Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.01.1977, Az.: VIII ZR 211/75
Voraussetzungen für das Erlöschen einer Bürgschaftsverpflichtung; Anforderungen an die Tilgung der Hauptschuld; Auslegung eines Individualvertrages durch den Tatrichter
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 19.01.1977
- Aktenzeichen
- VIII ZR 211/75
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1977, 13086
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Koblenz - 12.06.1975
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
1. Raiffeisenbank Ho.-Re. eGmbH,
vertreten durch ihren Vorstand,
dieser vertreten durch den geschäftsführenden Direktor Helmut Be.
2. Bankkaufmann Helmut Be. in Gi./Krs. Al.
Prozessgegner
1. Dr. Helmut Sch. in B.-Bad G., Kl.straße ...
2. Hildegard S. geb. He. in W./Ö., Fu.gasse ...
3. Marianne He. in W./Ö., Fu.gasse ...
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 19. Januar 1977
durch
den Vorsitzenden Richter Braxmaier und
die Richter Dr. Hiddemann, Wolf, Merz und Dr. Brunotte
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revisionen beider Parteien wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 12. Juni 1975 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Klägerin war die Hausbank der Firma In.-T. GmbH & Co. KG - Spezialarmaturen und Apparatebau - in St. (im folgenden: KG). Diese bereitete Ende 1967/Anfang 1968 neben ihrer Standardproduktion industrietechnischer Bedarfsartikel die Fertigung und den Vertrieb eines Abgasentgifters für Kraftfahrzeuge vor, für den sie die Herstellungsrechte erworben hatte und der im März 1968 beim Patentamt als Gebrauchsmuster eingetragen wurde. Am 6. Februar 1968 bot der Widerbeklagte zu 2, der geschäftsführende Direktor der Klägerin, dem Beklagten eine "interessante Kapitalanlage" bei dieser Firma an. Am 22. Mai 1968 kam es auf die Initiative des Widerbeklagten zu 2 zu einer grundlegenden Besprechung in W., an der neben dem Beklagten und dem Widerbeklagten zu 2 der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der KG, Helmut H., sowie deren Steuerberater, Erich M., teilnahmen. Durch zwei notarielle Verträge vom 31. Mai 1968 erwarben der Beklagte und die Widerklägerinnen zu 2 und 3 die Kommanditanteile des H. sowie des weiteren Kommanditisten, Manfred So., über insgesamt 320.000 DM, und zwar der Beklagte und die Widerklägerin zu 2 je 110.000 DM, die Widerklägerin zu 3.100.000 DM, und außerdem je ein Viertel der Geschäftsanteile der Komplementär-GmbH. Der Kaufpreis für die Kommanditanteile H. und Sc. betrug 320.000 DM, von denen 160.000 DM auf Anweisung der Verkäufer wieder der Gesellschaft zuflössen. Die weiteren 160.000 DM waren an am 3. Mai 1968 ausgeschiedene fünf frühere Kommanditisten zu zahlen. Der Beklagte und die Widerklägerinnen zu 2 und 3 verpflichteten sich außerdem, jene früher ausgeschiedenen Kommanditisten aus einer Bürgschaftsverpflichtung in Höhe von 250.000 DM bei der Klägerin freizustellen. Für die übernommenen Geschäftsanteile der Komplementär-GmbH war kein zusätzliches Entgelt zu entrichten.
Im Anschluß an Verhandlungen über die zukünftige Kreditierung der KG schrieb die Klägerin unter dem 28. Juni 1968 an den Beklagten:
"Wir sind bereit, den zur Zeit von der Firma In.-T. in. Anspruch genommenen Kredit von DM 400.000 weiter zu gewähren, wenn folgende Absicherung vorgenommen wird:
1.
Die bereits zu unseren Gunsten eingetragenen Grundschulden von DM 400.000 bleiben in dieser Höhe bestehen, bis daß der Kredit auf DM 200.000 zurückgeführt wurde. Sobald die entsprechende Rückführung erfolgte, benötigen wir nur noch eine Grundschuld von DM 200.000. Der darüber hinausgehende Betrag kann gelöscht oder an Sie abgetreten werden. Unsere Grundschuld von DM 200.000 muß den Rang erhalten nach DM 250.000 Vorbelastung zu Gunsten der Raiffeisen-Zentralbank, K..Wie mit Ihnen vereinbart, bleiben die anderen gegebenen Sicherheiten (Sicherungsübereignung, Globalabtretung) ebenfalls bestehen, bis die Rückführung erfolgte.
2.
Selbstschuldnerische Bürgschaft von Ihnen und Ihrer sehr verehrten Ehefrau über DM 200.000.Wenn bis Anfang Oktober 1968 der Gesamtkredit auf DM 200.000 zurückgeführt wurde, werden wir Sie und Ihre Ehefrau aus der Bürgschaft entlassen ...."
Durch Unterzeichnung eines diesem Schreiben als Anlage beigefügten und ebenfalls unter dem 28. Juni 1968 datierten Vordrucks übernahm der Beklagte die selbstschuldnerische Bürgschaft zur Sicherung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen der Klägerin gegen die KG "bis zum Höchstbetrag von 200.000 DM". In dem - formularmäßigen - Bürgschaftstext hieß es u.a.:
"Die Bürgschaft erlischt nicht durch eine vorübergehende Tilgung der Schuld .... Den Erlös aus anderen Sicherheiten oder Zahlungen des Hauptschuldners oder anderer Verpflichteten dürfen Sie (Klägerin) zunächst auf den die Bürgschaftssumme überschreitenden Teil in Anrechnung bringen ...."
Am Ende des Formulars war mit Maschinenschrift eingefügt:
"Zusatz:
Diese Bürgschaft gilt für die Kreditbeträge (Kontokorrent), die die Firma In.-T. GmbH & Co. KG St. (KG) über DM 200.000 (zweihunderttausend) in Anspruch nimmt."
Ende August 1968 meldete der Beklagte den Konkurs der KG an. Das Verfahren wurde mangels Masse nicht eröffnet.
Nach Verwertung ihrer anderweitigen Sicherheiten einschließlich der Grundpfandrechte beziffert die Klägerin ihre Restforderung gegen die KG auf noch 131.810,39 DM. Hiervon hat sie einen Teilbetrag von 60.000 DM nebst 11 % Zinsen seit Klagzustellung gegen den Beklagten als Bürgen geltend gemacht.
