Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 12.08.1999, Az.: BVerwG 9 B 268.99
Asylrelevante Gruppenverfolgung jugoslawischer Staatsangehöriger albanischer Volkszugehörigkeit und muslimischer Glaubenszugehörigkeit aus dem Kosovo; Irrelevanz gruppenverfolgungsrelevanter Ereignisse wegen Ausreise vor dem betroffenen Zeitraum; Anforderungen an die Tatsachenermittlung bei der Prüfung einer Gruppenverfolgung; Zuständigkeit des Gerichts zur Entscheidung über Abschiebungsschutzbegehren ; Androhung der Abschiebung in den Heimatstaat nach Ablehnung des Asylantrags; Auslegung des Rechtsschutzbegehrens anhand der typischen Interessenlage eines im Verwaltungsverfahren unterlegenen Asylsuchenden
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 12.08.1999
- Aktenzeichen
- BVerwG 9 B 268.99
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1999, 29152
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Hessen - 10.02.1999 - AZ: 7 UE 455/98.A
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. August 1999
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Seebass und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Hund und Richter
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 10. Februar 1999 wird verworfen.
Auf die Beschwerde des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten wird der Rechtsstreit, soweit er das Begehren des Klägers auf Abschiebungsschutz nach § 53 AuslG betrifft, zur Verhandlung und Entscheidung an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.
Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger zwei Drittel. Im übrigen bleibt die Entscheidung über die Kosten der Schlußentscheidung vorbehalten. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt insoweit der vorbehaltenen Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Gründe
Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Sie beruft sich zwar auf alle der in § 132 Abs. 2 VwGO aufgeführten Revisionszulassungsgründe, legt diese aber nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechenden Weise dar.
Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) erfordert, daß eine bestimmte höchstrichterlich noch ungeklärte und für die Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage aufgezeigt wird (vgl. BVerwG, Beschluß vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 n.F. VwGO Nr. 26 = NJW 1997, 3328). Die Beschwerde möchte die Frage geklärt wissen,
"ob jugoslawische Staatsangehörige albanischer Volkszugehörigkeit und muslimischer Glaubenszugehörigkeit aus dem Kosovo zum rechtserheblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs Kassel sowie auf absehbare Zeit einer asylrelevanten Gruppenverfolgung ausgesetzt sind" (Beschwerdebegründung S. 2).
Hierbei handelt es sich jedoch nicht um eine klärungsbedürftige Rechtsfrage. Die rechtlichen Voraussetzungen für die Annahme einer Gruppenverfolgung sind durch die höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt. Ob die tatsächlichen Voraussetzungen gegeben sind - hierauf zielt die Frage -, ist keine Rechtsfrage, die vom Revisionsgericht in einem Revisionsverfahren zu klären wäre, sondern eine von den Tatsacheninstanzen aufgrund einer Würdigung der politischen Lage im Kosovo zu beantwortende Tatsachenfrage.
