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Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.04.1995, Az.: BLw 9/94

Landwirtschaft; Barabfindung; LPG; Abfindung; Umwandlung; Registereintragung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
28.04.1995
Aktenzeichen
BLw 9/94
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1995, 15742
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHZ 129, 276 - 282
  • MDR 1995, 969-970 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJ 1995, 504 (amtl. Leitsatz)
  • WM 1995, 1424-1426 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZIP 1995, 1127-1129 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Hat die LPG unter Geltung des LwAnpG vom 29.6.19909 die Umwandlung beschlossen, ist die Registereintragung aber erst nach Inkrafttreten der Neufassung des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes vom 3.7.1991 erfolgt, so findet auf diese Umwandlung das alte Recht Anwendung mit der Folge, daß auch ein Anspruch auf Barabfindung nur innerhalb der Frist des § 40 I LwAnpG 1990 geltend gemacht werden kann.

2. Mitgliedern einer umgewandelten LPG, die ihre Mitgliedschaft bei dem neuen Unternehmen nach Eintragung der Umwandlung im Register bis zum 30.9.1992 gekündigt haben, steht kein Abfindungsanspruch nach § 44 LwAnpG zu.

Gründe

1

I. Der Antragsteller war Mitglied der LPG B. - O., die sich (nach Zusammenschluß mit anderen Unternehmen) aufgrund eines Umwandlungsbeschlusses vom 18. Dezember 1990 in die Antragsgegnerin umwandelte. Die Eintragung in das Genossenschaftsregister erfolgte am 15. Januar 1992, sie wurde am 21. Februar 1992 sowohl im Sächsischen Amtsblatt als auch im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Der Antragsteller hatte sich als Mitglied in der neuen Genossenschaft eingetragen und wurde in der Liste der Genossen geführt. Mit Schreiben vom 7. September 1992 kündigte er seine Mitgliedschaft "zum 15. September 1992".

2

Er hat beantragt, ein angemessenes Barabfindungsangebot festzustellen. Das Landwirtschaftsgericht hat seinen Antrag zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde, mit der er die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Zurückverweisung der Sache an das Landwirtschaftsgericht beantragt.

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II. Das Landwirtschaftsgericht hat den Antrag mit der Begründung zurückgewiesen, es sei nach § 65 LwAnpG a.F. nicht zuständig, weil dem Antragsteller weder ein Anspruch nach § 44 LwAnpG zustehe noch die Voraussetzungen für die Bestimmungen eines angemessenen Barabfindungsangebots vorlägen.

4

III. Die zulässige Rechtsbeschwerde (§ 65 Satz 2 LwAnpG a.F. in Verbindung mit § 24 Abs. 1 LwVG analog) ist unbegründet.

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1. Rechtsfehlerhaft verneint das Landwirtschaftsgericht allerdings bereits seine Zuständigkeit mit der Begründung, eine Rechtsstreitigkeit aus dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz liege nicht vor. Abgesehen davon, daß es auch von seinem Rechtsstandpunkt aus den Antrag nicht hätte abweisen dürfen, sondern zur Abgabe der Sache an das zuständige Gericht verpflichtet war (§ 12 Abs. 1 Satz 1 LwVG), ist sein Standpunkt schon im Ansatz verfehlt. Die Frage nach der Zuständigkeit des Landwirtschaftsgerichts beurteilt sich allein nach dem Vortrag und dem Standpunkt des Antragstellers. Danach kann hier kein Zweifel bestehen, daß eine Rechtsstreitigkeit aus dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz vorliegt, wobei zunächst offenbleiben kann, ob der Antragsteller einen Abfindungsanspruch nach § 44 LwAnpG geltend macht und/oder die Feststellung einer angemessenen Barabfindung verlangt. In beiden Fällen geht es um eine Streitigkeit, deren materielle Grundlage sich aus dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz ergibt (vgl. Senatsbeschlüsse v. 21. Januar 1993, BLw 45/92, AgrarR 1993, 188; v. 20. April 1993, BLw 38/92, AgrarR 1993, 188 und v. 14. Oktober 1993, BLw 43/93, WM 1994, 128, 129). Das Landwirtschaftsgericht hat in unzulässiger Weise die Frage der Zulässigkeit des Antrags mit dessen Begründetheit vermengt.