Der Beklagte hat Klagabweisung beantragt. Er hat den Standpunkt vertreten, eine Haftung aus dem Bürgschaftsvertrag entfalle schon deshalb, weil der von der Klägerin als noch offen behauptete - von ihm im übrigen bestrittene - Forderungsbetrag gegen die KG unter 200.000 DM liege. Jedenfalls sei der Bürgschaftsvertrag aufgrund einer mit Schreiben vom 30. August 1968 ausgesprochenen Anfechtungserklärung u.a. wegen arglistiger Täuschung nichtig. Wegen der in dem Anfechtungsschreiben erhobenen Vorwürfe haben der Beklagte und zugleich die Widerklägerinnen zu 2 und 3 gegen die Klägerin und außerdem den Widerbeklagten zu 2 Widerklage erhoben und die Feststellung begehrt, daß die Widerbeklagten verpflichtet sind, als Gesamtschuldner den Widerklägern den Schaden zu ersetzen, der diesen durch den Erwerb von Kapitalanteilen bzw. Beteiligungen an der Komplementär-GmbH und der KG entsprechend den notariellen Verträgen vom 31. Mai 1968 entstanden ist und noch entstehen sollte. Die Widerkläger haben behauptet, der Widerbeklagte zu 2 habe dem Beklagten - zugleich in dessen Eigenschaft als Generalbevollmächtigten der Widerklägerinnen zu 2 und 3 - bewußt unrichtige oder doch unvollständige Angaben über die Vermögensverhältnisse der KG, den Stand der Produktion und des Verkaufs des Abgasentgifters und die Leistungsfähigkeit einer kurz vor dem Verkauf des Unternehmens gegründeten Vertriebsgesellschaft gemacht; in Wirklichkeit sei die KG bereits Anfang Februar 1968 konkursreif gewesen. Zum Umfang der von ihnen geltend gemachten Schadensersatzansprüche haben die Widerkläger vorgetragen, sie könnten diese im Hinblick auf einen beim Landgericht K. anhängigen Rechtsstreit noch nicht beziffern.
Beide Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat der Widerklage in vollem Umfang stattgegeben. Das Berufungsgericht hat eine Schadensersatzverpflichtung der Klägerin und des Widerbeklagten zu 2 unter Anwendung des § 254 BGB zur Hälfte bejaht.
Mit den beiderseits eingelegten Revisionen verfolgen die Parteien ihre früheren Anträge weiter.
Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
A.
Zur Klage:
(Revision der Klägerin)
I.
1.
Das Berufungsgericht hat die Meinung vertreten, die Bürgschaftsverpflichtung des Beklagten sei erloschen, weil die mit der Bürgschaft gesicherte Hauptverbindlichkeit infolge der Verwertung anderer Sicherheiten durch die Klägerin unter 200.000 DM abgesunken sei. Es sei unerheblich, wodurch die Hauptschuld getilgt worden sei.
2.
Die Revision trägt demgegenüber vor, das Berufungsgericht habe nicht beachtet, daß die Klägerin im Falle, daß der Kredit der KG notleidend wurde und sie andere Sicherheiten verwertete, diese zunächst auf die nicht von der Bürgschaft des Beklagten gedeckten Teile des Kredits, also auf die Kreditsummen, die unter und über dem vom Beklagten verbürgten Teil lagen, habe verrechnen dürfen.
II.
Diese Revisionsrüge hat Erfolg.
1.
Die Auslegung eines Individualvertrages fällt in den Aufgabenbereich des Tatrichters. Das Revisionsgericht kann nur nachprüfen, ob die vorgenommene Auslegung möglich ist oder ob sie gegen allgemeine Auslegungsgrundsätze, Erfahrungssätze oder Denkgesetze verstößt und ob sie verfahrensmäßig einwandfrei zustandegekommen ist.
2.
Es fehlt hier indessen bereits an Anhaltspunkten dafür, daß das Berufungsgericht zu der Frage, welchen Einfluß die Verwertung anderer Sicherheiten auf die Bürgschaftsverpflichtung des Beklagten haben sollte, überhaupt eine Vertragsauslegung vorgenommen, d.h. die Vereinbarung vom 28. Juni 1968 insoweit als selbständige Rechtsquelle herangezogen und ihren individuellen Sinn und Zweck ermittelt hat (vgl. Larenz, Ergänzende Vertragsauslegung und dispositives Recht NJW 1963, 737). Das Berufungsgericht hat seinen Standpunkt, es sei unerheblich, wodurch die Hauptschuld getilgt worden sei, nicht näher begründet. Daß die Bürgschaft nach Verringerung der Hauptschuld auf nicht mehr als 200.000 DM in jedem Falle erlösche, soll nach seiner Meinung nämlich eine "Selbstverständlichkeit" und eine zwingende Rechtsfolge "kraft Gesetzes" aufgrund von § 767 Abs. 1 BGB sein.
3.
a)
Die Ausführungen des Berufungsgerichts lassen aber auch nicht erkennen, ob es die Bestimmung des Bürgschaftsformulars, daß die Klägerin den Erlös aus anderen Sicherheiten zunächst auf den die Bürgschaft überschreitenden Teil ihrer Forderung gegen die Hauptschuldnerin in Anrechnung bringen durfte, in seine Überlegungen einbezogen und berücksichtigt hat. Diese Bestimmung ist zwar ihrem Wortlaut nach nur auf die die Bürgschaftssumme überschreitenden Teile der Hauptschuld abgestellt, sie bedeutet aber ihrem Sinn nach nichts anderes, als daß mit den Erlösen anderer Sicherheiten zunächst sämtliche durch die Bürgschaft nicht gedeckten Teile der Hauptforderung verrechnet werden sollten, also alle Beträge unter 200.000 DM und über 400.000 DM der Kreditforderung. Die Bürgschaftsverpflichtung des Beklagten dagegen sollte im Falle, daß der Kredit notleidend wird, bestehenbleiben, solange noch von der Bürgschaft nicht umfaßte Beträge der Hauptforderung offen waren.
b)
So verstanden war der Zusatz auf dem Bürgschaftsformular auch für den von der Klägerin mit dem Beklagten ausgehandelten Vertrag sinnvoll. Wie sich aus dem Schreiben der Klägerin vom 28. Juni 1968 ergibt, war die von dem Beklagten zu übernehmende Bürgschaft ein Element eines von der Klägerin zusammengestellten Sicherungssystems zur Abdeckung ihres - seinerzeit auf 400.000 DM bezifferten - Gesamtkredits. Unbeschadet der Frage einer etwaigen Ubersicherung verfolgte die Klägerin damit erkennbar den Zweck, für den Fall, daß der Kredit nicht zurückgezahlt würde, insbesondere für den Fall der Zahlungsunfähigkeit der KG auf alle Sicherheiten zurückgreifen zu können. Hieraus ergab sich weiter, daß eine Verwertung einzelner Sicherheiten wegen Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin die übrigen Sicherungsrechte zur Abdeckung der noch offenen Beträge grundsätzlich unberührt lassen mußte. Ein Verzicht auf einzelne Sicherheiten kam nur in Betracht, wenn sich durch teilweise Rückzahlung des Kredits auch das Risiko für die Klägerin verringerte. Nicht anders war für den Beklagten der Schlußsatz des Schreibens der Klägerin vom 28. Juni 1968 zu verstehen, wonach er aus der Bürgschaft entlassen würde, wenn der Gesamtkredit bis Anfang Oktober 1968 auf 200.000 DM "zurückgeführt" sein sollte.
