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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 14.10.1981, Az.: IVb ZB 593/80

Erkennenmüssen von Fristsachen durch das Büropersonal eines Rechtsanwaltes; Ausreichende anwaltliche Organisationsmaßnahmen zur Prüfung von Fristsachen; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Rechtsmittelfrist; Statthaftigkeit einer unselbstständigen Anschlussbeschwerde im Verfahren zur Regelung des Versorgungsausgleichs; Vorzeitige Versetzung eines Beamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit vor Ehezeitende; Berechnung des für den Versorgungsausgleich maßgebenden Wertes; Anhaltspunkte für die Kürzung des Versorgungsausgleichs

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
14.10.1981
Aktenzeichen
IVb ZB 593/80
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1981, 12258
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Nürnberg - 17.09.1979
AG Weißenburg - 19.12.1978

Fundstellen

  • BGHZ 82, 66 - 82
  • MDR 1982, 304-305 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1982, 224

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    In Ehe- und Familiensachen durfte ein Rechtsanwalt sich auch im Jahre 1979 nicht ohne weiteres darauf verlassen, daß sein Büropersonal Fristsachen als solche erkennen werde. Für solche Sachen mußte er daher grundsätzlich die Anweisung geben, ihm Eingänge sofort zur Prüfung vorzulegen, ob eine Frist zu wahren sei (im Anschluß an BGH NJW 1980, 2261 = FamRZ 1980, 992).

  2. b)

    Zur Frage, ob im Verfahren zur Regelung des Versorgungsausgleichs die unselbständige Anschlußbeschwerde statthaft ist.

  3. c)

    Wenn ein Beamter vor Ehezeitende wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt worden ist, wird dem Versorgungsausgleich die tatsächlich gewährte Versorgung zugrundegelegt. Diese wird nach dem Verhältnis des in der Ehezeit verbrachten Teils der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit zu der insgesamt zurückgelegten (beide begrenzt durch die vorzeitige Pensionierung) in den Versorgungsausgleich einbezogen.

    Würde der ausgleichsberechtigte Ehegatte infolge des Versorgungsausgleichs und seiner eigenen fortdauernden Arbeitsfähigkeit die Möglichkeit erhalten, bei Erreichen der Altersgrenze eine im Verhältnis zum Ausgleichspflichtigen unverhältnismäßig hohe Rente zu erzielen, so kommt nach den Umständen des Falles eine Kürzung gemäß § 1587 c Nr. 1 BGB bis herab auf den Versorgungsausgleich in Betracht, den der Ehegatte erhalten würde, wenn der Beamte nicht dienstunfähig geworden wäre, sondern bei Ende der Ehezeit noch aktiv im Dienst gestanden hätte.

Der IV b - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 14. Oktober 1981
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und
die Richter Portmann, Lohmann, Dr. Seidl und Dr. Blumenröhr
beschlossen:

Tenor:

  1. I.

    Der Antrag der Antragsgegnerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der weiteren Beschwerde gegen den Beschluß des 10. Senats und Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 17. September 1979 wird zurückgewiesen.

  2. II.

    Die weitere Beschwerde und die Anschlußbeschwerde der Antragsgegnerin gegen den genannten Beschluß des Oberlandesgerichts werden als unzulässig verworfen.

  3. III.

    Auf die weitere Beschwerde des Freistaates Bayern wird der vorbezeichnete Beschluß des Oberlandesgerichts teilweise aufgehoben und wie folgt neu gefaßt:

    In Abänderung von Ziffer II des Urteils des Amtsgerichts - Familiengericht - Weißenburg in Bayern vom 19. Dezember 1978 werden zu Lasten der für den Antragsteller beim Freistaat Bayern unter der Personalnummer ... - A. - ... - 18/... 109/5 - ... der Bezirksfinanzdirektion Ansbach bestehenden Versorgung für die Antragsgegnerin auf deren Versicherungskonto Nr. 18 ... H. bei der Landesversicherungsanstalt Oberfranken und Mittelfranken in Bayreuth Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 303,36 DM, bezogen auf den 30. Juni 1977, begründet.

  4. IV.

    Die Gerichtskosten der Rechtsmittelverfahren tragen der Antragsteller und die Antragsgegnerin je zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

    Beschwerdewert: 1.434,48 DM.

Gründe

1

I.

Der am 16. November 1909 geborene Antragsteller (im folgenden: Ehemann) wurde als Beamter im mittleren Dienst der Finanzverwaltung am 28. Februar 1966 wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt.

2

Auf seinen der Antragsgegnerin (im folgenden: Ehefrau) im Juli 1977 zugestellten Antrag hat das Amtsgericht - Familiengericht - durch Verbundurteil die am 12. Januar 1951 geschlossene Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es zu Lasten der für den Ehemann beim Freistaat Bayern bestehenden Versorgung auf dem Versicherungskonto der Ehefrau bei der Landesversicherungsanstalt Oberfranken und Mittelfranken (weitere Beteiligte zu 2) Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 179,06 DM, bezogen auf den 30. Juni 1917, begründete. Bei der Ermittlung des Wertes der Versorgung des Ehemannes hat das Familiengericht entgegen einer Auskunft der Bezirksfinanzdirektion Ansbach vom 28. Februar 1978 nicht das Ruhegehalt zugrundegelegt, das er bei Ende der Ehezeit tatsächlich bezog, sondern ein "fiktives" Ruhegehalt. Es hat die Auffassung vertreten, weil der Ehemann vorzeitig wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sei, müsse für die Zwecke des Versorgungsausgleichs sein Ruhegehalt so berechnet werden, als ob er durch Erreichen der Altersgrenze von 65 Jahren erst mit Ablauf des 30. November 1974 in den Ruhestand getreten wäre. Sodann hat es den nach seiner Auffassung gemäß § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 Satz 3 BGB für den Versorgungsausgleich maßgebenden Wert dieser Versorgung ermittelt (705,42 DM), hat dem die in der Ehezeit erworbene Rentenanwartschaft der Ehefrau gegenübergestellt (347,30 DM) und in Höhe der Hälfte der sich ergebenden Differenz Rentenanwartschaften für die Ehefrau begründet.

3

Gegen die Regelung des Versorgungsausgleichs in dem Verbundurteil hat die Ehefrau Beschwerde eingelegt. Sie hat die der Auskunft der Bezirksfinanzdirektion Ansbach vom 28. Februar 1978 zugrundeliegende Auffassung vertreten, das Amtsgericht hätte nicht von einem fiktiven Ruhegeld, sondern von der dem Ehemann tatsächlich gewährten Versorgung ausgehen müssen. Die Ehefrau hat den Antrag gestellt, für sie Rentenanwartschaften von 303,36 DM zu begründen. Dem liegt die Bewertung der für den Versorgungsausgleich maßgebenden Versorgung des Ehemannes mit monatlich 954,01 DM zugrunde, die sich aus der Auskunft der Bezirksfinanzdirektion Ansbach ergibt.

4

Auch der Freistaat Bayern (weiterer Beteiligter zu 1) hat durch die Bezirksfinanzdirektion Ansbach gegen die Regelung des Versorgungsausgleichs Beschwerde eingelegt. Ein Schriftsatz mit Ausführungen zur Begründung des am 27. Januar 1979 eingelegten Rechtsmittels ist am 10. März 1979 bei Gericht eingegangen.