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2. Seinem Wortlaut nach hat der Antragsteller zwar die Bestimmung (Feststellung) einer angemessenen Barabfindung (§ 37 Abs. 2, § 36 Abs. 3 LwAnpG) beantragt, die Begründung hierzu zeigt jedoch, daß er jedenfalls primär die Zahlung einer entsprechenden Abfindung nach § 44 Abs. 1 LwAnpG in Höhe von 103.790 DM verlangt. Auch der Senat versteht seinen Antrag in diesem Sinn. Der Antragsteller vertritt nämlich die - insbesondere auch mit der Rechtsbeschwerde erneut in den Vordergrund gestellte - Auffassung, daß er bis zum 30. September 1992 seine Mitgliedschaft bei der in eine Genossenschaft umgewandelten Antragsgegnerin habe kündigen können (§ 43 Abs. 3, § 43 Abs. 2 Satz 1 LwAnpG) und ihm deshalb schon nach § 44 LwAnpG ein Abfindungsanspruch zustehe.

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Dieser Standpunkt ist - wie auch das Landwirtschaftsgericht zutreffend ausführt - verfehlt. Die Rechtsbeschwerde vermengt insoweit die gesetzliche Möglichkeit einer Kündigung der Mitgliedschaft bei der Genossenschaft (Regelungsbereich des § 43 Abs. 3 LwAnpG) mit den abfindungsrechtlichen Folgen dieser Kündigung. Wie sich aus Wortlaut ("Beteiligung an der LPG") und Sinn von § 44 LwAnpG ergibt, haben einen Abfindungsanspruch nach dieser Bestimmung nur diejenigen Mitglieder, die ihre Mitgliedschaft an der noch nicht umgewandelten LPG gekündigt haben. Eine nach Abschluß dieser Umwandlung durch entsprechende Registereintragung (§ 35 Abs. 1, § 37 Abs. 1 LwAnpG a.F. und § 31 Abs. 1, § 34 Abs. 1 LwAnpG n.F.) erfolgte Kündigung löst jedenfalls keine Abfindungsansprüche nach § 44 LwAnpG mehr aus, sondern es kommt nur noch ein Anspruch auf Barabfindung (§ 40 Abs. 1 LwAnpG a.F.; § 37 Abs. 2, § 36 LwAnpG n.F.) oder ein Abfindungsanspruch nach den für das neue Unternehmen geltenden Vorschriften (hier: § 73 GenG n.F.) in Betracht. Dies entspricht auch der bisherigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Senatsbeschl. v. 22. Februar 1994, BLw 98/93, BGHZ 125, 166 m.w.N.). § 43 Abs. 3 LwAnpG hat in Verbindung mit § 43 Abs. 2 LwAnpG lediglich die Bedeutung, daß das Mitglied einer Genossenschaft unabhängig von etwa anders lautenden Statuten (vgl. § 65 Abs. 2 GenG n.F.) im Verlauf einer bis 30. September 1992 dauernden Übergangszeit noch jederzeit seine Mitgliedschaft kündigen konnte.

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3. Im Ergebnis mit Recht verneint das Landwirtschaftsgericht auch einen Anspruch des Antragstellers auf Feststellung einer angemessenen Barabfindung. Der vorliegende Fall ist dadurch gekennzeichnet, daß die Umwandlung der LPG in die Antragsgegnerin noch unter der Geltung des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes vom 29. Juni 1990 (GBl I, 642 ff) beschlossen wurde, die entsprechende Registereintragung aber erst nach dem Inkrafttreten der geänderten Fassung des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes (Gesetz vom 3. Juli 1991, GBl I, 1410) erfolgte. Ob auf solche Umwandlungen altes oder neues Recht anzuwenden ist, hat der Senat bisher offengelassen (vgl. Senatsbeschl. v. 22. Februar 1994, BLw 98/93, WM 1994, 1253 [BGH 22.02.1994 - BLw 98/93]). Er entscheidet diese Frage nunmehr dahin, daß altes Umwandlungsrecht gilt mit der Folge, daß dem Antragsteller kein Anspruch auf Barabfindung zusteht, weil er nicht innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab Bekanntmachung der Registereintragung erklärt hat, er wolle seine Mitgliedschaft beenden (§ 40 Abs. 1 LwAnpG a.F.). Das Landwirtschaftsanpassungsgesetz n.F. enthält nach Auffassung des Senats eine Gesetzeslücke zur Übergangsregelung, die im Wege einer Rechtsanalogie dahin geschlossen werden muß, daß hier altes Recht Anwendung findet.

