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Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.12.1954, Az.: II ZR 277/53

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
15.12.1954
Aktenzeichen
II ZR 277/53
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1954, 13415
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Köln - 18.06.1953

Fundstellen

  • BGHZ 16, 12 - 17
  • DB 1955, 97 (Volltext mit amtl. LS)
  • DVBl 1956, 32 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1955, 257-258 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

der Firma H. Kö., Grundstücksgesellschaft mbH in B.-D, Br.-Platz ..., vertreten durch ihre Geschäftsführer Konstantin Ba. und Frau Irma Kr. geb. We.,

Prozessgegner

1. die A. und M. Feuer-Versicherungs-Gesellschaft in A., Au.straße, vertreten durch ihren Vorstand,

2. die Stadt E. vertreten durch den Rat der Stadt, dieser vertreten durch den Oberbürgermeister,

Amtlicher Leitsatz

Zur Beseitigung einer unmittelbaren Einsturzgefahr, die von einer gemeinsamen Giebelmauer ausgeht und dem Straßenverkehr droht, sind die Eigentümer der benachbarten Grundstücke als Miteigentümer der Giebelmauer auch dann verpflichtet, wenn es sich um Kriegsbeschädigte Ruinengrundstücke handelt. Läßt der Eigentümer des einen Grundstücks die Giebelmauer niederreißen, so ist der Eigentümer des anderen Grundstücks zum anteiligen Ersatz der Aufwendungen nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag auch dann verpflichtet, wenn diese Maßnahme nicht seinem wirklichen oder mutmaßlichen Willen entsprochen hat.

hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 8. Dezember 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Canter und der Bundesrichter Dr. Selowsky, Dr. Delbrück, Dr. Kuhn und Artl für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 18. Juni 1953 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks K., E. platz ..., die Beklagte Eigentümerin des Nachbargrundstücks R. Straße .... Die Grundstücke hatten eine gemeinsame Giebelmauer. Während des Krieges wurden die auf innen befindlichen. Gebäude teilweise zerstört, so daß im wesentlichen nur noch die aufgehenden Mauern und die gemeinsame Giebelwand erhalten blieben. In der Nacht zum 1. März 1949 wurden die Frontmauern beider Ruinen durch einen heftigen Sturm zum Einsturz gebracht, so daß die Mauerteile auf die Straße fielen. Der gemeinsame Grenzgiebel stand nunmehr frei. Da Einsturzgefahr bestand, verlangte das Bauaufsichtsamt der Stadt K. aus Gründen der öffentlichen Sicherheit die unverzügliche Abtragung des Grenzgiebels. Es richtete dieses Verlangen, wie die Klägerin vorgetragen hat, zunächst telefonisch an die Architektenfirma W. & K. P. in K. die die Klägerin schon vor dem 1. März 1949 mit dem Wiederaufbau ihres Hauses beauftragt hatte, und wiederholte es in einem an die Klägerin gerichteten Schreiben vom 8. März 1949. Die Architektenfirma beauftragte ein Abbruchunternehmen mit der Niederlegung des Giebels. Hierdurch sind der Klägerin Kosten in Höhe von 1.169,46 DM entstanden.

2

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Erstattung des hälftigen Betrages ihrer Aufwendungen. Sie hat behauptet, am 1. März 1949 sei der damalige Vertreter der Beklagten gleichfalls an der Gefahrenstelle gewesen und von dem Architekten P. über die Beauftragung des Abbruchunternehmens unterrichtet worden. Er habe an Ort und Stelle seine Genehmigung zum Abbruch des Giebels erteilt.

3

Die Beklagte hat die behauptete Zustimmung zu der Abtragung des Giebels bestritten und ausgeführt, eine erklärte Zustimmung zum Abbruch des Giebels würde keineswegs bedeuten, daß hiermit für die Beklagte Kosten übernommen Worden wären. Der Abbruch einsturzgefährdeter Bauteile gehöre zu den Pflichtaufgaben der Gemeinden. Es sei daher im vorliegenden Falle ausschließlich Aufgabe der Stadt Köln gewesen, die restliche Giebelmauer abtragen zu lassen und die Kosten hierfür zu übernehmen. Die Zustandshaftung des Eigentümers für die Beseitigung von Gefahren auf Grund des Preußischen Polizeiverwaltungsgesetzes habe für sie, die Beklagte, als Miteigentümerin der Giebelmauer deshalb nicht bestanden, weil es sich um ein Ruinengrundstück handelte und die Gefahr durch Ereignisse entstanden sei, für die sie nicht verantwortlich gemacht werden könne.

