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Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.10.1984, Az.: VIII ZR 244/83

Kauf mehrerer Lastkraftwagen unter Eigentumsvorbehalt und Übertragung des Eigentums zur Sicherheit von Grundschulden; Erstrecken einer Grundschuld auf Grundstückszubehör; Bewertung von zusätzlichen Erklärungen eines Schuldners als Bedingungen; Tilgung einer Kaufpreisschuld einer Gesamtschuldnerin und Herbeiführung eines Eigentumswechsels durch Hingabe eines Schecks; Herausfallen von Eigentum aus dem Haftungsverband einer Grundschuld nach Erfüllung aller Voraussetzungen für einen Eigentumswechsel; Erwerb von Anwartschaftsrechten durch Erwerb von Gegenständen behaftet mit einem Eigentumsvorbehalt eines Pfandgläubigers; Führen einer Aufhebung eines Anwartschaftsrechts zum Erlöschen eines Grundpfandrechts

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
10.10.1984
Aktenzeichen
VIII ZR 244/83
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1984, 12663
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Köln - 19.05.1983
LG Köln

Fundstellen

  • BGHZ 92, 280 - 294
  • DB 1985, 378
  • JZ 1985, 393-397
  • MDR 1985, 571-572 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1985, 1305-1310 (Urteilsbesprechung von Prof. Dr. Klaus Tiedtke)
  • NJW 1985, 376-379 (Volltext mit amtl. LS)
  • WM 1984, 1606
  • ZIP 1984, 1456-1461

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    Das Anwartschaftsrecht des Vorbehaltskäufers auf Erwerb des Eigentums an Grundstückszubehör kann von den Kaufvertragsparteien auch dann nachträglich wieder aufgehoben werden, wenn es von der Grundpfandhaftung nach § 1120 BGB erfaßt war und diese infolge der Aufhebung des Anwartschaftsrechts gegenstandslos wird (Fortführung von BGHZ 35, 85; Ergänzung zu BGHZ 75, 221).

  2. b)

    Zum Schadensersatzanspruch des Grundpfandgläubigers, wenn die Aufhebung des Anwartschaftsrechts an Grundstückszubehör zum Zwecke der Verschaffung lastenfreien Sicherungseigentums für einen Dritten erfolgt, der die restliche Kaufpreisforderung finanziert hat.

Redaktioneller Leitsatz

Die Aufhebung des Anwartschaftsrechts des Vorbehaltskäufers an einer Sache, die Zubehör eines Grundstücks ist, kann von den Kaufvertragsparteien auch dann wirksam vereinbart werden, wenn damit die Grundpfandhaftung des Zubehörs gegenstandslos wird.

In dem Rechtsstreitverfahren
hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 10. Oktober 1984
durch
den Vorsitzenden Richter Braxmaier und
die Richter Treier, Dr. Brunotte, Dr. Zülch und Dr. Paulusch
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 19. Mai 1983 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um den Erlös aus der Verwertung dreier Lkw durch die Beklagte, den diese als Sicherungseigentümerin, die Klägerin dagegen als Grundschuldgläubiger in für sich in Anspruch nimmt.

2

Die Klägerin war die Hausbank der Fabrikantin Ursula D., die ein Fahrzeugwerk betrieb. Zur Sicherung ihrer Kredite waren für sie auf dem im Eigentum der Betriebsinhaberin stehenden Betriebsgrundstück Grundschulden von mindestens 2.950.000 DM eingetragen. Am 23. April 1980 wurde über das Vermögen der Frau D. das Konkursverfahren eröffnet. Der Konkursverwalter verkaufte die Betriebsgrundstücke. Einen Teil des Erlöses kehrte er an die Klägerin aus, die mit ihren Darlehensforderungen mindestens in Höhe von 850.000 DM ausfiel.

3

In den Jahren vor der Konkurseröffnung hatte die Gemeinschuldnerin von verschiedenen Lieferanten Maschinen und Fahrzeuge unter Eigentumsvorbehalt erworben. Diese wurden auf das Betriebsgrundstück geliefert und in Betrieb genommen. Die Beklagte war in die Finanzierung dieser Anschaffungen eingeschaltet. Dabei verwandte sie zwei unterschiedliche Vertragsmuster. In den sogenannten D-Verträgen war vorgesehen, daß sie "gemäß Anweisung des Kreditnehmers den Restkaufpreis an den Verkäufer Zug um Zug gegen Abtretung dessen Eigentumsvorbehalts" auszahlen und "der abgetretene Eigentumsvorbehalt ... zur Sicherung sämtlicher Ansprüche aus der Geschäftsverbindung" dienen sollte. Die Darlehensbedingungen der sogenannten H-Verträge sahen in Ziffer 2 dagegen folgende Sicherungsabrede vor:

"Der Darlehensnehmer und die WTB (Beklagte) sind sich darüber einig, daß das Eigentum an den umseitig aufgeführten Kaufgegenständen im Augenblick des Eigentumserwerbs des Darlehensnehmers auf die WTB übergeht. Die Übergabe wird dadurch ersetzt, daß die WTB die Kaufgegenstände dem Darlehensnehmer leihweise zur Benutzung überläßt."

4

Einen Teil der auf diese Weise finanzierten Gegenstände gab der Konkursverwalter der Beklagten mit Rücksicht auf das von ihr in Anspruch genommene Sicherungseigentum frei. Die Beklagte verwertete diese Gegenstände mit seiner Hilfe. Darunter befanden sich drei Lkw, die die Gemeinschuldnerin von der Firma Daimler-Benz AG unter Eigentumsvorbehalt erworben hatte. Für diese erzielte sie einen Erlös von insgesamt 152.348 DM. Allein die Berechtigung an diesem Erlös ist noch Gegenstand des Revisionsverfahrens. Die Klägerin beansprucht ihn für sich, weil sie die Auffassung vertritt, die Lkw seien als Betriebszubehör in den Haftungsverband ihrer Grundschulden gefallen, weshalb ihr ein vorrangiges Absonderungsrecht daran zugestanden habe.

