte, diese an sich mässige Geschwindigkeit noch weiter zu verringern und im Schrittempo zu fahren. Sofern also dem Zweitbeklagten nicht aus anderen Gründen der Vorwurf eines Verschuldens zu machen ist, hätte nicht ungeprüft bleiben dürfen, welche Durchfahrtsbreite ihm zur Verfügung gestanden hat. Nur wenn diese eine geringere Geschwindigkeit als 25 km/st geboten erscheinen ließ, läßt sich der Vowurf aufrecht erhalten, dass er zu schnell gefahren ist und gegen § 9 Abs. 2 StVO verstossen hat.

12

d)

Das Berufungsgericht erblickt ein Verschulden des Zweitbeklagten weiter darin, dass er an dem von Dohl kontrollierten Lastkraftwagen in ungenügendem Abstand vorbeigefahren sei, und meint, dieser Vorwurf sei in verstärktem Maße dann begründet, wenn die Durchfahrtsbreite zwischen dem Omnibus und dem ersten Lastkraftwagen 4,80 m betragen haben sollte. Der von dem Berufungsgericht in diesem Zusammenhang verwendete Ausdruck "überholen" ist zwar ungenau, denn überholt werden kann nur ein in Bewegung befindlicher Verkehrsteilnehmer (Müller, Straßenverkehrsrecht, 17. Aufl. § 10 StVO Anm. 6 S 734 unter Stichwort: "Begriff Überholen"), während der von D. kontrollierte Lastkraftwagen auf der Strasse hielt. Rechtlich ist diese Ungenauigkeit im Ausdruck aber ohne Bedeutung, denn aus der Grundregel des § 1 StVO folgt, dass sowohl bei dem Überholen eines fahrenden Kraftwagens als auch bei dem Vorbeifahren an einem stehenden Kraftfahrzeug ein hinreichender Zwischenraum einzuhalten ist, der allerdings beim "Vorbeifahren" - besonders wenn dieses mit mäßiger Geschwindigkeit erfolgt - in der Hegel nicht so groß zu sein braucht wie beim "Überholen". Wird beim Vorbeifahren an einem anderen Fahrzeug dieses Fahrzeug gestreift und ein dicht an dem Aufbau des Fahrzeugs stehender Mensch verletzt, so folgt daraus nach den Grundsätzen des Beweises des ersten Anscheins, da ein typischer Geschehensablauf vorliegt, dass der Führer des vorbeifahrenden Fahrzeugs die Einhaltung des erforderlichen Abstandes schuldhaft unterlassen hat. In diesem Sinne müssen die Ausführungen des Berufungsgerichts verstanden werden, und dieser Ausgangspunkt des Berufungsgerichts ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

