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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 02.02.1983, Az.: IVb ZB 922/81

Rechtmäßigkeit eines Versorgungsausgleichs nach einer Ehescheidung; Grobe Unbilligkeit eines Versorgungsausgleichs; Anforderungen an die Durchführung eines Versorgungsausgleichs

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
02.02.1983
Aktenzeichen
IVb ZB 922/81
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1983, 13571
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm - 29.10.1981

Prozessführer

Lisbeth C., geb. S., G.-Straße 65, B.

Prozessgegner

Emanuel C., G.-H.-Straße 2, B.

Sonstige Beteiligte

1. Landesversicherungsanstalt Westfalen, M., Vers.-Nr.: ...

2. Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, B., Vers.-Nr.: ...

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Die Ausgleichspflicht ist grundsätzlich von der beiderseitigen wirtschaftlichen Lage der Ehegatten unabhängig. Die Durchführung des Versorgungsausgleichs setzt weder die Bedürftigkeit des Ausgleichsberechtigten voraus noch rechtfertigt eine als ihre Folge eintretende Bedürftigkeit des Ausgleichsverpflichteten für sich allein ohne weiteres den Ausschluss oder die Herabsetzung des Versorgungsausgleichs

  2. 2.

    Die Durchführung des Versorgungsausgleichs kann grob unbillig sein, wenn sie nicht zu einer ausgewogenen sozialen Sicherung beider Ehegatten beiträgt, sondern im Gegenteil zu einem erheblichen wirtschaftlichen Ungleichgewicht zu Lasten des Ausgleichspflichtigen führt. Solchen Gesichtspunkten darf entscheidende Bedeutung vor allem in Fällen beigemessen werden, in denen der Pflichtige auf seine Versorgung angewiesen und wegen Alters oder Erwerbsunfähigkeit nicht mehr in der Lage ist, einen Verlust seiner Versorgungsrechte auszugleichen, während andererseits der Ausgleichsberechtigte einer Übertragung der Anwartschaften als Grundstock für eine eigenständige Alterssicherung nicht bedarf.

  3. 3.

    Welche tatsächlichen Verhältnisse die Durchführung des Versorgungsausgleichs als grob unbillig erscheinen lassen, ist in erster Linie Gegenstand tatrichterlicher Beurteilung.

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
durch
den Vorsitzenden Richter Lohmann und
die Richter Portmann, Dr. Seidl, Dr. Macke und Nonnenkamp
am 2. Februar 1983
beschlossen:

Tenor:

Die weitere Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des 1. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 29. Oktober 1981 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der weiteren Beschwerde trägt die Antragsgegnerin.

Gründe

1

I.

Der im Jahre 1921 geborene Ehemann (Antragsteller) und die im Jahre 1924 geborene Ehefrau (Antragsgegnerin) haben am 28. Oktober 1949 die Ehe geschlossen, aus der eine inzwischen volljährige Tochter hervorgegangen ist. Auf den am 19. Oktober 1979 zugestellten Antrag des Ehemannes hat das Amtsgericht nach Abtrennung des Verfahrens über den Versorgungsausgleich die Ehe der Parteien durch sogleich rechtskräftig gewordenes Urteil geschieden.

2

Beide Parteien haben während der Ehezeit (1. Oktober 1949 bis 30. September 1979, § 1587 Abs. 2 BGB) Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, und zwar der Ehemann in Höhe von 792,70 DM und die Ehefrau in Höhe von 48,80 DM, jeweils monatlich und bezogen auf das Ende der Ehezeit. Zu diesem Zeitpunkt erhielten beide aus diesen Versicherungen bereits Erwerbsunfähigkeitsrenten. Der Ehemann bezieht außerdem eine betriebliche Erwerbsunfähigkeitsrente von monatlich 97 DM, die bei Erreichen der Altersgrenze in eine Altersrente in gleicher Höhe überführt wird und die in der Zeit seiner Betriebszugehörigkeit vom 11. Mai 1949 bis November 1973 erworben worden ist. Die Ehefrau ist kriegsversehrt; sie erhält nach dem Bundesversorgungsgesetz Grundrente, Ausgleichsrente, Berufsschadensausgleich und eine Zulage für Kleiderverschleiß.

