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Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.11.1958, Az.: VII ZR 47/58

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.11.1958
Aktenzeichen
VII ZR 47/58
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1958, 14277
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Düsseldorf - 20.02.1958

Fundstellen

  • BGHZ 28, 359 - 367
  • MDR 1959, 206 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1959, 382-383 (Volltext mit amtl. LS) "Erstattung"
  • NJW 1959, 1725 (amtl. Leitsatz mit Anm.) "Erstattung"

Prozessführer

des Arbeiters Gustav K., M.-G., B.straße ...,

Prozessgegner

den Freistaat Bayern, vertreten durch die Finanzmittelstelle in W., Z., diese vertreten durch ihren Vorsteher,

Amtlicher Leitsatz

Der Staat, der an das uneheliche Kind eines vermeintlich Kriegsverschollenen eine Rente gezahlt hat, hat gegen den in Wirklichkeit nicht verschollenen Erzeuger jedenfalls dann keinen Anspruch auf Erstattung seiner Leistungen aus dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag, wenn sich die Versorgungsbehörde vorbehalten hatte, die Zahlungen von dem Kinde zurückzufordern und wenn sie hiervon auch Gebrauch gemacht hat.

Amtlicher Leitsatz

§170 b StGB ist ein Schutzgesetz im Sinne des §823 Abs. 2 BGB auch zu Gunsten der Körperschaft, die öffentliche Hilfe gewährt.

hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 20. November 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Rietschel, Dr. Heimann-Trosien, Dr. Winkelmann und Erbel

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 20. Februar 1958 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der Beklagte ist der Erzeuger der am ... 1938 unehelich geborenen Helene H. (St.). Er hat in öffentlicher Urkunde vom 20. Januar 1939 seine Vaterschaft anerkannt und sich verpflichtet, dem Kinde bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres eine Unterhaltsrente von monatlich 35,- RM zu zahlen. Seit Kriegsende ist er dieser Verpflichtung nicht mehr nachgekommen.

2

Am 6. Februar 1948 versicherte die Kindesmutter an Eides Statt, ein Kriegskamerad des Beklagten habe ihr mitgeteilt, der Kindesvater sei bei einer Flugzeugexplosion im Februar 1945 höchstwahrscheinlich ums leben gekommen. Die Landesversicherungsanstalt Unterfranken bewilligte darauf dem Kinde durch vorläufigen Bescheid vom 29. Oktober 1948 eine Rente von monatlich 28,50 DM nach dem Bayerischen Gesetz Nr. 64 über Leistungen an Körperbeschädigte (GVBl 1947, 107 - KBLG). Nach dem Inkrafttreten des Bundesversorgungsgesetzes erhöhte das nunmehr zuständige Versorgungsamt die Rente durch ebenfalls vorläufigen Bescheid ("Benachrichtigung genannt") vom 11. Juni 1953 auf monatlich 31,- DM.

3

Im Dezember 1953 erfuhr das Versorgungsamt, daß der Beklagte den Krieg im Gebiet der Bundesrepublik überlebt hatte. Es widerrief darauf am 16. Dezember 1953 den vorläufigen Bescheid vom 11. Juni 1953, lehnte den Rentenantrag endgültig ab und ordnete die Rückzahlung des Rentenvorschusses von 1.779,50 DM an. Dieser Bescheid ist rechtskräftig geworden.

4

In dem Bescheid vom 16. Dezember 1953 stellte das Versorgungsamt dem Amtsvormund anheim, "den Kindesvater bezüglich der Rückzahlung zu belangen". Das Jugendamt

5

[xxxxx]

6

erlegte Verbindlichkeit zu erfüllen. Zugleich habe er aber auch für den Fall, daß der Beklagte nicht verschollen sein sollte, dessen Unterhaltsschuld tilgen wollen. Die Verpflichtung des Beklagten gegenüber dem Kind sei daher in Höhe der Rentenzahlungen erloschen. Unter diesen Umständen könne der Kläger seine Aufwendungen nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag ersetzt verlangen.

7

Die gegen diese Ausführungen gerichteten Angriffe der Revision sind begründet.

8

1)

Gegen die Zulässigkeit des Rechtsweges bestehen keine Bedenken.

9

Zwar hat der Kläger die Rente in erster Linie in Erfüllung der ihm vom Gesetz auferlegten öffentlichrechtlichen Versorgungspflicht geleistet. Demgemäß war auch der von ihm gegen das Kind geltend gemachte Rückforderungsanspruch öffentlichrechtlicher Natur und konnte daher nicht im Verfahren vor den ordentlichen Gerichten verfolgt werden (u.a. RVA in EuM 12, 267; 30, 43; 34, 368).