Die weitere von der Beschwerde für klärungsbedürftig gehaltene Frage,
"ob die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erforderliche Relationsbetrachtung für die Feststellung der asylrelevanten Verfolgungsdichte es zuläßt, bei der Beurteilung gruppenverfolgungsrelevante Ereignisse innerhalb eines bestimmten Zeitraums für die Feststellung der Verfolgungsdichte auszublenden, weil das betreffende Gruppenmitglied lange vor dem betreffenden Zeitpunkt ausgereist ist und zu einem später anstehenden Zeitpunkt nach dort zurückkehren wird" (Beschwerdebegründung S. 3),
bezieht sich darauf, daß das Berufungsgericht eine Gruppenverfolgung der albanischen Volkszugehörigen im Kosovo sowohl für den Zeitpunkt der Ausreise des Klägers im Herbst 1994 als auch für die Zeit einer demnächst erfolgenden Rückkehr verneint (UA S. 19) und dabei darauf abgestellt hat, daß für den gesamten Zeitraum - von den Auseinandersetzungen zwischen serbischen Sicherheitskräften und der UCK im Zentral-, Südwest- und Westkosovo in der Zeit von März bis Oktober 1998 abgesehen (UA S. 27) - weder die für eine Gruppenverfolgung erforderliche Verfolgungsdichte noch ein staatliches Verfolgungsprogramm festgestellt werden kann. Hinsichtlich der Übergriffe während der bewaffneten Auseinandersetzungen in einem Teil des Kosovo von März bis Oktober 1998 hat es die Frage einer insoweit gegebenen Gruppenverfolgung offengelassen, "weil es hierauf im vorliegenden Fall angesichts der lange vor dem betreffenden Zeitraum erfolgten Ausreise des Klägers und seiner später anstehenden Rückkehr rechtlich nicht ankommt" (UA S. 79). Das Berufungsgericht hat die angesprochenen Ereignisse, die es ausdrücklich als "generell asyl- und abschiebungsschutzrelevant" kennzeichnet (UA S. 36), hiernach nicht "ausgeblendet". Es ist vielmehr davon ausgegangen, daß selbst dann, wenn man für das bezeichnete Gebiet in der angegebenen Zeit eine Gruppenverfolgung bejahen würde, die Voraussetzungen einer Gruppenverfolgung für die hier maßgeblichen Zeitpunkte - nämlich den Zeitpunkt der Ausreise für die Frage der Vorverfolgung und den Zeitpunkt der Rückkehr für die Verfolgungsprognose - zu verneinen seien. Ob die Voraussetzungen einer Gruppenverfolgung gegeben sind, ist aber - wie bereits ausgeführt - keine Rechtsfrage, sondern eine Frage der tatrichterlichen Würdigung der in dem jeweiligen Gebiet bestehenden politischen Verhältnisse. Das gilt insbesondere auch, soweit es um die Frage geht, ob die - wie hier zu unterstellen - in einem bestimmten Gebiet zu einer bestimmten Zeit beobachtete Gruppenverfolgung noch fortwirkt oder ihr Ende gefunden hat, was nach der Auffassung des Berufungsgerichts hier für die Zeit nach dem Oktober 1998 der Fall gewesen ist.
Die Beschwerde macht des weiteren geltend (Beschwerdebegründung S. 3 f.), das Urteil des Berufungsgerichts weiche von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Juli 1994 - BVerwG 9 C 158.94 - (BVerwGE 96, 200) ab. Auch insoweit genügt sie jedoch nicht den formellen Anforderungen. Eine die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO eröffnende Divergenz ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn ein bestimmter die angefochtene Entscheidung tragender abstrakter Rechtssatz benannt wird, mit dem die Vorinstanz einem ebensolchen vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Rechtssatz widerspricht (vgl. BVerwG, Beschluß vom 19. August 1997, a.a.O.). Einen solchen Rechtssatz zeigt die Beschwerde nicht auf. Mit dem Vorwurf, das Berufungsgericht habe "entgegen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht das gesamte relevante Tatsachenmaterial möglichst umfassend und erschöpfend festgestellt und daraufhin untersucht, welche rechtserheblichen politischen Verfolgungsmaßnahmen sich daran für die Ethnie anknüpfen" (Beschwerdebegründung S. 4), wird der Sache nach gerügt, das Berufungsgericht habe die Anforderungen, die das Bundesverwaltungsgericht in dem bezeichneten Urteil an die Tatsachenermittlung bei der Prüfung einer Gruppenverfolgung gestellt habe, nicht erfüllt. Dabei verkennt die Beschwerde, daß die bloß fehlerhafte Anwendung von durch das Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Rechtssätzen - wenn sie denn vorläge - noch nicht eine Abweichung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO bedeuten würde. Aus demselben Grund kann die Beschwerde auch mit der Rüge (Beschwerdebegründung S. 4), das Berufungsgericht habe es fehlerhafterweise offengelassen, ob das Verfolgungsgeschehen von März bis Oktober 1998 eine regionale oder örtlich begrenzte Gruppenverfolgung gewesen sei, die Zulassung der Revision nicht erreichen. Der Vorwurf, das Berufungsgericht habe das Verfolgungsgeschehen "wegen Ausblendung gerade des aktuellen Zeitraums März bis Oktober 1998 nicht entsprechend gewürdigt" (Beschwerdebegründung S. 5), zeigt, daß die Beschwerde sich im Gewande der Divergenzrüge in Wahrheit gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Berufungsgerichts wendet. Damit kann jedoch eine Divergenz nicht aufgezeigt werden.