13

Der gegen den Zweitbeklagten sprechende Beweis des ersten Anscheins kann aber hier schon dadurch ausgeräumt werden, dass Tatsachen dargelegt und bewiesen werden, aus denen die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Sachablaufs als des erfahrungsmässigen folgt (vgl. BGHZ 2, 1 [5]; BGH VerkRSamml 4, 260 und 565; BGH VersR 1953, 69). Eine derartige Tatsache haben die Beklagten hier behauptet. Sie haben vorgetragen, dass der von dem Zweitbeklagten gelenkte Lastkraftwagen mit Anhänger durch die von einem in Bewegung befindlichen Fahrzeug aus nicht erkennbaren Vertiefungen im Strassenpflaster, die auf einer fehlerhaften Strassenkonstruktion beruhten, fast 1 m nach rechts abgekommen sei. Zum Beweis hierfür haben sie sich auf Einnahme des richterlichen Augenscheins und Einholung eines Sachverständigengutachtens berufen. Über diese Beweisanträge durfte das Berufungsgericht nicht hinweggehen. Die Einhaltung eines Seitenabstandes von 1 m wäre ausreichend gewesen, um eine gefahrlose Vorbeifahrt an dem stillstehenden Lastkraftwagen zu ermöglichen, auch wenn berücksichtigt wird, dass Dohl neben dem Wagen stand. Wäre der Zweitbeklagte unter Einhaltung eines Seitenabstandes von 1 m an dem haltenden Lastkraftwagen vorbeigefahren, so hätte er nach der Sachlage nicht damit zu rechnen brauchen, daß Bohl von dem Lastzug verletzt werden konnte. Wäre also der Lastzug durch einen für den Zweitbeklagten nicht vorhersehbaren Umstand um 1 m nach rechts abgekommen, so würde dem Zweitbeklagten nicht der Vorwurf gemacht werden können, dass er einen zu geringen Seitenabstand eingehalten hat. Die von dem Berufungsgericht offenbar ebenfalls übernommenen Erwägungen der Strafkammer, mit gewissen Unregelmäßigkeiten der Strasse müsse jeder Fahrer rechnen, und er dürfe seine Geschwindigkeit und seine Fahrbahn beim Überholen eines fahrenden oder stehenden Gefährts nicht so einrichten, dass geringe Abweichungen vom normalen Strässenniveau schon einen Zusammenstoss herbeiführten, werden diesem Vorbringen der Beklagten nicht gerecht. Dieses ging, wie der Zusammenhang ihres Vortrags ergibt, ersichtlich dahin, dass die für einen Kraftfahrer nicht erkennbare besondere Beschaffenheit der Strassendecke eine über das übliche Maß weit hinausgehende Abweichung des beladenen Lastzugs nach rechts bedingte, mit der der Zweitbeklagte nicht zu rechnen brauchte. Es hatte daher festgestellt werden müssen, ob die Strassendecke die von dem Beklagten behauptete fehlerhafte Beschaffenheit aufwies und ob diese tatsächlich ein derart erhebliches und nicht voraussehbares Abweichen eines beladenen Lastzuges bewirken konnte.

14

Das Berufungsgericht hat die Einnahme eines Augenscheins abgelehnt, weil Örtlichkeit und Verkehrssituation im Strafverfahren von den Zeugen genau beschrieben worden seien und ihm eine Unfallskizze sowie Lichtbilder vorgelegen hätten. Abgesehen davon, dass die Richtigkeit der Skizze von den Beklagten mit eingehenden Darlegungen bestritten worden ist, läßt sich die Ablehnung der beantragten Einnahme des Augenscheins mit dieser Begründung deshalb nicht rechtfertigen, weil sie den Sinn des von den Beklagten gestellten Beweisantrags verkennt. Durch den Augenschein sollte nicht nur ein allgemeiner Überblick gewonnen werden, den sich zu verschaffen im Ermessen des Gerichts gestanden hätte, vielmehr hatte der Antrag den Zweck, die von den Beklagten behauptete besondere Eigenart des Zustandes der Strassendecke festzustellen, die auf der Skizze überhaupt nicht und auf den Lichtbildern naturgemäss auch nur wenig deutlich in Erscheinung treten konnte. Allerdings erwähnt das Berufungsgericht in seinem Urteil auch die Aussage des inzwischen verstorbenen sachverständigen Zeugen B. der bei seiner Vernehmung im Strafverfahren auf das besondere Gefälle und die rinnenartige Vertiefung der Strasse an der Unfallstelle hingewiesen hat. Es setzt sich jedoch mit dieser Aussage nicht auseinander und trifft auf Grund seiner Bekundung keinerlei Feststellungen über den Zustand der Strassendecke an der Unfallstelle, sondern begnügt sich mit ihrer blossen Erwähnung.