10

In dem vorliegenden Rechtsstreit erhebt der Kläger aber lediglich eine bürgerlichrechtliche Forderung. Er behauptet, daß er mit den Rentenzahlungen auch die privatrechtliche Schuld des Beklagten getilgt und damit dessen Geschäfte geführt habe. Zur Entscheidung über diesen, auf die §§677 ff BGB gestützten Anspruch sind allein die ordentlichen Gerichte berufen (RGZ 126, 287, 293; BGHZ 16, 12, 16[BGH 15.12.1954 - II ZR 277/53];  23, 227, 229 [BGH 31.01.1957 - VII ZR 33/56]; vgl. ferner Staudinger, 11. Aufl. vor §677 Bem. 64-68).

11

2)

Eine solche Forderung des Klägers aus §683 BGB kann nur gegeben sein, wenn er ein Geschäft des Beklagten besorgt hat und dies auch hat tun wollen.

12

Das Geschäft des Beklagten, das der Kläger hier hätte führen können, hätte in der Erfüllung der dem Beklagten gemäß §1708 BGB obliegenden Unterhaltspflicht bestanden. Wenn und soweit das Versorgungsamt diese Schuld des Beklagten wirklich getilgt hätte (vgl. §267 BGB), hätte es in der Tat einen Ersatzanspruch gegen den Beklagten nach den §§677, 679, 683 BGB erworben.

13

Es braucht nun nicht entschieden zu werden, ob diese Voraussetzungen gegeben gewesen wären, wenn das Versorgungsamt die Rente durch endgültigen Bescheid zugebilligt und die geleisteten Zahlungen dem Kinde belassen hätte. Denn jene Rechtswirkungen konnten schon deswegen nicht eintreten, weil sich das Versorgungsamt die Rückforderung seiner Leistungen vorbehalten und hiervon auch Gebrauch gemacht hat.

14

a)

Die Frage, welchem Zweck die Rentenzahlungen dienen sollten und gedient haben, ist in erster Linie an Hand des Gesetzes zu entscheiden. Daneben kann aber auch der Wille der Beamten beachtlich sein, die diese Gesetze angewandt haben; das gilt aber nur insoweit, als es ihnen eine eigene Entschließungsfreiheit gelassen hat.

15

Eine solche Entschließungsfreiheit gewährten ihnen die verfahrensrechtlichen Vorschriften mindestens in gewissem Umfange darüber, ob sie alsbald einen endgültigen Rentenbescheid erlassen und ob sie von einem etwaigen Rückforderungsanspruch gegen das Kind Gebrauch machen wollten, als sich herausstellte, daß der Beklagte nie verschollen gewesen war.

16

Dagegen kommt es nicht darauf an, ob sie den Beklagten "mit Sicherheit für tot gehalten haben" oder nicht.

17

Maßgebend ist nur, ob sie die Voraussetzungen für die Gewährung und die rückwirkende Entziehung der Rente für gegeben erachtet haben. Das war hier der Fall. Deswegen braucht auf die Frage, ob die Landesversicherungsanstalt und das Versorgungsamt "unstreitig von Anfang an" (S. 8 d.U.), oder, wie die Revision unter Verweisung auf die Rentenakten behauptet, erstmals 1953 nach dem Verbleib des Beklagten geforscht haben, nicht eingegangen zu werden.

18

b)

Die Zahlung der Versorgungsrente war zunächst in dem Bayerischen Gesetz Nr. 64 über Leistungen an Körperbeschädigte (GVBl 1947, 107) geregelt; dieses verwies auf die Vorschriften über die gesetzliche Unfallversicherung (vgl. §594 RVO).

19

An dessen Stelle trat am 1. Oktober 1950 das Bundesversorgungsgesetz (BGBl. 1950, 791).

20

Erst zeitlich nach den hier zur Entscheidung stehenden Vorgängen ist das Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung vom 2. Mai 1955 (BGBl. 1955 I, 202) ergangen, das in den §§41 und 47 Bestimmungen über den Widerruf zu Unrecht bezogener Renten und die Rückforderung der gezahlten Beträge enthält. Diese Vorschriften stellen im wesentlichen nur eine Zusammenfassung der bis dahin von der Rechtsprechung gewonnenen Ergebnisse dar (BSG 3, 234, 237 f).