5

Die Anschaffung und Finanzierung dieser Lkw geschah folgendermaßen:

6

1.

Am 5. Juni 1978 bestellte die spätere Gemeinschuldnerin die Lkw mit den Fahrgestell-Endnummern 465766 und 470860 zu einem Gesamtpreis von 203.342,72 DM. In Höhe eines Teilbetrages von 28.342,72 DM erbrachte sie den Kaufpreis selbst. Den Restkaufpreis von 175.000 DM finanzierte die Beklagte mittels H-Vertrag vom 25. Januar 1979. Am 26. Januar 1979 schrieb sie der Firma Daimler-Benz AG:

"... Wir nahmen eine Teilfinanzierung dieser Fahrzeuge vor und überreichen Ihnen als Anlage unseren V.-Scheck Nr. 268105 in Höhe von DM 175.000,00 zum Restausgleich Ihrer Rechnungen.

Über diesen Betrag bitten wir nur dann zu verfügen, wenn uns im Gegenzug die Fahrzeugbriefe und die als Anlage beigefügte Erklärung hinsichtlich der Eigentumsrechte, von Ihnen rechtsverbindlich unterschrieben zugehen ... ."

7

Die Verkäuferin lieferte die Lkw am 28. Januar 1979 an die spätere Gemeinschuldnerin aus. Am 25. Mai 1979 schrieb sie der Beklagten:

"... Vereinbarungsgemäß soll Ihnen das Eigentum an den Fahrzeugen als Sicherheit übertragen werden. Wir übertragen Ihnen deshalb das Eigentum an den Fahrzeugen. Der Kunde hat der Eigentumsübertragung zugestimmt."

8

Das Schreiben ist von der späteren Gemeinschuldnerin mit dem Vermerk "Mit der vorstehenden Regelung einverstanden" mitunterzeichnet.

9

2.

Der dritte Lkw mit der Fahrgestell-Endnummer 609817 wurde der späteren Gemeinschuldnerin am 1. August 1979 ausgeliefert. Die Teilfinanzierung des Kaufpreises von 106.421,14 DM übernahm die Beklagte in Höhe von 87.000 DM mit Darlehensvertrag vom 7. August 1979, wiederum einem H-Vertrag. Mit Schreiben vom 10. August 1979, welches bei geringfügigen Abweichungen einzelner Formulierungen inhaltlich dem Schreiber vom 26. Januar 1979 entspricht, übersandte sie der Firma Daimler-Benz AG einen Verrechnungsscheck über 87.000 DM. Diese antwortete unter dem 6. September 1979 im Sinne ihres Schreibens vom 25. Mai 1979, wobei das Schreiben wiederum einen zustimmenden Vermerk der späteren Gemeinschuldnerin mit dem Zusatz enthielt:

"Wir werden den Kfz-Brief nach erfolgter Zulassung direkt an die WTB weiterleiten."

10

Zwischen den Parteien ist streitig, welcher Art die in den Schreiben der Beklagten an die Firma DB vom 26. Januar und 10. August 1979 erwähnte Erklärung war. Nach der unter Beweis gestellten Behauptung der Beklagten handelte es sich um ein Formular, wie es von ihr sonst im Zusammenhang mit der Abwicklung von D-Verträgen verwandt wird. Darin ist folgende vorgedruckte Erklärung des Verkäufers vorgesehen:

"Wir bestätigen, von der (Beklagten) ... den Restkaufpreis für ... erhalten zu haben. Wir haben aus dem Verkauf des oben bezeichneten Objektes keinerlei Forderungen mehr an den Käufer und verzichten auf die Geltendmachung irgendeiner Aufrechnung, eines Zurückbehaltungsrechtes oder eines Pfandrechtes gegenüber dem Käufer. Hiermit übertragen wir der WTB W. K. bank GmbH in Köln unseren Eigentumsvorbehalt an dem oben näher bezeichneten Objekt und treten ihr die Herausgabeansprüche gegen den Käufer ab. Ausdrücklich erklären wir, daß Eigentumsrechte unsererseits an dem vorbezeichneten Objekt nicht mehr bestehen ..."

11

Abweichend davon fehlt in den Vordrucken, die den sogenannten H-Verträgen zuzuordnen sind, bei sonst gleichlautendem Text die Erklärung über die Übertragung des Eigentumsvorbehalts und die Abtretung der Herausgabeansprüche (Satz 3). Nach der Behauptung der Klägerin war den Schreiben ein solcher Vordruck beigefügt.

12

Der auf Herausgabe des Erlöses aus dem Verkauf der Lkw gerichteten Klage hat das Landgericht stattgegeben. Das Berufungsgericht hat sie abgewiesen. Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihren Anspruch weiter.

Entscheidungsgründe

13

A)

Die Klägerin nimmt den Erlös aus der Verwertung der Lkw in erster Linie aufgrund ihrer an dem Grundstück der nachmaligen Gemeinschuldnerin D. (im folgenden: Gemeinschuldnerin) bestehenden Grundschulden in Anspruch. Sie macht geltend, die Lkw hätten auch dann, wenn die Beklagte daran Sicherungseigentum erworben hätte, vorrangig für die Grundschulden gehaftet.

14

Der Klaganspruch setzt, ob man als seine Grundlage, wie das Berufungsgericht, § 816 Abs. 1 Satz 1 BGB, die §§ 687 Abs. 2, 681, 667 BGB oder die §§ 823 Abs. 1, 251 BGB ansieht, in jedem Fall voraus, daß die Lkw im Zeitpunkt ihrer Verwertung durch die Beklagte im Haftungsverband der Grundschulden der Klägerin gestanden haben. Nach §§ 1192 Abs. 1, 1120 BGB erstreckt sich die Grundschuld auch auf das Grundstückszubehör, soweit es in das Eigentum des Grundstückseigentümers gelangt und keine Enthaltung nach §§ 1121 ff BGB eingetreten ist.