15

Rechtlich bedenklich erscheint auch die Ablehnung der Einholung eines Sachverständigengutachtens. Mit den im Strafverfahren erstatteten Gutachten durfte sich das Berufungsgericht nicht begnügen, da die Beklagten ausdrücklich beantragt hatten, ein neues Gutachten einzuholen. Die Ablehnung dieses Antrags hat das Berufungsgericht allerdings in seinem Urteil auch damit begründet, dass die Feststellung und Beurteilung der Tatumstände eines Verkehrsunfalls, wie er hier vorliege, überhaupt keine besonderen Fachkenntnisse erforderten, die die Zuziehung eines Sachverständigen nötig machten. Das Berufungsgericht hat sich also anscheinend die erforderliche Sachkunde selbst zugetraut. Wenn auch die Zuziehung eines Sachverständigen grundsätzlich im Ermessen des Gerichts liegt und das Gericht daher von der Zuziehung eines Sachverständigen absehen kann, falls es sich selbst für sachkundig hält, so kann trotzdem unter besonderen Umständen die Nichterhebung eines beantragten Sachverständigenbeweises einen Verstoss gegen § 286 ZPO bedeuten, und ein solcher Verstoss ist dann gegeben, wenn die Gründe des Berufungsurteils aus ungenügenden Darlegungen auf mangelnde Sachkunde schliessen lassen (BGH NJW 1951, 481 Nr. 7) [BGH 12.04.1951 - IV ZR 22/50]. Dieser Fall ist hier gegeben. Das Berufungsgericht hat die rechtliche Bedeutung des Vortrags der Beklagten in seinem wesentlichen Kern verkannt und hat daher ausser acht gelassen, dass die Beklagten eine Tatsache behauptet haben, aus der - falls sie bewiesen wird - sich entnehmen lassen soll, dass sich der für ein Verschulden des Zweitbeklagten sprechende Beweis des ersten Anscheins ausräumen laßt, denn die für den Kraftfahrer nicht erkennbare besondere Beschaffenheit des Strassenpflasters an der Unfallstelle soll nach der Darstellung der Beklagten die naheliegende Möglichkeit eines Rechtsabkommens des von dem Zweitbeklagten geführten beladenen Lastzugs um rund 1 m ergeben. Eine solche nicht voraussehbare Rechtsabweichung würde aber, wie ausgeführt, den Zweitbeklagten von dem Vorwurf eines Verschuldens freistellen. Um den gegen den Zweitbeklagten sprechenden Anscheinsbeweis auszuräumen, müssen die Beklagten mithin hier nicht nur den Beweis für die Unebenheit der Fahrbahn erbringen, sondern auch dartun, dass diese Unebenheiten zu einem für den Führer nicht voraussehbaren erheblichen Abweichen eines beladenen Lastzuges nach rechts führen können. Zum Beweis für die Möglichkeit eines solchen Rechtsabkommens haben sie sich zulässigerweise auf ein Sachverständigengutachten berufen. Dass das Berufungsgericht genügend eigene Sachkunde besitzt, um auf Grund von festgestellten Unebenheiten einer Strassendecke die mögliche Rechtsabweichung eines beladenen Lastzuges zu ermitteln, ist aus dem angefochtenen Urteil nicht zu entnehmen. Es fehlt daher dem erkennenden Senat an der notwendigen Grundlage für eine Entscheidung darüber, ob das Berufungsgericht die Grenzen seines Ermessens nicht verkannt hat, und hierin liegt ein Verfahrensverstoss, auf dem das angefochtene Urteil beruht.

16

e)

Die Strafkammer und ihr folgend das Berufungsgericht legen dem Zweitbeklagten weiter zur Last, dass die Unterbringung der Ladung des Lastzuges nicht ordnungsgemäss gewesen sei, weil entgegen der Vorschrift des § 19 Abs. 1 und 2 StVO ein Brett der Ladung des Triebwagens 9 cm seitlich nach rechts hervorgestanden habe. Die Beklagten haben demgegenüber behauptet, daß die Ladung vor dem Unfall ordnungsgemäß verstaut gewesen sei und kein Teil der Ladung über die seitliche Begrenzung hinausgeragt habe. Für diese Behauptung haben sie sich auf das Zeugnis des H. berufen, der weder von dem Landgericht noch von dem Berufungsgericht vernommen worden ist. Auch dieser Beweisantrag hätte nicht übergangen werden dürfen. Würde sich auf Grund der Aussage dieses Zeugen ergeben, dass die Ladung ordnungsgemäss und den Vorschriften des § 19 StVO entsprechend verstaut gewesen ist und Hecker die Ladung während der Fahrt laufend beobachtet hat, ohne eine Veränderung zu entdecken, so wäre, falls dem Zeugen Glauben geschenkt werden könnte, ein schuldhafter Verstoss des Zweitbeklagten gegen § 19 StVO zu verneinen.

