Bundesgerichtshof
Beschl. v. 22.02.1994, Az.: BLw 98/93
Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaft; Tausch von Mitgliedschaftsrechten; Beschluss der Vollversammlung; Antrag auf Barabfindung; Registereintragung; Kündigung der Mitgliedschaft; Wegfall des Abfindungsanspruchs
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 22.02.1994
- Aktenzeichen
- BLw 98/93
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1994, 15508
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 44 LwAnpG
- § 43 LAnpG
- § 34 Abs. 1 LwAnpG
- § 36 LAnpG
- § 37 Abs. 2 Satz 2 F: 3. Juli 1991 LwAnpG
- § 40 Abs. 1 Satz 2 F: 29. Juni 1990
- § 37 Abs. 2 LwAnpG
- Nr. 13 Abs. 2 DDR: LPGTierProdStat und DDR: LPGPflProdStat je vom 28. Juli 1977
- Nr. 13 Abs. 3 DDR: LPGTierProdStat und DDR: LPGPflProdStat je vom 28. Juli 1977
Fundstellen
- BGHZ 125, 166 - 174
- MDR 1994, 1154 (amtl. Leitsatz)
- NJ 1994, 287 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1994, 1733 (amtl. Leitsatz)
- WM 1994, 1253-1256 (Volltext mit amtl. LS)
- ZIP 1994, 1227-1230 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Bestimmung eines Barabfindungsangebots
Amtlicher Leitsatz
Nach Eintragung der neuen Rechtsform in das Register Kommen eine Kündigung der Mitgliedschaft nach § 43 LwAnpG und ein daraus folgender Abfindungsanspruch nach § 44 LwAnpG nicht mehr in Betracht.
Der Antrag auf gerichtliche Bestimmung der Barabfindung ist - jedenfalls beim Fehlen eines Barabfindungsangebots - weder nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz a.F. noch nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz n.F. fristgebunden.
Der Antrag auf Bestimmung der Barabfindung ist auf Feststellung, nicht auf Zahlung, zu richten.
LPG-Rechtlich war ein Tausch von Mitgliedschaftsrechten zwar nicht ausgeschlossen; er mußte aber in der rechtlichen Form geschehen, die für das Ausscheiden und die Neuaufnahme eines Mitglieds vorgesehen waren. Mitwirken mußten deshalb die beteiligten LPG-Mitglieder; ferner waren entsprechende Beschlüsse der Vollversammlungen der beteiligten LPGs erforderlich.
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat
am 22. Februar 1994
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Hagen und
die Richter Dr. Vogt und Dr. Wenzel sowie
die ehrenamtlichen Richter Herrmann und Erdmann
beschlossen:
Tenor:
Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des Amtsgerichts Döbeln - Landwirtschaftsgericht - vom 22. September 1993 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landwirtschaftsgericht zurückverwiesen.
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 144.784 DM.
Gründe
I.
Der Antragsteller war Mitglied der LPG Pflanzenproduktion J., der Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin. Diese LPG beschloß am 19. März 1991 ihre Umwandlung in die Antragsgegnerin. Der Formwechsel wurde am 1. November 1991 in das Genossenschaftsregister eingetragen und am 29. November 1991 öffentlich bekannt gemacht. Die Veröffentlichung im Bundesanzeiger erfolgte am 22. Januar 1992. Der Antragsteller war zunächst Mitglied des Vorstands, die Generalversammlung vom 17. Dezember 1991 beschloß jedoch seine fristlose Kündigung. Sein Ausscheiden aus dem Vorstand wurde am 23. März 1992 in das Genossenschaftsregister eingetragen.
Der Vater des Klägers (Kurt Kl.) war bis zu seinem Tod am ... 1993 Mitglied der LPG Tierproduktion Li., in der er seinen landwirtschaftlichen Betrieb eingebracht hatte. Er übertrug seinem Sohn, dem Antragsteller, mit Vertrag vom 30. Mai 1991 das Eigentum an dem landwirtschaftlichen Betrieb, nachdem er ihm zuvor am 18. Juni 1990 alle Forderungen aus seiner Mitgliedschaft bei der LPG (T) abgetreten hatte.