Die gegenteilige Ansicht des Berufungsgerichts führt, wie seine eigenen Ausführungen in anderem Zusammenhang zeigen, zu einem Ergebnis, das mit dem bei der Auslegung von Verträgen zu berücksichtigenden Grundsatz von Treu und Glauben (§ 157 BGB) unvereinbar wäre. Die Klägerin wäre nach den Ausführungen des Berufungsgerichts ohne weiteres berechtigt gewesen, die Bürgschaft zuerst vor anderen Sicherheiten zu verwerten, solange ihre Forderung noch 200.000 DM überstieg. Es kann nicht angenommen werden, daß die Klägerin dafür geradezu "bestraft" werden sollte, daß sie durch die Verwertung anderer Sicherheiten zunächst den Beklagten als Bürgen geschont und erst in letzter Linie auf ihn zurückgegriffen hat.
4.
Daraus folgt, daß eine Verringerung der Kreditverbindlichkeit der KG durch Verwertung anderer Sicherheiten keinen Einfluß auf die Bürgschaftsverpflichtung des Beklagten haben sollte. Diese Auslegung kann das Revisionsgericht hier selbst treffen, weil insoweit tatrichterliche Feststellungen nicht mehr erforderlich sind.
III.
Eine abschließende Entscheidung des Senats über die Klage ist gleichwohl nicht möglich. Das Berufungsgericht hat - aus seiner Sicht folgerichtig - nicht geprüft, ob etwa die vom Beklagten am 30. August 1968 ausgesprochene Anfechtung des Bürgschaftsvertrages durchgreift. Offen ist auch die Frage, ob die Klägerin den Beklagten etwa deshalb nicht aus der Bürgschaft in Anspruch nehmen kann, weil dieser möglicherweise gegen sie einen u.a. auch auf Freistellung gerichteten Schadensersatzanspruch im Zusammenhang mit den Verträgen vom 31. Mai 1968 hat. Hinreichende Tatsachenfeststellungen für einen Schadensersatzanspruch des Beklagten sind, wie sich aus den Ausführungen zur Widerklage (unten zu B. I) ergibt, nicht getroffen. Nicht geklärt ist auch die Höhe der noch offenen Hauptverbindlichkeit der KG gegenüber der Klägerin.
B.
Zur Widerklage:
I.
Schadensersatzpflicht der Widerbeklagten:
(Revision der Widerbeklagten)
1.
Das Berufungsgericht führt zur Widerklage aus, den Widerklägern stehe gegen die Widerbeklagten als Gesamtschuldnern ein - allerdings wegen Mitverschuldens zur Hälfte geminderter - Schadensersatzanspruch wegen Verletzung einer vertraglichen Verpflichtung zur Erteilung sorgfältiger Auskünfte zu.
2.
a)
Soweit die Revision die Feststellung des Berufungsgerichts beanstandet, der Beklagte habe den Widerbeklagten zu 2 beauftragt, ihm eine Beteiligungsmöglichkeit oder den Kauf eines zur Geldanlage geeigneten Objekts nachzuweisen oder zu vermitteln, greift sie in unzulässiger Weise die tatrichterliche Beweiswürdigung an. Die Rüge wegen der Verwertung der Aussage des Zeugen Sp., der wesentliche Umstände nur vom Hörensagen wußte, verkennt, daß das Berufungsgericht seine Feststellungen, wie sich aus dem Zusammenhang seiner Ausführungen ergibt, nicht in erster Linie auf diese Aussage stützt, sondern sie lediglich zur Bestätigung der Bekundung des Zeugen Ha. heranzieht.
Der Annahme eines auf die Vermittlung bzw. den Nachweis eines Anlageobjektes gerichteten Vertrages steht entgegen der Auffassung der Revision auch nicht der vom Widerbeklagten zu 2 unter dem 26. Februar 1968 an den Beklagten übersandte Brief entgegen. Die darin ausgesprochene Bitte an den Beklagten, "die ganze Angelegenheit zu prüfen und uns Ihre Stellungnahme bekanntzugeben", gibt keinen Anlaß zu der Würdigung, der Widerbeklagte zu 2 hätte damit erkennbar zum Ausdruck gebracht, er sei nicht bereit, die Bonität einer dem Beklagten bekanntgegebenen Beteiligungsmöglichkeit an einem Unternehmen zu überprüfen, der Beklagte habe den ihm übermittelten Informationen selbst nachzugehen und die Verantwortung hierfür (allein) zu übernehmen.
b)
Da nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts jedenfalls zwischen dem Widerbeklagten zu 2 und dem Beklagten ein Vertrag über die Vermittlung oder den Nachweis eines zur Geldanlage geeigneten Objekts zustandegekommen war, der sich allenfalls hinsichtlich der - vom Berufungsgericht offengelassenen - Entgeltlichkeit von einem Maklervertrag unterschied, ergeben sich bereits hieraus umfassende Beratungs- und Aufklärungspflichten für den Beratenden, um den Interessenten vor Schaden zu bewahren (zur Aufklärungspflicht des Maklers vgl. Senatsurteile vom 8. Februar 1967 - VIII ZR 174/64 = LM BGB § 652 Nr. 22 = MDR 1967, 582 = WarnRspr 1967, 73 und vom 6. November 1967 - VIII ZR 178/67 = LM BGB § 652 Nr. 26 = JZ 1968, 69; zum Umfang der Pflichten einer Bank bei der Anlagenberatung eines Bankkunden BGH Urt. v. 18. Januar 1973 - II ZR 82/71 = NJW 1973, 456, 458). Auf die Revisionsangriffe gegen die Hilfserwägungen des Berufungsgerichts über einen selbständigen Auskunftsvertrag, wie er Gegenstand der Rechtsprechung im Rahmen von Kreditauskünften war (BGH Urt. v. 17. April 1958 - VII ZR 435/56 = WM 1958, 1080; v. 7. Januar 1965 - VII ZR 28/63 = WM 1965, 287; v. 6. Juli 1970 - II ZR 85/68 = WM 1970, 1021, 1022; v. 6. März 1972 - II ZR 100/69 = WM 1972, 583; v. 25. April 1974 - VII ZR 161/72 = WM 1974, 685), bzw. über die Voraussetzungen für eine Verantwortlichkeit aus culpa in contrahendo braucht deshalb nicht eingegangen zu werden.
c)
Das Berufungsgericht geht, ohne dies ausdrücklich zu sagen oder näher zu erläutern, ersichtlich davon aus, der Widerbeklagte zu 2 habe den festgestellten Vertrag zugleich im eigenen und im Namen der Klägerin geschlossen. Diese rechtliche Würdigung ist grundsätzlich möglich (RGZ 127, 103, 105) und wird von der Revision auch nicht beanstandet.
d)
Was die andere Vertragsseite angeht, ist der Revision jedoch zuzugeben, daß das Berufungsgericht zu Unrecht von Vertragsbeziehungen der Klägerin und des Widerbeklagten zu 2 auch zu den Widerklägerinnen zu 2 und 3 ausgeht.
aa)
Das Berufungsgericht hat die Ansicht vertreten, der Widerbeklagte zu 2 habe Kenntnis von einer Vertretung der Widerklägerinnen zu 2 und 3 durch den Beklagten gehabt. Das entnimmt es daraus, daß der Beklagte gegenüber dem Widerbeklagten zu 2 erwähnt habe, er beabsichtige, seine Schwiegermutter und seine Tante aus steuerlichen Gründen als Kommanditisten auftreten zu lassen, und daß dem Widerbeklagten zu 2 die Beteiligung der drei Widerkläger an einer Papierfabrik Hal. und Sch. OHG bekanntgewesen sei. Aus diesen Umständen habe sich ergeben, daß der Beklagte jedenfalls über Geld der Widerklägerinnen zu 2 und 3 zum Zwecke des Kaufs von Beteiligungen habe verfügen können.
