Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 02.11.1995, Az.: BVerwG 9 B 710/94
Srilankische Staatsangehörige tamilischer Volkszugehörigkeit; Gruppenverfolgung; Inländische Fluchtalternative; Prognosemaßstab; Grundsatz der freien Beweiswürdigung; Abgrenzung von Verfahrensfehlern und sachlich-rechtlichen Fehlern
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 02.11.1995
- Aktenzeichen
- BVerwG 9 B 710/94
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1995, 13380
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- I. VG Wiesbaden 27.05.1991 - VG VI E 5537/85
- II. VGH Kassel 31.08.1994 - VGH 12 UE 2368/91
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DVBl 1996, 108-109 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1996, 667 (Urteilsbesprechung von Dr. Klaus-J.Melullis, Richter am Bundesgerichtshof)
- NVwZ-RR 1996, 359-360 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Auch im Asylrechtsstreit sind Fehler in der Sachverhalts- und Beweiswürdigung regelmäßig revisionsrechtlich nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzurechnen. Mit Angriffen gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung der Tatsacheninstanz kann daher ein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO grundsätzlich nicht begründet werden.
Tenor:
Die Beschwerde der Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 31. August 1994 wird zurückgewiesen.
Die Beigeladenen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die Beschwerde macht geltend, das Berufungsgericht weiche im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts zu der Frage ab, welcher Wahrscheinlichkeitsmaßstab bei der Prüfung einer inländischen Fluchtalternative anzulegen sei. Das trifft zu. Das Berufungsgericht hat als Nachfluchtgrund, der den unverfolgt aus Sri Lanka ausgereisten Beigeladenen nunmehr in ihrer Heimatregion auf der Jaffna-Halbinsel droht, die politische Verfolgung angesehen, der die Angehörigen der Volksgruppe der Tamilen dort in der Form der Gruppenverfolgung ausgesetzt sind; für eine den Beigeladenen offenstehende innerstaatliche Fluchtalternative hat es aber als ausreichend erachtet, daß ihnen im Falle der Rückkehr im Süden und Westen des Landes, insbesondere im Großraum Colombo und Umgebung, nach dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit keine politische Verfolgung droht. Demgegenüber haben Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 80, 315 (346)) und Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 16. Februar 1993 - BVerwG 9 C 31.92 - NVwZ 1993, 791 und Urteil vom 13. Mai 1993 - BVerwG 9 C 59.92 - NVwZ 1993, 1210) entschieden, daß unter diesen Voraussetzungen die Frage der drohenden politischen Verfolgung nach dem sogenannten herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab zu beurteilen ist, der eine hinreichende Sicherheit vor politischer Verfolgung verlangt. Das Urteil des Berufungsgerichts beruht indessen nicht auf dieser Abweichung, so daß die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht gegeben sind. Denn das Berufungsgericht hat ausgeführt, daß den Beigeladenen auch bei Anlegung des strengeren Sicherheitsmaßstabes im Süden und Westen ihres Heimatlandes keine politische Verfolgung droht, sie vielmehr dort vor politischer Verfolgung hinreichend sicher sind (Urteilsabdruck S. 53).
Mit der Rüge, das Berufungsgericht habe den herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab unrichtig angewandt, wird ein Revisionszulassungsgrund nicht aufgezeigt. Insbesondere läßt sich eine Abweichung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht mit dem Vortrag begründen, das Berufungsgericht hätte bei richtiger Würdigung des Sachverhalts zu dem Ergebnis kommen müssen, daß die Beigeladenen bei einer Rückkehr nach Sri Lanka vor politischer Verfolgung nicht hinreichend sicher sind. Darauf läuft der Beschwerdevortrag (unter 1. b der Beschwerdebegründung) hinaus. Daß das Berufungsgericht den herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab nur "verbal" angelegt und die Sicherheitsbeurteilung in Wahrheit nach den Kriterien des "normalen" Maßstabes der beachtlichen Wahrscheinlichkeit vorgenommen habe, trifft nicht zu. Die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ist dann anzunehmen, wenn bei der Bewertung der Verfolgungssituation die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen (vgl. Senatsurteil vom 5. November 1991 - BVerwG 9 C 118.90 - BVerwGE 89, 162 (169) [BVerwG 05.11.1991 - 9 C 118/90]). Das Berufungsgericht hat nicht nur ein Überwiegen der für eine Verfolgung sprechenden Tatsachen, sondern darüber hinaus das Bestehen eines ernsthaften Zweifels an der Sicherheit der Beigeladenen im Süden und Westen Sri Lankas verneint. Mit der Frage, welchen Maßnahmen der Sicherheitskräfte Personen ausgesetzt sein können, die - wie die Beigeladenen - der Unterstützung der LTTE nicht verdächtig sind, hat es sich ausführlich auseinandergesetzt. Wenn es bei diesem Personenkreis eine "realistische" Möglichkeit, Verfolgungshandlungen ausgesetzt zu werden, verneint (Urteilsabdruck S. 61), so bedeutet das nichts anderes, als daß auch bei Anlegung des herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstabs für die Beigeladenen im Süden und Westen Sri Lankas eine hinreichende Sicherheit vor politischer Verfolgung besteht (vgl. zu diesem Maßstab Senatsurteile vom 25. September 1984 - BVerwG 9 C 17.84 - BVerwGE 70, 169 und vom 9. April 1991 - BVerwG 9 C 91.90 u.a. - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 143).