17

Im übrigen läßt das Urteil der Strafkammer, das in diesem Punkt auf das Urteil des Amtsgerichts verweist, nicht erkennen, ob die tödliche Verletzung des Dohl überhaupt durch das herausragende Brett verursacht worden ist. Nach dem Urteil des Amtsgerichts hat es vielmehr den Anschein, als ob D. von der Seitenwand des vom Zweitbeklagten geführten Lastkraftwagens erfasst worden und hierauf die zu seinem Tod führende schwere Brustquetschung zurückzuführen ist. Sollte das überstehen des Brettes auf einem Verschulden des Zweitbeklagten beruhen, so würde ihn dieser Umstand aber nur dann zum Ersatz des geltend gemachten Schadens verpflichten können, wenn hierauf der Tod des Dohl zurückzuführen wäre.

18

Die Verurteilung des Zweitbeklagten aus den Vorschriften über unerlaubte Handlungen kann hiernach keinen Bestand haben.

19

2.)

Die Erstbeklagte ist von dem Klägerinnen nur aus dem Kraftfahrzeuggesetz in Anspruch genommen worden. Das Berufungsgericht hat ihre Haftung gemäss § § 7, 10 Abs. 2, 13 StVG im Rahmen des § 12 Abs. 1 StVG bejaht und hat angenommen, dass ein Haftungsausschluss gemäß § 7 Abs. 2 StVG schon deshalb nicht in Frage komme, weil der Zweitbeklagte als Führer des Lastzuges nicht, jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet habe. Auch insoweit muss das Urteil aufgehoben werden, da unter Berücksichtigung des vom Berufungsgericht bisher nicht ausreichend gewürdigten Vorbringens der Beklagten nicht auszuschliessen ist, daß der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht worden ist. Ehe nicht alle Einzelheiten geklärt sind, die für die Beurteilung des Unfalls von Bedeutung sein können, ist eine abschliessende Entscheidung über den von der Erstbeklagten zu erbringenden Entlastungsbeweis gemäss § 7 Abs. 2 StVG nicht möglich. Dasselbe gilt auch für die Haftung des Zweitbeklagten gemäss § § 18, 7 Abs. 1, 10 Abs. 2, 13 StVG.

20

Sollte das Berufungsgericht auf Grund der erneuten Verhandlung wiederum eine Haftung der Beklagten auf Grund des Strassenverkehrsgesetzes bejahen, so wird es ausserdem den nach § 139 DBG, Art. 154 des Bayerischen Beamtengesetzes vom 28. Oktober 1946 (GVBl Bay 349) eingetretenen Übergang der Schadensersatzansprüche der Klägerinnen auf den Dienstherrn des Dohl zu berücksichtigen haben.

21

Weder die Verurteilung des Zweitbeklagten noch die Verurteilung der Erstbeklagten lässt sich daher mangels Erschöpfung der gestellten Beweisanträge aufrecht erhalten, so dass das angefochtene Urteil aufgehoben werden musste (§ 564 ZPO). Da weitere tatsächliche Feststellungen zu treffen sind, war die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 565 Abs. 1 ZPO).

22

3.)

Für die neue Verhandlung sei bemerkt:

23

a)

Die Verneinung eines mitwirkenden Verschuldens des D. auf Grund der Feststellungen des Berufungsgerichts ist entgegen der Ansicht der Revision aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Dass D. der Zustand der Strassendecke aufgefallen ist oder dass er ihm jedenfalls bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt hätte auffallen müssen, ist den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht zu entnehmen. Die Kontrolle an dieser Stelle war von einem Vorgesetzten des D. angeordnet worden, dessen Anordnungen D. Folge zu leisten hatte. Wenn der Vorgesetzte vorschriftswidrig gehandelt haben sollte, wie die Revision geltend macht, so kann hieraus ein Mitverschulden des D. nicht hergeleitet werden. Dass D. an seinem Platz nicht gefährdet gewesen wäre, wenn der Lastzug nicht unvorhergesehen nach rechts abgekommen wäre, ergibt der eigene Vortrag der Beklagten. Hatte also D. die aus dem Zustand des Strassenpflasters drohenden Gefahren weder erkannt noch erkennen müssen, so ist nicht einzusehen, aus welchem Grunde er von der Einnahme des Platzes, an dem er von dem Lastzug erfasst worden ist, hätte absehen sollen. Im übrigen bleibt es den Beklagten unbenommen, in der neuen Verhandlung vor dem Berufungsgericht Tatsachen, aus denen sie ein Mitverschulden des D., herleiten wollen, neu vorzutragen und ihr bisheriges Vorbringen zu ergänzen.