15

Die Zubehöreigenschaft sowie die Frage einer eventuellen Enthaltung hat das Berufungsgericht offen gelassen. Dagegen hat es den Eigentumserwerb der Gemeinschuldnerin verneint und dazu ausgeführt: Das von der Firma Daimler-Benz (im folgenden: DB) als Verkäuferin gemäß §455 BGB vorbehaltene Eigentum sei nicht durch die Einlösung der von der Beklagten übersandten Verrechnungsschecks über die restlichen Kaufpreissummen auf die Gemeinschuldnerin als Vorbehaltskäuferin übergegangen, weil die Beklagte in ihren Begleitschreiben den Eintritt der Erfüllung der Kaufpreisforderungen an zusätzliche Bedingungen geknüpft habe, die nicht eingetreten seien. Auch wenn die Beklagte später diese Bedingungen wieder fallen gelassen haben sollte, sei die Gemeinschuldnerin nicht nach § 455 BGB Eigentümerin geworden, weil zuvor - und als Voraussetzung für die Aufgabe der Bedingungen - die Firma DB und die Gemeinschuldnerin das Anwartschaftsrecht der Gemeinschuldnerin auf Erwerb des Eigentums aufgehoben hätten und die Firma DB ihr - volles - Eigentum sicherungshalber unmittelbar auf die Beklagte übertragen habe.

16

Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision bleiben im Ergebnis ohne Erfolg.

17

I.

Keinen Bedenken begegnet der Ausgangspunkt der Erwägungen des Berufungsgerichts, daß die Übersendung und Einlösung der Verrechnungsschecks nicht zur Tilgung der Kaufpreisforderung der Firma DB gegen die Gemeinschuldnerin und deshalb auch nicht zum Eigentumserwerb der Gemeinschuldnerin als Vorbehaltskäuferin infolge Eintritts der Bedingung des § 455 BGB geführt hat.

18

1.

Da das Berufungsgericht über den Zeitpunkt der Einlösung der Schecks keine Feststellungen getroffen hat, ist zugunsten der Revision zu unterstellen, daß die Firma DB diese ihr mit Schreiben der Beklagten vom 26. Januar bzw. 10. August 1979 übersandten Schecks sogleich, also noch vor Absendung ihrer Schreiben an die Beklagte vom 25. Mai bzw. 6. September 1979 eingelöst hat. Die Schecks dienten nach dem Inhalt der Begleitschreiben der Beklagten "dem Restausgleich" der über die Lieferung der Lkw erstellten Rechnungen. Ihre Einlösung war daher nach § 267 BGB geeignet, die Kaufpreisschuld der Gemeinschuldnerin zu tilgen und damit deren Eigentumserwerb herbeizuführen. Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht indessen angenommen, daß die Tilgungswirkung auf Grund des Inhalts der vorgenannten Schreiben der Beklagten vorläufig nicht eingetreten ist.

19

In diesen Schreiben bat die Beklagte die Firma DB, über die Beträge der mitübersandten Schecks nur dann zu verfügen, wenn ihr im Gegenzug die Kraftfahrzeugbriefe und die beigefügten Erklärungen hinsichtlich der Eigentumsrechte unterschrieben zurückgesandt würden. Das Berufungsgericht wertet diese beiden Umstände (Übersendung der Kfz-Briefe und der unterschriebenen Erklärungen) als von der Beklagten gesetzte Bedingungen und legt die Schreiben dahin aus, daß die Tilgung der Kaufpreisforderungen erst bei Erfüllung dieser zusätzlichen Bedingungen eintreten sollte.

20

2.

Gegen die einseitige Verknüpfung der Leistungshandlung mit aufschiebenden Bedingungen für die Tilgungswirkung sind Bedenken nicht ersichtlich (vgl. RGZ 79, 140, 142; RG Warn. 1914 Nr. 240, 1924 Nr. 179 = JW 1924, 2920; BGH Urteil vom 10. Juli 1962 - VI ZR 209/61 = LM BGB § 362 Nr. 7;Urteil vom 14. Juli 1972 - V ZR 176/70 = NJW 1972, 1750 = WM 1972, 1276; vgl. auch Senatsurteil BGHZ 86, 267, 271 [BGH 19.01.1983 - VIII ZR 315/81]; Planck/Siber 4. Aufl. § 362 Anm. 2 b und 3 b; Staudinger/Kaduk § 362 Anm. 12 ff, insbesondere 28-30; BGB-RGRK (Weber) § 362 Rdnrn. 8 und 35). Dies gilt auch für den vom Berufungsgericht angenommenen Fall, daß sich die vom Schuldner gesetzten Bedingungen nicht auf den Bestand der Forderung selbst, sondern auf den Eintritt weiterer, außerhalb der Forderung liegender Umstände beziehen (BGH Urteil vom 10. Juli 1962 aaO; Planck/Siber und Staudinger/Kaduk aaO). Dabei kann es keinen Unterschied machen, ob die Bedingungen vom Schuldner selbst oder von einem Dritten gesetzt werden, der gemäß § 267 BGB an seiner Stelle die Leistung erbringt (BGHZ 28, 360, 364) [BGH 20.11.1958 - VII ZR 47/58]. Eine derartige Verknüpfung der Leistungshandlung mit zusätzlichen Bedingungen entspricht zwar nicht der vom Schuldner zu erbringenden Leistung und kann daher vom Gläubiger ohne Rechtsnachteile zurückgewiesen werden. Läßt er sich jedoch darauf ein, so tritt der Leistungserfolg erst mit Erfüllung der zusätzlichen Bedingungen ein.

21

3.