Die weitere Rüge der Beschwerde, die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts seien unter Verstoß gegen den Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) zustandegekommen, vermag die Zulassung der Revision ebenfalls nicht zu rechtfertigen. Die Beschwerde stützt diese Rüge darauf, daß sich das Berufungsgericht mit einer Reihe im einzelnen aufgeführter Entscheidungen anderer Oberverwaltungsgerichte und Verwaltungsgerichtshöfe, den von diesen verwerteten Erkenntnismitteln und den abweichenden Auffassungen zur Frage der Gefahr politischer Verfolgung nach Sri Lanka zurückkehrender Tamilen "nicht bzw. unzulänglich" befaßt habe. Hiermit wird indessen ein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht aufgezeigt. Eine unzureichende Verwertung des vorliegenden Tatsachenmaterials wäre - wenn sie denn vorläge - ein Fehler in der Sachverhalts- und Beweiswürdigung. Derartige Fehler sind aber nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts regelmäßig - und so auch hier - revisionsrechtlich nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzurechnen. Das gilt auch für den Asylrechtsstreit. Denn ein Fehler bei der Sachverhalts- und Beweiswürdigung betrifft - ebenso wie etwa eine unrichtige Gesetzesauslegung - den inneren Vorgang der richterlichen Rechtsfindung, nicht den äußeren Verfahrensgang.
Ein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist ein Verstoß gegen eine Vorschrift, die den Verfahrensablauf regelt, "ein Verstoß gegen Verfahrensnormen, der den Weg zu dem Urteil und die Art und Weise des Urteilserlasses, nicht dessen Inhalt betrifft, ein error in procedendo, nicht ein Mangel der sachlichen Entscheidung, ein error in judicando" (Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozeßrecht, 15. Auflage 1993, Seite 852). Nicht zum Verfahrensrecht in diesem Sinne gehören demnach die Regeln und Grundsätze, die nicht den äußeren Verfahrensablauf, sondern den inneren Vorgang der richterlichen Rechtsfindung bestimmen. Die Abgrenzung von Verfahrensfehlern und inhaltlichen Fehlern, die im Prozeßrecht auch außerhalb des Revisionszulassungsverfahrens von erheblicher Bedeutung ist (vgl. z.B. § 130 Abs. 1 Nr. 2, § 131 Abs. 3 Nr. 3, § 137 Abs. 3 Satz 1, § 139 Abs. 3 Satz 4, § 144 Abs. 7 VwGO, § 558 und § 559 Abs. 2 Satz 2 ZPO i.V.m. § 173 VwGO), dient im Revisionszulassungsverfahren der Sonderung der Verwaltungsstreitsachen, in denen die Revisionsinstanz eröffnet werden soll, von denen, die durch die Entscheidung des Berufungsgerichts ihr Ende finden. Der Aufgabe des Revisionsgerichts, die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern und die Rechtseinheit in ihrem Bestand zu erhalten, entspricht die Eröffnung der Revisionsinstanz zur Klärung grundsätzlicher Rechtsfragen und zur Korrektur einer der höchstrichterlichen Rechtsprechung widersprechenden Rechtsprechung der Instanzgerichte (§ 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 VwGO). Ferner soll gesichert werden, daß die Berufungsgerichte ihre Entscheidungen auf der Grundlage eines ordnungsgemäß durchgeführten Verfahrens treffen. Sinn der Revisionszulassung wegen Verfahrensmängel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist hiernach die Kontrolle des Verfahrensganges, nicht der Rechtsfindung. Verfehlt wäre es, den Bereich der Tatsachenfeststellung dem der Rechtsanwendung gegenüberzustellen und ersteren dem Verfahrensrecht, letzteren dem sachlichen Recht zuzuordnen. Denn die Rechtsfindung beschränkt sich nicht auf das Auffinden und Auslegen der Rechtsnormen; vielmehr gehört zu ihr auch die Würdigung des dem Gericht vorliegenden Tatsachenmaterials. Ein Fehler, der sich nicht im Verfahrensablauf, sondern ohne Auswirkung auf den Verfahrensgang lediglich im Kopf des Richters ereignet, etwa ein Verstoß gegen allgemeine Erfahrungssätze oder die Denkgesetze, ist deshalb kein Verfahrensfehler im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, vgl. B. v. 9.6.70 BVerwG 6 B 22.69 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 62 sondern ein Fehler, der die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung betrifft und infolgedessen nur unter den Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 VwGO zur Zulassung der Revision führen kann. Dasselbe gilt für Fehler bei der Sachverhalts- und Beweiswürdigung. Mit Angriffen gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung der Tatsacheninstanz läßt sich die Zulassung der Revision deshalb jedenfalls in aller Regel nicht erreichen. Ob ausnahmsweise etwa bei einer von Willkür geprägten Beweiswürdigung etwas anderes gilt, bedarf hier keiner Erörterung, da hiervon im vorliegenden Fall offensichtlich keine Rede sein kann.