Auch der gerügte Verfahrensmangel unzureichender Sachverhaltsaufklärung (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 86 Abs. 1 VwGO) vermag die Zulassung der Revision nicht zu rechtfertigen. Daß sich dem Berufungsgericht die Notwendigkeit weiterer Ermittlungen hätte aufdrängen müssen, ergibt sich aus der Beschwerdebegründung (S. 5 ff.) nicht. Das Berufungsgericht hatte bereits in der mündlichen Verhandlung vom 18. März 1998 u.a. die Einführung weiterer Auskünfte des Auswärtigen Amts in das Verfahren angekündigt (Niederschrift vom 18. März 1998, GA S. 158 <163>). Dies ist mit dem Schreiben des Berichterstatters vom 7. Januar 1999 geschehen, in dem auf die neu aufgenommenen Dokumente Nrn. 192 bis 243, darunter 15 Berichte und Auskünfte des Auswärtigen Amts, zuletzt vom 23. Dezember 1998, hingewiesen wurde (GA S. 195, 198 ff.). Mit Schreiben vom 26. Januar 1999 hat das Gericht erneut 17 Dokumente (Nrn. 244 bis 260), vorwiegend Zeitungsberichte vom Januar 1999, der letzte vom 25. Januar 1999, in das Verfahren eingeführt (GA S. 216). Den Prozeßbevollmächtigten des Klägers wurde jeweils Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Beim Berufungsgericht ist indessen bis zur Entscheidung am 10. Februar 1999 - die Beteiligten hatten sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt - keine Stellungnahme eingegangen. Insbesondere wurden weder Beweisanträge gestellt noch weitere Ermittlungen angeregt. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, daß sich dem Berufungsgericht, das bei seiner Entscheidung auch die neuesten Zeitungsberichte vom Januar 1999 berücksichtigt hat (vgl. UA S. 28, 31 f., 74 f.), weitere Ermittlungen von Amts wegen hätten aufdrängen müssen. Die Beschwerde wendet sich in Wahrheit auch hier gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Berufungsgerichts, insbesondere dessen Auffassung, daß jedenfalls "seit etwa Ende Oktober 1998 ... hinsichtlich Anzahl und Intensität der bewaffneten Auseinandersetzungen ein deutlicher Rückgang festzustellen" sei (UA S. 28). Mit Angriffen gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung der Tatsacheninstanz kann jedoch ein Verfahrensmangel grundsätzlich nicht begründet werden, da Fehler in der Sachverhalts- und Beweiswürdigung - wenn sie denn vorlägen - revisionsrechtlich regelmäßig nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzurechnen sind (vgl. Senatsbeschluß vom 2. November 1995 - BVerwG 9 B 710.94 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 266 = DVBl 1996, 108).
Die Beschwerde des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten, mit der die Divergenz zu einer das berufungsgerichtliche Verfahren betreffenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und damit zugleich ein Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) geltend gemacht wird (vgl. hierzu Beschluß vom 3. November 1992 - BVerwG 11 B 40.92 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 313), hat hingegen Erfolg. Der gerügte Verfahrensmangel, daß das Berufungsgericht sich zu Unrecht an einer Entscheidung über das Abschiebungsschutzbegehren des Klägers nach § 53 AuslG gehindert gesehen hat, liegt vor.