Diese Ausführungen lassen nicht erkennen, ob das Berufungsgericht die tatrichterliche Feststellung hat treffen wollen, der Widerbeklagte zu 2 habe positiv gewußt, daß der Beklagte Vollmacht von den Widerklägerinnen zu 2 und 3 hatte und auch in Wahrnehmung einer solchen Vollmacht verhandeln wollte oder ob es eine rechtliche Würdigung hat vornehmen wollen, wonach aus den Äußerungen des Beklagten und den weiteren Umständen auf ein - für den Widerbeklagten zu 2 erkennbares - Auftreten auch in fremdem Namen geschlossen werden müsse. Unter beiden Gesichtspunkten reichen die Feststellungen des Berufungsgerichts für den von ihm gezogenen Schluß nicht aus. Wenn der Beklagte erwähnt hat, er beabsichtige, seine Schwiegermutter und seine Tante aus steuerlichen Gründen als Kommanditisten auftreten zu lassen, so konnte dem, wenn sonst nichts vorlag, nicht mehr entnommen werden, als daß seine Verwandten nach außen hin für ihn Kommanditistenrollen einnehmen sollten, d.h. es ging im Zweifel nach wie vor allein um seine Vermögensinteressen, zu deren Wahrung er den Rat der Widerbeklagten in Anspruch nahm. Andere Schlüsse läßt auch die Tatsache, daß die Widerklägerinnen zu 2 und 3 zusammen mit dem Beklagten an einem anderen Unternehmen beteiligt waren und daß der Widerbeklagte zu 2 dies wußte, nicht zu.
bb)
Der Rechtsstreit ist allerdings nicht im Sinne einer Klagabweisung zu Lasten der Widerklägerinnen zu 2 und 3 entscheidungsreif; denn deren Beweisantritte im Schriftsatz vom 11. September 1974 (Bl. 531 GA, s. auch Bl. 599 GA) sind noch unerledigt. Die Widerklägerinnen zu 2 und 3 haben dort in das Wissen der Zeugen Ha. und Sp. gestellt, dem Widerbeklagten zu 2 sei aus Äußerungen des Beklagten bekannt gewesen, daß dieser die Verhandlungen auch im Namen seiner Schwiegermutter und seiner Tante führte. Auch habe der Widerbeklagte zu 2 gewußt, daß das anzulegende Geld aus Anteilsverkäufen des Beklagten und der Widerklägerinnen zu 2 und 3 an einem anderen Unternehmen stammte.
3.
Das Berufungsgericht wirft dem Widerbeklagten zu 2 und damit auch der Klägerin vor, den Beklagten durch unvollständige Aufklärung über die wirtschaftliche Situation der KG zum Abschluß der Verträge vom 31. Mai 1968 veranlaßt zu haben. Ausschlaggebend für den Entschluß des Beklagten sollen die Gespräche in W. am 22. Mai 1968 gewesen sein.
Hinsichtlich der einzelnen vom Berufungsgericht als Offenbarungspflichtverletzungen angesprochenen Umstände gilt folgendes:
a)
Der Widerbeklagte zu 2 soll dem Beklagten das Ausmaß der Verschachtelung zwischen der KG und der Klägerin, die der wirtschaftliche Herr des Unternehmens gewesen sei, nicht offengelegt haben.
Das Berufungsgericht hat hierzu zwar eine Reihe von Feststellungen getroffen, die diese Verschachtelung objektiv bestätigen, es hat aber nicht hinreichend erörtert, welche der hierzu angeführten konkreten Einzelheiten dem Beklagten unbekannt gewesen und vorenthalten worden sein sollen: Was die Höhe des Kredits bzw. Zwischenkredits der KG bei der Klägerin angeht, ist offen, ob der Beklagte nicht bei Vertragsschluß über deren Stand unterrichtet war. Immerhin haben die Widerbeklagten vorgetragen, dem Beklagten sei in Wien der Kontostand mitgeteilt worden; ihm seien auch die aus der Gewährung eines Zwischenkredits folgenden Verbindlichkeiten genannt worden. Das gleiche gilt hinsichtlich der Feststellungen des Berufungsgerichts über ein laufendes Ansteigen des Kredits bei der Klägerin und über die umfangreichen Sicherheiten, die diese sich hatte geben lassen. Unergiebig sind weiterhin die Erörterungen des Komplexes Zwischenfinanzierung Menzenbach für den Abgasentgifter, solange nicht die Höhe der sich hieraus ergebenden Verbindlichkeit und insbesondere nicht feststeht, was dem Beklagten hierüber bekannt war. Soweit das Berufungsgericht feststellt, die Klägerin habe sich bemüht, ihre Forderungen dadurch zu verteilen, daß sie anderen Personen Kredit gab, die diesen ihrerseits an die Kommanditgesellschaft weiterleiteten, ist nicht ersichtlich und vom Berufungsgericht auch nicht näher begründet, wieso der Widerbeklagte zu 2 verpflichtet war, dies dem Beklagten zu offenbaren, solange nicht die Verschuldung der KG insgesamt verschwiegen wurde und das Bemühen der Klägerin nicht auf erkannter Konkursreife beruhte. Letzteres kann den Ausführungen des Berufungsgerichts nicht ohne weiteres entnommen werden.
b)
Dem Beklagten soll die Bedeutung des notariellen Vertrages vom 3. Mai 1968 nicht offengelegt worden sein. In jenem Vertrag hatten die früheren Kommanditisten der KG ihre Kommanditanteile an H. und Sc. verkauft, die sie ihrerseits am 31. Mai 1968 an den Beklagten und die Widerklägerinnen zu 2 und 3 weiterveräußerten. Der Kaufpreis war auf 320.000 DM festgesetzt, von denen 160.000 DM sofort, der Rest am 1. Oktober 1968 zu zahlen waren. Die ersten 160.000 DM sind auch an die ausgeschiedenen Kommanditisten gezahlt worden, und zwar von der KG, die sich dieses Geld auf dem Kreditwege von der Klägerin beschafft hatte. Was von alledem dem Beklagten unbekannt gewesen sei, läßt sich dem angefochtenen Urteil nicht entnehmen. Der notarielle Vertrag vom 31. Mai 1968, mit dem der Beklagte für sich und die Widerklägerinnen zu 2 und 3 die Kommanditanteile erwarb, nimmt jedenfalls ausdrücklich auf den Vertrag vom 3. Mai 1968 Bezug und sieht bestimmte Leistungen der Käufer "in vorzeitiger Erfüllung der Verpflichtung der Verkäufer" des vorausgegangenen Vertrages vor.
c)
Das Berufungsgericht führt weiter aus, der von dem Steuerberater M. erstellte Status der Gesellschaft per 1. April 1968 habe ein Reinvermögen von 303.978,15 DM ausgewiesen; in Wirklichkeit habe eine Unterdeckung von 80.574,74 DM bestanden.
