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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 22.01.1955, Az.: VI ZB 41/54

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
22.01.1955
Aktenzeichen
VI ZB 41/54
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1955, 12715
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Nürnberg - 07.10.1954

Fundstelle

  • NJW 1955, 545 (amtl. Leitsatz)

Prozessführer

Firma Verlag F. W. GmbH in N., W.str. ...,

Prozessgegner

1. Wilhelm R. in E., R.,

2. Mathilde R. in E., R.,

Amtlicher Leitsatz

Gibt ein Rechtsanwalt, dem ein Urteil zugestellt wird, die unterzeichnete Empfangsbescheinigung zurück, bevor ein Vermerk über den Ablauf der Berufungsfrist in den Handakten gefertigt oder eine Eintragung im Fristenkalender erfolgt ist, so ist er zu ganz besonderer Sorgfalt verpflichtet und hat selbst alles Notwendige zu veranlassen, damit die alsbaldige Vorlegung der Akten mit dem zugestellten Urteil durch sein Büro gesichert ist.

hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. Januar 1955 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Dr. Gelhaar, Dr. Meyer, Hanebeck und Dr. Bode

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Nürnberg vom 7. Oktober 1954 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Beschwerde werden der Klägerin auferlegt.

Gründe:

1

1.

Durch Urteil des Landgerichts vom 12. März 1954 ist die Klage abgewiesen worden. Gegen dieses Urteil, das dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin am 28. Mai 1954 zugestellt worden ist, hat sie am 20. September 1954 Berufung eingelegt und gleichzeitig um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gebeten. Zur Begründung des Antrags hat sie vorgetragen:

2

Ihr Prozessbevollmächtigter habe vom Landgericht eine Ausfertigung des vollständigen Urteils am 21. Mai 1954 erhalten. Er habe darauf seinem Mitarbeiter, dem beim Oberlandesgericht nicht zugelassenen Rechtsanwalt Dr. H., den Auftrag erteilt, Berufung einzulegen. Rechtsanwalt Dr. H. habe jedoch das Diktat der Berufungsschrift zurückgestellt, um seinerseits nochmals die Sach- und Rechtslage zu überprüfen.

3

Am 28. Mai 1954 habe der Prozessbevollmächtigte der Klägerin das Urteil mit vorbereitetem Empfangsbekenntnis zum Zwecke der Zustellung in seinem Fach im Anwaltszimmer vorgefunden. Seiner Übung entsprechend, habe er an diesem Tage den gesamten Inhalt des Faches in seine Postmappe gelegt, danach die aus dem Fach entnommenen Schriftstücke durchgeblättert und die Unterschriften auf den Empfangsbekenntnissen geleistet. Darauf habe er die Postmappe geschlossen und die zur Seite gelegten Empfangsbekenntnisse, darunter auch das Bekenntnis für das hier in Frage stehende Urteil, in die Fächer der Empfänger gelegt. Die Postmappe habe er in seiner Büromappe verwahrt und nach Rückkehr von dem Gericht seiner Kanzlei gegeben. Nach seiner festen Überzeugung sei es ausgeschlossen, dass das zugestellte Urteil im Anwaltszimmer liegengeblieben sei, vielmehr sei mit Sicherheit anzunehmen, dass es in seine Kanzlei gelangt sei. Das Urteil sei jedoch entgegen der in seiner Kanzlei bestehenden allgemeinen Weisung nicht zu den Handakten genommen worden. Infolgedessen sei auch die Vorlegung der Handakten mit dem Urteil und die Eintragung des Ablaufs der Berufungsfrist im Fristenkalender unterblieben. Offenbar sei das zugestellte Urteil trotz der von ihm gut organisierten Bearbeitung des Posteinlaufs und trotz ständiger Überwachung seines Bürobetriebs und des sorgfältig ausgewählten und geschulten Personals verloren gegangen oder unauffindbar geworden. Bisher sei in seiner Kanzlei noch niemals ein zugestelltes Urteil abhanden gekommen, obgleich er eine sehr umfangreiche Anwaltspraxis habe. Von der Zustellung des Urteils habe er erst am 8. Juli 1954 Kenntnis erhalten.

4

Die Richtigkeit des Tatsachenvortrags der Klägerin hat ihr Prozessbevollmächtigter an Eides statt versichert. Er hat überdies eine eidesstattliche Versicherung des Rechtsanwalts Dr. H. eingereicht.

5

Das Berufungsgericht hat durch den angefochtenen Beschluss die Berufung als unzulässig verworfen und in den Gründen des Beschlusses ausgeführt, die von der Klägerin beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist könne nicht gewährt werden, weil nicht ausgeschlossen sei, daß ihren Prozessbevollmächtigten an der Versäumung der Berufungsfrist ein eigenes Verschulden treffe.

6

2.

Die gegen diesen Beschluß frist- und formgerecht eingelegt sofortige Beschwerde ist zulässig, sie ist jedoch sachlich nicht begründet.

7

a)

Das Berufungsgericht hat angenommen, wenn feststehen würden daß der Prozessbevollmächtigte der Klägerin das zugestellte Urteil seiner Kanzlei ausgehändigt hätte, so würde er auf alle Fälle entlastet sein. Es hält jedoch für möglich, daß das Urteil im Anwaltszimmer liegen geblieben oder nicht in die Postmappe eingelegt worden sei. In diesem Falle würde aber, so hat das Berufungsgericht weiter ausgeführt, den Prozessbevollmächtigten der Klägerin ein eigenes Verschulden treffen. Ein solches Versehen des Prozessbevollmächtigten sei keineswegs unwahrscheinlich.

