Bundesgerichtshof
Beschl. v. 20.12.1955, Az.: VI ZB 22/55
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 20.12.1955
- Aktenzeichen
- VI ZB 22/55
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1955, 12950
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Braunschweig - 21.10.1955
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- DB 1956, 160 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
des Diplom-Ingenieurs Dr. jur. Kurt D. in B. L.straße ...,
Prozessgegner
1. den Kaufmann Fritz G. in B. F.straße ...,
2. den Kaufmann Fritz G. als Verwalter im Konkurse der Firma E. Metall- und Lackierwaren-Fabrik GmbH (E.) in B.,
Amtlicher Leitsatz
Ein Rechtsanwalt, der eine die Rechtsmittelfrist in Lauf setzende Zustellung entgegennimmt, muß, um seiner Sorgfaltspflicht zu genügen, mindestens die zugestellte. Entscheidung einem unbedingt zuverlässigen Angestellten zur alsbaldigen Weiterbearbeitung übergeben. Es reicht nicht aus, wenn das Empfangsbekenntnis mit dem Urteil in den allgemeinen Geschäftsbetrieb des Anwaltsbüros gelangt.
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Dezember 1955 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Dr. Gelhaar, Dr. Meyer, Hanebeck und Dr. Bode beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Braunschweig vom 21. Oktober 1955 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der sofortigen Beschwerde werden dem Kläger auferlegt.
Gründe:
Gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts vom 6. Mai 1955 hat der amtlich bestellte Vertreter des Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 11. August 1955 Berufung eingelegt. Am 31. August 1955 hat er beantragt, dem Kläger gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung gegenüber dem Erstbeklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Zur Begründung dieses Gesuches hat er vorgetragen: Die Fristversäumnis sei durch schuldhaftes Verhalten seines Büropersonals verursacht worden. Bei Einlegung der Berufung sei ihm unbekannt gewesen, daß der Prozeßbevollmächtigte des Erstbeklagten das Urteil bereits am 6. Juli 1955 zugestellt hatte. Entgegen der dem gut geschulten und laufend überwachten Büropersonal erteilten Anweisung sei nämlich, nachdem er die ihm in der Unterschriftsmappe vorgelegte Zustellungsbescheinigung unterschrieben hatte, das zugestellte Urteil mit den Akten nicht alsbald wieder vorgelegt worden. Nur aus diesem Grunde habe er es unterlassen, an diesem Tage die notwendigen Fristen zu verfügen, und seien die erforderlichen Eintragungen in den Fristenkalender unterblieben. Die Vorlage der Akten sei erst wieder erfolgt, als das Urteil von dem Zweitbeklagten am 12. Juli 1955 zugestellt worden sei. Auf die am 6. Juli 1955 vorgenommene Zustellung des Urteils durch den Erstbeklagten sei der amtlich bestellte Vertreter des Prozeßbevollmächtigten erst durch den bei ihm am 18. August 1955 eingegangenen Schriftsatz des Erstbeklagten vom 15. August 1955 aufmerksam geworden.
Das Oberlandesgericht hat durch den angefochtenen Beschluß dem Kläger die beantragte Wiedereinsetzung versagt, da die Versäumung der Berufungsfrist auf ein Verschulden des amtlich bestellten Vertreters des Prozeßbevollmächtigten des Klägers zurückzuführen sei, das der Kläger sich gemäß § 232 Abs. 2 ZPO entgegenhalten lassen müsse.