21

Nach diesen früheren Grundsätzen war das Recht zur Rückforderung zu Unrecht gezahlter Renten, ebenso wie es übrigens nach den §§41, 47 VerwVG der Fall ist, beschränkt. Soweit nämlich ein rechtskräftiger Bescheid erlassen worden war, der zu ihrem Bezüge berechtigte, bildete dieser die ausreichende Grundlage für die Zahlung. Erst dessen Beseitigung in einem gesetzlich vorgesehenen Verfahren eröffnete dem Versorgungsträger die Möglichkeit zur Rückforderung (RVA EuM 33, 274; RVG 6, 83).

22

c)

Im vorliegenden Falle hatte nun aber das Versorgungsamt dem Kinde überhaupt keine endgültige Rente zugebilligt. Es hatte am 29. Oktober 1948 nur einen "vorläufigen Bescheid" erteilt und dabei ausdrücklich bemerkt, daß über dem Antrag damit noch nicht entschieden worden sei und daß ein berufungsfähiger Bescheid noch ergehen werde. Anstelle dieses vorläufigen Bescheides trat später die "Benachrichtigung" vom 11. Juni 1953, mit der ebenfalls nur eine vorläufige Rente nach dem Bundesversorgungsgesetz bewilligt und erneut darauf hingewiesen wurde, daß damit über den Versorgungsanspruch noch nicht endgültig befunden worden sei.

23

Eine solche vorläufige Bewilligung gewährt dem Empfänger in der Regel kein unentziehbares Recht; sie kann vielmehr unter Umständen auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden; die Folge davon ist, daß die entrichteten Beträge dann zurückgefordert werden können (Bescheid des RVA in EuM 25, 170; Bayer LVA bei Breithaupt 1951 - Bd. 40 - S. 1162).

24

Einen solchen Rückforderungsanspruch hat das Versorgungsamt hier geltend gemacht. Es hat den Antrag des Kindes auf Gewährung einer Rente am 16. Dezember 1953 abgelehnt und zugleich die Rückerstattung der gezahlten Beträge von 1.779,50 DM angeordnet. Der Bescheid ist rechtskräftig geworden.

25

d)

Das Oberlandesgericht hat diese Vorgänge zwar beachtet; es wertet sie dahin, daß dadurch "die schon von Gesetzes wegen vorhandene und für den Kläger auch konkret nachgewiesene Geschäftsführungsabsicht des Staates nicht nachträglich wieder beseitigt" worden sei.

26

Dabei verkennt es aber die privat- und öffentlich-rechtliche Bedeutung der vorläufigen Bewilligung und ist auf diese Weise zu einem Ergebnis gelangt, das dem Beklagten möglicherweise die zweimalige Zahlung auferlegt.

27

Wie bereits dargelegt, setzte eine auftraglose Geschäftsbesorgung für den Beklagten voraus, daß das Versorgungsamt den gegen ihn bestehenden Unterhaltsanspruch des Kindes erfüllen wollte und erfüllt hat. Es kann nun dahinstehen, ob die endgültige Zuerkennung und Zahlung einer Rente zu einer solchen Tilgung der Schuld geführt hätte. Selbst wenn man dies unterstellt, ist hier eine solche Wirkung nicht eingetreten.

28

Eine unter dem Vorbehalt der Rückforderung von einem Dritten geleistete Zahlung führt nicht zur endgültigen Erfüllung der Schuld des Begünstigten. Maßgebend ist in einem solchen Falle, ob der Tilgungswille des zahlenden Dritten vorhanden gewesen ist. Dieser Wille ist schon deswegen unentbehrlich, weil ohne ihn in der Regel die Zweckbestimmung gar nicht erkennbar wäre. Er steht bei Vorbehaltszahlungen der hier vorliegenden Art unter der Bedingung, daß von dem Vorbehalt kein Gebrauch gemacht wird. Denn wenn dies geschieht und wenn der leistende Dritte von dem Gläubiger die - vorbehaltene und daher zulässige - Rückzahlung verlangt, so steht damit fest, daß die Zahlung eben nicht zur Erfüllung der dem eigentlich Verpflichteten obliegenden Schuld dienen sollte und gedient hat. Erst der Eintritt oder Ausfall jener Bedingung entscheidet also darüber, ob die Leistung als Erfüllung der Drittschuld zu gelten hat oder nicht.

29

Im vorliegenden Falle hatte das Versorgungsamt durch den Vorbehalt der Rückforderung in jedem Falle zum Ausdruck gebracht, daß es die Schuld des Beklagten noch nicht endgültig tilgen wollte. Diese Wirkung konnte und sollte vielmehr - wenn überhaupt - nur dann eintreten, wenn feststand, daß dem Kinde die Leistung nicht nur tatsächlich, sondern auch rechtlich verbleiben sollte.