Anfang 1991 kam es zu einer Vereinbarung zwischen den obengenannten LPGs dahin, daß die Anteile des Kurt Kl. in der LPG Tierproduktion gegen die Anteile eines Herrn K. in der LPG Pflanzenproduktion getauscht werden sollten. Dementsprechend ging die Antragsgegnerin in einem Schreiben vom 18. November 1991 (dem Antragsteller nach Behauptung der Antragsgegnerin am 16. Dezember 1991 zugestellt) davon aus, daß aufgrund des Umwandlungsbeschlusses auf ihn ein Geschäftsguthaben von 28.956,80 DM entfalle. Die Antragsgegnerin zahlte auch den Inventarbeitrag (seines Vaters) an den Antragsteller zurück. In einer Besprechung vom 5. Mai 1992 einigten sich die Vorstände der beteiligten Genossenschaften dahin, daß diese genannte Tauschvereinbarung rückgängig gemacht werde.
Mit Schreiben vom 25. November 1991 an die Antragsgegnerin kündigte der Antragsteller seine Mitgliedschaft und machte einen Abfindungsanspruch nach § 44 Abs. 1 LwAnpG geltend.
Er verlangt im vorliegenden Verfahren Zahlung von 144.784 DM nebst Zinsen, wobei er 119.160 DM als Mindestvergütung für Bodennutzung, 17.874 DM als Zinsen auf den Inventarbeitrag und 7.750 DM als Vergütung für Arbeitsleistung beansprucht. Er ist der Ansicht, das Gericht müsse in Höhe des verlangten Betrages die angemessene Barabfindung bestimmen, und macht hilfsweise geltend, er habe einen Anspruch auf Ausgleich durch bare Zuzahlung.
Das Landwirtschaftsgericht hat den Antrag abgewiesen. Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des Antragstellers.
II.
Das Landwirtschaftsgericht verneint einen Anspruch nach § 44 LwAnpG, weil der Antragsteller mit Eintragung der Umwandlung Mitglied der Antragsgegnerin sei (§ 34 LwAnpG). Es lehnt die Bestimmung eines angemessenen Barabfindungsangebots ab, weil die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 18. November 1991 ein Barabfindungsangebot unterbreitet habe, das nach § 36 Abs. 2 LwAnpG nur zwei Monate nach Bekanntmachung der Registereintragung habe angenommen werden können. Eine gerichtliche Überprüfung könne nur innerhalb gleicher Frist erfolgen und sei damit bei Eingang der "Klage" am 9. Dezember 1992 schon ausgeschlossen (verfristet) gewesen; der Antragsteller habe das Angebot spätestens seit der Generalversammlung am 17. Dezember 1991 gekannt.
Der Antragsteller habe auch keinen Anspruch auf bare Zuzahlung, weil diese ausschließlich der Verbesserung des Umtauschverhältnisses analog § 352 c AktG diene und nicht der nachträglichen Bestimmung einer Barabfindung.
III.
Die Rechtsbeschwerde ist zulässig (§ 24 Abs. 1 LwVG). Es bestehen insbesondere keine Bedenken dagegen, daß es sich im vorliegenden Fall um eine Rechtsstreitigkeit aus dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz handelt (§ 65 LwAnpG), weil die materielle Grundlage der geltend gemachten Ansprüche im Landwirtschaftsanpassungsgesetz geregelt ist.
Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet.
1.
Rechtsfehlerfrei verneint das Landwirtschaftsgericht allerdings einen Abfindungsanspruch nach § 44 Abs. 1 LwAnpG. Mit Eintragung der Formumwandlung im Genossenschaftsregister am 1. November 1991 war die Umwandlung abgeschlossen; die ursprüngliche LPG besteht seitdem als eingetragene Genossenschaft weiter, und der Antragsteller ist als deren Mitglied daran beteiligt (§ 34 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 3 LwAnpG). Das Ausscheiden aus der LPG durch Kündigung - hier mit Schreiben vom 25. November 1991 - (§§ 43, 44 LwAnpG) kann nach diesem Zeitpunkt nicht mehr in Betracht kommen mit der Folge, daß dem Antragsteller auch kein Abfindungsanspruch zustehen kann (vgl. auch Senatsbeschl. v. 4. Dezember 1992, BLw 20/92, AgrarR 1993, 85, 86; Vogt/Wenzel, AgrarR Sonderheft Oktober 1993, S. 2 1. Spalte oben; Mönig/Böhm, AgrarR Sonderheft Oktober 1993, S. 33). Der Antragsteller hat seinen Zahlungsanspruch allerdings auch nicht mit § 44 Abs. 1 LwAnpG begründet, sondern hat von Anfang an die Bestimmung einer angemessenen Barabfindung (§ 37 Abs. 2 LwAnpG) verlangt. Demgemäß stellt auch die Rechtsbeschwerde nur noch hierauf und hilfsweise auf einen Ausgleich durch bare Zuzahlung ab (§ 28 Abs. 2 LwAnpG).