Die Ansprüche auf Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16 a GG und auf Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG einerseits, die mit dem Asylantrag verfolgt werden, und die Ansprüche auf Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 1 bis 4 oder Abs. 6 Satz 1 AuslG andererseits werden von dem beim Bundesamt unterlegenen Asylbewerber regelmäßig sämtlich zum Gegenstand des Asylprozesses vor dem Verwaltungsgericht gemacht. Sie bilden hier entweder eigenständige Streitgegenstände oder jedenfalls rechtlich abtrennbare Streitgegenstandsteile. Wie der beschließende Senat bereits in dem Urteil vom 15. April 1997 - BVerwG 9 C 19.96 - (BVerwGE 104, 260) ausgeführt hat, stehen alle diese Ansprüche nach dem erkennbaren Regelungszweck des Asylverfahrens- und des Ausländergesetzes in einem bestimmten Rangverhältnis in dem Sinne, daß Schutz vor geltend gemachten Gefahren im Heimatstaat oder einem sonstigen Zielstaat einer Abschiebung vorrangig auf der jeweils den umfassenderen Schutz vermittelnden Stufe zu gewähren ist. Lehnt das Bundesamt - wie hier bei dem Kläger - den Asylantrag ab und droht es unter Versagung von Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG und unter Verneinung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG die Abschiebung in den Heimatstaat an, richtet sich das dem Verwaltungsgericht unterbreitete Rechtsschutzbegehren hiernach in aller Regel vorrangig, d.h. als Hauptantrag, auf die Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung von Asyl nach Art. 16 a GG und/oder auf Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG. Für den Fall, daß dieses Hauptbegehren insgesamt erfolglos bleibt, ist Rechtsschutzziel daneben aber (nachrangig) auch - neben der Aufhebung der negativen Feststellung zu § 53 AuslG - die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung des Vorliegens von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 1 bis 4 AuslG und zugleich die Aufhebung der Abschiebungsandrohung in bezug auf das Abschiebezielland. Falls die Klage auch insoweit erfolglos bleibt, soll in der Regel zumindest die Verpflichtung des Bundesamts erreicht werden, die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG festzustellen, um wenigstens den vergleichsweise schwächsten, nach § 41 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG zunächst nur für drei Monate wirkenden Schutz vor Durchführung der angedrohten Abschiebung zu erhalten. Der typischen Interessenlage des im Verwaltungsverfahren unterlegenen Asylsuchenden entspricht es danach, sein dem Verwaltungsgericht unterbreitetes Rechtsschutzbegehren sachdienlich dahin gehend auszulegen (§ 86 Abs. 3, § 88 VwGO), daß sein Hauptantrag auf die Gewährung von Asyl nach Art. 16 a GG und Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG gerichtet ist und er für den Fall des Unterliegens mit seinem Hauptantrag hilfsweise beantragt, ihm entweder Schutz vor drohender Abschiebung nach § 53 Abs. 1 bis 4 AuslG oder - weiter hilfsweise - zumindest Abschiebungsschutz durch Verpflichtung des Bundesamts zu einer Feststellung nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zu gewähren.
Der Kläger hatte im vorliegenden Fall mit seiner Klage neben der Aufhebung des Bescheids des Bundesamts beantragt, die Beklagte zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse gemäß § 53 AuslG vorliegen. Sein Begehren war hiermit auf den umfassenden Rechtsschutz gerichtet, den das Asylverfahrensgesetz den Asylbewerbern zur Verfügung stellt (§ 13 Abs. 1 und 2, § 31 Abs. 2, Abs. 3 AsylVfG). Der typischen Interessenlage der Asylbewerber entsprechend war sein auf Asyl (Art. 16 a GG) und Abschiebungsschutz (§ 51 Abs. 1 AuslG) gerichteter Antrag als Hauptantrag und sein auf Feststellung von Abschiebungshindernissen (§ 53 AuslG) gerichteter Antrag als Hilfsantrag zu verstehen. Anhaltspunkte dafür, daß für die Stellung des Antrags zu § 53 AuslG als Hauptantrag ein Rechtsschutzinteresse bestehen könnte, sind nicht ersichtlich. Dann aber kann nicht angenommen werden, daß der Kläger vor dem Verwaltungsgericht bei einem entsprechenden Hinweis nach § 86 Abs. 3 VwGO darauf bestanden hätte, den Antrag - mit der Folge seiner Abweisung als unzulässig - als Hauptantrag zu stellen.