5

Nach Abtrennung des auf Scheidung der Ehe gerichteten Verfahrens von dem Verfahren auf Durchführung des Versorgungsausgleichs hat das Oberlandesgericht auf die Beschwerde der Ehefrau und das als Anschlußbeschwerde aufgefaßte Rechtsmittel des Freistaates Bayern (Bezirksfinanzdirektion Ansbach) das amtsgerichtliche Urteil geringfügig geändert, nämlich die zu Lasten der Beamtenversorgung des Ehemannes für die Ehefrau begründeten Rentenanwartschaften von 179,06 DM auf 183,82 DM erhöht; im übrigen hat es die Beschwerde der Ehefrau und die Anschlußbeschwerde des Freistaates Bayern zurückgewiesen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht hat das Oberlandesgericht ausgeführt, die am 27. Januar 1979 eingelegte Beschwerde des Freistaates Bayern sei nicht rechtzeitig begründet worden. Der am 10. März 1979 eingegangene begründende Schriftsatz sei aber als unselbständige Anschlußbeschwerde zu behandeln: damit werde dasselbe Ziel wie von der Ehefrau verfolgt. Sachlich hat das Oberlandesgericht den vom Amtsgericht gewählten Weg der Berechnung der von dem Ehemann erworbenen Versorgungsanwartschaften über das fiktive Ruhegehalt im Grundsatz gebilligt. Die gegenüber der erstrichterlichen Entscheidung geringfügige Erhöhung der zugunsten der Ehefrau begründeten Rentenanwartschaften beruht insbesondere auf der Anwendung bayerischer beamtenversorgungsrechtlicher Vorschriften statt des Beamtenversorgungsgesetzes vom 24. August 1976 (BGBl I 2485 - BeamtVG) sowie auf weiteren, kleineren Abweichungen.

6

Gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts wendet sich der Freistaat Bayern mit der - zugelassenen - weiteren Beschwerde, Er verfolgt das Ziel weiter, den Versorgungsausgleich nach dem zweitinstanzlichen Beschwerdeantrag, also ausgehend von dem tatsächlichen statt von einem fiktiven Ruhegehalt des Ehemannes, durchzuführen.

7

Auch die Ehefrau hat weitere Beschwerde eingelegt. Dieses Rechtsmittel gegen den ihr am 21. September 1979 zugestellten Beschluß des Oberlandesgerichts ist jedoch erst am 9. November 1979 beim Bundesgerichtshof eingegangen. Die Ehefrau hat Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist für die Einlegung des Rechtsmittels erbeten. Zugleich hat sie am 9. November 1979 Anschlußbeschwerde eingelegt und dazu darauf hingewiesen, daß sie - wie schon in der Vorinstanz - dasselbe Ziel wie die Bezirksfinanzdirektion Ansbach verfolge.

8

II.

Die weitere Beschwerde des Freistaates Bayern ist zulässig. Die weitere Beschwerde und die Anschlußbeschwerde der Ehefrau sind unzulässig.

9

A.

Der Freistaat Bayern hat seine weitere Beschwerde form- und fristgerecht eingelegt und begründet. Gegen die Annahme, daß er als Träger der Versorgungslast beschwerdeberechtigt ist, bestehen keine Bedenken. Wie der Bundesgerichtshof in dem Beschluß vom 12. November 1980 - IV b ZB 712/80 - FamRZ 1981, 132 entschieden hat, wird ein am Verfahren über den Versorgungsausgleich zu beteiligender Rentenversicherungsträger durch die gerichtliche Entscheidung grundsätzlich dann im Sinne des § 20 Abs. 1 FGG in seinem Recht beeinträchtigt, wenn der Versorgungsausgleich mit einem im Gesetz nicht vorgesehenen Eingriff in seine Rechtsstellung verbunden ist, ohne daß es auf eine finanzielle Mehrbelastung ankommt. Entsprechendes hat für den verfahrensbeteiligten Träger der Versorgungslast zu gelten (Senatsbeschluß vom 15. April 1981 - IV b ZB 593/81).

10

B.

1.

Die Frist zur Einlegung der weiteren Beschwerde der Ehefrau gegen den ihr am 21. September 1979 zugestellten Beschluß des Oberlandesgerichts lief am Montag, dem 22. Oktober 1979, ab (§§ 621 e Abs. 3 Satz 2, 516, 222 Abs. 2 ZPO). Ihre am 9. November 1979 eingelegte Beschwerde ist also verspätet.

11

2.

Die rechtzeitige weitere Beschwerde des Freistaates Bayern hat keine Wirkung zugunsten der Ehefrau. Eine Entscheidung über den Versorgungsausgleich kann zwar gegenüber den Ehegatten und den beteiligten Versicherungsträgern und Trägern der Versorgungslast nur einheitlich ergehen. Dem gemäß §§ 621 Abs. 1 Nr. 6, 621 a Abs. 1 ZPO für das Verfahren anwendbaren Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) fehlt jedoch eine dem § 62 ZPO entsprechende Regelung der notwendigen Streitgenossenschaft, nach der im Hinblick auf die Versäumung einer Frist - auch der Frist zur Einlegung eines Rechtsmittels - ein säumiger Streitgenosse als durch einen nichtsäumigen vertreten angesehen wird. Daran ändert die Gleichheit der Verfahrensziele nichts (Senatsbeschluß vom 21. Mai 1980 - IV b ZB 580/80 - NJW 1980, 1960 = FamRZ 1980, 773).

12

3.

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rechtsmittelfrist kann der Ehefrau nicht erteilt werden.

13

Für die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Beschwerde des § 621 e ZPO sind die Vorschriften der Zivilprozeßordnung maßgebend (BGH Beschluß vom 18. Oktober 1978 - IV ZB 43/78 - NJW 1979, 109 = FamRZ 1979, 30). Nach § 233 ZPO ist einer Partei Wiedereinsetzung zu gewähren, wenn sie ohne ihr Verschulden verhindert war, eine Notfrist wie diejenige für die Einlegung der weiteren Beschwerde einzuhalten. Dabei ist das Verschulden des Verfahrensbevollmächtigten an einer Fristversäumung auch in Familiensachen dem Vertretenen nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen (BGH Beschluß vom 20. April 1979 - IV ZB 84/78 - NJW 1979, 1414 = FamRZ 1979, 576).

14

a)

Zur Begründung ihres Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand macht die Ehefrau glaubhaft: Die Fristversäumung beruhe auf einem Versehen der langjährig in der Kanzlei ihrer zweitinstanzlichen Verfahrensbevollmächtigten sehr gewissenhaft und zuverlässig tätigen Bürovorsteherin. Diese habe die eingehende Post auf Termine und Fristen durchzusehen und diese in den Fristen- und Terminkalender einzutragen. Daneben werde noch ein besonderer wöchentlicher Fristenzettel geführt, der alle Kanzleimitglieder auf die während der jeweiligen Woche ablaufenden Fristen hinweise. Die Bürovorsteherin werde stichprobenweise überwacht. Während ihrer 15jährigen Tätigkeit sei ihr bisher kein Fehler unterlaufen, der zur Versäumung einer Notfrist geführt habe. Aus einem nicht erklärbaren Grunde sei die mit der Zustellung der Beschwerdeentscheidung am 21. September 1979 beginnende Frist nicht notiert worden. Erst aufgrund des Eingangs der vom Freistaat Bayern eingelegten weiteren Beschwerde habe der in der Kanzlei sachbearbeitende Rechtsanwalt von der Entscheidung des Beschwerdegerichts am 29. Oktober 1979 erfahren.

15

b)

Dieser Vortrag läßt die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zu. Er schließt ein anwaltliches Verschulden, dessen Folgen die Ehefrau zu tragen hat, nicht aus. Die Durchsicht der eingehenden Post auf Termine und Fristen und die Notierung von Fristen oblag danach allein der Bürovorsteherin. Jedenfalls in Ehe- und Familiensachen durfte ein Rechtsanwalt sich aber im Jahre 1979 nicht ohne weiteres darauf verlassen, daß sein Büropersonal Fristsachen als solche erkennen werde. Für derartige Sachen mußte er daher grundsätzlich die Anweisung geben, ihm Eingänge sofort zur Prüfung vorzulegen, ob eine Frist zu notieren sei. Das hat der Senat mit Beschluß vom 2. Juli 1980 - IV b ZB 516/80 - NJW 1980, 2261 = FamRZ 1980, 992 für die anwaltliche Sachbehandlung im Jahre 1978 entschieden. Es gilt auch für das Jahr 1979, in dem ebenfalls noch nicht davon ausgegangen werden konnte, daß das Personal das Rechtsmittel- und Fristenwesen auf dem erst 1977 durch das 1. EheRG grundlegend geänderten verfahrensrechtlich komplizierten Gebiet der Familiensachen sicher beherrschte. An derartigen organisatorischen Vorkehrungen, die eine anwaltliche Prüfung von Rechtsmittelfristen sichergestellt hätte, fehlte es hier nach dem Sachvortrag.