Ob zusätzliche Erklärungen des Schuldners bei der Leistungshandlung tatsächlich als Bedingungen gemeint sind und deshalb den Eintritt des Leistungserfolges zunächst verhindern, kann nur im jeweiligen Einzelfall anhand aller tatsächlichen Umstände entschieden werden. Daß das Berufungsgericht im vorliegenden Fall in den Erklärungen der Beklagten in ihren Schreiben vom 26. Januar und 10. August 1979 zusätzliche aufschiebende Bedingungen für den Eintritt der Erfüllungswirkung gesehen hat, läßt Rechtsfehler nicht erkennen. Diese Auffassung ist als vorwiegend dem Tatrichter obliegende Auslegung von individuellen Willenserklärungen im Revisionsrechtszug ohnehin nur beschränkt überprüfbar. Bei seiner Auslegung ist das Berufungsgericht vom Wortlaut der Erklärungen ausgegangen und hat zusätzlich das der Firma DB als Erklärungsempfängerin erkennbare Interesse der Beklagten an der Sicherung ihrer Darlehensforderungen durch "wirksame Übereignung" der Lkw herangezogen. Obwohl das Anliegen der Beklagten in Form einer Bitte vorgetragen wurde, hat das Berufungsgericht darin angesichts der erkennbaren Bedeutung der angestrebten Sicherheit für die Beklagte eine "verbindliche Anweisung und Vorbedingung für die Einlösung der Schecks" mit der Konsequenz gesehen, daß die Firma DB zur Rückgabe der Schecks bzw. Rückzahlung der eingezogenen Beträge verpflichtet sein sollte, wenn die von der Beklagten gesetzten Bedingungen nicht erfüllt würden.

22

Diese Auslegung durch das Berufungsgericht ist jedenfalls möglich und mit den übrigen Umständen des Falles vereinbar. Die in den Schreiben der Beklagten erwähnte Übergabe der Kraftfahrzeugbriefe war für die Beklagte erkennbar schon deswegen von besonderer Bedeutung, weil sie durch den Besitz der Kraftfahrzeugbriefe vor abredewidrigen Verfügungen der Gemeinschuldnerin über die Fahrzeuge geschützt war (vgl.Senatsurteil vom 5. Februar 1975 - VIII ZR 151/73 = NJW 1975, 735, 736 = WM 1975, 362, 363). Schon dieser Umstand trägt die Feststellungen des Berufungsgerichts, die Beklagte habe die Erfüllung der Kaufpreisforderung von dem Eintritt der in ihren Schreiben genannten Bedingungen abhängig gemacht. Es kommt daher nicht darauf an, ob die Beklagte schon bei Absendung ihrer Schreiben den Erwerb lastenfreien Sicherungseigentums unmittelbar von der Firma DB im Auge hatte oder zunächst von einer anderen Form des Eigentumserwerbs ausging. Entgegen der Ansicht der Revision ist es daher nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht die unter den Parteien streitige Frage, welche Formulare die Beklagte ihren Schreiben beigefügt hatte (D- oder H-Vertrag) nicht geklärt hat. Diese Formulare könnten eine gewisse Indizwirkung allenfalls für die damaligen Vorstellungen der Beklagten über die Art ihres Eigentumserwerbs, nicht aber für die hier entscheidende und vom Berufungsgericht fehlerfrei bejahte Frage haben, ob die Beklagte die Erfüllungswirkung ihrer Zahlung von dem Eintritt der in ihren Schreiben genannten Bedingungen abhängig gemacht hat.

23

Der Auslegung des Berufungsgerichts steht auch nicht - wie die Revision annimmt - der Umstand entgegen, daß die Beklagte aufgrund der H-Verträge der Gemeinschuldnerin gegenüber zur vorbehaltlosen Erfüllung der Restkaufpreisforderung verpflichtet war. Denn für die Auslegung einer Erklärung kommt es nicht darauf an, ob der Erklärende im Verhältnis zu Dritten zu ihrer Abgabe berechtigt war. Entscheidend ist vielmehr die Sicht des Erklärungsempfängers. Für die Firma DB war daher der Wortlaut der Schreiben vom 26. Januar und 10. August 1979 maßgebend.

24

Der Revision ist auch nicht darin zu folgen, daß die vom Berufungsgericht unterstellte Abstandnahme der Beklagten von ihren zuvor aufgestellten Bedingungen für den Eintritt der Erfüllung der Kaufpreisforderung nach Erhalt der Schreiben der Firma DB vom 25. Mai und 6. September 1979 auf den Zeitpunkt der Aufstellung der Bedingungen zurückwirke. Diese Auffassung findet in den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts keine Stütze (§ 561 ZPO). Die Revision vermag auch nicht aufzuzeigen, aus welchen Willenserklärungen der Beteiligten ein rückwirkender Wegfall der Bedingungen hergeleitet werden könnte.

25

4.

Da bei der - wie hier unterstellt: alsbaldigen - Einlösung der Schecks durch die Firma DB unstreitig keine der in den Schreiben der Beklagten vom 26. Januar und 10. August 1979 aufgestellten Bedingungen eingetreten war, führte die Scheckeinlösung nicht zum Erlöschen der Kaufpreisforderungen der Firma DB gegen die Gemeinschuldnerin. Damit war, wie das Berufungsgericht fehlerfrei annimmt, auch die Bedingung für den Eigentumserwerb der Gemeinschuldnerin gemäß § 455 BGB zunächst noch nicht eingetreten.

26

Der Senat ist zwar in seinem Urteil vom 5. Mai 1971 (BGHZ 56, 123) bei ähnlicher Fallgestaltung - auch dort hatte eine Finanzierungsbank dem Vorbehaltsverkäufer einen Scheck über den Kaufpreisrest mit der Auflage übersandt, ihn erst zu verwenden, wenn ihr dagegen das Eigentum an dem Kaufgegenstand übertragen werde - von der Erfüllung der restlichen Kaufpreisforderung durch die Einlösung der Schecks ausgegangen, ohne sich in den Entscheidungsgründen mit der Auflage der Finanzierungsbank auseinanderzusetzen. Dort hatte jedoch das Berufungsgericht - von der Revision nicht angegriffen - tatrichterlich festgestellt, daß die Kaufpreisforderung durch die Scheckeinlösung getilgt worden war.

27

II.