9

a) Das Landwirtschaftsanpassungsgesetz vom 3. Juli 1991 trat am Tage nach seiner Verkündung (6. Juli 1991) in Kraft (Art. 5 des Änderungsgesetzes); eine Übergangsregelung fehlt. Seinem Wortsinn nach würde dies bedeuten, daß die Vorschriften des 3. Abschnitts über die Umwandlung von LPGen durch Formwechsel alle am 7. Juli 1991 noch nicht beendeten Umwandlungsvorgänge erfaßt (so auch Schweizer, Das Recht der landwirtschaftlichen Betriebe nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz, 2. Aufl., Rdn. 228 bis 239). Dies hält der Senat nicht für richtig.

10

Das Landwirtschaftsanpassungsgesetz vom 3. Juli 1991 brachte einschneidende Veränderungen gegenüber der bisherigen Rechtslage. So mußte zum Beispiel nach altem Recht der Umwandlungsbeschluß ein Barabfindungsangebot nicht enthalten (§ 30 LwAnpG a.F.), dies ist nach neuem Recht jedoch zwingend vorgeschrieben (§ 26 Abs. 1 Nr. 6, § 36 Abs. 1 LwAnpG n.F.). Erheblich verändert wurde auch die erforderliche Abstimmungsmehrheit. Genügte nach altem Recht grundsätzlich eine 2/3-Mehrheit aller abgegebenen Stimmen (§ 29 Abs. 2 LwAnpG a.F.), so ist nunmehr bestimmt, daß daneben auch eine Mehrheit der Stimmen der Grundstückseigentümer und sonstigen Inventareinbringer vorhanden sein muß (§ 25 Abs. 2 in Verbindung mit § 7 Abs. 2 LwAnpG n.F.). Eine Anwendung der neuen Bestimmungen auf die unter der Geltung alten Rechts gefaßten Umwandlungsbeschlüsse hätte zur Folge, daß diese rückwirkend jedenfalls deshalb anfechtbar würden, weil sie das notwendige Abfindungsangebot nicht enthielten (vgl. auch § 37 Abs. 1 LwAnpG n.F.) oder auch, weil zum Beispiel die erforderliche qualifizierte Mehrheit nicht erreicht war. Registerrechtlich hätte die Umwandlungseintragung zurückgewiesen oder jedenfalls auf einer ergänzenden Beschlußfassung im Sinne der neuen Bestimmungen bestanden werden müssen. Unter Umständen wäre eine Umwandlung dann überhaupt gescheitert, weil eine qualifizierte Mehrheit (§ 7 Abs. 2 LwAnpG n.F.) dafür nicht mehr erreichbar war. Nach Auffassung des Senats hat der Gesetzgeber diese Folgen nicht gewollt. In den Gesetzesmaterialien wird das Problem einer Übergangsbestimmung mit keinem Wort angesprochen. Ähnlich wie im Rahmen der mißglückten Bestimmung des § 65 LwAnpG a.F. (vgl. Hagen, AgrarR 1992, 181; Senatsbeschl. v. 4. Dezember 1992, BLw 19/92, AgrarR 1993, 260), die inzwischen durch eine Neufassung ersetzt worden ist (Gesetz vom 31. März 1994, GBl I, 736), hat der im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens bestehende starke Zeitdruck offenbar dazu geführt, daß eine sich aufdrängende Lösung zur zeitlichen Geltung der Neufassung im Rahmen des Umwandlungsrechts versehentlich unterblieb.