16

Das Verlangen nach Wiedereinsetzung in den vorigen Stand scheitert zudem aus einem weiteren, selbständigen Grunde: Als Rechtsanwalt A.-S., ein Mitglied der Sozietät der zweitinstanzlichen Verfahrensbevollmächtigten der Ehefrau, das Empfangsbekenntnis über den Erhalt des Beschlusses des Oberlandesgerichts unterzeichnete und zurücksandte, gab es für ihn nach dem Sachvortrag keinen aktenmäßigen Hinweis darauf, daß die Frist für die Einlegung der weiteren Beschwerde bereits notiert gewesen wäre. Die Handakten enthielten offensichtlich weder einen Vermerk über den Ablauf der Rechtsmittelfrist noch einen solchen, in dem jedenfalls der Zeitpunkt der fristschaffenden Zustellung festgehalten worden wäre. Bei einer solchen Sachlage entsteht mit der Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses durch den Anwalt eine besonders naheliegende Gefahr, daß die Rechtsmittelfrist nicht erkannt oder sonst nicht festgehalten wird. Deshalb ist der Rechtsanwalt dann verpflichtet, selbst alles Notwendige zu veranlassen, damit die alsbaldige Vorlegung der Akten mit der zugestellten Entscheidung durch sein Büro gesichert ist (vgl. BGH Beschlüsse vom 22. Januar 1955 - VI ZB 41/54 - LM ZPO § 232 Nr. 21; vom 20. Dezember 1955 - VI ZB 22/55 - VersR 1956, 126; Senatsbeschluß vom 11. März 1981 - IV b ZB 736/80). Die - hier ohnehin nur allgemein gegebene - Anweisung an den Bürovorsteher, die Rechtsmittelfrist in den Fristenkalender einzutragen, reicht dann nicht aus (BGH Beschluß vom 21. März 1973 - IV ZB 8/73 - VersR 1973, 547; vgl. auch BGH Beschluß vom 11. März 1980 - X ZB 4/80 - NJW 1980, 1846).

17

C.

Auch die Anschlußbeschwerde, die die Ehefrau zugleich mit ihrer verspäteten weiteren Beschwerde eingelegt hat, ist unzulässig.

18

1.

Wie in der ZPO fehlt es auch im FGG an einer Regelung der - unselbständigen - Anschlußbeschwerde. Nur die Bestimmungen der §§ 22 Abs. 2 und 28 Abs. 1 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen (LwVG) vom 21. Juli 1953, BGBl I 667, sehen sie ausdrücklich vor.

19

Über ihre Zulässigkeit im übrigen herrscht Streit.

20

2.

Für die im Verbundurteil des § 629 ZPO entschiedenen familienrechtlichen Folgesachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§ 621 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6, 7 und 9 ZPO) hat man die Statthaftigkeit der unselbständigen Anschlußbeschwerde daraus hergeleitet, daß bei einem Verbund die allgemeinen Verfahrensvorschriften über die Anfechtung von Urteilen in Ehesachen gelten, nach § 521 ZPO mithin die Anschlußberufung zulässig ist. Diese bei einer Gesamtanfechtung zuzulassen, die Anschlußbeschwerde jedoch bei einer Teilanfechtung (§§ 629 a Abs. 2, 621 e ZPO) zu versagen, ist als nicht angängig bezeichnet worden (BayObLG FamRZ 1977, 467, 470; OLG Köln FamRZ 1979, 846; Bastian/Roth-Stielow/Schmeiduch, 1. EheRG ZPO § 621 e Rdn. 18 m.w.N.; Zöller/Phillippi, ZPO 12. Aufl. § 621 e Anm. VII).

21

Aus der Zusammenfassung des Scheidungsausspruchs mit den Erkenntnissen in den Folgesachen ergibt sich in der Tat die Zulässigkeit von Anschlußrechtsmitteln gegen die verschiedenen Teile des Verbundurteils (vgl. BGH Beschluß vom 5. Dezember 1979 - IV ZB 75/79 - NJW 1980, 702 = FamRZ 1980, 233). Obwohl die Rechtsmittelfrist für die selbständige Anfechtung eines Teilkomplexes bereits abgelaufen ist, kann danach der Rechtsmittelgegner noch durch die unselbständige Anschließung eine bisher nicht angegriffene Folgesachenentscheidung, also einen weiteren Teil des Verbundurteils, der Überprüfung durch das höhere Gericht zuführen. Wenn es sich dabei um eine dem Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuzuordnende Folgesache handelt, ist auf diese Weise die Zulässigkeit auch der unselbständigen Anschlußbeschwerde zu begründen (vgl. Sedemund-Treiber DRiZ 1976, 331, 337).

22

3.

Aus der Einheitlichkeit der Verbundentscheidung folgt indes für Fälle der hier vorliegenden Art, in denen bereits das erste Rechtsmittel die Entscheidung der FGG-Folgesache angegriffen hat, noch nichts für die Zulässigkeit der unselbständigen Anschlußbeschwerde innerhalb des Rechtsmittelverfahrens über die dem höheren Gericht schon angefallene FGG-Folgesache. Ob einem anderen Beteiligten die Möglichkeit zugestanden werden muß, trotz Ablaufs der Rechtsmittelfrist auch seinerseits noch durch die Einlegung einer unselbständigen Anschlußbeschwerde Einfluß auf den Entscheidungsspielraum des ohnehin bereits mit der in Rede stehenden FGG-Folgesache befaßten Rechtsmittelgerichts zu nehmen, ist entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (FamRZ 1981, 291, 292) mit Erwägungen aus der Einheitlichkeit der Verbundentscheidung kaum zu beantworten.

23

4.

Die Statthaftigkeit der unselbständigen Anschlußbeschwerde in FGG-Folgesachen ist aus den vom Bundesgerichtshof in der Entscheidung BGHZ 71, 314 f [BGH 18.05.1978 - VII ZB 30/76]ür die sogenannten echten Streitsachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit aufgestellten Grundsätzen abzuleiten (vgl. zum Hausratsteilungsverfahren BGH Beschluß vom 29. November 1978 - IV ZB 57/78 - FamRZ 1979, 230, 231). Inwieweit dies für das Verfahren zur Regelung des Versorgungsausgleichs zu gelten hat, kann hier offen bleiben. Es bedarf insbesondere keiner Erörterung, ob im Versorgungsausgleichsverfahren, an dem die Eheleute sowie Träger der Rentenversicherung und/oder der Versorgungslast beteiligt sind, für eine Anschließung die Gegnerstellung zu dem Hauptrechtsmittel zu fordern ist, deren Notwendigkeit allgemein aus dem Zweck der Anschließung abgeleitet wird, unter Zurückdrängung des Verbotes der Schlechterstellung dem höheren Gericht einen Entscheidungsspielraum auch zugunsten des Rechtsmittelgegners zu schaffen (vgl. BGH Urteil vom 13. Oktober 1954 - VI ZR 49/54 - LM ZPO § 521 Nr. 4; BGH Beschluß vom 5. Dezember 1979 - IV ZB 75/79 - NJW 1980, 702 = FamRZ 1980, 233; Baumbach/Lauterbach/Albers, ZPO 39. Aufl. § 521 Anm. 1 B; Bärmann, Freiwillige Gerichtsbarkeit und Notarrecht 1968 § 32 II = S. 208 f.; Fenn, Die Anschlußbeschwerde im Zivilprozeß und im Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit 1961 S. 219, 221; Habscheid JZ 1956, 372 f.; Heintzmann FamRZ 1980, 112, 119; Jansen, FGG 2. Aufl. § 22 Rdn. 13; Keidel/Kuntze/Winkler, Freiwillige Gerichtsbarkeit 11. Aufl. § 22 Rdn. 7; Rüffer, FamRZ 1979, 405, 413 f.).

