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Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.03.1973, Az.: VIII ZR 52/72

Rangverhältnis zwischen einem Absonderungsrecht auf Grund Sicherungseigentums und einem Absonderungsrecht aus einer Grundschuld an demselben Gegenstand; Haftungsbefreiung von Zubehörstücken ohne Veräußerung ; Stilllegung eines Betriebes durch den Konkursverwalter als Aufhebung der Zubehöreigenschaft "innerhalb der Grenzen einer ordnungsmäßigen Wirtschaft" im Sinne des § 1122 Abs. 2 BGB; Interessenwiderstreit bei der Enthaftung durch Aufhebung der Zubehöreigenschaft; Verfügungsrecht des Konkursverwalters über das Zubehör eines Grundstücks

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.03.1973
Aktenzeichen
VIII ZR 52/72
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1973, 11868
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Schleswig - 14.01.1972
LG Kiel

Fundstellen

  • BGHZ 60, 267 - 275
  • DB 1973, 2037-2038 (Volltext mit amtl. LS)
  • DNotZ 1973, 596-598
  • MDR 1973, 667-668 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1973, 1611 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1973, 997-1000 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Firma Richard G.,
Kommanditgesellschaft, Textilwaren in R., P. Straße ...,
vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin,
die Textil-Handels-Gesellschaft mit beschränkter Haftung,
diese vertreten durch den Geschäftsführer Kaufmann Richard G.

Prozessgegner

Rechtsanwalt Manfred V. in K., L.straße ...,
als Verwalter im Konkurs über das Vermögen des Kaufmanns Dr. Rudolf B. in K.

Sonstige Beteiligte

... in ...

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage, ob bei der Veräußerung des Inventars eines stillgelegten Betriebes durch den Konkursverwalter vor Einleitung der Zwangsversteigerung der Erlös den Grundpfandgläubigern oder dem (bisherigen) Sicherungseigentümer des Inventars zusteht.

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 21. März 1973
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Haidinger und
die Richter Claßen, Mormann, Dr. Hiddemann und Hoffmann
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Schleswig vom 14. Januar 1972 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Revision - einschließlich der Kosten der Nebenintervention - werden der Klägerin auferlegt.

Tatbestand

1

Der Kaufmann Dr. Rudolf B. (Gemeinschuldner) betrieb auf seinem Grundstück in K., das zugunsten des Bankhauses A. in K. (im folgenden: Bank) (Streithelfer des beklagten Konkursverwalters) mit einer Grundschuld in Höhe von 500.000 DM belastet war, eine Parkettfabrik. Durch Sicherungsübereignungsvertrag vom 19. Juni 1962 übereignete der Gemeinschuldner einer Firma W., der er aus Wechseln und Schecks rd. 32.000 DM schuldete, zur Sicherung dieser Forderung Maschinen, Geräte sowie Teile der Büro- und Kantineneinrichtung der Fabrik. Durch eine "Stille Zession" vom 25. Juni 1962 trat die Firma W. die Rechte aus dem Sicherungsübereignungsvertrag an die Klägerin, die jetzige Inhaberin der von der Firma W. begebenen Wechsel und Schecks, ab. Am 20. September 1962 wurde das Konkursverfahren über das Vermögen des Gemeinschuldners eröffnet. Konkursverwalter war bis zu seinem Tode am 6. Februar 1963 ein Rechtsbeistand W. Sein Nachfolger wurde am 11. Februar 1963 der Beklagte.

2

W. beauftragte und bevollmächtigte am 29. Januar 1963 ein Mitglied des Gläubigerausschusses, Direktor R., "die zur Parkettfabrik gehörenden Maschinen und Einrichtungsgegenstände zu veräußern", und zwar mit der Befugnis, "Dritte mit der Verwertung zu beauftragen." Durch einen von R. beauftragten Makler wurden demgemäß, hauptsächlich in der Zeit vom 6. bis zum 11. Februar 1963, die Gegenstände, die der Gemeinschuldner am 19. Juni 1962 der Firma W. sicherungsübereignet hatte, für insgesamt 12.752 DM veräußert. Dieser Betrag wurde auf drei Konten bei der Bank eingezahlt. Erst später wurde die Zwangsversteigerung des Grundstücks eingeleitet, bei der die Bank mit ihrer Grundschuld zum großen Teil ausfiel.

