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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 20.06.1979, Az.: IV ZB 147/78

Beschwerde gegen eine Entscheidung des Vormundschaftsgerichts; Rechtzeitigkeit der Beschwerdeeinlegung und der Beschwerdebegründung; Voraussetzungen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Anforderungen an eine Beschwerdebegründungsschrift

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.06.1979
Aktenzeichen
IV ZB 147/78
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1979, 12982
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Braunschweig - 02.10.1978
AG Goslar

Fundstellen

  • MDR 1979, 1006 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1979, 1989 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Vater: Klaus L., B.straße ..., W.

Prozessgegner

Mutter: Roswitha L. geborene S., B.straße ..., G.

Sonstige Beteiligte

Kind Peter Oliver L., geboren am ... 1971, wohnhaft B.straße ..., G.

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    Die Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist nach §§ 621 e Abs. 3 Satz 2, 519 Abs. 1, 2 ZPO hat die Unzulässigkeit des Rechtsmittels zur Folge.

  2. b)

    An den Inhalt des Schriftsatzes, mit dem eine Erstbeschwerde nach § 621 e ZPO begründet wird, sind nicht die gleichen Anforderungen zu stellen wie an eine Berufungsbegründung. Aus dem Fehlen einer Verweisung auf § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO in § 621 e Abs. 3 Satz 2 ZPO kann jedoch nicht gefolgert werden, daß es im Beschwerdeverfahren nach § 621 e ZPO keiner Darlegung der Anfechtungsgründe bedürfe.

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
am 20. Juni 1979
durch
die Richter Dr. Hoegen, Knüfer, Rottmüller, Dehner und Dr. Blumenröhr
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Vaters gegen den Beschluß des 1. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 2. Oktober 1978 wird zurückgewiesen.

Der Vater hat die den anderen Beteiligten im weiteren Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Die Ehe der Beteiligten ist durch ein am 26. April 1977 rechtskräftig gewordenes Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 17. März 1977 geschieden worden. Das Amtsgericht Philippsburg, dem am 28. Mai 1977 eine Mitteilung der Geschäftsstelle des Landgerichts über die Rechtskraft des Ehescheidungsurteils zugegangen ist, hat ein Verfahren zur Regelung der elterlichen Gewalt eingeleitet, das es später an das Amtsgericht Goslar abgegeben hat. Dieses Gericht hat durch Beschluß vom 7. März 1978 die elterliche Gewalt über das gemeinsame Kind der Beteiligten der Mutter übertragen und das Besuchsrecht des Vaters auf die Dauer von zunächst zwei Jahren ausgesetzt. Der Beschluß ist den Verfahrensbevollmächtigten des Vaters am 15. März 1978 zugestellt worden. Sie haben gegen ihn mit einem am 13. April 1978 beim Amtsgericht Goslar eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt und sich deren Begründung ausdrücklich vorbehalten. Mit Verfügung vom 12. Mai 1978 hat das Amtsgericht die Weiterleitung der Akten an das Oberlandesgericht angeordnet, bei dem sie am 18. Mai 1978 eingegangen sind. Am 23. Mai 1978 machte der Vorsitzende des Senats für Familiensachen den Verfahrensbevollmächtigten des Vaters darauf aufmerksam, daß die Zulässigkeit der Beschwerde zweifelhaft sei, da die Beschwerde erst am 18. Mai 1978 beim Oberlandesgericht eingegangen und innerhalb der vorgeschriebenen Frist nicht begründet worden sei. Nachdem von Seiten des Klägers hierzu keine Stellungnahme eingegangen war, teilte der Senatsvorsitzende am 3. Juli 1978 dem Verfahrensbevollmächtigten des Vaters mit, daß der Senat am 14. Juli 1978 beraten werde; eine etwa beabsichtigte Stellungnahme müsse bis dahin vorliegen. Daraufhin meldete sich am 17. Juli 1978 für den Vater ein von den bisherigen K. Verfahrensbevollmächtigten des Vaters beauftragter Rechtsanwalt aus G.. Er bat um Fristverlängerung. Mit einem am 14. August 1978 eingegangenen Schriftsatz begründete er sodann die Beschwerde.

2

Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde des Vaters als unzulässig verworfen, weil sie weder rechtzeitig eingelegt noch rechtzeitig begründet worden sei. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde des Vaters, der ein Erfolg versagt bleiben muß (1).

3

1.

Der Familiensenat geht zwar (2) mit Recht davon aus, daß die Beschwerde des Vaters nicht rechtzeitig eingelegt worden ist. Obwohl das Verfahren zur Regelung der elterlichen Gewalt bereits vor dem 1. Juli 1977 anhängig war, richtete sich der Rechtsmittelzug gegen die unter der Herrschaft des neuen Rechts ergangene Entscheidung des Vormundschaftsgerichts nach den neuen Vorschriften (BGH FamRZ 1978, 227 = NJW 1978, 889 = VersR 1978, 376; FamRZ 1978, 231 = NJW 1978, 890 = VersR 1978, 446; FamRZ 1978, 330; FamRZ 1978, 329 = NJW 1978, 891; FamRZ 1978, 492). Die Beschwerde hätte daher im vorliegenden Fall innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Beschlusses des Vormundschaftsgerichts beim Oberlandesgericht eingelegt werden müssen (§§ 621 e Abs. 3, 516 ZPO). Es ist zwar nicht erforderlich, daß der Beschwerdeführer (oder sein Verfahrensbevollmächtigter) die Beschwerdeschrift beim Oberlandesgericht einreicht; es genügt vielmehr auch, daß das Amtsgericht die bei ihm eingegangene Beschwerdeschrift an das Oberlandesgericht weiterleitet (BGH FamRZ 1978, 492; FamRZ 1978, 232 = NJW 1978, 1165 = VersR 1978, 450). Wirksam eingelegt ist in diesem Falle jedoch die Beschwerde erst im Zeitpunkt ihres Eingangs beim Oberlandesgericht. In diesem Zeitpunkt war aber die Beschwerdefrist bereits abgelaufen.

