Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.03.1973, Az.: VIII ZR 137/71
„Nottestamentsmappe“
Druckwerk; Anleitung; Inhaltliche Richtigkeit; Zugesicherte Eigenschaft; Verjährung; Fehlen zugesicherter Eigenschaft; Mangelfolgeschaden
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.03.1973
- Aktenzeichen
- VIII ZR 137/71
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1973, 11156
- Entscheidungsname
- Nottestamentsmappe
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1973, 815-816 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1973, 576-577 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1973, 843-846 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1973, 523-525 (Volltext mit red. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Bei einem Druckwerk, dessen wesentlicher Inhalt in einer Anleitung besteht (hier: Anleitung an Bürgermeister für die Beurkundung von Nottestamenten), kann die inhaltliche Richtigkeit zugesicherte Eigenschaft sein. Ansprüche, die der Käufer eines derartigen Anleitungswerks aus dem Fehlen einer solchen zugesicherten Eigenschaft herleitet, richten sich grundsätzlich nach Kaufrecht.
2. Zur Verjährung von Ansprüchen, mit denen ein Käufer wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften Ersatz von Mangelfolgeschäden geltend macht.