3

Die Klägerin beansprucht den Erlös auf Grund des Sicherungsübereignungsvertrages vom 19. Juni 1962 für sich und hat deshalb beantragt, den beklagten Konkursverwalter zur Zahlung von 12.752 DM nebst Zinsen zu verurteilen. Der Beklagte ist demgegenüber der Ansicht, daß der Erlös der Bank als Inhaberin der Grundschuld zustehe, die der Sicherungsübereignung zeitlich vorangehe und deshalb ihr gegenüber vorrangig sei. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Berufungsgericht hat die Klage im wesentlichen - bis auf einen Betrag von 1.140 DM nebst Zinsen, den es der Klägerin zuerkannt hat - abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Klagantrag weiter.

4

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

5

1.

Als die Klägerin bzw. ihre Rechtsvorgängerin, die Firma W., im Juni 1962 das Sicherungseigentum an den Inventarstücken erwarb, waren diese Zubehör des Grundstücks und gehörten dem Grundstückseigentümer. Gemäß § 1120 BGB erstreckte sich demgemäß die Grundschuld der Bank auf sie. Durch die Sicherungsübereignung an die Firma W. erlosch die Haftung für die Grundschuld nicht. Denn dies hätte nach § 1121 Abs. 1 BGB vorausgesetzt, daß im Zuge dieser Veräußerung, also der Sicherungsübereignung, die übereigneten Inventarstücke vom Grundstück entfernt worden wären, was unstreitig nicht geschehen ist. Die Inventarstücke hafteten demnach auch nach der Übereignung an die Klägerin für die Grundschuld. Nach Eröffnung des Konkurses hatten deshalb sowohl die Klägerin wie die Bank einen Anspruch auf abgesonderte Befriedigung aus den Inventarstücken, die Klägerin auf Grund ihres Sicherungseigentums entsprechend § 48 KO, die Bank wegen ihrer Grundschuld aus § 47 KO.

6

2.

Zwei Absonderungsrechte an demselben Gegenstand müssen notwendig, auch wenn zwischen den sie begründenden Rechten wegen ihrer Verschiedenartigkeit ein Rangverhältnis nicht besteht, in einem bestimmten Rangverhältnis stehen, aus dem sich ergibt, in welcher Reihenfolge die Inhaber der Rechte zur Befriedigung aus dem Gegenstand berechtigt sind. Dafür ist hier, entgegen der Ansicht der Revision, nicht entscheidend, daß hier ein Absonderungsrecht aus Sicherungseigentum mit einem Absonderungsrecht aus einer Grundschuld konkurriert und daß das Sicherungseigentum ein "weitergehendes" Recht sei als ein Grundpfandrecht. Das Rangverhältnis zwischen dem Absonderungsrecht der Klägerin und dem der Bank ergibt sich hier vielmehr daraus, daß die Klägerin Sicherungseigentum nur belastet mit der Haftung für die Grundschuld erworben hat. Deshalb ging das Absonderungsrecht der Bank dem der Klägerin vor.

7

3.

Hieran hat sich bis zur Veräußerung der Inventarstücke durch den Konkursverwalter im Februar 1963 nichts geändert.

8

a)

Nach § 1122 Abs. 2 BGB werden Zubehörstücke ohne Veräußerung von der Haftung (für die Grundpfandrechte) frei, wenn die Zubehöreigenschaft innerhalb der Grenzen einer ordnungsmäßigen Wirtschaft vor der Beschlagnahme aufgehoben wird. Im vorliegenden Fall verlor das Zubehör seine Eigenschaft als Zubehör schon mit der endgültigen Stillegung des Betriebes. Diese erfolgte spätestens in dem Zeitpunkt, als der Konkursverwalter, der nach § 117 KO die Konkursmasse zu verwerten hatte, sich im Januar 1963 (Verkaufsvollmacht für Direktor R.) entschloß, das Inventar der Fabrik getrennt vom Grundstück zu veräußern. Von diesem Zeitpunkt ab war das bisherige Inventar seitens des dafür maßgeblichen Konkursverwalters nicht mehr dazu bestimmt, "dem wirtschaftlichen Zweck der Hauptsache zu dienen", was nach § 97 BGB Voraussetzung für die Zubehöreigenschaft ist. Die Inventarstücke waren also seit diesem Zeitpunkt nicht mehr Zubehör. Jedoch wurden sie damit nicht von der Haftung für die Grundpfandrechte frei. Denn die Stillegung eines Betriebes durch den Konkursverwalter, der Inventar und Grundstück getrennt verwerten will, ist, wie der Bundesgerichtshof schon in BGHZ 56, 298 entschieden hat, nicht eine Aufhebung der Zubehöreigenschaft "innerhalb der Grenzen einer ordnungsmäßigen Wirtschaft" im Sinne des § 1122 Abs. 2 BGB. Dies ergibt sich aus dem Zweck des Gesetzes:

