Bundesgerichtshof
Beschl. v. 21.04.1988, Az.: VII ZB 4/88
Anforderungen an die Sorgfaltspflicht eines Prozessbevollmächtigten hinsichtlich des Ausgangs der Post; Voraussetzungen einer genügenden Ausgangskontrolle in einer Kanzlei
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 21.04.1988
- Aktenzeichen
- VII ZB 4/88
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1988, 13488
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Frankfurt am Main - 07.12.1987
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- VersR 1988, 942 (Volltext mit red. LS)
Prozessführer
Optikermeister Werner En., E. straße ..., K./Ts.
Prozessgegner
Firma A. Ladenbau und Innenausbau GmbH & Co. Betriebs KG,
vertreten durch die Firma A. Ladenbau und Innenausbau GmbH,
diese vertreten durch die Geschäftsführerin Marianne W., Re-R-Straße ..., G.
Amtlicher Leitsatz
Eine hinreichend sichere Ausgangskontrolle ist nur gegeben, wenn der Rechtsanwalt durch eine konkrete Anweisung an eine Person seines Büros sicherstellt, daß der fristwahrende Schriftsatz auch tatsächlich herausgeht.
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch sowie
die Richter Bliesener, Obenhaus, Prof. Dr. Walchshöfer und Dr. Thode
am 21. April 1988
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 7. Dezember 1987 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Beschwerdewert: 28.158 DM.
Gründe
Die Klägerin verlangte vom Beklagten 28.158 DM Restwerklohn nebst Zinsen für die Planung, Erstellung und Montage einer Ladeneinrichtung seines Optikergeschäftes.
Das Landgericht hat den Beklagten - bis auf geringfügige Mehrzinsen - antragsgemäß verurteilt. Gegen das Urteil hat der Beklagte rechtzeitig am 18. Dezember 1986 Berufung eingelegt. Die Berufungsbegründungsfrist ist vom Berufungsgericht bis zum 18. Februar 1987 verlängert worden. Mit einem am 27. Februar 1987 eingegangenen Schriftsatz hat der Beklagte die Berufung begründet und mit einem Schriftsatz vom selben Tage Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt.
Das Oberlandesgericht hat dem Beklagten durch Beschluß vom 7. Dezember 1987 die Wiedereinsetzung versagt und seine Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die frist- und formgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Beklagten.
1.
Zur Begründung seines Wiedereinsetzungsgesuches hat der Beklagte durch seinen Prozeßbevollmächtigten im wesentlichen folgendes vortragen lassen:
Sein Prozeßbevollmächtigter habe die von ihm unterschriebene Berufungsbegründung am 17. Februar 1987 in einen speziell für derartige Zwecke bereitgehaltenen Ordner mit der Aufschrift "Achtung! Fristensache! Eilt sehr!" gelegt.
Am Morgen des 18. Februar 1987 sei der von ihm unterschriebene Schriftsatz der Fristenmappe entnommen, die Frist im Fristenkalender gestrichen und der Schriftsatz in einen für Fristensachen eingerichteten Ausgangskorb gelegt worden. Es handele sich bei diesem Korb um eine durchsichtige Plastikschale, die als oberster Korb auf vier weiteren für andere Postsachen gedachten Körben stehe. Dieser Stapel von Postkästen befinde sich direkt an der Ausgangstür des Büros.
Die dienstälteste Rechtsanwalts- und Notargehilfin Frau M. habe die Absicht gehabt, die Berufungsschrift persönlich zu Gericht zu bringen und in den Fristenkasten zu legen, weil sein Prozeßbevollmächtigter an dem genannten Tage auswärts tätig gewesen sei. Normalerweise werde die Post von einer jüngeren Mitarbeiterin Frau B. vertragen und eingeworfen. Als Frau M., die als letzte das Büro verlassen habe, nach Hause habe gehen wollen, habe sie festgestellt, daß der Fristenpostkasten leer gewesen sei. In dem übernächsten Postkasten, der für die nichteilige Gerichtspost bestimmt sei, habe sich nur noch eine dicke Ermittlungsakte befunden. Frau M. habe angenommen, daß Frau B. die Fristenpost mitgenommen habe. Da diese über kein Telefon verfüge, habe Frau M. die Angelegenheit nicht telefonisch klären können.
Sein Prozeßbevollmächtigter habe am 26. Februar 1987, als die genannte Ermittlungsakte der Stadtverwaltung habe überbracht werden sollen, festgestellt, daß die Berufungsbegründungsschrift sich, von außen nicht erkennbar, unter der Ermittlungsakte befunden habe. Er könne nur vermuten, daß die Maler, die am 18. Februar 1987 in dem Raum tätig gewesen seien, in dem die Postkästen stehen würden, die Postkästen verstellt hätten und die dabei möglicherweise herausgefallene Post falsch einsortiert hätten.
2.