Über den Hilfsantrag hätte das Berufungsgericht entscheiden müssen. Wie in dem erwähnten Senatsurteil vom 15. April 1997 im einzelnen ausgeführt ist, fällt ein Hilfsantrag, über den die Vorinstanz nicht zu entscheiden brauchte, weil sie dem Hauptantrag entsprochen hat, durch das Rechtsmittel des Beklagten gegen seine Verurteilung nach dem Hauptantrag ebenfalls - und zwar ohne weiteres - in der Rechtsmittelinstanz an (stRspr); für das Rechtsmittel des beteiligten Bundesbeauftragten gilt dies entsprechend. Daß im vorliegenden Fall das Verwaltungsgericht den Antrag zu § 53 AuslG zu Unrecht als Hauptantrag angesehen hat, ändert daran nichts. Das Berufungsgericht hätte diesen Antrag der Interessenlage der Beteiligten entsprechend als Hilfsantrag behandeln müssen. Es hätte deshalb, da es das als Hauptantrag geltend gemachte Begehren des Klägers auf Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung von Asyl und von Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG abgewiesen hat, über den Hilfsantrag auf Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 53 AuslG entscheiden müssen, und zwar zunächst über das Abschiebungsschutzbegehren nach § 53 Abs. 1 bis 4 AuslG, das zugleich die Aufhebung der Androhung der Abschiebung in das Heimatland umfaßt, und im Falle der Ablehnung über das weiter hilfsweise geltend gemachte Begehren nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG, das auf die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung des Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG, nicht aber auf die gesetzlich insoweit nicht vorgesehene Aufhebung der Abschiebungsandrohung gerichtet ist (vgl. hierzu ebenfalls das erwähnte Senatsurteil vom 15. April 1997).
Die Auffassung des Berufungsgerichts, es sei wegen des "sinngemäß entsprechend beschränkten" Berufungszulassungsantrags des Bundesbeauftragten (so der Berufungszulassungsbeschluß vom 3. Februar 1998, GA S. 135) an einer Entscheidung über § 53 AuslG gehindert gewesen, trifft nicht zu. Richtig ist allerdings, daß das Berufungsgericht an das Berufungsbegehren gebunden ist (§ 129 VwGO). Dies ist eine Folge der auch im Verwaltungsprozeß herrschenden Dispositionsmaxime. Ebenso wie im erstinstanzlichen Verfahren (vgl. § 88 VwGO) ist aber auch im Rechtsmittelverfahren das Rechtsschutzbegehren entscheidend, nicht der Wortlaut der Anträge; letztere sind anhand des erkennbaren Begehrens auszulegen. Hierbei ist auch der Inhalt der Antragsschrift, mit der die Zulassung der Berufung beantragt worden ist, heranzuziehen (vgl. Senatsurteil vom 17. Dezember 1996 - BVerwG 9 C 42.96 - DVBl 1997, 905 = BayVBl 1997, 347).