aa)
Es ist entgegen der Rechtsauffassung der Revision kein Rechtsfehler, wenn das Berufungsgericht von einer (Mit-)Haftung der Widerbeklagten für die Angaben des Steuerberaters M. über Bilanzfragen bei der Besprechung in W. ausgeht, soweit diese objektiv falsch oder unvollständig gewesen sein sollten und dem Widerbeklagten zu 2 dies erkennbar war. Insoweit greifen die die Widerbeklagten als Vermittler und Berater treffenden Aufklärungspflichten ein. Daß der Widerbeklagte zu 2 nicht etwa durch die Beteiligung M. wie auch H. in W. deutlich gemacht habe, alle dort erteilten Auskünfte lägen außerhalb seines Verantwortungsbereichs, daß er vielmehr den Anschein erweckt hat, die Erklärungen der anderen würden von ihm gebilligt und geteilt, hat das Berufungsgericht tatrichterlich einwandfrei festgestellt.
bb)
Hinsichtlich der angenommenen Unterdeckung von 80.574,74 DM per 1. April 1968 folgt das Berufungsgericht dem Gutachten des Sachverständigen Dr. Ma. aus den beigezogenen Akten 2 O 275/72 Landgericht Koblenz.
Zu Recht rügt die Revision insoweit einen Verfahrensfehler. Zwar ist die Verwertung bereits vorliegender Sachverständigengutachten aus anderen Prozessen im Wege des Urkundsbeweises grundsätzlich zulässig, und zwar auch ohne Einwilligung der Parteien (Urteile des Bundesgerichtshofs vom 8. November 1955 - I ZR 12/54 = LM ZPO § 286 (E) Nr. 7 und vom 13. Dezember 1962 - VII ZR 247/61 = VersR 1963, 195; Stein/Jonas, ZPO 19. Aufl. Anm. VI 1 vor § 402). Da indessen bei der Verwertung eines bereits vorhandenen Gutachtens wichtige Befugnisse der Parteien entfallen (Fragerecht, Ablehnungsrecht, Möglichkeit der Einigung über die Person des Gutachters), darf ein Antrag einer Partei auf Ernennung eines Sachverständigen nicht übergangen werden, wenn nach dem Ermessen des Gerichts überhaupt ein Sachverständigengutachten erforderlich ist (Stein/Jonas, a.a.O.; auch der I. Zivilsenat erwähnt in dem o.g. Urteil das Recht, die persönliche Vernehmung eines anderen Sachverständigen verlangen zu dürfen). Die Widerbeklagten haben im Verhandlungstermin vor dem Berufungsgericht der Verwertung der Beiakten zu Beweiszwecken widersprochen. In der Berufungsbegründungsschrift hatten sie sich unter gleichzeitiger Bezugnahme auf Schriftsätze im landgerichtlichen Verfahren auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens bezogen, und zwar auch zur Frage der Richtigkeit des Status zum 1. April 1968. Unbeschadet der Tatsache, daß die Widerbeklagten diese Ausführungen unter Protest gegen die Beweislast gemacht haben, war ihr prozessuales Verhalten so zu werten, daß sie auf der Einholung eines Sachverständigengutachtens in dem gegenwärtigen Verfahren vor dem Berufungsgericht bestanden, falls das Berufungsgericht die in dem Gutachten Dr. Ma. erörterten Fragen ganz oder teilweise für entscheidungserheblich halten sollte.
cc)
Abgesehen davon, hat das Berufungsgericht nicht näher erörtert, ob und inwieweit dem Widerbeklagten zu 2 etwaige Unrichtigkeiten des Status hinsichtlich des angegebenen Reinvermögens, insbesondere die Unrichtigkeit welcher Einzelpositionen bekannt war oder hätte erkennbar sein müssen, zumal das Berufungsgericht auch dem Geschäftsführer der Komplementär-GmbH, H., zubilligt, er habe den Status für richtig gehalten, weil er aufgrund der Buchhaltung erstellt worden sei.
d)
Das Berufungsgericht führt weiter aus, der Status zum 1. April 1968 sei ohnehin durch die Ereignisse am 3. Mai 1968 und 13. Mai 1968 überholt gewesen. Am 13. Mai 1968 hatte die KG mit der Klägerin einen Vertrag geschlossen, der u.a. die Zwischenfinanzierung der nach Angaben der KG bereits für 342.144 DM verkauften Abgasentgifter betraf. Der Vertrag sah weiter eine Provisionsverpflichtung für die KG zugunsten der Klägerin für den Fall vor, daß keine Zwischenkredite mehr benötigt würden. Das Berufungsgericht äußert pauschal, der "Provisionsvertrag" vom 13. Mai 1968 sei dem Beklagten nicht bekanntgegeben worden. Ob es damit feststellen will, daß dem Beklagten sämtliche sich hieraus ergebenden Umstände unbekannt gewesen seien, kann dem jedoch nicht ohne weiteres entnommen werden. Einerseits soll der Beklagte nach der Behauptung der Widerbeklagten mit dem Widerbeklagten zu 2 eine Vereinbarung über die Begrenzung einer Provision auf 50.000 DM vereinbart haben. Andererseits mußte der von der Klägerin beschaffte Zwischenkredit Auswirkung auf den Gesamtstand der Verbindlichkeiten der KG haben, den der Beklagte aber möglicherweise kannte (s. oben zu a). Nach allem ist offen, über welche einzelnen Tatsachen im Zusammenhang mit den Vorgängen vom 3. Mai 1968 und vom 13. Mai 1968, die den Status per 1. April 1968 überholt haben mögen, der Beklagte im unklaren gelassen worden sein soll.
e)
Soweit das Berufungsgericht den Hinweis des Widerbeklagten zu 2 gegenüber dem Beklagten erwähnt, es bestünden Kontakte zum VW-Werk, die Angelegenheit sei dringlich, weil eine Woche später dem VW-Werk die Bilanzen vorgelegt werden müßten, nachdem die Versuche dort positiv verlaufen seien, ist eine Pflichtverletzung des Widerbeklagten zu 2 ebenfalls nicht dargelegt; denn der Widerbeklagte zu 2 hat bei diesen Angaben erkennen lassen, daß sie auf der Information eines Dritten beruhten. Tatsächlich hatte er kurz vorher diese Mitteilung telefonisch von dem an der Zwischenfinanzierung des Abgasentgifters beteiligten Men. erhalten. Anhaltspunkte, deretwegen der Widerbeklagte zu 2 Bedenken gegenüber den ihm erteilten Informationen hatte oder hätte haben müssen, hat das Berufungsgericht nicht erörtert. Aus der in diesem Zusammenhang gemachten Feststellung, der Widerbeklagte zu 2 habe ebenso wie H. gewußt, daß die Bilanz zu diesem Zeitpunkt nicht zur Zufriedenheit des VW-Werks ausfallen könnte, ergibt sich nicht ohne weiteres die Richtigkeit des Vorwurfs einer unzureichenden Information des Beklagten, zumal der Widerbeklagte zu 2 mit dem Hinweis auf die angeblich vom VW-Werk geforderten Bilanzen die Dringlichkeit der Angelegenheit, d.h. der Beteiligung des Beklagten an der KG, begründet hatte.