4

Die Klägerin hat mit ihrer Klage neben dem Betrage von 584,73 DM nebst Zinsen noch 750 DM und Zinsen auf Grund eines anderen Sachverhalts verlangt. Das Landgericht hat durch Teilurteil vom 23. Januar 1953 die Klage wegen des Teilbetrages von 584,73 DM abgewiesen.

5

Im zweiten Rechtszuge hat die Klägerin der Stadtgemeinde K. den Streit verkündet, die der Klägerin daraufhin als Streithelferin beigetreten ist.

6

Das Oberlandesgericht hat das Teilurteil des Landgerichts abgeändert und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 584,73 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 17. November 1952 zu zahlen, und der Beklagten die bis zum Erlaß des Teilurteils entstandenen Kosten des ersten Rechtszuges zu 4/9, die Kosten des zweiten Rechtszuges einschließlich der der Streitgehilfin entstandenen Kosten ganz auferlegt.

7

Die Beklagte erstrebt mit der Revision, die das Berufungsgericht zugelassen hat, die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

8

Das Berufungsgericht nimmt an, daß die Entstehung eines Schadens durch die freistehende Giebelmauer und damit eine Ersatzpflicht für die Eigentümer der Giebelmauer aus §836 BGB befürchtet werden konnte, und folgert dies daraus, daß unbestritten kurz vorher bei einem Sturm große Teile der im Kriege teilzerstörten Häuser der Parteien eingestürzt waren, wobei ein Teil der Trümmer auf den verkehrsreichen E. platz gefallen war. Es sei zu erwarten gewesen, so führt das Berufungsurteil aus, daß die nunmehr freistehende, allen Witterungseinflüssen ausgesetzte Giebelmauer eines Tages ebenfalls einstürzen werde, wodurch für die Straßenpassanten eine große Gefahr heraufbeschworen würde. Das Berufungsgericht ist ferner entgegen der Ansicht des Landgerichts der Auffassung, daß die Beklagte auf Grund ihres Eigentumsrechts an dem gemeinschaftlichen Giebel gemäß §20 PrPVG für den polizeimäßigen Zustand der Giebelmauer mit verantwortlich gewesen sei, und daß ohne Erfüllung der polizeilichen Auflage durch die Klägerin dem öffentlichen Interesse an der Herstellung des polizeigemäßen Grundstücks nicht rechtzeitig Genüge geschehen wäre. Es liege daher eine Geschäftsführung ohne Auftrag im Sinne der §§683, 679 BGB vor, so daß die Klägerin Ersatz der eingeklagten Hälfte ihrer Aufwendungen verlangen könne.

9

Die Revision der Beklagten konnte keinen Erfolg haben.

10

1.

Der Abbruch der Giebelmauer wurde unstreitig in der Zeit vom 5. bis 9. März 1949 ausgeführt. Das Berufungsgericht stellt fest, daß die Klägerin die stehengebliebene Giebelmauer niederreißen ließ. Wenn die Revision demgegenüber ausführt, die Polizei habe den Auftrag zur Beseitigung der Giebelmauer nicht der Klägerin, sondern der Architektenfirma W. & K. P. telefonisch mitgeteilt, während die Aufforderung der Polizei an die Klägerin zum Abbruch der Giebelmauer nach deren Behauptung erst unter dem 8. März 1949 ergangen sei, so wird hierdurch die Feststellung des Berufungsgerichts, die Klägerin habe die Giebelmauer niederreißen lassen, nicht erschüttert. Die Architektenfirma war von der Klägerin unbestritten schon vor dem 1. März 1949 mit dem Wiederaufbau ihres Hauses beauftragt. Sie hat die Beseitigung der Giebelamuer für die Klägerin in Auftrag gegeben. Damit war die Klägerin auch einverstanden. Es kommt nicht darauf an, ob schon in diesem Zeitpunkt der Klägerin selbst eine baupolizeiliche Aufforderung zur Beseitigung der Anlage zugegangen war, oder ob dies erst mit dem Schreiben vom 8. März 1949 geschehen ist. Es genügt, daß die Giebelmauer infolge des Einstürzens der sie stützenden Mauern eine Gefahr darstellte und daß die Klägerin diese Gefahr durch einen Beauftragten beseitigen ließ. Erfolgte diese Maßnahme mit dem Willen der Klägerin, nicht nur ein eigenes, sondern gleichzeitig auch ein Geschäft für die Beklagte zu besorgen, so kann die Klägerin insoweit, als sie gleichzeitig ein Geschäft für die Beklagte besorgte, Ersatz ihrer Aufwendungen verlangen, wenn die Übernahme dieser Geschäftsbesorgung dem Interesse der Beklagten und ihrem wirklichen oder mutmaßlichen Willen entsprach, oder wenn zwar ein solcher Wille nicht festzustellen ist, aber die Voraussetzungen des §679 BGB vorliegen.