Der Bundesbeauftragte hat in seinem Antragsschriftsatz vom 5. September 1995 (GA S. 113) die Zulassung der Berufung beantragt und den Berufungsantrag angekündigt, "unter Abänderung des Urteils die Klage abzuweisen ...". Von einem eingeschränkten Antrag kann auch dann keine Rede sein, wenn man den - überflüssigen und irreführenden - weiteren Satzteil "sowie festzustellen, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG nicht vorliegen" berücksichtigt. Denn mit dem Klageabweisungsantrag hat er sein Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung des von dem Kläger angefochtenen Bescheides der Beklagten in vollem Umfang, eindeutig zu erkennen gegeben. Davon abgesehen scheidet die vom Berufungsgericht angenommene Einschränkung des Streitgegenstandes aus einem weiteren Grunde aus. Aufgrund der Berufung des Bundesbeauftragten war vom Berufungsgericht über das Klagebegehren zu entscheiden. Hierzu gehörte für den hier gegebenen Fall der vollständigen Abweisung des Hauptantrags der Hilfsantrag. Das Klagebegehren derart einzuschränken, daß trotz Abweisung des Hauptantrags über den Hilfsantrag nicht entschieden werden muß, lag nicht in der Macht des Bundesbeauftragten; denn über den Umfang des Klagebegehrens entscheidet nur der Kläger, nicht die Beklagte oder der Bundesbeauftragte. Zur Disposition des Bundesbeauftragten stand, inwieweit er die der Klage stattgebende Entscheidung des Verwaltungsgerichts angreifen wollte. So wäre es ihm möglich gewesen, sich etwa nur gegen die Verpflichtung zur Gewährung von Asyl nach Art. 16 a Abs. 1 GG zu wenden und die Verpflichtung zur Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG sowie die Aufhebung der Abschiebungsandrohung durch das Verwaltungsgericht hinzunehmen und in seinen Berufungsantrag nicht miteinzubeziehen. Für etwaige Einschränkungen des Begehrens des Bundesbeauftragten fehlt indessen jeder Anhaltspunkt. Insbesondere wäre nicht verständlich, wenn der Bundesbeauftragte es - trotz nach seiner Auffassung fehlender Voraussetzungen für Asyl und Abschiebungsschutz - bei der weitergehenden Aufhebung des Bescheids des Bundesamts durch das Verwaltungsgericht hätte bewenden lassen wollen. Aus seiner Sicht bestand keinerlei Anlaß, die Aufhebung der negativen Feststellung des Bundesamts zu § 53 AuslG und der Abschiebungsandrohung in der Entscheidung des Verwaltungsgerichts hinzunehmen und diese rechtskräftig werden zu lassen. Das Berufungsgericht hätte hiernach über das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG und die Abschiebungsandrohung entscheiden müssen. Da es dies nicht getan hat, ist sein Urteil rechtsfehlerhaft (vgl. Urteil des Senats vom 22. März 1994 - BVerwG 9 C 529.93 - BVerwGE 95, 269).
Im Interesse der Verfahrensbeschleunigung macht der Senat von der ihm nach § 133 Abs. 6 VwGO eingeräumten Möglichkeit Gebrauch, statt der vom Bundesbeauftragten beantragten Zulassung der Revision den Rechtsstreit an die Vorinstanz zurückzuverweisen. Die Unvollständigkeit des Berufungsurteils führt allerdings nicht zu dessen (teilweiser) Aufhebung; sie ist vielmehr dadurch zu korrigieren, daß die unterbliebene Entscheidung über den Hilfsantrag nachgeholt wird, die Zurückverweisung also zur - insoweit erstmaligen - Verhandlung und Entscheidung über die Voraussetzungen des § 53 AuslG und die Abschiebungsandrohung führt.
Soweit die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Kläger auferlegt worden sind, beruht die Entscheidung auf § 154 Abs. 2, § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Kläger ist mit seinem Begehren nach Art. 16 a GG und § 51 Abs. 1 AuslG unterlegen. Der Senat bewertet dies seiner ständigen Rechtsprechung entsprechend im Verhältnis zu dem noch offenen Begehren nach § 53 AuslG mit zwei Dritteln. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.
Hund
Richter