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Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.03.1973, Az.: VIII ZR 137/71
„Nottestamentsmappe“

Druckwerk; Anleitung; Inhaltliche Richtigkeit; Zugesicherte Eigenschaft; Verjährung; Fehlen zugesicherter Eigenschaft; Mangelfolgeschaden

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
14.03.1973
Aktenzeichen
VIII ZR 137/71
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1973, 11156
Entscheidungsname
Nottestamentsmappe
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • DB 1973, 815-816 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1973, 576-577 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1973, 843-846 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1973, 523-525 (Volltext mit red. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Bei einem Druckwerk, dessen wesentlicher Inhalt in einer Anleitung besteht (hier: Anleitung an Bürgermeister für die Beurkundung von Nottestamenten), kann die inhaltliche Richtigkeit zugesicherte Eigenschaft sein. Ansprüche, die der Käufer eines derartigen Anleitungswerks aus dem Fehlen einer solchen zugesicherten Eigenschaft herleitet, richten sich grundsätzlich nach Kaufrecht.

2. Zur Verjährung von Ansprüchen, mit denen ein Käufer wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften Ersatz von Mangelfolgeschäden geltend macht.