2.
Rechtsfehlerhaft lehnt das Landwirtschaftsgericht aber die Bestimmung einer angemessenen Barabfindung ab mit der Begründung, eine hierfür geltende Ausschlußfrist von zwei Monaten ab Bekanntmachung der Registereintragung sei bei Klageerhebung verstrichen gewesen. Die Rechtslage ist im vorliegenden Fall durch die Besonderheit gekennzeichnet, daß der Umwandlungsbeschluß am 19. März 1991 gefaßt wurde, als noch das Landwirtschaftsanpassungsgesetz a.F. galt. Die Formumwandlung wurde jedoch nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes am 7. Juli 1991 (Art. 5 des Änderungsgesetzes BGBl I, 1410) durch Eintragung ins Genossenschaftsregister vollzogen. Die Frage, welches Recht auf diesen Umwandlungsvorgang anzuwenden ist, beantwortet das Landwirtschaftsgericht dahin, daß der Umwandlungsbeschluß nach alter Rechtslage ein Barabfindungsangebot nicht habe enthalten müssen (§ 30 LwAnpG a.F.), ab Inkrafttreten des Änderungsgesetzes aber im Umwandlungsbeschluß ein Abfindungsangebot im Sinne von § 36 LwAnpG erforderlich sei (§ 26 Abs. 1 Nr. 6 LwAnpG n.F.), das die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 18. November 1991 unterbreitet habe. Es entnimmt dann dem neuen Recht (§ 37 Abs. 2; § 36 Abs. 2 LwAnpG n.F.) eine Ausschlußfrist. Dem kann der Senat nicht folgen. Dabei kann für die Entscheidung des Falles offenbleiben, ob die Rechtslage nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz a.F. oder n.F. beurteilt werden muß.
a)
Das ab 7. Juli 1991 geltende Gesetz zur Änderung des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes enthält keine Überleitungsvorschriften. Demgemäß wird die Auffassung vertreten, daß die neuen Vorschriften auch solche Umwandlungsverfahren erfassen, die am 7. Juli 1991 noch nicht durch eine entsprechende Registereintragung vollzogen waren, mit der Folge, daß die neuen Vorschriften (rückwirkend) Auswirkungen auf die Wirksamkeit des bereits gefaßten Umwandlungsbeschlusses haben, das Registergericht mithin eine entsprechende Nachbesserung verlangen kann und muß (vgl. Schweizer/Thöne, Das Recht der landwirtschaftlichen Betriebe in den neuen Ländern, S. 17 ff; Schwarz in Rechtshandbuch "Vermögen und Investitionen in der DDR" Anhang zum LwAnpG Rdn. 10-13). Auch wenn man dieser Auffassung folgen wollte, könnte das im vorliegenden Fall nur bedeuten, daß es an einem wirksamen Abfindungsangebot überhaupt fehlt, weil dieses notwendigerweise im Umwandlungsbeschluß enthalten sein muß (§ 26 Abs. 1 Nr. 6 LwAnpG n.F.), der nur in einer Vollversammlung gefaßt werden kann (§ 25 LwAnpG n.F.).
Stellt man nämlich überhaupt auf die seit 7. Juli 1991 geltende Rechtslage ab, dann kann dies nur konsequent geschehen. Ein in Beschluß form notwendiges Angebot kann aber entgegen der Auffassung des Landwirtschaftsgerichts nicht durch das Schreiben des Vorstands der Antragsgegnerin vom 18. November 1991 ersetzt werden, weil nach neuer Rechtslage es gerade darauf ankommt, daß die Vollversammlung über die Höhe des Angebots beschließt. Davon abgesehen übersieht das Landwirtschaftsgericht, daß mit dem Schreiben vom 18. November 1991 dem Antragsteller lediglich die Höhe des Geschäftsguthabens mitgeteilt wurde (§ 35 Abs. 1 LwAnpG n.F.; § 38 LwAnpG a.F.) und gleichzeitig nur auf einen Beschluß des Vorstands und des Aufsichtsrates verwiesen wird, "bei Beendigung der Mitgliedschaft die Geschäftsguthaben als Abfindungsanspruch anzubieten".
