Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.04.1996, Az.: XII ZB 27/96
Wiedereinsetzung; Empfangsbekenntnis; Zustellungszeitpunkt; Fristenkalender
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 17.04.1996
- Aktenzeichen
- XII ZB 27/96
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1996, 14436
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- FamRZ 1996, 1004 (Volltext mit red. LS)
Amtlicher Leitsatz
Der Rechtsanwalt darf das Empfangsbekenntnis erst unterzeichnen und zurückgeben, wenn er den Zustellungszeitpunkt schriftlich festgehalten hat oder durch Einzelanordnung dafür Sorge getragen hat, daß das Zustelldatum festgehalten und ein entsprechender Vermerk im Fristenkalender vorgenommen wird.
Gründe
Die sofortige Beschwerde hat Erfolg.
1. Die Berufung des Beklagten gegen das ihm am 13. Oktober 1995 zu Händen seines Prozeßbevollmächtigten gemäß § 212a ZPO zugestellte Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Bergheim ist zwar erst am 15. November 1995 und damit nach Ablauf der Monatsfrist des § 516 ZPO bei dem Oberlandesgericht eingegangen.
2. Die Versäumung der Berufungsfrist beruht jedoch entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts nicht auf einem dem Beklagten zuzurechnenden Verschulden seines erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten, sondern auf einem Versäumnis von dessen Angestellter Frau M., die die Anweisung des Prozeßbevollmächtigten, das angefochtene Urteil "mit dem Eingangsstempel vom 13. Oktober 1995 zu versehen und die entsprechende Notfrist auf den 13. November 1995 zu notieren" nicht befolgt hat. Für das Verschulden der Anwaltssekretärin hat der Beklagte nicht einzustehen.
Ihm ist deshalb auf seinen rechtzeitig gestellten Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu gewähren (§ 233 ZPO).
a) Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, darf ein Rechtsanwalt das Empfangsbekenntnis über die Urteilszustellung erst unterzeichnen und zurückgeben, wenn der Zustellungszeitpunkt und damit der Beginn der Berufungsfrist entweder auf dem zugestellten Schriftstuck selbst oder sonst in den Handakten vermerkt oder durch besondere Anordnung dafür Sorge getragen ist, daß das Zustellungsdatum festgehalten wird, damit anhand des entsprechenden Vermerks die Eintragung im Fristenkalender vorgenommen und auch kontrolliert werden kann (vgl. Senatsbeschlüsse vom 12. Juni 1985 - IVb ZB 23/85 = VersR 1985, 962, 963, vom 17. Oktober 1990 - XII ZB 73/90 - BGHR ZPO § 233 Verschulden 6, vom 23. Mai 1990 - XII ZB 62/90 = FamRZ 199O, 1342, vom 28. November 1984 - IVb ZB 97/84 = VersR 1985, 147, jeweils m.w.N., BGH Beschluß vom 29. November 1984 III ZB 14/84 = VersR 1985, 168, 169).
Da der Rechtsanwalt mit der Entgegennahme des Empfangsbekenntnisses gemäß § 212a ZPO selbst den Zeitpunkt bestimmt, zu dem er das ihm zugegangene Urteil als zugestellt annimmt (vgl. BGH Urteil vom 23. Januar 1974 - IV ZR 153/73 VersR 1974, 749), und das unterschriebene Empfangsbekenntnis anschließend an das Gericht zurückzugeben ist, läßt sich der Zeitpunkt, zu dem der Rechtsanwalt das Empfangsbekenntnis unterschrieben hat, d.h. zu dem ihm das Schriftstück zugestellt worden ist, nur anhand seiner Kenntnis oder Erinnerung festlegen. Aus diesem Grund stellt der - von dem Rechtsanwalt selbst vorgenommene oder veranlaßte - Vermerk für die weitere Bearbeitung der Sache den einzigen zuverlässigen Hinweis auf den Zeitpunkt der Zustellung und damit auf den Beginn der Rechtsmittelfrist dar.
b) Trotz dieser dem Zustellungsvermerk zukommenden besonderen Bedeutung verlangt die Rechtsprechung, wie angegeben, nicht, daß der Rechtsanwalt den Zustellungszeitpunkt stets persönlich auf dem zugestellten Schriftstück oder sonst in den Handakten vermerken müsse. Sie läßt vielmehr im Interesse der eigenverantwortlichen Arbeitsgestaltung der Anwälte zu, daß der Rechtsanwalt durch besondere Einzelanordnung für die Festlegung des Zustellungsdatums Sorge trägt.
Diesen Anforderungen ist der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten hier noch gerecht geworden. Denn er hat nach seiner anwaltlich versicherten Erklärung einer bestimmten Person seines Büros (vgl. BGH Beschluß vom 21. April 1988 - VII ZB 4/88 = VersR 1988, 942), nämlich seiner zuverlässig arbeitenden Angestellten M. die gezielte, wenn auch mündliche Anweisung erteilt, das ihm gemäß § 212a ZPO zugestellte Urteil "mit dem Eingangsstempel vom 13. Oktober 1995 zu versehen" und die entsprechende Notfrist auf einen genau bezeichneten Tag, nämlich den 13. November 1995, im Fristenkalender zu notieren. Hiermit genügte der Prozeßbevollmächtigte seiner anwaltlichen Sorgfaltspflicht in aus reichender Weise. Eine schriftliche Anordnung an Frau M., durch die der Gefahr des Übersehens oder Vergessens entgegengewirkt worden wäre, war nicht zwingend erforderlich (vgl. Senatsbeschluß vom 21. Januar 1987 - IVb ZB 164/86 = NJW-RR 1987, 710). Vielmehr darf ein Rechtsanwalt grundsätzlich darauf vertrauen, daß seine sonst zuverlässige Angestellte auch eine ihr nur mündlich erteilte Anweisung befolgt (vgl. BGH Beschluß vom 6. Oktober 1987 - VI ZR 43/87 = BGHR ZPO § 233 Fristenkontrolle 5).