24

Im vorliegenden Fall ist die unselbständige Anschlußbeschwerde der Ehefrau jedenfalls deshalb unzulässig, weil es insoweit an einem Rechtsschutzinteresse fehlt.

25

Mit ihrer Anschließung verfolgt die Ehefrau ohne jede Abweichung dasselbe Ziel, das auch der Freistaat Bayern mit seiner in zulässiger Weise eingelegten weiteren Beschwerde erreichen will, nämlich die Anhebung der zugunsten der Ehefrau zu begründenden Rentenanwartschaften von monatlich 183,82 DM auf 303,36 DM. Dazu bedurfte es unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt der Anschließung. Die Ehefrau hätte als Beteiligte am FGG-Verfahren auch ohne die Einlegung eines eigenen Anschlußrechtsmittels vor dem bereits mit der Sache befaßten Senat durch ihren Verfahrensbevollmächtigten ihren Standpunkt zur Unterstützung des mit ihrem Verfahrensziel identischen Antrages des Freistaates Bayern vertreten und auch sonst zur Sach- und Rechtslage vortragen können. Allerdings bestand die Möglichkeit, daß der Freistaat Bayern seine weitere Beschwerde zurücknimmt, Dagegen aber konnte sich die Ehefrau, nachdem sie die Rechtsmittelfrist versäumt hatte, mit ihrer Anschlußbeschwerde nicht schützen. Denn mit einer Rücknahme der weiteren Beschwerde des Freistaates Bayern hätte entsprechend § 522 Abs. 1 ZPO auch ihre Anschließung ihre Wirkung verloren. Ein rechtliches Interesse an der Einlegung der unselbständigen Anschlußbeschwerde kann hier schließlich nicht damit begründet werden, daß die Möglichkeit einer weiteren Anfechtung der in dem höheren Rechtszug ergehenden Entscheidung für den Fall, daß diese keine Abänderung zum Nachteil der Partei enthält, erhalten werden sollte (vgl. BGHZ 3, 214 [BGH 09.10.1951 - V BLw 30/50]; Senatsbeschluß vom 21. Mai 1980 - IV b ZB 580/80 - NJW 1980, 1980 = FamRZ 1980, 773). Dieser Gesichtspunkt versagt jedenfalls in der letzten Instanz.

26

III.

Die weitere Beschwerde des Freistaates Bayern führt zur sachlichen Entscheidung der Rechtsfrage, wie eine Beamtenversorgung für die Zwecke des Versorgungsausgleichs zu bewerten ist, wenn der Beamte bereits vor Ehezeitende in den vorzeitigen Ruhestand getreten ist.

27

A.

Auf das Rechtsmittel wäre allerdings die Erstbeschwerde des Freistaates Bayern zu verwerfen, wenn diese - mit dem Oberlandesgericht - wegen nicht fristgerechter Begründung für unzulässig zu erachten wäre und ihre spätere Begründung - gegen die Ansicht des Oberlandesgerichts - nicht als unselbständige Anschlußbeschwerde aufgefaßt werden könnte. Denn die Zulässigkeit der Erstbeschwerde ist vom Gericht der weiteren Beschwerde in gleicher Weise von Amts wegen zu prüfen wie die Zulässigkeit der Berufung vom Revisionsgericht (vgl. BGHZ 6, 369; BayObLG FamRZ 1978, 599, 601).

28

B.

Der Senat ist jedoch der Auffassung, daß die Erstbeschwerde des Freistaates Bayern bereits in der Rechtsmittelschrift in einer den gesetzlichen Anforderungen noch entsprechenden Weise begründet worden ist.

29

In der Beschwerdeschrift heißt es nach der Bezeichnung der angegriffenen Versorgungsausgleichsregelung in dem amtsgerichtlichen Urteil:

"Ich beantrage, die Ziff. II des o.a. Urteils aufzuheben und eine der Auskunft der Bezirksfinanzdirektion Ansbach entsprechende Entscheidung zu treffen. Die Begründung wird nachgereicht."

30

Das stellt eine ausreichende Begründung dar. Die Beschwerdebegründung nach § 621 e ZPO braucht - anders als die Begründung einer Berufung - keinen Rechtsmittelantrag zu enthalten. Denn § 621 e Abs. 3 Satz 2 verweist nicht auf § 519 Abs. 3 Nr. 1 ZPO (vgl. BGH Beschluß vom 17. Januar 1979 - IV ZB 111/78 - FamRZ 1979, 232; Beschluß vom 20. Juni 1979 - IV ZB 147/78 - NJW 1979, 1989 = FamRZ 1979, 909). Weil es auch an einer Verweisung auf § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO fehlt, wird lediglich gefordert, daß der Beschwerdeführer, sei es auch nur in kurzer Form, ausführt, warum er sich durch die Entscheidung beschwert fühlt, das heißt was er an ihr mißbilligt (BGH Beschluß vom 20. Juni 1979 aaO). Dieser Anforderung genügt die vorliegende Beschwerdeschrift noch. Mit dem Verlangen, entsprechend der Auskunft der Bezirksfinanzdirektion Ansbach zu entscheiden, gab der Freistaat Bayern nicht nur sein Verfahrensziel an, sondern er bezeichnete durch die Verweisung auf die Auskunft auch schon, wenn auch in sehr knapper Form, was er an der angefochtenen Entscheidung beanstandete. Denn die in Bezug genommene Auskunft, die die Bezirksfinanzdirektion am 28. Februar 1978 für das Familiengericht erstattet hatte, ging nicht von einem fiktiven, sondern von dem tatsächlichen Ruhegehalt des Ehemannes am Ehezeitende aus und begründete das sowie die Bestimmung des für den Versorgungsausgleich maßgebenden Wertes der Versorgung in diesem Falle (§ 1587 a Abs. 2 Nr. 1 Satz 3 BGB) mit dem Hinweis auf eine verlautbarte Rechtsauffassung des Staatsministeriums der Finanzen. Ebendem aber war das Familiengericht in seinem Urteil nicht gefolgt, hatte vielmehr in bewußter Abweichung davon den für den Versorgungsausgleich maßgebenden Wert der Beamtenversorgung des Ehemannes in der Weise ermittelt, daß es von einem fiktiven Ruhegehalt ausgegangen war. Daß der Beschwerdeführer dies mißbilligte, war mithin bereits seiner Beschwerdeschrift zu entnehmen.

31

Der in der Beschwerdeschrift noch enthaltene Satz, die Begründung werde nachgereicht, veranlaßt keine andere Beurteilung Damit wurde eine weitere Begründung angekündigt. Das ist unschädlich.

32

IV.

Die weitere Beschwerde des Freistaates Bayern hat in der Sache Erfolg.

33

Das Oberlandesgericht hat den Versorgungsausgleich zwischen den Parteien in der Form des sogenannten Quasisplittings nach § 1587 b Abs. 2 BGB vorgenommen. Es ist davon ausgegangen, zu Lasten der Versorgung, die der Ehemann als Beamter des Freistaates Bayern erworben habe, seien für die Ehefrau Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe der Hälfte des Betrages zu begründen, um die seine während der Ehezeit erworbene Versorgung ihre Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung übersteige. Dieser rechtliche Ausgangspunkt entspricht § 1587 a Abs. 1 BGB und wird von keiner Seite in Zweifel gezogen.

34

A.