Fehlt aber ein Barabfindungsangebot überhaupt, so ist keinesfalls gerechtfertigt, von einer Annahmefrist im Sinne von § 36 Abs. 2 Satz 1 LwAnpG n.F. ab Bekanntmachung der Registereintragung (§ 33 LwAnpG n.F.) auszugehen und daraus auf eine gleichlaufende Antragsfrist (Ausschlußfrist) für die gerichtliche Geltendmachung der angemessenen Barabfindung zu schließen, weil - wie das Landwirtschaftsgericht meint - ein "erloschenes Angebot nicht mehr überprüft werden könne". Die Antragsberechtigung folgt hier vielmehr aus § 37 Abs. 2 Satz 2 LwAnpG n.F. und der Antragsteller kann das Angebot binnen zwei Monaten nach dem Tag annehmen, an dem die Entscheidung (des Gerichts) im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden ist (§ 36 Abs. 2 Satz 2 LwAnpG). Aus den angeführten Gründen folgt auch, daß der Senat der Ansicht von Nies (Rechtshandbuch "Vermögen und Investitionen in der DDR" § 37 LwAnpG Rdn. 5 und 6) nicht folgen kann, der generell meint, aus dem Zusammenhang mit § 36 LwAnpG folge, daß der Festsetzungsantrag bei Gericht innerhalb von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt erhoben sein müsse, in dem die Eintragung der neuen Rechtsform als bekannt gemacht gilt (§ 33 LwAnpG n.F.).
Ob eine solche Antragsfrist in den Fällen besteht, in denen ein in Beschlußform unterbreitetes Angebot vorliegt, kann offenbleiben, weil es beim Fehlen eines Angebots jedenfalls schon am Bezugspunkt, nämlich einer Annahmefrist im Sinne von § 36 Abs. 2 Satz 1 LwAnpG, fehlt (vgl. auch Seil, AgrarR Sonderheft Oktober 1993, S. 21). Daran kann auch der Hinweis des Landwirtschaftsgerichts auf ähnliche Bestimmungen im Umwandlungsrecht nichts ändern. Diese enthalten eine ausdrückliche Regelung zur Antragsfrist (vgl. z.B. § 32 Abs. 1 Satz 2 UmwG; § 375 Abs. 3 Satz 2 AktG). Sie fehlt in § 37 LwAnpG. Da das Verschmelzungs- und Umwandlungsrecht als Vorbild für die Regelungen im Landwirtschaftsanpassungsgesetz diente (vgl. auch BT-Drucks. 12/404, S. 15/16), muß daraus gefolgert werden, daß der Gesetzgeber eine solche Antragsfrist im Landwirtschaftsanpassungsgesetz nicht einführen wollte. Beim Fehlen eines Angebots folgt dies nicht zuletzt daraus, daß dies einen Grund bilden kann, die Wirksamkeit des Umwandlungsbeschlusses anzufechten (der Ausschlußtatbestand des § 37 Abs. 1 LwAnpG zieht insoweit nicht), und das Mitglied auch noch nach rechtskräftiger Abweisung der Anfechtungsklage zulässigerweise einen Antrag auf Bestimmung der Barabfindung stellen kann (§ 37 Abs. 2 Satz 2 LwAnpG n.F.). In diesen Fällen wird bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Anfechtungsklage regelmäßig eine Frist von zwei Monaten ab Bekanntmachung der Registereintragung verstrichen sein.
b)
Wendet man auf den vorliegenden Fall das Landwirtschaftsanpassungsgesetz a.F. an, so mußte dem Antragsteller zwar ein Barabfindungsangebot anläßlich der Umwandlung nicht unterbreitet werden (§ 30 LwAnpG a.F.), er hatte aber das Recht, seine Mitgliedschaft zu beenden, und konnte dies innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab Bekanntmachung der Registereintragung erklären (§ 40 Abs. 1 Satz 1 LwAnpG a.F.). Dies wäre im vorliegenden Fall durch das Schreiben des Antragstellers vom 25. November 1991 rechtzeitig geschehen, mit dem er seine Mitgliedschaft gekündigt und Abfindungsansprüche geltend gemacht hat. In diesem Fall ist einem Mitglied "der Erwerb seines Anteils an der LPG durch die eingetragene Genossenschaft gegen eine angemessene Barabfindung anzubieten" (§ 40 Abs. 1 Satz 2 LwAnpG a.F.). Ob im Schreiben der Antragsgegnerin vom 18. November 1991 ein solches Angebot liegt, mag offenbleiben. Auch aus dieser Sicht müßte nunmehr die angemessene Barabfindung gerichtlich bestimmt werden. Das Landwirtschaftsanpassungsgesetz a.F. enthält insoweit keine ausdrücklichen Vorschriften, insbesondere bestimmt es keine Frist zur Stellung eines entsprechenden Antrags bei Gericht. Sachlich müßte nunmehr zur Bestimmung des Barabfindungsangebots auf die Regelung in § 36 Abs. 3 LwAnpG n.F. zurückgegriffen werden. Darin liegt - ähnlich wie im unmittelbaren Anwendungsbereich von § 44 Abs. 1 LwAnpG n.F. - keine verfassungsrechtliche bedenkliche Rückwirkung (vgl. Senatsbeschl. v. 4. Dezember 1992, BLw 23/92, AgrarR 1993, 89; Vogt/Wenzel, AgrarR Sonderdruck Oktober 1993, S. 2/3 m.w.N.).