Das Berufungsgericht hat auch für den von ihm unterstellten Fall, daß die Beklagte ihre eigenen für den Eintritt der Erfüllungswirkung gestellten Bedingungen später fallen gelassen hat, einen Eigentumserwerb der Gemeinschuldnerin an den Lkw verneint. Es geht davon aus, die Beklagte habe vor dem unterstellten Verzicht auf ihre frühere Bedingungen und als dessen Voraussetzung unbelastetes Sicherungseigentum an den Lkw erworben. Die Fahrzeuge hätten zu diesem Zeitpunkt nicht mehr im Haftungsverband der zugunsten der Klägerin bestehenden Grundschulden gestanden, insbesondere hätten sich die bereits an den Anwartschaftsrechten der Gemeinschuldnerin hinsichtlich der Lkw bestehenden Grundpfandrechte nicht an dem späteren Sicherungseigentum der Beklagten fortgesetzt (vgl. Senatsurteile BGHZ 20, 88, 101 [BGH 22.02.1956 - IV ZR 164/55]; 28, 16, 22 [BGH 24.06.1958 - VIII ZR 205/57]; 35, 85, 88 [BGH 10.04.1961 - VIII ZR 68/60]-89;Urteil vom 31. Mai 1965 - VIII ZR 302/63 = NJW 65, 1475 = WM 65, 701, 702). Anders als in den durch diese Urteile entschiedenen Fällen habe nämlich die Beklagte nicht von der Gemeinschuldnerin deren auf der bedingten Übereignung beruhendes Anwartschaftsrecht erworben, sondern sie leite ihr Sicherungseigentum von der Vorbehaltsverkäuferin, der Firma DB her. Diese habe ihr mit Zustimmung der Gemeinschuldnerin das zuvor von Vorbehaltseigentum in Sicherungseigentum umgewandelte Eigentum an den Lkw unmittelbar übertragen. Dadurch sei das Anwartschaftsrecht der Gemeinschuldnerin und damit auch die nur hieran bestehende Grundschuldhaftung zugunsten der Klägerin erloschen. Zu einer derartigen Verfügung über das Anwartschaftsrecht sei die Gemeinschuldnerin berechtigt und in der Lage gewesen.

28

Auch diese Ausführungen werden von der Revision im Ergebnis ohne Erfolg angegriffen.

29

1.

Die zur Herbeiführung der sicherungshalber erfolgenden Übertragung von nicht durch das Anwartschaftsrecht der Gemeinschuldnerin beschränktem Eigentum der Firma DB auf die Beklagte erforderlichen Willenserklärungen der Beteiligten entnimmt das Berufungsgericht dem Schriftwechsel der Beklagten und der Firma DB. Zu dessen Auslegung stützt es sich zusätzlich auf die Erklärungen der Beklagten bei der Erörterung der Sach- und Rechtslage mit den Parteien in der Berufungsverhandlung. Es führt aus, die Beklagte habe schon mit ihren Schreiben vom 26. Januar und 10. August 1979 an die Firma DB die "Übertragung der Eigentumsrechte" an den Lastwagen verlangt. Eindeutig komme der Wille der Firma DB, der Beklagten das volle Eigentum zu übertragen, in deren Schreiben vom 25. Mai und 6. September 1979 zum Ausdruck ("Vereinbarungsgemäß soll Ihnen das Eigentum an den Fahrzeugen übertragen werden. Wir übertragen Ihnen deshalb das Eigentum an den Fahrzeugen."). Die Erörterung in der Berufungsverhandlung habe gezeigt, daß es der Beklagten weder um die Übertragung des Anwartschaftsrechts der Gemeinschuldnerin noch um die Abtretung der (restlichen) Kaufpreisforderung der Firma DB, sondern um die unmittelbare Übertragung des vollen Eigentums gegangen sei.

30

Diese tatrichterliche Auslegung der in den Schreiben der Beklagten und der Firma DB enthaltenen Willenserklärungen steht in Übereinstimmung mit ihrem Wortlaut. Gerade der Umstand, daß in den Schreiben der Firma DB nicht die Gemeinschuldnerin, sondern die Firma DB als Vorbehaltsverkäuferin zugunsten der Beklagten über das Eigentum an den Lkw verfügte und die Gemeinschuldnerin dieser Verfügung (nur) zustimmte, zeigt deutlich, daß die Beteiligten nicht etwa eine Übertragung des Anwartschaftsrechts durch die Gemeinschuldnerin, sondern - sicherungshalber - eine Übertragung des Voll-Eigentums durch die Firma DB an die Beklagte erreichen wollten. Auch sonst läßt die Auslegung des Berufungsgerichts Rechtsfehler nicht erkennen. Insbesondere steht ihr nicht, wie die Revision meint, entgegen, daß nach dem Darlehensvertrag zwischen der Beklagten und der Gemeinschuldnerin die Sicherung der Beklagten nur über einen Zwischenerwerb der Gemeinschuldnerin bewirkt werden sollte. Das Berufungsgericht entnimmt die hier maßgebenden Willenserklärungen nicht dem Darlehensvertrag, sondern dem Schriftwechsel zwischen der Beklagten und der Firma DB. Nach ihm bestehen keine Bedenken gegen den vom Berufungsgericht festgestellten Inhalt der Einigung der Beteiligten. Denn jedenfalls der Inhalt der Schreiben der Firma DB an die Beklagte spricht eindeutig für eine sicherungshalber erfolgte Übertragung des vollen Eigentums auf die Beklagte. Daß sie einer vorherigen Absprache mit der Beklagten entsprechen, ergibt sich aus der in beiden Briefen enthaltenen Formulierung "vereinbarungsgemäß". Auch wenn die Beklagte in ihren früheren Schreiben abweichende Vorstellungen über ihren Eigentumserwerb zum Ausdruck gebracht haben sollte, wäre dieser ursprüngliche Wille durch eine spätere Vereinbarung im Sinne der Schreiben der Firma DB ersetzt worden. Nach Sachlage besteht kein Zweifel, daß die Beklagte die in diesen Schreiben liegende - zuvor abgesprochene und in ihrem Interesse liegende - Übereignungsofferte auch ohne ausdrückliche Erklärung (§ 151 Satz 1 BGB) angenommen hat.

31

2.

Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts bedurfte es zum Eigentumserwerb der Beklagten nicht der Abtretung des Herausgabeanspruchs der Firma DB. Denn die zum Eigentumserwerb erforderliche Besitzübertragung vollzog sich hier dadurch, daß die Gemeinschuldnerin aufgrund des der Firma DB bekannten Darlehensvertrages nicht mehr wie bisher aufgrund des Verkaufs unter Eigentumsvorbehalt der Firma DB (Senatsurteil vom 16. April 1969 - VIII ZR 64/67 = LM BGB § 1006 Nr. 11), sondern nunmehr der Beklagten den Besitz mittelte. Der Erwerb des mittelbaren Besitzes reicht für den Eigentumserwerb nach § 929 Abs. 1 BGB aus (Senatsurteilevom 21. April 1959 - VIII ZR 148/58 = NJW 1959, 1536 = WM 1959, 813 undvom 17. Mai 1971 - VIII ZR 15/70 = LM BGB § 931 Nr. 8 = NJW 1971, 1608 = WM 1971, 742; vgl. auch Senatsurteil BGHZ 56, 123, 128) [BGH 05.05.1971 - VIII ZR 217/69].

32

Der Wirksamkeit der Übereignung der Lkw an die Beklagte stand trotz der vorangegangenen aufschiebend bedingten Übereignung an die Gemeinschuldnerin (§ 455 BGB) und der nach der Unterstellung des Berufungsgerichts eingetretenen Erfüllung der Kaufpreisforderung durch Einlösung der Verrechnungsschecks der Beklagten nicht die Vorschrift des § 161 Abs. 1 BGB entgegen. Die Rechtsfolgen des § 161 Abs. 1 BGB traten nicht ein, weil die Gemeinschuldnerin der Veräußerung der Lkw an die Beklagte in den Schreiben vom 25. Mai und 6. September 1979 ausdrücklich zustimmte (RGZ 76, 89, 91; BGB-RGRK (Steffen) § 161 Rdn. 5; Erman/W. Hefermehl § 161 Rdn. 5) und damit, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, einverständlich mit der Firma DB die aufschiebend bedingte Übereignung rückgängig machte.

33

3.

Gegen die Zulässigkeit der Übertragung des (Voll-) Eigentums an der unter Eigentumsvorbehalt gekauften Ware durch den Vorbehaltsverkäufer an einen Dritten unter Aufhebung des Anwartschaftsrechts des Vorbehaltskäufers bestehen nach dem Ausgeführten keine Bedenken, soweit nur das Verhältnis der Kaufvertragsparteien untereinander betroffen ist. Im vorliegenden Fall hätte dies allerdings zur Folge, daß die sich auf das Anwartschaftsrecht der Gemeinschuldnerin erstreckende Grundschuldhaftung zugunsten der Klägerin hinfällig geworden wäre (Senatsurteil BGHZ 35, 85, 94) [BGH 10.04.1961 - VIII ZR 68/60], so daß eine "Erstarkung" zum Vollrecht, d.h. zu Mobiliar-Grundschulden an den Lkw nicht mehr möglich gewesen wäre. Die Beklagte hätte dann unbelastetes Sicherungseigentum an den Lkw erworben, so daß der Erlös aus der Verwertung der Fahrzeuge ihr gebühren würde. Demgegenüber vertritt die Revision die Auffassung, die Aufhebung des Anwartschaftsrechts sei der Klägerin gegenüber unwirksam mit der Folge, daß sich durch die Erfüllung der Kaufpreisforderung seitens der Beklagten die Grundpfandrechte der Klägerin gemäß § 1120 BGB nunmehr auf die Lkw selbst erstreckt hätten. Die an den Fahrzeugen zu ihren Gunsten entstandenen Mobiliargrundschulden seien auch durch die Sicherungsübereignung der Fahrzeuge an die Beklagte nicht beeinträchtigt worden, so daß die Lkw vorrangig für die Grundschulden hafteten; daraus folge, daß der Verwertungserlös ihr zustehe.

34

Eine derartige Fallgestaltung hat der Bundesgerichtshof bisher noch nicht entschieden. In der Entscheidung BGHZ 35, 85 ff, auf die sich die Revision beruft, beruhte der Vorrang der Rechte des Grundpfandgläubigers vor denen des Sicherungseigentümers darauf, daß der Sicherungseigentümer sein Eigentum aufgrund der "Erstarkung" eines Anwartschaftsrechts erworben hatte, das bereits mit einem Grundpfandrecht belastet war. Ebenso war es in demSenatsurteil vom 31. Mai 1965 (VIII ZR 302/63 = NJW 1965, 1475 = WM 1965, 701); dort war das zur Sicherheit übertragene Anwartschaftsrecht mit einem Verpächterpfandrecht belastet.

35

Darum geht es indessen hier nicht, weil nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Beklagte nicht von der Gemeinschuldnerin deren Anwartschaftsrecht erworben hat, sondern Volleigentum unmittelbar von der Firma DB. Hier erhebt sich daher die ganz andere Frage, ob die Gemeinschuldnerin ihr Anwartschaftsrecht durch Vereinbarung mit der Firma DB aufheben und damit die Grundpfandrechte der Klägerin, soweit sie sich auf die Lkw erstreckten, gegenstandslos machen konnte. Mit einer vergleichbaren Rechtsfrage hat sich der Senat in dem Urteil BGHZ 75, 221 ff befaßt, wo zu entscheiden war, ob der Vorbehaltskäufer, der sein Anwartschaftsrecht sicherungshalber weiterübertragen hatte, durch eine mit dem Verkäufer vereinbarte Erweiterung des einfachen Eigentumsvorbehalts die "Erstarkung" des Anwartschaftsrechts zum Vollrecht und damit zum Sicherungseigentum an der Sache selbst erschweren durfte. Der Senat hat das mit der Begründung verneint, daß in dieser Abmachung des Käufers mit dem Verkäufer eine Verfügung über das Anwartschaftsrecht zu sehen sei, die gegenüber dem Anwartschaftserwerber nach § 185 BGB unwirksam sei (a.a.O. S. 226).