9

Die §§ 1121 f bezwecken einen Ausgleich zwischen den Interessen des Eigentümers, der trotz der Belastung des Grundstücks über Zubehörstücke muß verfügen können - anderenfalls würde die Belastung mit Grundpfandrechten einer Beschlagnahme des Zubehörs gleichkommen - und dem Interesse der Grundpfandgläubiger, daß das Haftungsobjekt nicht durch Verringerung des Inventars geschmälert werde. Das Gesetz findet die sachgemäße Lösung dieses Interessenwiderstreits darin, daß durch die Aufhebung der Zubehöreigenschaft Zubehör nur enthaftet wird, wenn die Zubehöreigenschaft "im Rahmen einer ordnungsmäßigen Wirtschaft" aufgehoben ist. Hält sich die Aufhebung der Zubehöreigenschaft - etwa bei Austausch von altem Zubehör gegen neues - in diesem Rahmen, so wird einerseits das berechtigte Sicherungsinteresse der Grundpfandgläubiger nicht gefährdet, andererseits gewinnt der Eigentümer durch die Befugnis, in diesem Rahmen Zubehör stücke zu enthaften, erst die Möglichkeit zu einer ordnungsmäßigen Bewirtschaftung. Ein solcher Interessenwiderstreit, den § 1122 Abs. 2 zu lösen bestimmt ist, steht jedoch in einem Falle wie dem vorliegenden, in dem der Konkursverwalter nach Stillegung eines Betriebes das Inventar getrennt verwerten will, nicht in Frage. Im Gegensatz zu dem vom Gesetz gemeinten Fall der Bewirtschaftung eines lebenden Betriebes haben die Grundpfandgläubiger im Falle der getrennten Verwertung von Inventar und Grundstück nach Stillegung des Betriebes das größtmögliche Interesse daran, daß das (bisherige) Inventar nicht aus der Haftung für die Grundpfandrechte entlassen wird, während ein Bewirtschaftungsinteresse des Eigentümers nicht mehr existiert und deshalb auch nicht mehr berührt werden kann. Auf Grund des § 1122 Abs. 2 BGB ist mithin das Inventar nicht von der Haftung für die Grundschuld der Bank frei geworden, weil die Zubehöreigenschaft nicht "im Rahmen einer ordnungsmäßigen Wirtschaft" aufgehoben worden ist.

10

b)

Nach § 1121 Abs. 1 BGB werden Zubehörstücke ferner von der Haftung frei, wenn sie veräußert und von dem Grundstück entfernt werden, bevor sie zugunsten der Grundpfandgläubiger in Beschlag genommen worden sind. Diese Beschlagnahme erfolgt gemäß § 20 ZVG durch den die Zwangsversteigerung anordnenden Beschluß. Gemäß § 22 ZVG wird die Beschlagnahme wirksam mit dem Zeitpunkt der Zustellung dieses Beschlusses oder des Eingangs des Ersuchens um Eintragung des Zwangsversteigerungsvermerks beim Grundbuchamt. Hier ist das Zwangsversteigerungsverfahren erst im Herbst 1963 eingeleitet worden. Zu dieser Zeit waren die Inventarstücke im Auftrag des Konkursverwalters längst veräußert und vom Grundstück entfernt. Die Voraussetzungen einer Enthaftung dieser Zubehörstücke nach § 1121 Abs. 1 BGB sind also gegeben, wenn man die Veräußerung und Entfernung durch den Konkursverwalter einer solchen durch den Grundstückseigentümer gleichstellt.

11

Dies wird allgemein und zu Recht im Hinblick auf § 6 KO für erforderlich gehalten. Nach § 6 Abs. 1 KO verliert mit der Eröffnung des Verfahrens der Gemeinschuldner die Befugnis, über sein zur Konkursmasse gehöriges Vermögen zu verfügen, und nach § 6 Abs. 2 KO wird das bisher dem Gemeinschuldner zustehende Verfügungsrecht durch den Konkursverwalter ausgeübt. Aus der Konkursordnung ergibt sich nichts dafür, daß die dem Gemeinschuldner nach § 1121 Abs. 1 BGB zustehende Befugnis, vor der Beschlagnahme des Grundstücks über das Zubehör zu verfügen, entgegen § 6 Abs. 2 KO dem Konkursverwalter nicht zustehen soll. Der Konkursverwalter kann an einer Verfügung über das Zubehör gerade nach Stillegung des Betriebes ein legitimes Interesse haben, um der ihm nach § 117 KO obliegenden Pflicht, die Konkursmasse zu verwerten, nachzukommen. Im Gegensatz zum Grundeigentümer, dem das Gesetz vor der Beschlagnahme des Grundstücks gleichwohl die Befugnis zu freier Verfügung über das Zubehör gibt, ist der Konkursverwalter von Amts wegen gehalten, die Interessen auch der ihm bekannt gewordenen Absonderungsberechtigten zu wahren. Um so weniger kann es einen Grund geben, dem Konkursverwalter die Verfügungsbefugnis des Eigentümers nach § 1121 Abs. 1 BGB vorzuenthalten. Der Konkursverwalter hat demnach hier die Zubehörstücke mit der Wirkung veräußert, daß sie von der Haftung für die Grundschuld frei wurden (§ 1121 Abs. 1 BGB).