Bei der Ermittlung des Wertes der Versorgung des Ehemannes hat das Oberlandesgericht nicht das Ruhegehalt zugrunde gelegt, das er bei Ende der Ehezeit, d.h. nach § 1587 Abs. 2 BGB am 30. Juni 1977, tatsächlich bezogen hat, sondern ein "fiktives" Ruhegehalt. Es hat die Auffassung vertreten, da der Ehemann vorzeitig wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sei, sei für die Zwecke des Versorgungsausgleichs sein Ruhegehalt so zu berechnen, als ob er durch Erreichen der Altersgrenze von 65 Jahren mit Ablauf des 30. November 1974 in den Ruhestand getreten wäre. Dem vermag der Senat nicht zu folgen.

35

1.

Nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGB wird die in den Versorgungsausgleich einzubringende Versorgungsanwartschaft eines Beamten wie folgt bewertet: Es ist von dem Betrag auszugehen, der sich im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages - gemeint ist auch hier wie in § 1587 Abs. 2 BGB das Ende des vorhergehenden Monats, also das "Ehezeitende" (vgl. MünchKomm/Maier, BGB § 1587 a Rdn. 35 m.w.N.; allgemeine Meinung) - als Versorgung ergäbe, wenn die bis zu diesem Zeitpunkt zurückgelegte ruhegehaltsfähige Dienstzeit um die Zeit bis zur Altersgrenze auf die "Gesamtzeit" erweitert wird (Satz 1 und 2 aaO). Nach Maßgabe des Satzes 3 der Vorschrift wird dann ein Teil dieser - auf der Grundlage der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge bei Ehezeitende und der auf die Gesamtzeit erweiterten ruhegehaltsfähigen Dienstzeit unter Ausscheidung familienbezogener Bestandteile (§ 1587 a Abs. 8 BGB), jedoch unter Beachtung der jährlichen Sonderzuwendung ermittelten - fiktiven Versorgung der Ehezeit zugewiesen, also als ehezeitlich erworben angesehen. Das geschieht nach dem Verhältnis der in die Ehezeit fallenden ruhegehaltsfähigen Dienstzeit zu der Gesamtzeit (= ruhegehaltsfähige Dienstzeit bis Ehezeitende plus Erweiterungszeit vom Ehezeitende bis zur Altersgrenze). Es gilt also die Formel:

dem Ausgleich unterliegender Teil der Versorgung=fiktive Versorgung×in die Ehezeit fallende ruhegehaltsfähige Dienstzeit
Gesamtzeit
36

Diese Art der Bewertung hat den Zweck, die Versorgungsanwartschaft gleichmäßig auf die gesamte Dienstzeit des Beamten zu verteilen. Welcher Prozentsatz der erreichten ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge an einem bestimmten Tage als Ruhegehalt erdient ist, ergeben an sich die jeweils maßgebenden beamtenrechtlichen Vorschriften. Soweit das Beamtenversorgungsgesetz anzuwenden ist, beträgt das Ruhegehalt bis zur Vollendung einer zehnjährigen ruhegehaltsfähigen Dienstzeit 35 % und steigt mit jedem weiteren Dienstjahr bis zum vollendeten 25. Dienstjahr um 2 %, von da ab um 1 % der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge bis zum Höchstsatz von 75 %, danach nicht mehr (§ 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG); die früheren beamtenrechtlichen Vorschriften des Bundes und der Länder enthielten entsprechende oder ähnliche Regelungen. Wegen der somit in den einzelnen Dienstjahren stark ungleichmäßigen Steigerung dieses Prozentsatzes (vgl. das Schaubild bei Ruland/Tiemann, Versorgungsausgleich und steuerliche Folgen der Ehescheidung 1977 Rdn. 218) würde eine daran ausgerichtete Bewertung zu ungerechtfertigten Ergebnissen führen (vgl. die Beispiele bei Palandt/Diederichsen, BGB 40. Aufl. § 1587 a Anm. 3 B Ziff. 1; ferner MünchKomm/Maier § 1587 a Rdn. 15 f.). Infolge des nicht linearen Anwachsens des Ruhegehalts würde sich für eine Ehezeit von bestimmter Dauer ein unterschiedlich hoher Versorgungsausgleich ergeben, je nachdem, ob die Ehe am Anfang oder am Ende der Dienstzeit lag. Dieses unerwünschte Ergebnis mußte durch eigens für die Zwecke des Versorgungsausgleichs geschaffene Bewertungsregeln vermieden werden (vgl. dazu die Begründung zum Regierungsentwurf des Gesetzes - Einzelbegründung zu § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 - BT-Drucks. 7/650 S. 156 r. Sp.).

37

2.

Nach ihrem Wortlaut (Betrag, der sich im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags "als Versorgung ergäbe") paßt die Vorschrift des § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGB - wie diejenige der Nummer 2 a.a.O. - zwanglos nur auf die Bewertung von Anwartschaften, nicht aber auf die Bewertung von bei Ehezeitende schon gezahlten Bezügen.

38

Die Fassung erklärt sich aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes. Der Regierungsentwurf sprach in § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 nur von einem "Anrecht auf Versorgung" (BT-Drucks. 7/650 S. 11). In der Einzelbegründung zu dieser Vorschrift (a.a.O. S. 156 r. Sp.) werden die Begriffe "Anrecht auf Ruhegehalt" und "Ruhegehaltsberechtigung an sich" gebraucht, die ersichtlich in Gegensatz zum Ruhegehalt selbst gesetzt werden, von dem es heißt, es sei erst mit dem Eintritt des Ruhestandes erdient. Auch in § 1587 b Abs. 2 des Regierungsentwurfs (a.a.O. S. 12) ist nur von "Anrechten und Aussichten" auf eine auszugleichende Versorgung die Rede. Es war also zunächst an die Versorgungsanwartschaft des noch aktiven Beamten gedacht und die vorgesehene Regelung auf diesen Fall zugeschnitten.

39

Demgegenüber stellt die Gesetz gewordene Fassung der Vorschrift durch die Worte "Versorgung oder Versorgungsanwartschaft" (entsprechend Abs. 2 Nr. 2: "Renten- oder Rentenanwartschaften") klar, daß auch eine bereits erlangte Versorgung gemeint ist. Sie geht auf den "Zweiten Bericht und Antrag des Rechtsausschusses des Bundestages zurück, der sich entsprechend einer Empfehlung des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung dafür ausgesprochen hatte, nicht nur Anwartschaften auf eine Versorgung, sondern auch bereits gewährte Versorgungen in den Versorgungsausgleich einzubeziehen (BT-Drucks. 7/4361 S. 37, 94 f.). Dabei hat jedoch der übrige Inhalt der Entwurfsvorschrift im wesentlichen nur eine redaktionelle Änderung erfahren, um ihre Verständlichkeit zu verbessern. Hingegen ist - soweit die Materialien erkennen lassen - im Gesetzgebungsverfahren nicht erörtert worden, ob und inwieweit die im Regierungsentwurf vorgesehene und Gesetz gewordene Bewertungsregelung auf den Fall einer bereits erlangten Versorgung paßt. Insbesondere ist anscheinend der Fall, daß ein Beamter wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt worden ist, nicht besonders bedacht worden.

40

3.

An Wortlaut und Zweck des § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGB sowie an bisweilen als unbillig angesehenen Folgen der Rechtsanwendung hat sich - ähnlich wie im Falle des Absatz 2 Nr. 2 der Vorschrift; vgl. dazu den gleichzeitig ergangenen, zur Veröffentlichung vorgesehenen Senatsbeschluß IV b ZB 504/80 - der Streit darüber entzündet, ob auch die bereits bezogene Versorgung eines Ruhestandsbeamten für die Zwecke des Versorgungsausgleichs auf dem im Gesetz vorgesehenen Wege über eine fiktive Versorgung, und zwar hier über eine Erweiterung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit auf die Gesamtzeit und die sich so ergebende fiktive Altersversorgung, bewertet werden muß.