f)
Unklar ist, ob das Berufungsgericht eine Verletzung der Aufklärungspflicht über die Zahl der bereits verkauften Abgasentgifter annimmt. Es stellt hierzu im wesentlichen in anderem Zusammenhang, nämlich bei der Prüfung eines Verschuldens des Widerbeklagten zu 2, Erwägungen an, die jedoch nicht erkennen lassen, welche Angaben dem Beklagten insoweit im einzelnen bei der entscheidenden Verhandlung in W. gemacht worden sind, inwiefern die Angaben richtig oder falsch waren und inwieweit der Widerbeklagte zu 2 dies überblickt hat. In W. hatte H. die Unterlagen über die Umsätze der KG zur Hand. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, es stehe nicht fest, daß der Beklagte sie habe einsehen können. Umgekehrt steht aber auch nicht fest, daß er sie nicht einsehen konnte und nicht eingesehen hat.
g)
aa)
Das Berufungsgericht hat allerdings Recht, soweit es dem Widerbeklagten zu 2 anlastet, Aufklärungspflichten im Zusammenhang mit den Erläuterungen zu der Vertriebsgesellschaft für den Abgasentgifter verletzt zu haben. Dem Beklagten sind wesentliche Umstände zur Gesamtbeurteilung der Lage der KG verschwiegen worden, wenn der Widerbeklagte zu 2 nur hervorhob, daß eine Vertriebsgesellschaft existierte bzw. gegründet werde, wenn er dabei die Person des Inhabers als aktiv, tüchtig und zuverlässig schilderte und auch über dessen Bonität sprach, aber verschwieg, daß die Firma I. Vertriebsgesellschaft GmbH & Co. KG auf seine Initiative hin von einem Bauunternehmer gegründet worden war und daß sie die von ihr zu leistenden Vorauszahlungen für Abgasentgifterkäufe nur durch entsprechende Kreditaufnahmen bei der Klägerin aufbringen konnte, so daß tatsächlich bei der Vertriebsgesellschaft lediglich das Geld der Klägering "durchlief".
bb)
Ob indessen die unzureichende Information über die tatsächlichen Verhältnisse der Vertriebsgesellschaft für den Entschluß des Beklagen, sich an der KG zu beteiligen, gegebenenfalls für sich allein ursächlich gewesen ist, muß einer erneuten tatrichterlichen Beurteilung überlassen bleiben. Daß der Beklagte die Verträge auch bei Kenntnis dieser Umstände geschlossen hätte, ergibt sich allerdings nicht bereits zwangsläufig daraus, daß er gegenüber der mit ihm in W. verhandelnden Delegation die Bedeutung des Geschäfts mit dem Abgasentgifter heruntergespielt hat. Die Rüge der Revision, daß das Berufungsgericht dieses Herunterspielen als unerheblich bezeichnet hat, ist nicht stichhaltig. Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt, der Beklagte könne sich aus taktischen Erwägungen so verhalten haben. Die Standardproduktion sei zurückgegangen gewesen, so daß der vom Beklagten erhoffte große Gewinn nur aus dem Entgiftergeschäft habe entstehen können. Diese Ausführungen sind rechtsirrtumsfrei. Es ist entgegen der Auffassung der Revision insoweit auch kein Widerspruch zu der Feststellung zu erkennen, für die Klägerin habe sich aus den Umständen deutlich ergeben, daß der Beklagte ihre Auskunft zur Grundlage wesentlicher Entscheidungen machen wollte. Andererseits reichen die Feststellungen des Berufungsgerichts aber auch nicht aus, um einen Kausalzusammenhang zwischen den Auskünften des Widerbeklagten zu 2 über die Vertriebsgesellschaft und den Verträgen vom 31. Mai 1968 ohne weiteres annehmen zu können, zumal nicht einmal geklärt ist, ob der Beklagte wußte, daß eine Vertriebsgesellschaft bereits gegründet war, oder ob er nach dem Gespräch in W. davon ausging, eine Vertriebsgesellschaft müsse erst noch gegründet werden.
II.
Mitverschulden der Widerkläger:
(Revision der Widerkläger)
Das Berufungsgericht lastet den Widerklägern an, daß der Beklagte die Angaben über die wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse der KG vor Abschluß der Verträge vom 31. Mai 1968 nicht sorgfältig nachgeprüft habe. Daher mindere sich die Schadensersatzpflicht der Widerbeklagten gemäß § 254 BGB um die Hälfte.
1.
a)
Entgegen der Auffassung der Revision ergibt sich nicht schon aus dem Inhalt des mit den Widerbeklagten geschlossenen Vertrages, daß die Anwendung des § 254 BGBüberhaupt ausgeschlossen wäre. Die Revision führt aus, die Widerbeklagten habe gerade die Pflicht getroffen, durch eine sorgfältige Beratung "sicherzustellen", daß der Beklagte sein Vermögen und das der Widerklägerinnen zu 2 und 3 "nicht leichtfertig" in notleidende Unternehmen steckte, sondern so anlegte, daß eine Gefährdung des Anlagekapitals nicht zu erwarten war. Soweit sie damit meint, im Verhältnis der Parteien habe der Widerbeklagte zu 2 - zugleich für die Klägerin - die alleinige Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm oder doch unter seiner Mitwirkung unterbreiteten Angaben unter Ausschluß jeder Obliegenheit des Beklagten zu eigener Nachprüfung übernommen, findet dies in den Feststellungen des Berufungsgerichts keine Stütze. Dies folgt insbesondere nicht daraus, daß der Beklagte bei den Verhandlungen mit dem Widerbeklagten zu 2 wegen des Nachweises oder der Vermittlung eines geeigneten Anlageobjekts betont hatte, das Objekt dürfe "nicht notleidend" sein. Soweit nichts besonderes hinzukam, drückte dieser Wunsch nicht mehr als eine Selbstverständlichkeit aus. Eine - atypische - Verteilung der mit einer Geldanlage verbundenen Risiken unter Ausschluß jeder Mitverantwortung des Beklagten ist hierdurch nicht begründet worden. Entgegen der Auffassung der Revision folgt der Ausschluß jeglicher Obliegenheit des Beklagten zur Nachprüfung der ihm angebotenen Objekte auch nicht ohne weiteres daraus, daß er sich der Person des Widerbeklagten zu 2 als "eines Fachmannes bedient" habe, der Bilanzen lesen und bewerten konnte. Unbeschadet der Frage, ob der Beklagte nicht selbst besondere kaufmännische Kenntnisse hatte (s. dazu unten zu 2. a), hat er jedenfalls zu keiner Zeit gegenüber dem Widerbeklagten zu 2 zum Ausdruck gebracht, er sei nicht in der Lage, Angaben über die finanziellen Verhältnisse der ihm angebotenen Objekte zu überprüfen und sei daher ausschließlich von der Beratung des Widerbeklagten zu 2 abhängig. Daß die Widerbeklagten im Verhältnis zum Beklagten die alleinige Verantwortung für die Richtigkeit sämtlicher bei der Besprechung in W. gemachten Angaben übernommen hätten, läßt sich auch nicht aus der Feststellung des Berufungsgerichts entnehmen, nach der sich über einen Tag erstreckenden Verhandlung in W. habe keine eigene Prüfung der wirtschaftlichen Situation der Gesellschaft durch den Beklagten mehr zur Diskussion gestanden. Angesichts dieses Sachverhalts - das Berufungsgericht hat nicht etwa, wie die Revision meint, angenommen, es habe festgestanden, daß der Beklagte keine Prüfung mehr vornehmen wolle - sind keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, daß der Beklagte des in dem Unterlassen jeder Nachprüfung während der ihm eingeräumten Bedenkzeit von einer Woche liegenden Risikos vertraglich enthoben sein sollte.