30

Diese Bedingung ist ausgefallen. Denn das Versorgungsamt hat durch die Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs zum Ausdruck gebracht, daß es die Rentenzahlungen nicht als endgültig zu Gunsten des Beklagten geleistet angesehen wissen wollte. Zu einer solchen Erklärung war es auch, entgegen der Meinung des Oberlandesgerichts, auf Grund des bei der Bewilligung ausgesprochenen Vorbehalts in der Lage; jedenfalls steht nach der Rechtskraft des Bescheides vom 16. Dezember 1953 die Zulässigkeit der Rückforderung gegenüber dem Kinde fest.

31

Daraus folgt, daß die Schuld des Beklagten durch die vorläufigen und nunmehr zurückgeforderten Rentenzahlungen nicht getilgt worden ist. Dann hat das Versorgungsamt nach dem oben Gesagten aber auch kein Geschäft des Beklagten geführt und kann deswegen gegen diesen keine Forderungen aus Geschäftsführung ohne Auftrag erheben. Es ist vielmehr auf die Durchsetzung seiner rechtskräftig feststehenden Rückzahlungsansprüche gegen das Kind angewiesen, neben denen mindestens unter den obwaltenden Umständen kein Raum für eine Forderung nach den §§677, 679, 683 BGB gegen den Beklagten ist.

32

II.

Das Oberlandesgericht hält den Klageanspruch auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung für begründet, weil der Beklagte "auf jeden Fall in Höhe der Rentenzahlung von seiner Unterhaltspflicht gegenüber seinem unehelichen Kinde befreit worden" sei.

33

Wie bereits ausgeführt, ist aber der Unterhaltsanspruch des Kindes durch die Zahlungen des Versorgungsamtes nicht erloschen. Damit wird der Entscheidung des Oberlandesgerichts, auch soweit sie sich auf den von dem Kläger geltend gemachten Bereicherungsanspruch bezieht, die Grundlage entzogen. Der Beklagte ist nicht, wie das Berufungsgericht annimmt, von einer Schuld gegenüber dem Kind befreit und daher auch nicht bereichert.

34

III.

Die Ausführungen des Oberlandesgerichts sind somit nicht geeignet, die Klageforderung zu begründen. Der Senat kann trotzdem nicht in der Sache entscheiden, weil es noch der Prüfung durch den Tatrichter bedarf, ob der von dem Kläger auf §823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §170 b StGB, gestützte Anspruch berechtigt ist.

35

Die Entscheidung hängt u.a. davon ab, ob diese Strafvorschrift ein Schutzgesetz i.S. des §823 Abs. 2 BGB zu Gunsten des Klägers als Körperschaft, die die Rente gezahlt hat, ist. Der Senat hat die Frage bejaht.

36

1)

Schutzgesetz gemäß §823 Abs. 2 BGB ist eine Norm, die nach ihrem Inhalt und Zweck dem Schütze eines anderen zu dienen bestimmt ist. Es muß sich ferner im jeweiligen Einzelfall um einen Schaden handeln, der durch den Verstoß gegen das Schutzgesetz verursacht worden ist, und zwar gerade an einem Rechtsgut, das die Vorschrift sichern, und infolge einer Gefahr, vor der sie schützen sollte (BGHZ 19, 114, 126[BGH 23.11.1955 - VI ZR 193/54]; BGH NJW 1957, 1762).

37

Diese Voraussetzungen sind hier gegeben.

38

a)

Zwar ist davon auszugehen, daß der §170 b StGB in erster Linie dem Schutz der Familie und der sich aus der Abstammung ergebenden Bande dient. Das folgt aus seinem Wortlaut, seiner Stellung im Gesetz und den Vorarbeiten, die zum Erlaß der Vorschrift geführt haben (vgl. BGHSt 5, 106; LK 8. Aufl. §170 b Anm. 1; Rietzsch in DJ 1943, 228, 229 f). Damit ist aber nicht gesagt, daß dies ihre alleinige Aufgabe ist; eine solche Auffassung ist auch dem genannten Urteil des Bundesgerichtshofs nicht zu entnehmen, das sich nicht mit der Frage der Schutzaufgabe i.S. des §823 Abs. 2 BGB befaßt hat.