3

Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es von dem Rentenkonto des Ehemannes bei der Landesversicherungsanstalt Westfalen (LVA, weitere Beteiligte zu 1) auf das Rentenkonto der Ehefrau bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA, weitere Beteiligte zu 2) Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 371,95 DM (Hälfte des Wertunterschiedes zwischen 792,70 DM und 48,80 DM), bezogen auf den 30. September 1979, übertragen und außerdem den Ehemann verpflichtet hat, zur Begründung weiterer Rentenanwartschaften für die Ehefrau in Höhe von 20,48 DM (Hälfte des auf 40,96 DM dynamisierten Wertes der betrieblichen Zusatzversorgung), bezogen auf den 30. September 1979, einen Betrag von 3.983,02 DM an die BfA zu zahlen.

4

Auf die Beschwerde des Ehemannes hat das Oberlandesgericht diesen Beschluß dahin abgeändert, daß kein Versorgungsausgleich stattfinde. Hiergegen richtet sich die - zugelassene - weitere Beschwerde der Ehefrau, mit der sie die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung anstrebt.

5

II.

Die weitere Beschwerde ist nicht begründet.

6

1.

Das Oberlandesgericht hat seine - in FamRZ 1982, 310 veröffentlichte - Entscheidung damit begründet, daß die Durchführung des Versorgungsausgleichs gemäß § 1587 c Nr. 1 BGB grob unbillig wäre. Dazu hat es im einzelnen ausgeführt: Der Ehemann habe derzeit (1981) neben der Betriebsrente von 97 DM eine Erwerbsunfähigkeitsrente von 1.218,40 DM, zusammen mithin monatlich 1.315,40 DM. Die Ehefrau verfüge hingegen (ebenfalls 1981) über eine Erwerbsunfähigkeitsrente von 211,50 DM und über Renten nach dem Bundesversorgungsgesetz in Höhe von 1.459 DM, zusammen mithin über monatlich 1.670,50 DM. Zwar könne die Versorgung der Ehefrau nach dem Bundesversorgungsgesetz - obwohl Unterhaltsrechtlich Einkommen - nicht in den Versorgungsausgleich einbezogen werden. Eine Inanspruchnahme des Ehemannes auf Ausgleich sei aber grob unbillig, weil die Ehefrau aufgrund ihres höheren eigenen Einkommens zusätzlicher Versorgung zu Lasten des Ehemannes nicht bedürfe und sie sich schon während der Ehe zunehmend aus ihren Renteneinkommen selbst habe versorgen können. Bei Eingehung der Ehe habe sie bei einer Kriegsbeschädigung von 50 % eine Rente von etwa 50 DM bezogen, die für die Miete verwendet worden sei. Ihre Versorgungsrenten, die während der Ehezeit nicht nur im Zuge der allgemeinen Anhebung der Renten, sondern zusätzlich durch die Höherstufung ihrer Erwerbsminderung auf 70 % im Jahre 1952 und schließlich 90 % im Jahre 1972 gestiegen sei, hätten die Parteien bis 1974 in gleicher Weise wie das Einkommen des Ehemannes für die gemeinschaftliche Lebenshaltung eingesetzt und verbraucht; von 1974 bis Anfang 1977 hätten sie sogar allein von dieser Versorgung gelebt.

7

2.

Diese Begründung hält den Angriffen der weiteren Beschwerde stand.

8

a)

Ein Versorgungsausgleich findet nach § 1587 c Nr. 1 BGB nicht statt, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten unter Berücksichtigung der beiderseitigen Verhältnisse, insbesondere des beiderseitigen Vermögenserwerbs während der Ehe (oder - was hier nicht in Betracht kommt - im Zusammenhang mit der Scheidung) grob unbillig wäre. Hiervon ist das Oberlandesgericht zutreffend ausgegangen; die Auffassung der weiteren Beschwerde, daß es die vom Familiengericht nach § 1587 b BGB angeordnete Regelung des Versorgungsausgleichs (nur) für nicht angemessen gehalten und sie deshalb - in Verkennung des Rechtsbegriffs der groben Unbilligkeit - unter einseitiger Berücksichtigung der Interessen des Ehemannes abgeändert habe, trifft nicht zu. Das Oberlandesgericht ist vielmehr auf der Grundlage eigener tatrichterlicher Feststellungen zu der Überzeugung gelangt, daß ein Ausnahmefall vorliege, auf den der Grundgedanke des Versorgungsausgleichs nicht mehr zutreffe. Das hat es durch die Folgerung, die festgestellten Umstände begründeten die grobe Unbilligkeit der Durchführung des Versorgungsausgleichs, hinreichend deutlich ausgedrückt.