Das Berufungsgericht hat das Wiedereinsetzungsgesuch des Beklagten zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig mit im wesentlichen folgenden Erwägungen verworfen:
Die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand könne dem Beklagten nicht gewährt werden, weil sein Prozeßbevollmächtigter durch unzureichende Büroorganisation verschuldet habe, daß die Berufungsfrist versäumt worden sei. Der Organisationsmangel bestehe darin, daß die Ausgangskontrolle fristwahrender Schriftsätze in dem Büro des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten nicht gewährleistet sei. Eine hinreichende Ausgangskontrolle sei nur dann gegeben, wenn die Frist erst in dem Augenblick gestrichen werde, in denen der fristwahrende Schriftsatz aus dem räumlichen Bereich des Büros mit dem Ziel herausgebracht werde, ihn bei Gericht einzureichen. Da die Fristen im Büro des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten bereits gestrichen würden, wenn das Schreiben in den besonderen Ausgangspostkasten eingelegt werde, sei eine wirksame Ausgangskontrolle nicht gewährleistet.
3.
Die sofortige Beschwerde des Beklagten hat keinen Erfolg.
Das Berufungsgericht hat dem Beklagten die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu Recht versagt, weil sein Prozeßbevollmächtigter die Berufungsbegründungsfrist aufgrund eines Organisationsmangels schuldhaft versäumt hat (§§ 233, 85 Abs. 2 ZPO).
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs reicht es nicht aus, wenn der Prozeßbevollmächtigte seine Kanzlei so organisiert hat, daß ihm die Akte in einer Sache, in der eine Frist zu wahren ist, rechtzeitig vorgelegt wird, er muß vielmehr durch organisatorische Maßnahmen eine wirksame Ausgangskontrolle schaffen (BGH, Beschl. vom 22. Mai 1985 - IVb ZB 7/85 = VersR 1985, 766; vom 27. November 1985 - IVb ZB 102/85 = VersR 1986, 365, 366 und vom 19. Juni 1986 - X ZB 5/86 = VersR 1986, 1205, jeweils m.w.N.).
Durch die Eintragung im Fristenkalender kann eine wirksame Ausgangskontrolle nur gewährleistet werden, wenn die Eintragung erst gelöscht wird, sobald der zur Einreichung bei Gericht bestimmte Schriftsatz tatsächlich herausgegangen oder wenigstens post- oder abtragefähig gemacht worden ist. Im letzten Fall darf der Rechtsanwalt die Frist allerdings nur streichen lassen, wenn er durch entsprechende Anweisungen sichergestellt hat, daß der fristwahrende Schriftsatz tatsächlich herausgeht (BGH VersR 1986, 1205 m.w.N.). Das Berufungsgericht ist in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, daß die vom Prozeßbevollmächtigten des Beklagten geschilderte Organisation seines Büros diesen Anforderungen nicht genügt.
Der Rechtsanwalt mag unter normalen Umständen darauf vertrauen dürfen, daß sein sonst zuverlässiges Personal seine Weisungen befolgt. Eine hinreichend sichere Ausgangskontrolle ist jedoch nur gegeben, wenn der Rechtsanwalt durch eine konkrete Anweisung an eine Person seines Büros sicherstellt, daß der fristwahrende Schriftsatz auch tatsächlich herausgeht.
Diese Voraussetzungen waren im vorliegenden Fall nicht gegeben. Ob der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten im Hinblick auf die Arbeiten der Handwerker weitere organisatorische Maßnahmen hätte treffen müssen, um die Einhaltung der Berufungsbegründungsfrist zu gewährleisten, bedarf keiner Klärung, weil seine organisatorischen Maßnahmen schon unter normalen Umständen den von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aufgestellten Anforderungen an die Organisation eines Rechtsanwaltsbüros nicht genügen.
Die von dem Rechtsanwalt getroffene Regelung, wonach für die Übermittlung fristwahrender Schriftsätze an das Gericht - jedenfalls in seiner Abwesenheit - zwei Personen seines Büros zuständig sind, birgt das Risiko in sich, daß jede sich auf die andere verläßt. Die insoweit nicht eindeutige Kompetenzzuweisung erfordert zusätzliche Vorkehrungen des Anwalts, die es ausschließen, daß die eine Bürokraft in der irrigen Annahme, die andere sei tätig geworden, eine eigene Tätigkeit unterläßt (BGH, VersR 1986, 1205).
Nach dem Vorbringen des Beklagten hat sein Prozeßbevollmächtigter die erforderlichen Koordinationsmaßnahmen nicht getroffen, so daß das Risiko der unklaren Kompetenzzuweisung sich im vorliegenden Fall realisieren konnte.
4.
Das Rechtsmittel ist nach alledem mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Beschwerdewert: 28.158 DM.
Bliesener
Obenhaus
Walchshöfer
Thode