24

b)

Eine nähere Erörterung der von der Revision gegen die Höhe der zuerkannten Renten gerichteten Angriffe erscheint nicht erforderlich, solange nicht feststeht, ob die Beklagten überhaupt schadensersatzpflichtig sind und ob gegebenenfalls die Schadensersatzpflicht der Beklagten auf die Höchstbeträge des § 12 StVG beschränkt ist. Das Berufungsgericht wird aber jedenfalls folgenden Erwägungen Rechnung zu tragen haben:

25

aa)

Die Annahme, der Verunglückte würde ohne den Unfall das 75. Lebensjahr erreicht haben, ist jedenfalls aufgrund der bisherigen Unterlagen nicht gerechtfertigt. Es kommt, wie die Revision mit Recht rügt, entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht darauf an, ob keine Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass Dohl das 75. Lebensjahr nicht erreicht haben würde; das Berufungsgericht hätte vielmehr die Aufgabe gehabt, den Zeitpunkt des mutmasslichen Todes des Unterhaltspflichtigen im Wege freier Beweiswürdigung nach allgemeinen Erfahrungstatsachen zu ermitteln (Geigel, Haftpflichtprozess, 6. Aufl., 4 zu § 844 S 55). Bei dieser Prüfung kann möglicherweise die in der Lebensversicherung statistisch ermittelte Lebenserwartung einen gewissen Anhaltspunkt geben.

26

bb)

Auf die Lebensdauer des Getöteten würde es möglicherweise dann nicht ankommen, wenn zu Gunsten der Erstklägerin berücksichtigt werden könnte, dass sie selbst eine wesentlich höhere Witwenpension erhalten würde, als sie sie jetzt zu beanspruchen hat, wenn Dohl in vorgerücktem Lebensalter eines natürlichen Todes gestorben wäre. Zu dieser in Schrifttum und Rechtsprechung streitigen Rechtsfrage (vgl. Wussow, Das Unfallhaftpflichtrecht, 4. Aufl. S 168; BGH VerkRSamml 4, 97 [101]) wird das Berufungsgericht Stellung nehmen müssen, falls es nunmehr zu dem Ergebnis gelangen sollte, dass D. mutmasslich schon vor Erreichung des 75. Lebensjahres eines natürlichen Todes gestorben wäre.

27

cc)

Weshalb die Rente für die Zweitklägerin bis zur Vollendung ihres 20. Lebensjahres zugesprochen worden ist, ist von dem Berufungsgericht nicht näher begründet worden. Da das Berufungsgericht in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zutreffend zum Ausdruck gebracht hat, dass die Rente nur bis zum Zeitpunkt der wirtschaftlichen Selbständigkeit der Tochter zugebilligt werden kann, scheint es der Ansicht gewesen zu sein, dass die Tochter erst mit diesem Zeitpunkt wirtschaftlich selbständig sein würde. Angesichts der allgemeinen Lebensverhältnisse der Familie des Getöteten bedarf diese Annahme jedenfalls einer weiteren Begründung.

28

dd)

Bei der Berechnung der Höhe der den Klägerinnen zuzubilligenden Rente ist entscheidend, zu welchen Leistungen D., wenn er am Leben geblieben wäre,verpflichtet gewesen wäre (RGZ 159, 21 [23]). Dass Dohl den Klägerinnen infolge besonders sparsamer eigener Lebensführung darüberhinausgehende Beträge zugewendet hätte, wie das Berufungsgericht anscheinend angenommen hat, muss demgemäss ausser Betracht bleiben.

29

Im übrigen erscheint ein Eingehen auf die weiteren von der Revision in Bezug auf die Höhe der zuerkannten Renten vorgebrachten Rügen, die z.T. auf tatsächlichem Gebiet liegen, nicht notwendig. Die Beklagten sind nicht gehindert, ihre Einwendungen in dem Verfahren vor dem Berufungsgericht vorzutragen.

30

Die Entscheidung über die Kosten der Revision ist aus Zweckmäßigkeitsgründen dem Berufungsgericht vorbehalten worden.

Dr. Kleinewefers Dr. Gelhaar Hanebeck Dr. Bode Dr. Kaul