9

b)

Welche tatsächlichen Verhältnisse die Durchführung des Versorgungsausgleichs als grob unbillig erscheinen lassen, ist in erster Linie Gegenstand tatrichterlicher Beurteilung (vgl. BGHZ 74, 38, 84). Die angefochtene Entscheidung gibt insoweit keinen Anlaß zu durchgreifenden Bedenken.

10

Die Ausgleichspflicht ist grundsätzlich von der beiderseitigen wirtschaftlichen Lage der Ehegatten unabhängig; die Durchführung des Versorgungsausgleichs setzt weder die Bedürftigkeit des Ausgleichsberechtigten voraus noch rechtfertigt eine als ihre Folge eintretende Bedürftigkeit des Ausgleichsverpflichteten für sich allein ohne weiteres den Ausschluß oder die Herabsetzung des Versorgungsausgleichs (vgl. Senatsbeschlüsse vom 29. April 1981 - IVb ZB 813/80 - FamRZ 1981, 756, 757 und vom 16. Dezember 1981 - IVb ZB 555/80, FamRZ 1982, 258). Entgegen der Auffassung der weiteren Beschwerde hat das Oberlandesgericht seine Entscheidung jedoch nicht auf unterhaltsrechtliche Folgen des Versorgungsausgleichs gestützt, sondern es ausdrücklich offengelassen, ob insoweit erwachsene Ansprüche des Ehemannes zu einem Ausschluß des Versorgungsausgleichs aus Billigkeitsgründen führen könnten.

11

Die Durchführung des Versorgungsausgleichs kann grob unbillig sein, wenn sie nicht zu einer ausgewogenen sozialen Sicherung beider Ehegatten beiträgt, sondern im Gegenteil zu einem erheblichen wirtschaftlichen Ungleichgewicht zu Lasten des Ausgleichspflichtigen führt. Solchen Gesichtspunkten darf entscheidende Bedeutung vor allem in Fällen beigemessen werden, in denen der Pflichtige auf seine Versorgung angewiesen und wegen Alters oder Erwerbsunfähigkeit nicht mehr in der Lage ist, einen Verlust seiner Versorgungsrechte auszugleichen, während andererseits der Ausgleichsberechtigte einer Übertragung der Anwartschaften als Grundstock für eine eigenständige Alterssicherung nicht bedarf, z.B. weil er über nicht ausgleichspflichtiges Vermögen verfügt (vgl. Beschluß vom 16. Dezember 1981 a.a.O. Seite 259).