36

Im vorliegenden Fall, in dem die Gemeinschuldnerin noch Inhaberin des Anwartschaftsrechts war, kann - jedenfalls grundsätzlich - von der Verfügung eines Nichtberechtigten (§ 185 BGB) nicht gesprochen werden, auch wenn das Anwartschaftsrecht mit Grundschulden belastet war. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 1276 Abs. 1 Satz 1 BGB. Die das Pfandrecht an Rechten betreffenden Vorschriften sind, wie der Senat in dem Urteil BGHZ 35, 85, 93 [BGH 10.04.1961 - VIII ZR 68/60] näher dargelegt hat, auf das Pfandrecht an einem Anwartschaftsrecht auf Erwerb des Eigentums an Sachen nicht unmittelbar anzuwenden.

37

Fraglich kann allein sein, ob die Interessen des Grundpfandgläubigers eine analoge Anwendung des § 1276 Abs. 1 BGB erfordern, wie die Revision unter Berufung auf eine in der Literatur vertretene Ansicht (Reinicke, Gesetzliche Pfandrechte und Hypotheken am Anwartschaftsrecht aus bedingter Übereignung, Stuttgart 1941, S. 42; derselbe in MDR 1961, 681, 682 [BGH 10.04.1961 - VIII ZR 68/60]; Marotzke, Das Anwartschaftsrecht, ein Beispiel sinnvoller Rechtsfortbildung;, Berlin 1977, S. 38 f; Kollhosser JA 1984, 196, 201) annimmt.

38

Dieser Ansicht vermag der Senat nicht zu folgen. Nach § 1276 Abs. 1 BGB ist eine ohne die Zustimmung des Pfandgläubigers erfolgende Aufhebung des verpfändeten Rechts, die zum Erlöschen des Pfandrechts führen würde, unwirksam. Hierdurch ist der Rechts-Pfandgläubiger - ebenso wie der Nießbraucher durch § 1071 BGB - stärker geschützt als der Sach-Pfandgläubiger; dieser kann im Falle der - der Aufhebung des verpfändeten Rechts entsprechenden - Zerstörung der verpfändeten Sache durch den Eigentümer lediglich Schadensersatzansprüche geltend machen (vgl. Planck/Brodmann 4. Aufl. § 1071 Anm. 1 und § 1276 Anm.). Dieser stärkere Schutz des Rechts-Pfandgläubigers ist nicht angemessen, wenn das vom Pfandrecht erfaßte Recht ein Anwartschaftsrecht auf Erwerb des Eigentums an beweglichen Sachen, also ein dem Sacheigentum weitgehend angenähertes, diesem gegenüber aber minderes Recht ist. Hinzu kommt folgendes: Der Fortbestand der Grundpfandhaftung von Grundstückszubehörstücken - entsprechendes gilt hinsichtlich des auf ihren Erwerb gerichteten Anwartschaftsrechts - ist nach dem Gesetz weitgehend dem Willen und der Einflußmöglichkeit des Grundpfandgläubigers entzogen. Nach § 1121 Abs. 1 BGB tritt die Enthaltung der Zubehörstücke ohne weiteres mit ihrer Veräußerung und Entfernung vom Grundstück ein, ohne daß es auf die Einhaltung der Regeln einer ordnungsgemäßen Grundstücksbewirtschaftung oder die Gutgläubigkeit der Erwerber ankommt. Die dem Grundpfandgläubiger nach § 1135 BGB in Verbindung mit §§ 1133, 1134 BGB zustehenden Rechte bieten dagegen nur einen unvollkommenen Schutz und versagen bei Einhaltung der Regeln einer ordnungsgemäßen Wirtschaft ganz. Der Grundpfandgläubiger muß daher in weitem Umfang Verfügungen des Grundstückseigentümers über das Grundstückszubehör mit der Folge des Erlöschens der hierauf bezogenen Grundpfandhaftung hinnehmen. Demgegenüber ist § 1276 BGB Teil eines andersartigen und weitergehenden Schutzsystems zugunsten des Rechts-Pfandgläubigers. Die Übertragung oder Belastung des verpfändeten Rechts beeinträchtigt sein Pfandrecht regelmäßig nicht. Darüber hinaus ordnet § 1276 BGB für die Fälle der Aufhebung oder dem Pfandrecht nachteilige Änderung des Rechts eine Verfügungsbeschränkung des Verpfänders an. Hiermit ist der vom Gesetz nur schwach ausgestaltete Schutz der Grundpfandhaftung von Zubehörstücken nicht vergleichbar. Die entsprechende Anwendung von § 1276 Abs. 1 BGB auf den hier gegebenen Fall der Aufhebung eines auf Erwerb von Grundstückszubehör gerichteten Anwartschaftsrechts wäre deshalb weder System- noch interessengerecht.

39

III.

Da somit die Zubehörhaftung der Lkw zugunsten der Klägerin (§ 1120 BGB) mangels Eigentumserwerbs der Gemeinschuldnerin in keinem der vom Berufungsgericht geprüften Fälle eingetreten ist, bedarf es keiner Untersuchung der von der Revisionserwiderung aufgeworfenen weiteren Frage, ob eine Enthaltung der Fahrzeuge gemäß § 1121 BGB durch deren mit Zustimmung des Konkursverwalters erfolgte Verwertung und nachfolgende Entfernung vom Grundstück der Gemeinschuldnerin eingetreten ist.

40

B)

Der Klaganspruch ist - ganz oder teilweise - auch nicht als Schadensersatzanspruch begründet.

41

Wird die Grundpfandhaftung von Zubehörstücken durch deren Verschlechterung oder Veräußerung und Entfernung rechtswidrig und schuldhaft erschwert oder vereitelt, so stehen dem Grundpfandgläubiger Schadensersatzansprüche nach § 823 Abs. 1 und § 823 Abs. 2 i.V.m, §§ 1135, 1133-1134 BGB zu (vgl. BGHZ 60, 267, 273 [BGH 21.03.1973 - VIII ZR 52/72]; 65, 211, 212 f [BGH 28.10.1975 - VI ZR 24/74]; RGZ 69, 85, 91; 73, 333, 335; RG WarnRspr 1917 Nr. 17; Staudinger/Scherübl § 1121 Rdn. 24, § 1133 Rdn. 2, § 1134 Rdn. 3 und 17, § 1135 Rdn. 10; BGB-RGRK (Mattern) § 1121 Rdn. 5); in diesem Zusammenhang ist auch § 830 BGB anwendbar (RG WarnRspr 1917 Nr. 17; Staudinger/Scherübl § 1134 Rdn. 17). Ob dies entsprechend auch bei der hier objektiv gegebenen Vereitelung der Grundpfandhaftung eines Anwartschaftsrechts durch dessen Aufhebung gilt und insoweit auch eine Haftung der Beklagten als Teilnehmerin an der unerlaubten Handlung in Betracht kommt, kann ebenso dahinstehen wie die weitere Frage, wodurch und in welcher Höhe der Klägerin ein Schaden entstanden ist. Voraussetzung einer derartigen Haftung der Beklagten wäre jedenfalls, daß ihr Verhalten widerrechtlich war; das ist nicht der Fall.