11

2.

Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, daß das Vorgehen der Klägerin dem Willen der Beklagten entsprochen hat, und hält es auch für bedenklich, von dem mutmaßlichen Willen der Beklagten zur Vornahme des Abbruchs auszugehen, meint aber, daß es auf die Willensrichtung der Beklagten hier deshalb nicht ankomme, weil ohne das Handeln der Klägerin eine Pflicht der Beklagten, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse lag, nicht, rechtzeitig erfüllt worden wäre. Die Revision ist dagegen der Auffassung, daß eine solche Pflicht für die Beklagte nicht bestanden habe, und macht hierfür verschiedene rechtliche Gesichtspunkte geltend, die jedoch nicht durchgreifen.

12

a)

Die Ansicht der Revision, die Zustandshaftung des Eigentümers auf Grund des §20 PrPVG sei bezüglich der Ruinen aus dem Bombenkrieg durch die 18. Anordnung des Generalbevollmächtigten für die Regelung der Bauwirtschaft vom 14. September 1940 (RAnz Nr. 218) in der Fassung der Anordnung vom 16. Januar 1941 (RAnz Nr. 20; vergl. den RdErl des Reichsministers des Innern vom 4. Februar 1941 im RMinBl i.V. 1941, 299) aufgehoben worden, trifft nicht zu. Sie bestimmte durch Ziffer 7, Satz 1, bei Totalschäden an Wohngebäuden seien nur solche Maßnahmen einzuleiten, die erforderlich seien, um Gefahr für Leib und Leben der Bewohner und Gefährdung der Umgebung abzuwenden. Die 18. Anordnung betraf, wie der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 5. März 1953 - III ZR 354/52 (DVBl 53, 367) ausgeführt hat, bauwirtschaftliche Fragen und zwar die Beseitigung der durch Fliegerangriffe verursachten baulichen Schäden im Hinblick auf die während des Krieges geltenden Vorschriften über den Einsatz von Arbeitskräften, Baugeräten und Baustoffen. Es handelte sich also nur um eine Regelung auf dem Gebiete der Bauwirtschaft, dagegen nicht um einen Eingriff in das geltende Polizeirecht (BGH a.a.O. mit Nachweisen). Das ergibt sich auch aus Ziffer 14 der 1. Ausf.Best. des GB Bau vom 26. November 1941 zur 18. Anordnung (RMinBl iV 1941, 2217), wo ausdrücklich gesagt ist, daß die 18. Anordnung bauwirtschaftliche Fragen betreffe und die sonstigen Zuständigkeiten der Behörden der allgemeinen Verwaltung dadurch nicht berührt würden. Gegenüber dem polizeirechtlich klingenden ersten Satz der Ziffer 7 wird die bauwirtschaftliche Bedeutung der Anordnung durch den Satz 2 klargestellt, der den Beginn der etwaigen Wiederaufbauarbeiten erst zuläßt, wenn die Gewähr für eine ungehinderte Durchführung gegeben ist. Im übrigen sind die Sofortmaßnahmevorschriften für die Zeit der Fliegerangriffe bestimmt gewesen, worauf im Urteil des OVG Münster vom 31.1.1952 (NJW 1952, 519 [OVG Nordrhein-Westfalen 31.01.1952 - III A 444/51]) zutreffend hingewiesen wird (vgl. auch Urteil des OVG Berlin vom 4.3.1953 DÖV 1954, 214).

13

b)

Das Enttrümmerungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 2. Mai 1949 (GV NRW 1949, 109) ist gemäß §24 am Tage nach seiner Verkündung, also am 23. Juni 1949 in Kraft getreten. Wenn es in §1 die Räumung der Trümmergrundstücke bis zur Herstellung der Bebauungsfähigkeit, die Verwertung der Trümmer und die Fortschaffung der Schuttmassen zu Pflichtaufgaben der Gemeinden erklärt, so kann für den vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, inwieweit hierdurch die Zustandshaftung des Eigentümers von Ruinengrundstücken aus §20 PrPVG berührt wird. Denn das Enttrümmerungsgesetz hat sich keine rückwirkende Kraft beigelegt und war zur Zeit der Abtragung der Giebelmauer Anfang März 1949 noch nicht in Kraft.