12

c)

Dies besagt aber zunächst nicht mehr, als daß gegenüber den Erwerbern der Zubehörstücke die Bank kein Recht mehr hatte, sich wegen ihrer Grundschuld aus den Zubehörstücken zu befriedigen. Die Erwerber haben also lastenfreies Eigentum erworben. Dagegen läßt sich entgegen der Revision aus der Tatsache, daß nach § 1121 Abs. 1 BGB die Inventarstücke mit ihrer Veräußerung durch den Konkursverwalter (spätestens mit ihrer Entfernung vom Grundstück) von der Haftung für die Grundschuld frei wurden, jedenfalls bei dem hier gegebenen Sachverhalt nicht der Schluß ziehen, daß der vom Konkursverwalter erzielte Erlös nicht der Bank als Grundschuldgläubigerin, sondern dem Konkursverwalter zur freien Verfügung für die Hasse oder anderen Berechtigten (etwa der Klägerin) zustehe. Die Revision kann sich allerdings für ihre Meinung auf das überwiegende Schrifttum stützen (Jaeger/Lent, KO 8. Aufl. § 4 Anm. 2; Mentzel/Kuhn, KO 7. Aufl. § 4 Anm. 8; Böhle-Stamschräder, KO 9. Aufl. § 4 Anm. 4; Planck/Strecker, BGB 5. Aufl. § 1121 Anm. 2 d; Staudinger/Scherübl, BGB 11. Aufl. § 1121 Nr. 7 e; anderer Meinung: Reuther DJ 1940, 1345 ff; unklar: Soergel/Baur, BGB 10. Aufl. § 1120 Nr. 11 einerseits, § 1121 Nr. 5 andererseits). Demgegenüber steht die ständige Rechtsprechung des Reichsgerichts und durchweg auch der Oberlandesgerichte (RGZ 69, 85; JW 1908, 561; LZ 1912 Spalte 696, 1915 Spalte 707; HRR 1936 Nr. 669; OLGE 37, 212; SeuffArch 63 Nr. 194; 64 Nr. 233), die im Falle der Veräußerung von Zubehör durch den Konkursverwalter den Erlös dem Grundpfandgläubiger zuspricht. Nach Ansicht des erkennenden Senats ist zu unterscheiden:

13

Zwar ist bei der Enthaftung nach § 1121 Abs. 1 BGB - anders als bei § 1122 Abs. 2 (s. vorstehend zu 3 b) - nicht Voraussetzung, daß der die Enthaftung herbeiführende Tatbestand (Veräußerung und Entfernung vom Grundstück) innerhalb der Grenzen einer ordnungsmäßigen Wirtschaft gesetzt worden ist. Veräußert und entfernt der Grundstückseigentümer Zubehör vor der Beschlagnahme, so tritt die Enthaftung nach § 1121 Abs. 1 BGB ein, auch wenn die Veräußerung nicht einer ordnungsmäßigen Wirtschaft entsprach. Diese Regelung hat das Gesetz im Interesse der Erwerber getroffen, um sie nicht mit dem für sie schwer zu beurteilenden Risiko zu belasten, ob im Einzelfalle die Veräußerung innerhalb der Grenzen einer ordnungsmäßigen Wirtschaft erfolgt ist oder nicht (vgl. Mugdan, Materialien zum BGB Bd. III S. 804-806). Gleichwohl ist dieser Unterschied auch für eine Veräußerung nach § 1121 Abs. 1 BGB nicht bedeutungslos. Wie sich aus § 1135 BGB ergibt, ist der Grundstückseigentümer dem Grundpfandgläubiger gegenüber nicht berechtigt, Zubehör außerhalb der Grenzen einer ordnungsmäßigen Wirtschaft vom Grundstück zu entfernen und dadurch die Sicherheit des Grundpfandrechtes zu gefährden; tut er dies gleichwohl, so handelt er dem Grundpfandgläubiger gegenüber rechtswidrig und kann diesem gegenüber nach §§ 1135, 823 BGB schadensersatzpflichtig sein. Daraus ergibt sich, daß dem Grundpfandgläubiger in diesem Falle unter den Voraussetzungen der genannten Bestimmungen gegenüber dem Grundstückseigentümer ein Anspruch auf den aus der Veräußerung des Zubehörs erzielten Erlös zusteht.