b)
Es trifft auch nicht zu, wenn die Revision meint, die Anwendung des § 254 BGB scheide von vornherein schon im Hinblick auf den Grundsatz aus, daß derjenige, der seine Vertragspflicht zur Erteilung einer richtigen Auskunft verletzt hat, nach Treu und Glauben nicht geltend machen kann, seinen Vertragspartner treffe deshalb ein Mitverschulden, weil er der Auskunft vertraut und dadurch einen Mangel an Sorgfalt gezeigt habe (RGZ 129, 109, 114; BGH Urteil vom 7. Januar 1965 - VII ZR 28/63 = WM 1965, 287, 288; Senatsurteil vom 16. November 1970 - VIII ZR 227/68 = LM BGB § 276 (Hb) Nr. 15 = WM 1971, 74, 77). Schon die angeführten Entscheidungen lassen erkennen, daß der von der Revision angeführte Grundsatz nicht ausnahmslos gilt, daß vielmehr im Einzelfall einmal auch ein Mitverschulden des Beratenen gegeben sein kann. Nach den für die Revision maßgeblichen Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Widerbeklagte zu 2 dem Beklagten bei seiner Vermittlungstätigkeit nicht nur Informationen gegeben und von ihm gemachten Mitteilungen berichtet (z.B. Status der Firma, Beziehungen zum VW-Werk pp.). Er hatte den Beklagten auch bereits in dem Schreiben vom 26. Februar 1968 um Prüfung der "ganzen Angelegenheit" gebeten. Schließlich war in der entscheidenden Besprechung in W. am 22. Mai 1968 dem Beklagten eine Bedenkzeit eingeräumt worden, die der nach den Feststellungen des Berufungsgerichts geschäftsgewandte Beklagte erkennbar zu eigener Überprüfung des ihm unterbreiteten Angebots nutzen sollte. Daß Umstände gegeben waren, die bei einer Prüfung Verdacht gegen die Richtigkeit einzelner, dem Beklagten über die KG gemachter Angaben hervorrufen konnten und sein Risiko erhöhten, hat das Berufungsgericht ebenso festgestellt wie die Tatsache, daß der Beklagte in der ihm eingeräumten Bedenkzeit das Angebot, sich an der KG zu beteiligen, nicht nachprüfte. Bei dieser Sachlage verbietet der Grundsatz von Treu und Glauben nicht ohne weiteres, dem Beklagten vorzuhalten, auch er habe seinerseits Obliegenheiten zur Nachprüfung verletzt (dazu, daß bei Aufklärungspflichtverletzungen eines Maklers § 254 BGB zu Lasten des Auftraggebers nicht von vornherein ausscheidet, vgl. Senatsurteil vom 8. Februar 1967 - VIII ZR 174/64 S. 15 = WarnRspr 67, 73, insoweit allerdings nicht abgedruckt).
2.
a)
Das Berufungsgericht stellt im Rahmen der Erörterung, inwieweit für den Beklagten Anhaltspunkte vorhanden gewesen seien, die ihm gemachten Angaben über die KG in Zweifel zu ziehen, auf besondere kaufmännische Kenntnisse des Beklagten ab.
Das rügt die Revision zu Unrecht. Aus dem Zusammenhang der Ausführungen des Berufungsgerichts, der Beklagte sei Gesellschafter einer OHG gewesen, habe im Geschäftsleben gestanden und gewußt, worauf es ankam, er sei fähig gewesen, die ihm unterbreiteten Angebote zu prüfen, mit der Feststellung, der Beklagte habe Kenntnisse über Buchführung gehabt, ist zu entnehmen, daß das Berufungsgericht davon überzeugt war, der Beklagte habe über ein dem eines gelernten und praktizierenden Kaufmannes vergleichbares Fachwissen verfügt. Diese Würdigung hält sich im Rahmen tatrichterlichen Ermessens und läßt einen Verfahrensfehler nicht erkennen. Wenn die Revision meint, die Widerbeklagten hätten selbst nicht einmal vorgetragen, der Beklagte habe über hinreichende Kenntnisse im Lesen und Bewerten von Bilanzen verfügt, übersieht sie, daß diese im Laufe des Prozesses wiederholt - und seitens der Widerkläger unwidersprochen - darauf hingewiesen hatten, der Beklagte sei "als Rechtsanwalt und Unternehmer" hinreichend sachkundig gewesen, die ihm zugeleiteten Unterlagen zu beurteilen. Nach den - insoweit nicht angegriffenen - Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Widerbeklagte zu 2 den Beklagten "als tüchtigen Unternehmer" geschätzt. Wenn der Beklagte als Unternehmer auftrat, über den Erwerb eines Betriebes verhandelte und sich dabei steuerliche und bilanztechnische Fragen erläutern ließ, ohne seinerseits einen Fachmann hinzuzuziehen, so liegt der Schluß nahe, daß er über kaufmännische Fachkenntnisse u.a. über Buchführung verfügte. Das hat das Berufungsgericht zwar nicht alles im einzelnen ausdrücklich erörtert, aber erkennbar berücksichtigt.
b)
Anlaß zum Mißtrauen hatte der Beklagte nach Auffassung des Berufungsgerichts im wesentlichen wegen des ihm vorgelegten am 20. Mai 1968 zum 1. April 1968 erstellten Status und dessen Verhältnis zu der Steuerbilanz zum 31. Dezember 1968, wegen der Bonität der Vertriebsgesellschaft und wegen der Kontakte zum VW-Werk.
aa)
Das Berufungsgericht führt in diesem Zusammenhang an, Zweifel an der Richtigkeit des Status hätten dem Beklagten schon deshalb kommen müssen, weil Grund und Boden, Fertighalle und Verwaltungsgebäude mit einem geschätzten Verkehrswert angesetzt waren und nicht, wie für die Steuerbilanz zwingend vorgeschrieben, mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um die Abschreibung für Abnutzung.