12

Nach diesen Grundsätzen durfte das Oberlandesgericht berücksichtigen, daß die Ehefrau aufgrund der ihr nach dem Bundesversorgungsgesetz gewährten Renten bereits über eine ausreichende, die Versorgung des Ehemannes nicht unerheblich übersteigende Sicherung verfügt, die ihr - da diese Renten nach § 1587 Abs. 1 Satz 2 BGB dem Versorgungsausgleich nicht unterliegen - nach der Scheidung ungekürzt verblieben ist. Allerdings wird diese Versorgung aufgrund einer Verletzung gewährt, die die Ehefrau bereits vor der Ehe mit dem Antragsteller erlitten hat. Bei der Anwendung der Härteregelung darf aber auch auf Umstände zurückgegriffen werden, die schon bei der Eheschließung gegeben waren und in die Zukunft weiterwirken (vgl. Senatsbeschluß vom 12. November 1980 - IVb ZB 503/80 - FamRZ 1981, 130, 132). Ebensowenig hindert die besondere sozialpolitische Zweckbestimmung der Kriegsopferversorgung ihre Berücksichtigung bei der Beurteilung der sozialen Sicherung eines Ehegatten nach der Scheidung. Der Senat hat in seiner Rechtsprechung zum Unterhaltsrecht unter Auseinandersetzung mit den in der Rechtsprechung vor allem des Bundessozialgerichts und in der Literatur vertretenen Auffassungen dargelegt, daß die nach dem Bundesversorgungsgesetz gewährten Leistungen trotz ihrer Entschädigungsfunktion privatrechtlich regelmäßig als Einkünfte anzusehen sind, die für den allgemeinen Lebensunterhalt zur Verfügung stehen (vgl. für die Grundrente: Urteil vom 21. Januar 1981 - IVb ZR 548/80 - FamRZ 1981, 338, 339; für die Ausgleichsrente: Urteil vom 20. Januar 1982 - IVb ZR 647/80 - FamRZ 1982, 252; für den Berufsschadensausgleich: Urteil vom 6. Oktober 1982 - IVb ZR 313/81 - nicht veröffentlicht -; für die Kleiderzulage: Urteil vom 7. April 1982 - IVb ZR 673/80 - FamRZ 1982, 579). Die gleichen Gesichtspunkte rechtfertigen es, die aus dieser Versorgung bezogenen Leistungen bei der Prüfung der Frage einzubeziehen, ob ein Ausgleichsberechtigter der Übertragung von Rentenanwartschaften zur Erlangung einer eigenständigen Sicherung bedarf. Allerdings muß auch hier berücksichtigt werden, ob durch die Kriegsbeschädigung ein konkreter Mehrbedarf entstanden ist. Im vorliegenden Fall hat die Ehefrau Einzelheiten zur Art ihrer Kriegsverletzung und einem dadurch verursachten Mehraufwand in ihrer Lebenshaltung nicht vorgetragen. Nach den Ermittlungen des Beschwerdegerichts, die von der weiteren Beschwerde nicht in Frage gestellt werden, hat sie vielmehr von Beginn der Ehe an ihre gesamte Kriegsopferversorgung dem allgemeinen Lebensunterhalt der Parteien zugeführt. Da die Ehefrau diesen Teil der früher für die eheliche Lebenshaltung verwendeten Einkünfte nach der Scheidung ungeschmälert allein zur Verfügung hat, würde bei Durchführung des Versorgungsausgleichs zu Lasten des Ehemannes - der schon ohne den Ausgleich monatlich um 355 DM geringere Renteneinkünfte hat - der Normzweck verfehlt, eine ausgewogene soziale Sicherung für beide Ehegatten zu schaffen (vgl. dazu auch Rolland, 1. EheRG 2. Aufl., Anm. 9 und 11 zu § 1587 c BGB m.w.N.). Unter diesen Umständen durfte das Oberlandesgericht die Durchführung des Versorgungsausgleichs ohne Rechtsverstoß als grob unbillig werten.

13

c)

Die weitere Beschwerde macht geltend, die Begründung der angefochtenen Entscheidung lasse erkennen, daß das Oberlandesgericht sich nicht der Möglichkeit bewußt gewesen sei, den Versorgungsausgleich gem. § 1587 c Nr. 1 BGB nur teilweise auszuschließen. Diese Rüge greift nicht durch. Richtig ist, daß das Gesetz die Möglichkeit eröffnet, anstelle des völligen Ausschlusses den Versorgungsausgleich zu beschränken. Das ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Bestimmung ("... findet nicht statt, soweit ... grob unbillig wäre") und wird, soweit ersichtlich, nirgends in Frage gestellt. Das Beschwerdegericht hat diese Möglichkeit jedoch gesehen, denn es hat von einem "gänzlichen oder teilweisen Ausschluß des Versorgungsausgleich aus Billigkeitsgründen" gesprochen. Wenn es gleichwohl den Ausschluß nicht beschränkt hat, kommt darin genügend deutlich zum Ausdruck, daß es auch eine nur teilweise Übertragung von Rentenanwartschaften zu Lasten des ohnehin weniger gut versorgten Ehemannes als grob unbillig angesehen hat. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Lohmann
Portmann
Seidl
Macke
Nonnenkamp