8

Die Beschwerde macht demgegenüber geltend, es sei so gut wie ausgeschlossen, daß das zugestellte Urteil im Anwaltszimmer abhanden gekommen sei, vielmehr könne kein vernünftiger Zweifel daran bestehen, daß das Urteil in die Kanzlei des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin gelangt und dort verloren gegangen sei.

9

Es kommt indes nicht darauf an, wo das Urteil abhanden gekommen ist. Selbst wenn mit der Beschwerde davon ausgegangen wird, daß das zugestellte Urteil in die Kanzlei des Prozessbevollmächtigten der Klägerin gelangt ist, wäre diesem nicht der Vorwurf zu ersparen, daß er es an der Beobachtung der äußersten Sorgfalt hat fehlen lassen, deren Anwendung erforderlich war, um ihn zu entlasten. Wenn eine Empfangsbescheinigung über die Urteilszustellung unterschrieben und zwecks Rückgabe an den zustellenden Rechtsanwalt von der zugestellten Urteilsausfertigung bereits getrennt worden ist, ehe noch der Ablauf der Berufungsfrist in den Handakten oder dem Fristenkalender vermerkt worden ist, ist ganz besondere Sorgfalt geboten. Ein Rechtsanwalt muß bei dieser Sachlage unter allen Umständen sicherstellen, daß alsbald die Eintragung der Berufungsfrist in den Handakten und in dem Fristenkalender erfolgt, da nur auf diese Weise eine Gewähr dafür geboten ist, daß der Ablauf der in Lauf gesetzten Berufungsfrist überwacht werden kann. Von einem Rechtsanwalt, der eine Zustellung annimmt und den Empfang bescheinigt in dem Bewußtsein, daß dadurch für seine Partei eine Frist in Lauf gesetzt wird, muß daher verlangt werden, daß er selbst für die Eintragung der Zustellung in seinen Akten oder in dem Fristenkalender Sorge trägt (vgl. RG HRR 1937, 1552; BGH LM §233 ZPO - 34 und 35). Um dieser Pflicht ausreichend nachzukommen, muss er alles Notwendige veranlassen, damit die alsbaldige Vorlegung der Akten mit dem zugestellten Urteil durch sein Büro gesichert ist. Hierzu reichen die von dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin nach seiner eigenen Darstellung am 28. Mai 1954 getroffenen Massnahmen nicht aus. Wie sich aus seinen Erklärungen ergibt, wurde der Inhalt der Postmappe im ganzen, also ungeordnet, nach seiner Rückkehr in die Kanzlei dort einem Angestellten übergeben. Um seiner Sorgfaltspflicht zu genügen, hätte aber der Prozessbevollmächtigte der Klägerin selbst die besonders wichtigen Schriftstücke, insbesondere zugestellte Urteile, für die bereits eine Empfangsbekenntnis von ihm unterzeichnet und weitergeleitet war, aussondern - das konnte dadurch bewirkt werden, daß sie in eine besondere Mappe gelegt wurden - und dafür Sorge tragen müssen, daß sie alsbald von einem unbedingt zuverlässigen Angestellten weiterbearbeitet wurden (vgl. RG HRR 1936, 64).

10

An der gesteigerten Sorgfalt, zu der er verpflichtet war, hat es somit der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hier fehlen lassen. Dieses Verschulden ist der Klägerin gemäss §232 ZPO anzurechnen, so dass die Versäumung der Berufungsfrist für sie keinen unabwendbaren Zufall darstellt.

11

b)

Mit Recht hat das Berufungsgericht dem Umstand, daß der Prozessbevollmächtigte der Klägerin schon vor Beginn der Berufungsfrist dem Rechtsanwalt Dr. H. Auftrag zur Einlegung der Berufung erteilt hatte, für die Frage, ob der Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erteilen sei, keine Bedeutung beigemessen. Es kommt dabei nicht darauf an, ob Rechtsanwalt Dr. H., wie die Beschwerde hervorhebt, den Auftrag erhalten hatte, sofort und ohne eigene Nachprüfung der Sach- und Rechtslage Berufung einzulegen, oder ob Rechtsanwalt Dr. Helm hinsichtlich des Zeitpunktes der Berufungseinlegung freie Hand hatte, wie das Berufungsgericht angenommen hat. Wird unterstellt, daß Rechtsanwalt Dr. Helm schuldhaft einen ihm erteilten Auftrag zur sofortigen Einlegung der Berufung nicht ausgeführt hat, so würde allerdings dieses Verschulden der Klägerin nicht anzurechnen sein und eine Wiedereinsetzung nicht hindern. Auch in diesem Falle wäre aber die oben erwähnte Verletzung der Sorgfaltspflichten durch den Prozessbevollmächtigten der Klägerin ursächlich für die Versäumung der Berufungsfrist. Hätte er die erforderliche Sorgfalt beobachtet und wäre dadurch der Verlust des Urteils vermieden und der Ablauf der Berufungsfrist in den Handakten und im Fristenkalender vermerkt worden, so wäre auf alle Fälle die Berufungsfrist auch dann eingehalten worden, wenn Rechtsanwalt Dr. H. dem ihm erteilten Auftrage zuwider gehandelt hätte, weil er eine eigene Prüfung der Sach- und Rechtslage vor Einlegung der Berufung für notwendig hielt.

12

Mithin wäre in diesem Fall die Versäumung der Berufungsfrist nicht allein auf das Verschulden des Rechtsanwalts Dr. H., sondern auch auf die Verletzung der Sorgfalt durch den Prozessbevollmächtigten der Klägerin zurückzuführen, die keinen unabwendbaren Zufall für die Klägerin darstellt.

13

Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist ist somit der Klägerin mit Recht versagt worden, und ihrer Beschwerde kann nach allem daher kein Erfolg beschieden sein.

14

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §97 ZPO.

Dr. Kleinewefers Dr. Gelhaar Dr. K. E. Meyer Hanebeck Dr. Bode