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b) Auch verfassungsrechtliche Bedenken sprechen gegen eine umfassende Geltung der neuen Umwandlungsvorschriften auf bereits früher beschlossene Umwandlungsvorgänge. Es geht um das Problem der Rückwirkung von Gesetzen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gelten dafür Rechtssätze, die aus dem Rechtsstaatsprinzip herzuleiten sind. Zu den wesentlichen Elementen dieses Prinzips gehört die Rechtssicherheit. Die Rechtsunterworfenen sollen grundsätzlich darauf vertrauen dürfen, daß ihr dem jeweils geltenden Recht entsprechendes Verhalten auch fernerhin von der Rechtsordnung als rechtens anerkannt bleibt und der Gesetzgeber an abgeschlossene Tatbestände keine ungünstigeren Folgen knüpft, als im Zeitpunkt der Vollendung dieser Tatbestände voraussehbar waren (sog. echte Rückwirkung vgl. z.B. BVerfGE 13, 261, 271;  30, 272, 285 m.w.N.; 45, 142, 167 ff; BGHZ 120, 361, 364). Richtig ist, daß die Umwandlung erst mit der Registereintragung abgeschlossen ist (§§ 35, 37 LwAnpG a.F., §§ 31, 34 Abs. 1 Nr. 1 LwAnpG n.F.). Diese rechtliche Wirkung der Registereintragung ist aber nicht der entscheidende Gesichtspunkt, um den Umwandlungsbeschluß allein als einen noch nicht abgeschlossenen Tatbestand im Sinne der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung anzusehen (a.A. Schweizer, aaO., Rdn. 229 und 235).

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Maßgeblicher Anknüpfungspunkt der Rückwirkungsproblematik ist das Vertrauen der Bürger, daß ihr Handeln unter einer bestimmten Rechtsordnung anerkannt bleibt, weil sie ihre Dispositionen danach ausrichten (BVerfGE 30, 272, 285 [BVerfG 10.03.1971 - 2 BvL 3/68]). Der registerrechtliche Vollzugsakt ist keine Handlung der LPGen oder ihrer Mitglieder. Sie haben auf ihn, insbesondere seinen Zeitpunkt nach Antragstellung keinen Einfluß mehr. Die maßgebliche Handlung für die Umwandlung liegt in einem entsprechenden Mitgliederbeschluß. Insoweit bilden die dafür aufgestellten Regeln die entscheidende Vertrauensgrundlage. Ihre Änderung im dargestellten Umfang mit rückwirkender Kraft wäre nach Auffassung des Senats ein Fall der sog. echten Rückwirkung, die grundsätzlich unzulässig ist. Ausnahmetatbestände, die eine Durchbrechung dieses Verbots gestatten (vgl. etwa BVerfGE 72, 200, 258 ff [BVerfG 14.05.1986 - 2 BvL 2/83]), liegen hier nicht vor.

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c) Schließlich zeigt eine Reihe von im Jahre 1991 schon geltender Vorschriften, in welcher Weise der Gesetzgeber grundsätzlich die Übergangsproblematik bei Gesetzesänderungen im Umwandlungs- und Verschmelzungsrecht geregelt hat. In den durch das sog. Verschmelzungsrichtliniengesetz vom 25. Oktober 1982 (BGBl I, 1425 ff) eingeführten Bestimmungen (vgl. § 26 d EGAktG; § 37 a KapErhG; § 65 a Abs. 1 UmwG; § 158 VAG) wird bestimmt, daß Verschmelzungen und Umwandlungen, zu deren Vorbereitung bereits eine Versammlung der Anteilseigner einberufen worden ist, sich nicht nach den neuen, sondern nach den bisher geltenden Vorschriften richten. Diesem Vorbild folgt auch das ab 1. Januar 1995 geltende Gesetz zur Bereinigung des Umwandlungsrechts vom 28. Oktober 1994 (UmwBerG, GBl I, 3210 ff), das ebenfalls diejenigen Umwandlungen dem alten Recht unterstellt, zu deren Vorbereitung schon eine Versammlung der Anteilseigner einberufen worden ist (§ 318 UmwG n.F.). Der Gesetzgeber hielt diese Regelung zur Abgrenzung für unbedingt erforderlich (vgl. BT-Drucks. 12/6699, S. 173 zu § 318 UmwG). Der Senat hat deshalb keine Zweifel daran, daß auch für die geänderten Umwandlungsvorschriften des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes, die ihrerseits erneut durch das Umwandlungsbereinigungsgesetz ergänzt worden sind (Art. 19; § 38 a LwAnpG n.F.), nach diesem Grundsatz verfahren worden wäre, wenn man das Problem erkannt hätte. Zur Lückenfüllung ist deshalb im Wege der rechtsanalogen Anwendung der genannten Vorschriften eine entsprechende Übergangsbestimmung auch für das Landwirtschaftsanpassungsgesetz vom 3. Juli 1991 anzunehmen.

14

4. Genossenschaftsrechtliche Abfindungsansprüche sind nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

15

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 44, 45 LwVG.