Bundesgerichtshof
Beschl. v. 22.05.1985, Az.: IVb ZB 7/85
Verwerfung einer Berufung mangels Begründung; Zurechnung des Verschuldens hinsichtlich der Fristversäumnis des Rechtsanwalts; Anforderungen an die Organisation einer Kanzlei
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 22.05.1985
- Aktenzeichen
- IVb ZB 7/85
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1985, 13398
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Nürnberg - 22.11.1984
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- VersR 1985, 766-767 (Volltext mit red. LS)
Amtlicher Leitsatz
Zum Erfordernis der Ausgangskontrolle bei der büromäßigen Behandlung fristwahrender Schriftsätze.
In dem Rechtsstreit
hat der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
durch
den Vorsitzenden Richter Lohmann
und die Richter Portmann, Dr. Blumenröhr, Dr. Macke und Nonnenkamp
am 22. Mai 1985
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Nürnberg, 7. Zivilsenat und Senat für Familiensachen, vom 22. November 1984 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 2.400,00 DM.
Gründe
I.
Gegen ein Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - hat der Kläger am 20. September 1984 Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung verworfen, weil sie nicht bis Montag, den 22. Oktober 1984 begründet worden ist. Noch vor der Zustellung dieses Beschlusses hat der Kläger am 12. November 1984 die Berufung begründet und wegen der Versäumung der Begründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Das Oberlandesgericht hat das Wiedereinsetzungsgesuch zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Klägers.
II.
Das Rechtsmittel ist unbegründet. Dem Kläger kann wegen der Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht erteilt werden.
1.
Zu den Umständen, die zu der Fristversäumung geführt haben, hat der Kläger vorgetragen und glaubhaft gemacht: Die Anwaltsgehilfin seiner Prozeßbevollmächtigten, Waltraud W., habe im Terminkalender die Berufungsbegründungsfrist für den 20. Oktober 1984 und eine Vorfrist für den 2. Oktober 1984 notiert. Am 2. Oktober 1984 habe sie die Akte dem sachbearbeitenden Rechtsanwalt zur Fertigung der Berufungsbegründung vorgelegt. Die Berufungsakte sei als oberste mit zwei Akten anderer Verfahren der Parteien zusammengebunden gewesen. Auf ihrem äußeren Aktendeckel sei ein Fristenzettel mit dem Datum 20. Oktober 1984 angebracht gewesen. Die Akte sei auf einen eigens für Fristsachen bestimmten besonderen Tisch gelegt worden. Wenn sie sich bei Fristende noch dort befunden hätte, wäre die Frist durch Sachbearbeitung gewahrt worden. Am 29. Oktober 1984 habe Waltraud W. bei einer routinemäßigen Durchsicht festgestellt, daß sich die Akte nicht mehr unter den Fristsachen befunden habe. Auch sei die Berufungsakte nicht mehr an oberster Stelle des Aktenbündels eingeschnürt und deshalb der an ihr angebrachte Fristenzettel nicht mehr sichtbar gewesen. Zu dem veränderten Einbinden der Akten sei es mutmaßlich gekommen, als die Auszubildende Kerstin S. am 5. Oktober 1984 einen neuen Posteingang in die Akte eingelegt habe.
2.
Dieser Sachvortrag schließt ein Verschulden der Prozeßbevollmächtigten des Klägers an der Fristversäumung, das dieser sich nach § 85 Abs. 2 ZPO anrechnen lassen muß, nicht aus. Auch dann, wenn das Verhalten der Auszubildenden am 5. Oktober 1984 dazu geführt hat, daß der Fristenzettel auf der Berufungsakte verdeckt und die Akte von dem sogenannten Fristentisch entfernt wurde, wäre bei gehöriger Kanzleiorganisation die Frist zur Begründung der Berufung nicht versäumt worden. Dazu hätte die Anweisung gehört, nicht nur die notierten Vorfristen, sondern auch die eingetragenen Hauptfristen (hier: 20. Oktober 1984; richtig: 22. Oktober 1984) zu beachten. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs reicht es nicht aus, wenn der Prozeßbevollmächtigte seine Kanzlei so organisiert, daß ihm die Akte in einer Sache, in der eine Frist zu wahren ist, rechtzeitig vorgelegt wird. Er muß vielmehr eine wirksame Ausgangskontrolle schaffen. Der Eintrag des Fristendes im Fristenkalender kann seinen Sicherungszweck nur erfüllen, wenn er beachtet und erst gelöscht wird, sobald die fristgebundene Handlung tatsächlich erfolgt, das erforderliche Schreiben also gefertigt und zumindest postfertig gemacht worden ist (vgl. Senatsbeschluß vom 15. Dezember 1982 - IVb ZB 179/82 - VersR 1983, 270; BGH Beschlüsse vom 28. Februar 1980 - III ZB 2/80 - VersR 1980, 554 und vom 22. März 1983 - VI ZB 1/83 - VersR 1983, 589). Bei einer solchen Organisation der Kanzlei hätte man entdeckt, daß die fristgebundene Handlung bei Fristende noch ausstand, und hätte sie noch vornehmen können. Daß die Anwaltsgehilfin Waltraud W. den Fehler erst am 29. Oktober 1984 bei einer routinemäßigen Durchsicht entdeckt hat, legt es nahe, daß in der Kanzlei die Überwachung bereits mit der Vorlage der Fristsachen zur notierten Vorfrist endete, eine Kontrolle der tatsächlichen Vornahme der fristwahrenden Handlungen (Streichung der notierten Frist erst nach Ausgangskontrolle) also nicht stattfand. Das Gegenteil, nämlich eine Anweisung zur Kontrolle der Hauptfrist durch das Personal und die Verletzung einer derartigen Anweisung im vorliegenden Fall, wird nicht behauptet.
Streitwertbeschluss:
Beschwerdewert: 2.400,00 DM.
Portmann