Diese Ausführungen sind, wie die Revision zu Recht rügt, nicht rechtsirrtumsfrei. Verschiedene Zwecke der Bilanzen rechtfertigen verschiedene Bewertungsmethoden. Die handelsrechtlichen bzw. steuerrechtlichen Bewertungsmethoden sind nicht verbindlich für nicht gesetzlich vorgeschriebene "Privatbilanzen" (Baumbach/Duden, HGB, 20. Aufl. 1972, Anm. 2 C G zu § 40). Wenn es um die Bestimmung des Wertes eines Unternehmens für einen beabsichtigten Verkauf geht, können die Beteiligten Bewertungsmaßstäbe frei vereinbaren, schon um stille Reserven aufzudecken, die für die Bewertung eines Unternehmens im Falle eines Verkaufs von erheblicher Bedeutung sind. Im Zweifel wird deshalb in einem solchen Falle nach betriebswirtschaftlichen Maßstäben der wirkliche, nicht der in der Handelsbilanz oder Steuerbilanz ausgewiesene Wert zu ermitteln sein. Daß in dem Status zum 1. April 1968 Gegenstände des Anlagevermögens mit einem geschätzten Verkehrswert eingesetzt worden sind, war danach nicht ohne weiteres unsachgemäß. Ein solcher Ansatz (aktueller Verkaufswert einzelner Gegenstände des Anlagevermögens anstelle eines "nachhaltigen inneren Werts" für das lebende Unternehmen; vgl. z.B. die Grundsätze zur Bewertung bei der Erstellung einer Abschichtungsbilanz zur Ermittlung des Auseinandersetzungsguthabens eines Gesellschafters; Baumbach/Duden, a.a.O. Anm. 5 zu § 138 HGB m.w.Nachw.) mußte dem Beklagten keinen Anlaß zu Nachfragen geben.
bb)
Darüber hinaus hat die Revision jedoch gegenüber der Argumentation des Berufungsgerichts, es habe für den Beklagten Anlaß zum Mißtrauen und deshalb zur Nachprüfung bestanden, nichts Stichhaltiges vorgebracht.
Rechtlich einwandfrei ist die Ansicht des Berufungsgerichts, dem Beklagten habe sich u.a. die Frage aufdrängen müssen, warum ein Unternehmen, das auf dem Wege zu einer besonders günstigen Entwicklung war, so schnell verkauft werden sollte, zumal erst kurz vorher ein Wechsel unter den Kommanditisten stattgefunden hatte. Wenn die Revision hierzu auf den vom Widerbeklagten zu 2 seitens des Beklagten erhofften Kapitaleinsatz hinweist, so übersieht sie, daß damit der Entschluß der Inhaber des Unternehmens, dieses schnell zu verkaufen, noch nicht hinreichend erklärt war.
Ins Leere gehen schließlich die Angriffe der Revision gegenüber der Erwähnung des Dr. R., der einige Wochen vorher von einer Übernahme der Firma abgesehen hatte, weil er deren wirtschaftliche und finanzielle Verhältnisse für "desolat" gehalten hatte. Ausführungen hierzu macht das Berufungsgericht nicht im Rahmen der Frage, ob für den Beklagten eine Überprüfung der ihm gemachten Angaben nahelag, ihm im Hinblick auf das Unterlassen einer Prüfung also eine Obliegenheitsverletzung vorzuwerfen ist, sondern ausschließlich bei der Beurteilung der Ursächlichkeit der unterlassenen Nachprüfung, nämlich, ob der Beklagte bei gründlicher Nachprüfung ebenso wie Dr. R. zu der Erkenntnis hätte kommen können, eine Übernahme der Verbindlichkeiten der Firma und eine Zahlung eines Kaufpreises zusammen seien nicht vertretbar. Nicht hiergegen wenden die Widerkläger sich jedoch, sondern dagegen, daß überhaupt für den Beklagten ein Anlaß zur Nachprüfung der ihm gemachten Angaben bestanden haben soll.
c)
Die teilweise Abweisung der Widerklage kann jedoch keinen Bestand haben, weil das Berufungsgericht bei der Abwägung nach § 254 BGB sich nicht mit der Frage auseinandergesetzt hat, ob der Widerbeklagte zu 2 nicht vorsätzlich Aufklärungspflichten verletzt hat. Bei Vorsatz des Schädigers tritt ein fahrlässiges Mitverschulden des Geschädigten zwar nicht zwangsläufig, wohl aber in der Regel zurück (Palandt/Heinrichs, BGB 34. Aufl. 1975 Anm. 4 b aa zu § 254 m.w.Nachw.; wegen Ausnahmen beim Vorliegen besonderer Umstände vgl. BGH Urt. v. 1. April 1969 - VI ZR 229/67 = WM 1969, 660). Es ist widersprüchlich, wenn das Berufungsgericht ausführt, der Widerbeklagte zu 2 habe es unterlassen, dem Beklagten wichtige Umstände offenzulegen, "weil er voraussah, daß der Beklagte dann nicht kaufen wollte" (S. 48 BU) bzw. alles spreche dafür, "daß der Widerbeklagte zu 2 wußte, was bei der Industrie-Technik GmbH & Co, KG zu erwarten war" (S. 50 BU), was auf ein vorsätzliches Handeln hinweist, und dennoch lediglich eine (grob-)fahrlässige Pflichtverletzung annimmt.
Die Voraussetzungen für eine eigene Sachentscheidung des Senats sind auch insoweit nicht gegeben.
C.
I.
Nach allem mußte das angefochtene Urteil in vollem Umfang aufgehoben und zu anderweitiger Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
Sollte das Berufungsgericht nach erneuter Prüfung auch unter Beachtung der bei der Verletzung vertraglicher Aufklärungspflichten geltenden besonderen Beweislastgrundsätze (vgl. Senatsurteil vom 19. Februar 1975 - VIII ZR 144/73 = WM 1975, 645, 647), zu dem Ergebnis gelangen, daß der Entschluß des Beklagten und der Widerklägerinnen zu 2 und 3 zum Abschluß der Verträge vom 31. Mai 1968 auf - gegebenenfalls auch gegenüber den Widerklägerinnen zu 2 und 3 - pflichtwidrigen Auskünften der Klägerin und des Widerbeklagten zu 2 beruhte, so wird es weiter zu erörtern haben, inwieweit dem Beklagten und den Widerklägerinnen zu 2 und 3 durch diese Verträge ein Schaden entstanden ist. Die Feststellung, daß der Beklagte Ende August 1968 den Konkurs für die KG angemeldet hat und dieser mangels Masse nicht eröffnet worden ist, reicht hierzu nicht ohne weiteres aus. Unter Umständen wird auf die Liquidität der KG am 31. Mai 1968 und die Geschäftsentwicklung bis zum Konkursantrag einzugehen sein, zumal die Klägerin und der Widerbeklagte zu 2 behaupten, der Beklagte habe sich um das Unternehmen überhaupt nicht gekümmert und den Konkursantrag zu Unrecht gestellt. Das Berufungsgericht wird gegebenenfalls in diesem Zusammenhang auch Gelegenheit haben, den bisher übergangenen Vortrag der Klägerin und des Widerbeklagten zu 2, der Beklagte habe etwaige Schäden durch die Art der Unternehmensführung nach der Übernahme selbst verursacht, auf seine Erheblichkeit nach § 254 Abs. 2 BGB zu untersuchen.
II.
Dem Berufungsgericht war auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen, weil diese Entscheidung vom Ergebnis des Rechtsstreits in der Hauptsache abhängt.
Dr. Hiddemann
Wolf
Merz
Dr. Brunotte