42

Ob die zum Erlöschen der Grundpfandhaftung führende Aufhebung eines Anwartschaftsrechts entsprechend der Regelung über die Enthaltung der im Eigentum des Grundstückseigentümers stehenden Zubehörstücke selbst (§ 1135 BGB) immer schon dann rechtmäßig ist, wenn sie den Regeln einer ordnungsgemäßen Wirtschaft entspricht, kann dahinstehen. Sie ist es jedenfalls dann, wenn sie im Rahmen einer wirtschaftlich vernünftigen Abwicklung des Kaufvertrages erfolgte; denn solche Einwirkungen auf das Anwartschaftsrecht muß derjenige, der an ihm ein Recht erworben hat, wegen der Abhängigkeit des Anwartschaftsrechts von dem schuldrechtlichen Grundgeschäft hinnehmen (vgl. Senatsurteil BGHZ 75, 221, 225 f) [BGH 24.10.1979 - VIII ZR 289/78]. So liegt der Fall hier.

43

Die nachträgliche Finanzierung des restlichen Kaufpreises für unter Eigentumsvorbehalt erworbene Waren durch eine Bank ist eine im Wirtschaftsleben weit verbreitete Form der Abwicklung des Kaufvertrages. Besonders bei der Anschaffung von hochwertigem Betriebsinventar, worum es hier geht, ist die Absicherung des für den Erwerb aufgenommenen Kredits vielfach nur durch den Wert der angeschafften Waren möglich. Für die Aussichten eines Grundpfandgläubigers auf Verwirklichung der Zubehörhaftung der angeschafften Waren besteht zwischen der Kreditierung des Kaufpreises durch den Verkäufer mit dessen Absicherung durch Eigentumsvorbehalt und der Finanzierung durch eine Bank mit deren Absicherung durch Sicherungsübereignung der Kaufsachen kein wesentlicher Unterschied. In beiden Fällen kann er mit einem Zugriff auf die auf Kredit erworbene Ware erst rechnen, wenn sie in das Eigentum des Käufers und Grundstückseigentümers gefallen ist; das ist jeweils erst dann der Fall, wenn der Käufer entweder den Kaufpreis oder das zur Kaufpreisfinanzierung aufgenommene Darlehen getilgt hat. Dann aber kann es für das Sicherungsinteresse des Grundpfandgläubigers keinen entscheidenden Unterschied machen, wenn nachträglich die eine Form der Kaufpreisfinanzierung durch die andere ersetzt wird und es bei der vorrangigen Haftung der Kaufgegenstände für den zu ihrer Anschaffung aufgenommenen Kredit bleibt. Wirtschaftlich tritt dabei an die Stelle des Vorbehaltsverkäufers die Finanzierungsbank und an die Stelle der restlichen Kaufpreisforderung die Darlehensforderung; beide Forderungen entsprechen dem vom Käufer noch nicht bezahlten wirtschaftlichen "Restwert" der Sache.

44

Der durch die Aufhebung des Anwartschaftsrechts bewirkte Verlust der Grundpfandhaftung (BGHZ 35, 85, 94) [BGH 10.04.1961 - VIII ZR 68/60] ist nur vorübergehend. Führt der Käufer den Kredit zurück, so erlangt er aufgrund der Sicherungsabrede das Eigentum an der Kaufsache, wodurch der Grundpfandgläubiger seine früher an dem Anwartschaftsrecht bestehende Rechtsposition "gestärkt" zurückerhält. Die nachträgliche Ersetzung des Verkäuferkredits durch einen längerfristigen Bankkredit mit unter Umständen günstigeren Konditionen schafft für den Käufer vielfach erst die wirtschaftlichen Voraussetzungen für einen endgültigen Eigentumserwerb. Das kommt dann auch dem Grundpfandgläubiger zugute, dessen Rechte hinsichtlich der gekauften Zubehörstücke durch den Eintritt der finanzierenden Bank erst vor einer - endgültigen - Entwertung geschützt werden.

45

In der Aufhebung eines auf Erwerb des Eigentums an Zubehörstücken gerichteten Anwartschaftsrechts liegt daher jedenfalls dann kein widerrechtlicher Eingriff in die Rechte eines Grundpfandgläubigers, wenn sie - wie hier - den Weg frei machen soll für den Erwerb des lastenfreien Sicherungseigentums durch einen Dritten, der den restlichen Kaufpreis finanziert.

46

Ob die Rechtslage anders zu beurteilen wäre, wenn die Beklagte, wozu sie nach dem Darlehensvertrag mit der Gemeinschuldnerin an sich berechtigt gewesen wäre, den Erlös aus der Verwertung der Lkw für die Tilgung nicht nur des Finanzierungsdarlehens, sondern auch weiterer Forderungen gegen die Gemeinschuldnerin verwendet hätte, oder wenn sie von vornherein ein den Restkaufpreis übersteigendes Darlehen gewährt und hierfür durch die Übereignung der Lkw gesichert worden wäre, bedarf keiner weiteren Untersuchung, weil derartige Fallgestaltungen hier nicht vorliegen.

47

C)

Da somit das angefochtene Urteil im Ergebnis nicht von Rechtsfehlern beeinflußt ist, war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.

Braxmaier
Treier
Dr. Brunotte
Dr. Zülch
Dr. Paulusch