41

Dieser Streit besteht allerdings dann nicht, wenn der Beamte sich bei Ehezeitende bereits im Altersruhestand befindet. Dann gibt es neben dem gezahlten Ruhegehalt (auch hier einschließlich der jährlichen Sonderzuwendung, jedoch nach der allgemeinen Regel des § 1587 a Abs. 8 BGB abzüglich familienbezogener Bestandteile) nicht noch eine davon unterschiedene "fiktive Versorgung" am Ehezeitende. Anstelle der Gesamtzeit steht in der oben unter IV A 1 angegebenen Formel, weil Erweiterungszeiten nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 BGB nicht mehr anfallen, die ruhegehaltsfähige Dienstzeit. Die Gleichung lautet dann:

dem Ausgleich unterliegender Teil der Versorgung=Ruhegehalt×in die Ehezeit fallende ruhegehaltsfähige Dienstzeit
ruhegehaltsfähige Dienstzeit
42

Schwierigkeiten bereitet jedoch der - hier vorliegende - Fall, daß der Beamte bei Ehezeitende bereits vorzeitig wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt ist.

43

a)

Der wohl überwiegende Teil der Stimmen will auch die schon bezogene Versorgung des Frühpensionärs - bei Meinungsunterschieden im einzelnen zur Bemessung der Erweiterungszeit, Gesamtzeit und fiktiven Versorgung in diesem Falle - unter Anwendung des § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 Sätze 1 und 2 BGB nach einem fiktiven Altersruhegeld bewerten (Fleckenstein, FamRZ 1980, 1128; Klinkhardt bei Bastian/Roth-Stielow/Schmeiduch, 1. EheRG 1978, BGB § 1587 a Rdn. 44 und 45; MünchKomm/Maier, Ergänzung zu § 1587 a Rdn. 48; Ruland/Tiemann a.a.O. Rdn. 224, 225; Schwab, Handbuch des Scheidungsrechts 1977 Rdn. 542, 543; Voskuhl/Pappai/Niemeyer, Versorgungsausgleich in der Praxis 1976 BGB § 1587 a Anm. III 1 a dd = S. 24; wohl auch Brosche RiA 1977, 161, 168 f. und RiA 1978, 181, 182). Obwohl es nach dieser Ansicht nicht auf die tatsächlich gewährte Dienstunfähigkeitspension, sondern auf eine fiktive Versorgung ankommt, gehen innerhalb dieser Meinungsgruppe die Auffassungen darüber auseinander, ob die - bei Geltung des Beamtenversorgungsgesetzes - zur Steigerung der Versorgung des vorzeitig dienstunfähigen Beamten vorgesehenen Ruhegehaltserhöhungen (§§ 5 Abs. 2, 13 Abs. 1 BeamtVG) für die Bewertung der Versorgung zum Zwecke des Versorgungsausgleichs von Bedeutung sind. Demgemäß herrscht auch Streit über die Berücksichtigung der Zurechnungszeit des § 13 Abs. 1 BeamtVG beim Ansatz von ruhegehaltsfähiger Dienstzeit, Erweiterungszeit und Gesamtzeit. Von einer ins einzelne gehenden Darstellung der unterschiedlichen Standpunkte, deren innere Rechtfertigung nicht immer deutlich wird, sieht der Senat ab.

44

b)

Nach der gegenteiligen Auffassung kommt es in Fällen vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand nicht auf eine fiktive Versorgung an, sondern ist für die Bewertung zum Zwecke des Versorgungsausgleichs von dem tatsächlich gezahlten Ruhegehalt auszugehen (OLG Celle FamRZ 1980, 801; OLG Koblenz Beschluß vom 22. September 1981 - 15 UF 775/80; Minz Sgb - Die Sozialgerichtsbarkeit - 1978, 265, 266 und VSSR 1978, 1, 7; Palandt/Diederichsen a.a.O. § 1587 a Anm. 3 B Ziff. 1; Schmalhofer, Versorgungsausgleich für öffentliche Bedienstete 1978 S. 42). Das Oberlandesgericht Celle a.a.O. bestimmt sodann den in den Versorgungsausgleich einzubeziehenden Teil dieser Effektivversorgung nach dem Verhältnis der ehezeitlich verbrachten ruhegehaltsfähigen Dienstzeit zu der insgesamt zurückgelegten ruhegehaltsfähigen Dienstzeit, wobei beide Zeiträume mit dem Eintritt in den vorzeitigen Ruhestand enden; es geht also entsprechend der Bewertung eines bereits bezogenen Altersruhegeldes vor.

45

c)

Der Senat tritt der letztgenannten Auffassung bei.

46

aa)

Einzuräumen ist, daß eine wörtliche Anwendung der Vorschrift des § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGB im Sinne einer Versorgungsbewertung auf dem Wege der Teilzuweisung einer fiktiven Versorgung auch in dem Falle des nicht mehr aktiven, sondern bei Ende der Ehezeit bereits wegen Dienstunfähigkeit im vorzeitigen Ruhestand befindlichen Beamten nicht ausgeschlossen wäre. Sie stieße allerdings sogleich auf die Schwierigkeit, daß der bereits vorzeitig pensionierte Beamte bei Ehezeitende keine ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge mehr hat. Aus diesen soll sich aber nach der gesetzlichen Regelung (bei Anwendbarkeit des Beamtenversorgungsgesetzes: § 4 Abs. 3, § 5 Abs. 1 BeamtVG) unter Beachtung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit zuzüglich der Erweiterungszeit (§ 1587 a Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 und 2 BGB) die für die Bewertung maßgebende fiktive Versorgung ergeben. Es bedürfte also zunächst der Ermittlung von "fiktiven ruhegehaltsfähigen Dienstbezügen", die der Beamte, wäre er nicht schon im vorzeitigen Ruhestand, bei Ehezeitende erzielt hätte (ebenso MünchKomm/Maier, Ergänzung zu § 1587 a Rdn. 48 b; Schwab a.a.O. Rdn. 543; Voskuhl/Pappai/Niemeyer a.a.O. § 1587 a BGB Anm. III 1 a dd = S. 24). Das würde eine dementsprechende Modifikation des Begriffs der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit in § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 und 3 BGB erfordern: Dem Ansatz der am Ende der Ehezeit fiktiv erreichten ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge (genauer: der am Ende der Ehezeit fiktiv erreichten Dienstaltersstufe in der Besoldungsgruppe des Beamten) entspräche allein eine ebenfalls fiktiv über den tatsächlich bereits früher vollzogenen Eintritt in den vorzeitigen Ruhestand hinaus bis zum Ende der Ehezeit erstreckte "fiktive ruhegehaltsfähige Dienstzeit". Würde dann auf dieser Grundlage durch Addition der Erweiterungszeit vom Ehezeitende bis zum Tage des Eintritts in den Altersruhestand die Gesamtzeit gebildet und die danach sich ergebende fiktive Versorgung zu einem Teil nach dem Schlüssel des § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 Satz 3 BGB der Ehezeit zugewiesen, so wäre das Ergebnis eine Berechnung, wie sie im Falle eines bei Ehezeitende noch aktiven Beamten angestellt wird. Der vorzeitige Eintritt in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit würde gleichsam hinweggedacht, der Beamte also als bei Ende der Ehezeit noch im Dienst befindlich behandelt.

47

Wenn sich - wie im vorliegenden Fall - der vorzeitig pensionierte Beamte bei Ehezeitende auch schon jenseits der Altersgrenze befindet, so müßten nach der Vollendung des 65. Lebensjahres verbrachte Zeiten wie stets unbeachtet bleiben, weil sie nach der gesetzlichen Bewertungsregel schlechthin bedeutungslos sind. Das Ergebnis wäre ein hoher Versorgungsausgleich in derartigen Fällen; vgl. unten unter IV D; siehe dazu auch OLG Stuttgart FamRZ 1979, 1030.