Gegen diesen am 27. Oktober 1955 zugestellten Beschluß hat der Kläger am 10. November 1955 sofortige Beschwerde eingelegt und unter Wiederholung seines bisherigen Vorbringens weiter geltend gemacht, das Oberlandesgericht habe der besonderen Lage des Falles nicht genügend Rechnung getragen. Es habe berücksichtigen müssen, daß dieselbe natürliche Person persönlich und in ihrer Eigenschaft als Konkursverwalter verklagt worden sei und trotzdem zwei besondere Prozeßbevollmächtigte gehabt habe.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist hier die Versäumung der Berufungsfrist, wie das Oberlandesgericht zutreffend angenommen hat, darauf zurückzuführen, daß der amtlich bestellte Vertreter seines Prozeßbevollmächtigten, der als Vertreter des Klägers im Sinne des § 232 Abs. 2 ZPO anzusehen ist (BGH LM § 232 ZPO - 15), nicht die äußerste nach Lage der Sache gebotene Sorgfalt beobachtet hat, die er zur Wahrung der Frist hätte anwenden müssen. Der Senat hat bereits in seinem Beschluß vom 22. Januar 1955 - VI ZB 41/54 (BGH LM § 232 ZPO - 21) unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts (RG HRR 1936, 64; 1937, 1552) hervorgehoben, daß ein Rechtsanwalt dann zu ganz besonderer Sorgfalt verpflichtet ist, wenn ihm ein Urteil zugestellt wird und er die unterzeichnete Empfangsbescheinigung zurückgibt, bevor ein Vermerk über den Ablauf der Berufungsfrist in den Handakten gefertigt oder eine Eintragung im Fristenkalender erfolgt ist. In einem solchen Falle hat der Rechtsanwalt selbst alles Notwendige zu veranlassen, damit die alsbaldige Vorlegung der Akten mit dem zugestellten Urteil durch sein Büro wirklich gesichert ist. Dazu gehört, wie in dem erwähnten Beschluß des Senats ausgeführt ist, daß der Rechtsanwalt die wichtigen Schriftstücke, insbesondere zugestellte Urteile, für die er bereits ein Empfangsbekenntnis unterzeichnet hat, selbst aus der ihn vorgelegten Postmappe aussondert und sie mindestens alsbald zur Weiterbearbeitung einem unbedingt zuverlässigen Angestellten übergibt. Daß dies hier geschehen ist, läßt sich weder dem Wiedereinsetzungsgesuch noch den weiteren Eingaben, auch nicht der Beschwerdeschrift, entnehmen. Der Beschwerdeführer hat nicht mitgeteilt, welche Maßnahmen sein Prozeßbevollmächtigter oder dessen amtlich bestellter Vertreter getroffen hat, um die Weiterbearbeitung der besonders wichtigen Schriftstücke durch einen unbedingt zuverlässigen Angestellten sicherzustellen, und es sind keine Umstände dargetan, die einen Schluß auf die Zuverlässigkeit dieses Angebellten ermöglichen, dessen Namen nicht einmal bekannt gegeben worden ist. Die allgemeine Anweisung an das Büropersonal, die Akten nach Unterzeichnung der Empfangsbescheinigung mit dem zugestellten Urteil noch am selben Tage unmittelbar dem Rechtsanwalt vorzulegen, reicht nicht aus, um den Anforderungen zu genügen, die an die Sorgfaltspflicht eines Rechtsanwalts bei einer derartigen Sachlage zu stellen sind. Das gilt auch dann, wenn das Büropersonal über seine Aufgaben häufig und eindringlich belehrt wird. Es hätten vielmehr, wie ausgeführt, weitere Maßnahmen getroffen werden müssen, und ihr Unterbleiben gereicht dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers oder seinem amtlich bestellten Vertreter zum Verschulden. Dieses Verschulden muß der Kläger sich nach § 232 Abs. 2 ZPO entgegenhalten lassen.
Die in der Beschwerdeschrift hervorgehobene Besonderheit des Falles, daß eine natürliche Person in zwei Eigenschaften verklagt worden ist und sie zwei verschiedene Prozeßbevollmächtigte mit der Vertretung beauftragt hat, ist für die Versäumung der Berufungsfrist gegenüber dem Erstbeklagten ersichtlich ohne Bedeutung gewesen. Die Versäumung ist vielmehr allein darauf zurückzuführen, daß das zugestellte Urteil mit den Handakten dem Rechtsanwalt von seinem Büropersonal nicht alsbald wieder vorgelegt worden ist. Dieser Umstand stellt aber für den Kläger, wie ausgeführt, deshalb keinen unabwendbaren Zufall dar, weil nicht nur ein Verschulden des Büropersonals vorgelegen hat, sondern nach dem eigenen Vorbringen des Klägers ein, wenn auch geringes Verschulden des von ihm beauftragten Rechtsanwalts oder seines amtlich bestellten Vertreters hinzukommt.
Die sofortige Beschwerde mußte deshalb zurückgewiesen werden.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 ZPO.