14

c)

Daß grundsätzlich auch der Eigentümer eines Trümmergrundstücks für dessen polizeigemäßen Zustand verantwortlich bleibt, ist in der oben erwähnten Entscheidung des III. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 5. März 1953, der sich der erkennende Senat insoweit anschließt eingehend dargelegt worden (vergl. auch Urteil desselben Senats vom 29. März 1954 - III ZR 370/52, S. 9). Dieser Grundsatz erfährt nach allgemeinen, auch im Polizeirecht anerkannten verwaltungsrechtlichen Grundsätzen eine Einschränkung dann, wenn die Beseitigung des polizeiwidrigen Zustandes für den Gewalthaber über das Grundstück wirtschaftlich unmöglich ist (ebenso Plenarbeschluß des OVG Rheinland-Pfalz vom 13.3.1953, DÖV 1954, 216 mit Nachw). Ein solcher Fall steht hier jedoch nicht zur Entscheidung, da die Beklagte nicht behauptet hat, daß unter diesen wirtschaftlichen Gesichtspunkten eine Beseitigung der Giebelmauer von ihr nicht hätte verlangt werden können.

15

3.

Es bestand sonach auch eine Verpflichtung der Beklagten, die durch die freistehende Giebelmauer entstandene Gefahr zu beseitigen, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse und im objektiven Interesse der Beklagten lag. Das objektive Interesse der Beklagten an dem Abbruch der Giebelmauer bestand sowohl wegen der öffentlich-rechtlichen Zustandshaftung nach dem PrPVG als auch wegen der zivilrechtlichen Haftung des Grundstücksbesitzers nach §836 BGB, die unabhängig von der öffentlichrechtlichen Haftung nach dem PrPVG auch den Eigentümer eines Ruinengrundstücks trifft (vgl. BGHZ 6, 315 [319]).

16

Das Berufungsgericht konnte auch ohne Rechtsirrtum annehmen, daß die von der Giebelmauer ausgehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ohne die Maßnahme der Klägerin nicht rechtzeitig beseitigt worden wäre. Die Gefahr verlangte ein sofortiges Eingreifen der Klägerin, das nach Lage der Sache nicht hinausgeschoben werden konnte.

17

4.

Der Umstand, daß die Klägerin als Miteigentümerin neben der Beklagten verpflichtet war, die Giebelmauer niederreißen zu lassen, und hiermit auch eigene Interessen verfolgt hat, steht nicht der Annahme entgegen, daß sie damit gleichzeitig ein Geschäft für die Beklagte übernommen und ausgeführt hat (vgl. RGZ 82, 206 [215]; 126, 287 [293]). Daß die Klägerin diese von dem Berufungsgericht angenommene Willensrichtung gehabt hat, wird von der Revision, nicht in Zweifel gezogen. Sie war sich unstreitig dessen bewußt, daß die Beklagte als Miteigentümerin der Giebelmauer für die Beseitigung einer durch ihren Bestand drohenden Gefahr mitverantwortlich war und daß sie mit dem Niederreißen des Giebels zugleich auch ein Geschäft der Beklagten besorgte. Die Annahme, daß Führung eines fremden Geschäfts vorliegt, wäre nur insoweit ausgeschlossen, als das Geschäft nur im eigenen Interesse der Klägerin lag (vgl. RGZ 149, 205 [209]). Hier liegt der Fall aber so, daß die Klägerin und die Beklagte als Miteigentümer zur Beseitigung der von der Giebelmauer drohenden Gefahr verpflichtet waren und daß die Klägerin hierzu die Mitwirkung der Beklagten verlangen konnte. Die Klägerin hat daher nicht nur ihre eigenen Belange gewahrt. In einem solchen Falle bestehen grundsätzlich keine rechtlichen Bedenken, wenn das Berufungsgericht eine Verteilung der Kosten nach dem Grundsatz einer gleichmäßigen Verantwortlichkeit der Parteien als Miteigentümer der Giebelmauer vorgenommen hat. Dieser Maßstab berücksichtigt in billiger Weise die beiderseitigen Interessen.

18

Hiernach ist die Klageforderung auf Grund der §§683, 679 BGB der Klägerin zuzusprechen, ohne daß es noch darauf ankommt, ob sie sich auch auf §748 BGB stützen ließe.

19

Die Revision der Beklagten war daher mit der Kostenfolge aus §97 ZPO zurückzuweisen.

Dr. Canter Dr. Selowsky Dr. Delbrück Dr. Kuhn Artl