48

bb)

Gegen eine solche Gesetzesanwendung spricht zunächst, daß damit eigentlich entgegen §§ 1587 Abs. 1 Satz 1, 1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht die tatsächlich bereits bezogene Versorgung wegen Berufsunfähigkeit bewertet würde, sondern eine - in Wahrheit nicht mehr bestehende - Anwartschaft auf eine Versorgung. Ausgehend von der Besonderheit, daß die Beamtenversorgung in den einzelnen Dienstjahren nicht linear, sondern unterschiedlich ansteigt (§ 14 Abs. 1 BeamtVG und entsprechende frühere beamtenrechtliche Vorschriften der Länder und des Bundes), aber erst mit Beginn des Ruhestandes endgültig erdient ist, sieht das Gesetz - wie bereits dargelegt - die Berechnung einer fiktiven Versorgung durch Bildung einer bis zur Altersgrenze angenommenen Gesamtdienstzeit vor, weil nur durch Einbeziehung der noch zu erwartenden Dienstjahre die gewünschte lineare Entzerrung der unterschiedlichen Steigerungssätze der Versorgung erreicht werden kann. Diese Notwendigkeit besteht jedoch ausschließlich bei einer Versorgungsanwartschaft, deren Entwicklung noch andauert, nicht jedoch bei einer bereits feststehenden Versorgung, bei der keine weiteren Dienstzeiten mehr folgen werden, derentwegen sich der Steigerungssatz noch verändern könnte. Es wäre nicht systemgerecht, hier noch auf die Altersgrenze hochzurechnen, da die damit noch berücksichtigte Zeit auf die bereits erzielte und fortdauernde Versorgung ohne Einfluß ist. Für den Beamten gibt es nur einen Versorgungsfall; eine vorzeitig wegen Dienstunfähigkeit gewährte Versorgung wird nicht etwa bei Erreichen der Altersgrenze noch auf ein Altersruhegeld umgestellt (Maier, Versorgungsausgleich, Texte und Erläuterungen zum Ersten Eherechtsreformgesetz 1977 S. 53).

49

Etwas anderes gilt nicht deshalb, weil - bei Anwendbarkeit des Beamntenversorgungsgesetzes - die Dienstunfähigkeitsversorgung Leistungsteile enthält, die dem vorzeitig in den Ruhestand versetzten Beamten aufgrund der Vergünstigungen des § 5 Abs. 2 BeamtVG (Hochrechnen der Dienstaltersstufe bis zur Altersgrenze zwecks Steigerung des Grundgehalts) und des § 13 Abs. 1 BeamtVG (Anrechnung einer Zurechnungszeit bei Dienstunfähigkeit vor dem 55. Lebensjahr zwecks Steigerung des Ruhegehaltssatzes) zugute kommen. Dabei handelt es sich nicht eigentlich um die Berücksichtigung erst zukünftiger Zeiten, sondern um bloße Berechnungsfaktoren für die Höhe der Versorgung. Diese ist bereits mit der Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand zur Gänze "erdient" und zwar unabhängig davon, ob der Beamte den Zeitpunkt der Altersgrenze oder auch nur der Vollendung des 55. Lebensjahres erleben wird (wie hier Brosche RiA 1978, 181, 183 und Schmalhofer a.a.O. S. 40; a.a. Finger RiA 1977, 231, 233; Klinkhardt bei Bastian/Roth-Stielow/Schmeiduch a.a.O. BGB § 1587 a Rdn. 44; Ruland/Thiemann a.a.O. Rdn. 224; Schwab a.a.O. Rdn. 543; Voskuhl/Pappai/Niemeyer a.a.O. S. 24).

50

cc)

Gegen die oben unter IV A 3 c aa skizzierte Bewertung der Versorgung des frühinvaliden Beamten über eine Gesamtzeit und das daraus resultierende fiktive Altersruhegeld spricht ein weiterer maßgeblicher Gesichtspunkt: Die damit notwendige Erstreckung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit im Sinne des § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 und 3 BGB über den Eintritt in den vorzeitigen Ruhestand hinaus bis zum Zeitpunkt des Endes der Ehezeit (vgl. oben aaO) hätte zur Folge, daß auch diejenige Zeit zugunsten des Ehegatten zum Versorgungsausgleich beitrüge, die der Gatte ehezeitlich, aber nach der Zurruhesetzung des Beamten mit diesem verbracht hat. Folgerichtig wäre dem Ehegatten der Versorgungsausgleich auch dann nicht zu versagen, wenn er den Beamten erst nach dessen Eintritt in den vorzeitigen Ruhestand geehelicht hat. Beides widerspräche jedoch dem Grundsatz des § 1587 Abs. 1 Satz 1 BGB, der den Versorgungsausgleich nur vorsieht, soweit für die Ehegatten oder einen von ihnen in der Ehezeit Anwartschaften oder Aussichten auf eine Versorgung begründet oder aufrechterhalten worden sind. Danach fällt nur dasjenige in den Versorgungsausgleich, was in der Ehezeit erdient worden ist.

51

d)

Demgegenüber wird die Heranziehung eines Teils der "effektiven" Dienstunfähigkeitsversorgung zum Versorgungsausgleich nach dem Verhältnis der ehezeitlich verbrachten ruhegehaltsfähigen Dienstzeit zur insgesamt zurückgelegten ruhegehaltsfähigen Dienstzeit der Grundkonzeption des Gesetzes gerecht, den während der Ehe erworbenen Teil der Versorgung in den Ausgleich einzustellen. Sie entspricht der gesetzlichen Regelung des Ausgleichs von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung: Bei Beendigung der Betriebszugehörigkeit vor dem Ende der Ehezeit ist der Teil der erworbenen Versorgung dem Ausgleich zugrundezulegen, der dem Verhältnis der in die Ehezeit fallenden Betriebszugehörigkeit zu der gesamten Betriebszugehörigkeit entspricht (§ 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b BGB). Weil die Höhe der erworbenen Ansprüche bekannt ist, können diese zugrundegelegt werden, ohne daß hierfür hypothetische Berechnungen für einen zukünftigen Zeitpunkt erforderlich wären (so BT-Drucks. 7/4361 S. 38). Daß die auszugleichende Betriebsrente nach der ihr zugrundeliegenden Satzung nicht notwendig linear mit der Dauer der Betriebszugehörigkeit steigen muß, sondern ähnlich der gesetzlichen Regelung der Beamtenversorgung gestaffelt sein kann (vgl. dazu Schaub/Schusinski/Ströer, Altersvorsorge 1976 S. 85, 123), wird in Kauf genommen.

52

e)

Die Bedenken gegen die hier vertretene Lösung, die in sinngemäßer Anwendung der gesetzlich vorgegebenen Bewertungsvorschriften für den Fall des vorzeitig dienstunfähigen Beamten dessen tatsächliche Versorgungsbezüge nach dem Maße ihrer ehezeitlichen Erdienung in den Versorgungsausgleich einstellt, gehen in erster Linie dahin, daß damit häufig die Dienstunfähigkeitspension über Gebühr hoch für den Ausgleich herangezogen werde. In der Tat kann der vorzeitig pensionierte Beamte als Invalide im Regelfall nichts mehr tun, um seine Versorgung zu verbessern, wohingegen der Ehegatte dazu in der Lage sein mag.