14

Bei der Veräußerung von Zubehör durch den Konkursverwalter (§ 6 Abs. 2 KO) gilt grundsätzlich nichts anderes. Hält der Konkursverwalter sich bei der Veräußerung von Zubehör innerhalb der Grenzen einer ordnungsmäßigen Wirtschaft, etwa beim Austausch von Inventarstücken eines von ihm fortgeführten Betriebes, so steht der Erlös der Masse zu, ebenso wie bei einer Veräußerung durch den Grundstückseigentümer im gleichen Falle diesem der Erlös zur freien Verfügung zusteht. Verfügt der Konkursverwalter aber nicht innerhalb der genannten Grenzen - die keineswegs identisch sind mit den Grenzen einer ordnungsmäßigen Konkursabwicklung -, so gebührt der Erlös dem Grundpfandgläubiger auf Grund seines Absonderungsrechtes, das der Konkursverwalter zu schmälern nicht berechtigt ist. Es ist bereits oben unter 3 a ausgeführt und begründet, daß bei der Verwertung von Zubehör eines stillgelegten Betriebes durch den Konkursverwalter der Fall einer ordnungsmäßigen Bewirtschaftung im Sinne des § 1122 Abs. 2 BGB nicht vorliegt: Durch die Verwertung von Inventar eines stillgelegten Betriebes bewirtschaftet der Konkursverwalter nicht diesen Betrieb, sondern verwertet ihn. Der aus dieser Verwertung erzielte Erlös gebührt deshalb dem Grundpfandgläubiger, für dessen Grundpfandrecht das Inventar bis zur Veräußerung haftete. Dabei kann es unentschieden bleiben, ob trotz des Schweigens des Gesetzes ein Fall der dinglichen Surrogation (Erlös anstelle der Sache) anzunehmen ist. Jedenfalls ist die Konkursmasse dem Grundpfandgläubiger gegenüber nicht berechtigt, den bei der Verwertung von Inventar eines stillgelegten Betriebes erzielten Erlös zu behalten; hierfür bietet § 1121 Abs. 1 BGB, der in diesem Falle den Konkursverwalter lediglich in die Lage versetzt, lastenfrei zu veräußern, keine Rechtsgrundlage. Der Konkursverwalter hat vielmehr nach § 59 Nr. 1, 3 KO den Erlös dem Grundpfandgläubiger herauszugeben.

15

Dafür ist es nicht von Belang, ob der Konkursverwalter nach Konkursrecht gegenüber dem Grundpfandgläubiger berechtigt war, das Inventar selbst und freihändig zu verwerten. Auch wenn er dies war - im vorliegenden Fall soll das Inventar im Einverständnis mit der Bank freihändig verkauft worden sein -, lag darin nicht ein Verzicht der Bank auf das Absonderungsrecht. Einen solchen Verzicht der Bank hat das Berufungsgericht ausdrücklich - und von der Revision nicht angefochten - verneint.

16

4.

Nach dem Vortrag der Parteien und den Feststellungen des Berufungsurteils ist es ungeklärt geblieben, ob und in welchem Umfang die Bank den Erlös aus der Inventarverwertung bereits erhalten hat. Da er ihr auf jeden Fall zusteht, kann die Klägerin aus ihrem Absonderungsrecht gegen den Konkursverwalter jedenfalls keinen Anspruch auf Auszahlung des Erlöses haben. Daß sie einen Zahlungsanspruch in entsprechender Höhe gegen den beklagten Konkursverwalter aus einem anderen Gesichtspunkt, etwa aus dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes wegen Verletzung ihres Sicherungseigentums habe, hat sie nicht dargelegt. Dafür hätte sie behaupten müssen, daß bei einer Verwertung des Inventars durch sie selbst oder im Wege der Zwangsversteigerung des Grundstücks ein Erlös in einer Höhe erzielt worden wäre, der nach Befriedigung der ihr im Range vorgehenden Bank noch wenigstens zu einer Teilbefriedigung wegen ihres Absonderungsrechtes ausgereicht hätte. Das hat sie nicht getan.

17

Das Berufungsgericht hat demnach zu Recht die Klage abgewiesen.

18

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Dr. Haidinger
Claßen
Mormann
Dr. Hiddemann
Hoffmann