4

2.

Der Vater hat allerdings Anspruch darauf, daß ihm wegen der Versäumung der Beschwerdefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wird. Da das 1. EheRG keine ausreichenden Übergangsvorschriften enthielt, war nach seinem Inkrafttreten zunächst eine Rechtsunsicherheit darüber entstanden, bei welchem Gericht Rechtsmittel in Übergangsfällen einzulegen sind, eine Rechtsunsicherheit, die erst durch die Anfang 1978 einsetzende Rechtsprechung des Senats behoben worden ist. Einem Rechtsanwalt gereicht es nicht zum Verschulden, wenn er während der Dauer dieser Rechtsunsicherheit infolge einer durch die unklare Fassung des Gesetzes verursachten Rechtsirrtums das Rechtsmittel bei einem falschen Gericht einlegt (BGH FamRZ 1978, 231 = NJW 1978, 890 = VersR 1978, 446; VersR 1978, 825). Wenn die Verfahrensbevollmächtigten des Vaters die Beschwerdeschrift an das Amtsgericht gerichtet haben, so ist dies offenbar darauf zurückzuführen, daß sie geglaubt haben, bei der Anfechtung von Entscheidungen des Vormundschaftsgerichts in Übergangsfällen richte sich der Rechtsmittelzug nach wie vor nach den Vorschriften des FGG. Daß ihnen bei Abfassung der Beschwerdeschrift (11. April 1978) die Rechtsprechung des Senats über die prozessuale Behandlung der Übergangsfälle noch nicht bekannt war, gereicht ihnen nicht zum Verschulden; denn diese Rechtsprechung war im damaligen Zeitpunkt durch Veröffentlichungen in der juristischen Fachpresse noch nicht hinreichend bekannt geworden (BGH FamRZ 1979, 222 = NJW 1979, 877 = VersR 1979, 232; VersR 1979, 375).

5

Eines besonderen Antrags auf Wiedereinsetzung bedurfte es nicht. Nach § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO - eine Vorschrift, die auch in Elternrechts Sachen anwendbar ist (BGH FamRZ 1979, 30 = NJW 1979, 109 = MDR 1979, 213 = VersR 1979, 157) - genügt vielmehr eine Nachholung der versäumten Prozeßhandlung. Auch eine Darlegung und Glaubhaftmachung des Wiedereinsetzungsgrundes war entbehrlich, da er sich aus den Akten ergab (BGH a.a.O.).

6

3.

Dennoch war die Erstbeschwerde unzulässig; denn der Beklagte hat auch die Beschwerdebegründungsfrist versäumt. An den Inhalt eines Schriftsatzes, mit dem eine Erstbeschwerde nach § 621 e ZPO begründet werden soll, können zwar nicht die gleichen Anforderungen gestellt werden wie an den Inhalt einer Berufungsbegründungsschrift. Der Senat hat demgemäß bereits ausgesprochen, daß die Beschwerdebegründung nach § 621 e ZPO - anders als die Berufungsbegründung - keinen Rechtsmittelantrag zu enthalten braucht (FamRZ 1979, 232). Im Schrifttum wird, soweit sich dieses überhaupt mit der Frage befaßt, nicht gefordert, daß der Beschwerdeführer die Beschwerdegründe in der gleichen Weise darlegt, wie dies § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO für die Berufungsgründe vorschreibt (Stein/Jonas/Schlosser, ZPO, 20. Aufl. § 621 e Rdn. 5; Bastian/Roth-Stielow/Schmeiduch, 1. EheRG, § 621 e Anm. 13; Rahm, Handbuch des Familiengerichtsverfahrens VII 109; Knauf in "Ehe und Ehescheidung", 2. Bd., S. 211). Andererseits kann aus dem Fehlen einer § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO entsprechenden Bestimmung für das familienrechtliche Beschwerdeverfahren nicht gefolgert werden, daß es in diesem überhaupt keiner Darlegung der Anfechtungsgründe bedürfe. Denn dann würde die vom Gesetzgeber gewollte und in § 621 e ZPO ausdrücklich angeordnete Beschwerdebegründungspflicht eines sinnvollen Inhalts entbehren. Es muß deshalb gefordert werden, daß der Beschwerdeführer - und sei es auch nur in kurzer Form - ausführt, warum er sich durch die Entscheidung beschwert fühlt, d.h. was er an ihr mißbilligt.

7

Da es an einer solchen Beschwerdebegründung im vorliegenden Fall fehlt, ist die Beschwerde mit Recht als unzulässig verworfen worden (vgl. Senatsbeschlüsse vom7. Februar 1979 - IV ZB 58/78 und 133/78). Daß die Versäumung einer rechtzeitigen ordnungsgemäßen Beschwerdebegründung zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels führt, ergibt sich insbesondere auch aus der Neufassung des § 233 ZPO.

Dr. Hoegen
Dehner

(1) Amtl. Anm.:

"der ein Erfolg nicht versagt werden kann" korrigiert durch "der ein Erfolg versagt bleiben muß" (siehe Verknüpfung zum Korrekturbeschluss am Ende des Dokuments)

(2) Amtl. Anm.:

das Wort "zwar" entfällt (siehe Verknüpfung zum Korrekturbeschluss am Ende des Dokuments)