53

Dieser Einwand veranlaßt jedoch keine generell andere Bewertung der vorzeitig erlangten Versorgung als die hier vertretene. Zu einer als grob unbillig empfundenen Besserstellung des Ehegatten kommt es keineswegs regelmäßig. Richtig ist zwar, daß der Ehegatte des Beamten bei einer früh geschlossenen und schnell beendeten Ehe nach einer recht kurzen Dienstzeit des Beamten bereits in jungen Jahren über den Versorgungsausgleich eine beträchtliche Versorgungsanwartschaft erreicht und diese im Gegensatz zu dem Beamten, der daran aus gesundheitlichen Gründen gehindert ist, noch durch berufliche Tätigkeit erheblich zu erhöhen in der Lage ist. In derartigen Fällen kann es je nach Sachlage geboten sein, einen grob unbillig hohen Versorgungsausgleich nach § 1587 c Nr. 1 BGB herabzusetzen. Jedenfalls für die bedeutsame Gruppe der Scheidungen in höherem Alter sind grob unbillige Ergebnisse der hier vertretenen "effektiven" Bewertung jedoch nicht zu erwarten. Wenn auch der Ehegatte künftig zur Verbesserung seiner Versorgung aus Alters- oder Gesundheitsgründen nichts oder nur noch wenig beitragen kann, wird seine Beteiligung an der tatsächlichen Versorgung des Beamten nach dem Verhältnis der ehezeitlich verbrachten zu der insgesamt zurückgelegten ruhegehaltsfähigen Dienstzeit schwerlich als grob unbillig beurteilt werden können. Dies gilt auch, soweit die Dienstunfähigkeitsversorgung des Beamten Erhöhungsbestandteile enthält, die auf den §§ 5 Abs. 2 und 13 Abs. 1 BeamtVG beruhen. Einmal wirken sich diese Vorschriften insbesondere bei frühzeitigem Eintritt der Dienstunfähigkeit aus. Zum anderen würde bei fortbestehender Ehe der Ehegatte an diesem Teil der bereits ehezeitlich erdienten Ruhestandsbezüge, die dann das Familieneinkommen ausmachten, partizipieren. Der Gedanke der Versorgungsgemeinschaft rechtfertigt es deshalb, ihm diese Teilhabe im Regelfall nach der Scheidung der Ehe zu belassen.

54

Eine Bewertung der Versorgung, die allgemein einen geringeren Teil der Dienstunfähigkeitspension in den Versorgungsausgleich einbezöge, würde in den Fällen, die dem Ehegatten keine oder jedenfalls keine nennenswerte Aufstockung seiner Versorgungsanwartschaft mehr erlauben, diesen unerwünscht benachteiligen, und zwar, weil § 1587 c Nr. 1 BGB nur eine Verringerung des Versorgungsausgleichs bis hin zu seinem Ausschluß, nicht aber eine Erhöhung vorsieht, ohne die Möglichkeit einer Korrektur aufgrund dieser Vorschrift.

55

f)

Nach allem tritt der Senat der Auffassung des Oberlandesgerichts Celle (FamRZ 1980, 801) bei: Wenn ein Beamter vor Ehezeitende wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt worden ist, wird dem Versorgungsausgleich die tatsächlich gewährte Versorgung zugrundegelegt, wobei der ehezeitlich verbrachte Teil der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit zu der insgesamt zurückgelegten ruhegehaltsfähigen Dienstzeit (beide begrenzt durch die vorzeitige Pensionierung) ins Verhältnis zu setzen ist. Würde der ausgleichsberechtigte Ehegatte infolge des Versorgungsausgleichs und seiner eigenen fortdauernden Arbeitsfähigkeit die Möglichkeit erhalten, bei Erreichen der Altersgrenze eine im Verhältnis zum Ausgleichspflichtigen unverhältnismäßig hohe Rente zu erzielen, so kommt vorbehaltlich sonstiger Herabsetzungsgründe nach den Umständen des einzelnen Falles eine Kürzung gemäß § 1587 c Nr. 1 BGB bis herab auf den Versorgungsausgleich in Betracht, den der Ehegatte erhalten würde, wenn der Beamte nicht dienstunfähig geworden wäre, sondern bei Ehezeitende noch aktiv im Dienst gestanden hätte.

56

B.

Der in der Ehezeit begründete und daher für den Versorgungsausgleich maßgebende Wert der Versorgung des Ehemanns errechnet sich hier wie folgt:

57

Nach den aus Rechtsgründen nicht zu beanstandenden Feststellungen des Oberlandesgerichts beträgt die ruhegehaltsfähige Dienstzeit, die der Ehemann - mit Unterbrechungen - vom 16. November 1939 bis zum Eintritt in den vorzeitigen Ruhestand am 28. Februar 1966 zurückgelegt hat, 24,83 Jahre. Davon entfallen auf die Ehezeit 13,7 Jahre; das ergibt sich aus der insoweit nicht angegriffenen Mitteilung der Bezirksfinanzdirektion Ansbach vom 28. Februar 1978. Von der tatsächlichen Versorgung des Ehemanns in Höhe von monatlich 1.729,05 DM, die ausweislich der Auskunft der Bezirksfinanzdirektion zutreffend unter Berücksichtigung der jährlichen Sonderzuwendung und ohne familienbezogene Teile des Ortszuschlages angesetzt worden ist, fällt mithin nach dem Verhältnis 13,7 zu 24,83, wie von der Bezirksfinanzdirektion richtig errechnet, ein Anteil von monatlich 954,01 DM, bezogen auf den 30. Juni 1977, in den Versorgungsausgleich.

58

C.

Die Ehefrau hat nach der nicht zu beanstandenden Feststellung des Oberlandesgerichts in der Ehezeit Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung von monatlich 347,30 DM, bezogen auf den 30. Juni 1977, erworben. Die Differenz zu der auszugleichenden Versorgung des Ehemanns beträgt 606,71 DM, wovon die Ehefrau die Hälfte, mithin - wie vom Freistaat Bayern mit der weiteren Beschwerde erstrebt und auch von der Ehefrau für richtig gehalten - 303,36 DM als Versorgungsausgleich zu beanspruchen hat.

59

D.

Eine Herabsetzung dieses Versorgungsausgleichs nach § 1587 c Nr. 1 BGB scheidet aus. Wenn der Ehemann bei Ehezeitende nicht dienstunfähig, sondern noch aktiv im Dienst gewesen wäre, stünde der Ehefrau kein niedrigerer, sondern ein höherer Versorgungsausgleich zu: Nach den rechtlich bedenkenfrei getroffenen Feststellungen des Oberlandesgerichts aufgrund der Auskunft der Bezirksfinanzdirektion Ansbach vom 28. Februar 1978 betrüge das fiktive Ruhegehalt, das der Ehemann bei Eintritt in den Altersruhestand erzielt hätte, 1.752,41 DM (75 % der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge eines Beamten der Besoldungsgruppe A 7 in der für diesen höchsten erreichbaren 13. Dienstaltersstufe unter Einschluß der jährlichen Sonderzuwendung, wobei zu Recht wiederum ausweislich der der Berechnung des Oberlandesgerichts zugrundeliegenden Auskunft der Bezirksfinanzdirektion der familienbezogene Teil des Ortszuschlags außer Ansatz geblieben ist).

60

Wäre der Ehemann nicht vorzeitig dienstunfähig geworden, so wäre er mit dem 30. November 1974, also vor Ehezeitende, in den Altersruhestand getreten. Bis dahin hätte er 33,58 Jahre an ruhegehaltsfähiger Dienstzeit zurückgelegt, davon in der Ehezeit 22,45 Jahre. Folglich wäre nach dem Verhältnis von 22,45 zu 33,58 ein Versorgungsanteil von monatlich 1.171,58 DM; bezogen auf den 30. Juni 1977, in den Ausgleich gefallen. Bei ehezeitlich erworbenen Rentenanwartschaften der Ehefrau von monatlich 347,30 DM, bezogen ebenfalls auf den 30. Juni 1977, betrüge die Differenz zu der auszugleichenden Versorgung des Ehemanns 824,28 DM. Als Hälfte davon stünde der Ehefrau ein Versorgungsausgleich in Höhe von 412,14 DM zu und damit - wie stets in Fällen, in denen vor Ehezeitende die Altersgrenze erreicht ist - mehr als nach der gebotenen "effektiven" Bewertung.

Dr. Grell
Portmann
Lohmann
Dr. Seidl
Blumenröhr