39

Der §170 b StGB ist an die Stelle des §361 Nr. 10 StGB getreten (§§1 und 4 der DVO vom 18. März 1943 zur VO vom 9. März 1943 - RGBl 1943 S. 140 und 169). Die Bestimmung des §361 Nr. 10 StGB diente mindestens vorwiegend, wenn nicht allein, zum Schütze der Wohlfahrtsbehörden gegen ihre mißbräuchliche Beanspruchung. Es kann mangels ausreichender Anhaltspunkte nicht unterstellt werden, daß der Gesetzgeber des Jahres 1943 diese öffentlichen Interessen überhaupt nicht mehr als schutzwürdig angesehen hat; dem steht zudem die Tatsache entgegen, daß der §361 Nr. 5 StGB, dem eine ähnliche Aufgabe, wie dem §361 Nr. 10 StGB zugewiesen war, unverändert bestehen geblieben ist. Danach liegt die Annahme nahe, daß man nur deswegen den §361 Nr. 10 StGB gestrichen hat, weil man das gleiche Rechtsgut durch den neuen §170 b StGB ebenfalls als geschützt ansah.

40

b)

Diese Auffassung wird durch die Entstehungsgeschichte des §170 b StGB bestätigt.

41

Die Bestimmung geht auf den Radbruch'schen Entwurf aus dem Jahre 1922 zurück. Sie hat bereits dort im §274 eine Fassung gefunden, die der jetzigen im wesentlichen entspricht.

42

In dem Entwurf von 1924/25 findet sie sich im Abschnitt "Verbrechen und Vergehen gegen Ehe und Familie" unter §282 mit demselben Wortlaut wieder. In der amtlichen Begründung hierzu heißt es u.a.:

"Die Vorschrift verstärkt den bürgerlichrechtlichen Schutz gegen Verletzung der gesetzlichen Unterhaltspflicht und wendet sich gleichzeitig gegen den Mißbrauch der öffentlichen Fürsorge".

43

Die Nummern 5 und 10 des §361 sollten nach diesem Entwurf gestrichen werden.

44

Der Entwurf von 1927 schließt sich in Fassung und Begründung dem Entwurf von 1924/1925 zu den hier interessierenden Punkten fast unverändert an (jetzt unter §314).

45

In den späteren Entwürfen ist die Fassung im Grundzuge die gleiche geblieben wie sie von Radbruch entworfen worden war (§§198, 195, 203, 206); sie hat auch ihre Stellung im Rahmen der Vorschriften zum Schütze von Ehe und Familie behalten. In der Begründung wird u.a. gesagt, daß der Schutz des - zu streichenden - §361 Nr. 10 StGB unzulänglich gewesen sei. Ein ausdrücklicher Hinweis auf die Schutzaufgabe zu Gunsten der öffentlichen Hand findet sich nunmehr in der Begründung nicht mehr.

46

Aus dem Gesagten ergibt sich, daß man bei den ersten Entwürfen von dem Schutzzweck der neuen Vorschrift auch zu Gunsten der öffentlichen Interessen ausgegangen ist. Später fehlt zwar dieser ausdrückliche Hinweis. Er findet sich aber nach wie vor in dem Tatbestand des §170 b StGB. Denn nach dieser Bestimmung ist nicht nur strafbar, wer den Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten selbst gefährdet, sondern auch derjenige, der die "öffentliche Hilfe" zum Eintreten zwingt. In einem solchen Falle bedarf der Unterhaltsberechtigte, für den von anderer Seite hinreichen gesorgt wird, keines weiteren Schutzes mehr. Dagegen sind nunmehr diejenigen, die für den eigentlich Verpflichteten eintreten müssen, darunter vor allem die öffentliche Hand, schutzbedürftig. Dem hat das Gesetz Rechnung getragen.

47

Auf Grund dieser Erwägungen gelangt der Senat zu dem Ergebnis, daß der §170 b StGB nicht nur dem Schütze des Unterhaltsberechtigten dient, sondern auch dem der Körperschaft, die öffentliche Hilfe gewährt. Das war im vorliegenden Fall der Kläger.

48

2)

Das Oberlandesgericht hat die Frage, ob sich der Beklagte nach §170 b StGB strafbar gemacht hat und daher gemäß §823 Abs. 2 BGB ersatzpflichtig ist, bisher nicht behandelt. Zu ihrer Entscheidung bedarf es noch der tatsächlichen Würdigung nach Grund und Höhe.

49

Das Urteil des Oberlandesgerichts ist daher aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Glanzmann Rietschel Heimann-Trosien Dr. Winkelmann Erbel