c)
Im Rahmen des Verfahrens auf Bestimmung der angemessenen Barabfindung ist allerdings der Antrag des Beteiligten zu 1 auf Zahlung verfehlt. Ein Zahlungsanspruch entsteht erst dann, wenn der Antragsteller das Angebot angenommen hat (vgl. § 36 Abs. 2 Satz 2 LwAnpG). Insbesondere in den Fällen, in denen die gerichtliche Festsetzung hinter dem Antrag zurückbleibt, soll das Mitglied erneut entscheiden können, ob es auf das Angebot eingeht oder nicht. Der Verfahrensantrag ist deshalb auf Feststellung zur Höhe der Barabfindung zu richten; ein unmittelbar auf bezifferte Zahlung gerichteter Antrag ist dagegen nicht möglich.
Gleichwohl ist der Zahlungsantrag nicht als unzulässig abzuweisen, da das Landwirtschaftsgericht verpflichtet war, entsprechend dem Grundgedanken von § 139 ZPO auf einen sachgerechten Antrag hinzuwirken (vgl. Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 13. Aufl., § 12 Rdn. 11 m.w.N.), wozu von seinem Rechtsstandpunkt aus bisher kein Anlaß bestand.
3.
Der Senat kann in der Sache nicht selbst entscheiden, da auf der Grundlage der oben dargestellten Rechtslage weitere Tatsachenfeststellungen erforderlich sind. Im Rahmen der Bemessung zur Höhe der Barabfindung (§ 36 Abs. 3 LwAnpG) wird das Landwirtschaftsgericht insbesondere weitere Erhebungen zur behaupteten Tauschvereinbarung der Mitgliedschaftsrechte treffen müssen. Es hat bislang nur eine Vereinbarung zwischen den beteiligten LPGen festgestellt. Zwar erscheint grundsätzliche eine "Tauschvereinbarung" über Mitgliedschaftsrechte nicht ausgeschlossen. Dieser Vorgang läuft aber darauf hinaus, daß die jeweiligen Mitglieder eine Mitgliedschaft beenden und eine neue begründen. Er muß deshalb in der rechtlichen Form geschehen, die für das Ausscheiden und die Neuaufnahme eines Mitglieds vorgesehen sind (LPG-Recht 1976, S. 185/186; Arlt, Rechte und Pflichten der Genossenschaftsbauern 1965, S. 21 und 406; Buss/Rosenau, NJ 1967, 756, 758). Die bloße Vereinbarung zwischen den beteiligten LPGen ist dafür nicht ausreichend, weil damit gegen den Grundsatz verstoßen würde, daß die LPG-Mitgliedschaft grundsätzlich freiwillig war (vgl. Arlt, a.a.O., S. 17; LPG-Recht, a.a.O., S. 187; Musterstatuten der LPG (T) und der LPG (P) vom 28. Juli 1977 jeweils Ziff. 13 Abs. 3). Von entscheidender Bedeutung ist deshalb die Mitwirkung der beteiligten LPG-Mitglieder, die aus der einen LPG ausscheiden und in die neue aufgenommen werden. Diese Aufnahme kann rechtswirksam auch nur durch die Vollversammlung geschehen (vgl. Musterstatuten der LPG (T) und (P) vom 28. Juli 1977 jeweils Ziff. 13 Abs. 2; Buss/Rosenau, a.a.O.). Es kommt deshalb auch darauf an, ob entsprechende Beschlüsse der Vollversammlungen der beteiligten LPGen vorliegen.
Steht mithin jedenfalls dem Grunde nach fest, daß dem Antragsteller ein Anspruch auf Bestimmung eines angemessenen Barabfindungsangebots zusteht, so erübrigen sich damit Ausführungen zum hilfsweise geltend gemachten Anspruch auf bare Zuzahlung.
Streitwertbeschluss:
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 144.784 DM.
Vogt
Wenzel