Die Beschwerde beruft sich für ihre Auffassung, eine fehlerhafte Beweiswürdigung sei nicht nur ein materiellrechtlicher Fehler, sondern auch ein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, auf das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 83, 216 (229)). Ob der dort vertretenen - die Entscheidung nicht tragenden - Ansicht zu folgen ist, es liege "jedenfalls für das Asylrecht nahe", in der Verletzung von Beweiswürdigungsgrundsätzen einen Verfahrensfehler zu sehen, "wenn der gerügte Fehler seinen Schwerpunkt im Bereich der Tatsachenfeststellung hat, etwa weil wesentlicher Prozeßstoff in tatsächlicher Hinsicht ungewürdigt geblieben ist", kann hier offenbleiben. Die Beanstandungen der Beschwerde zielen nämlich nicht darauf, daß das Berufungsgericht der Entscheidung zugrundeliegende Erkenntnisquellen nicht berücksichtigt habe. Ein solcher Vorwurf wäre angesichts des Umstandes, daß das Berufungsgericht sich bei der Verfolgungsprognose mit dem Inhalt der auf Seite 8 des Urteilsabdrucks aufgeführten neueren Erkenntnisquellen ausführlich auseinandergesetzt hat (Urteilsabdruck S. 54 bis 61), auch abwegig. Die Beanstandungen laufen vielmehr auf eine Kritik der Tatsachenbewertung hinaus. Eine unrichtige Beurteilung des dem Urteil zugrundeliegenden Sachverhalts könnte zwar das Urteil inhaltlich unrichtig machen; ein Verfahrensfehler im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wäre dies jedoch nicht. Deshalb kann auch der Hinweis, daß andere Gerichte zu einer abweichenden Tatsachenwürdigung gelangt sind, was das Berufungsgericht übrigens nicht übersehen und nicht unberücksichtigt gelassen hat (vgl. Urteilsabdruck S. 60 f.), der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen.
Davon abgesehen sind dem Revisionsgericht auch bei einer zugelassenen Revision hinsichtlich der Überprüfung der Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Berufungsgerichts Grenzen gezogen. Da die Sachverhalts- und Beweiswürdigung in erster Linie Sache der Tatsacheninstanzen und nicht des Revisionsgerichts ist, kann das Revisionsgericht nur überprüfen, ob das Tatsachengericht allgemeine Sachverhalts- und Beweiswürdigungsgrundsätze verletzt, etwa den ihm gezogenen Beurteilungsrahmen überschritten oder gegen das Gebot rationaler, um Objektivität bemühter Beurteilung verstoßen hat, sei es dadurch, daß es von einem zweifelsfrei unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgegangen ist, insbesondere in das Verfahren eingeführte Umstände übergangen hat, deren Entscheidungserheblichkeit sich aufdrängt (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Februar 1984 - BVerwG 6 C 134.81 - BVerwGE 68, 338; Urteil vom 25. Juni 1992 - BVerwG 3 C 16.90 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 68; Urteil vom 5. Juli 1994 - BVerwG 9 C 158.94 - BVerwGE 96, 200), sei es, daß es gesetzliche Beweisregeln, allgemeine Erfahrungssätze, unumstrittene Geschichtstatsachen oder gar die Denkgesetze mißachtet hat. Derartige Fehler liegen hier offensichtlich nicht vor.
Schließlich vermag auch die Rüge eines Verstoßes gegen § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Im Berufungsurteil sind die Gründe, die für die richterliche Überzeugung des Berufungsgerichts leitend gewesen sind, angegeben. Die Beschwerde meint, das Berufungsgericht habe es unterlassen, sich in den Gründen seiner Entscheidung mit der abweichenden Rechtsprechung anderer Gerichte auseinanderzusetzen. Die Frage, ob aus einer Urteilsbegründung ausnahmsweise - wegen offenkundiger Lücken - auf ein Übersehen oder Übergehen entscheidungserheblicher Umstände und damit auf Mängel in der Sachverhalts- und Beweiswürdigung geschlossen werden kann, würde indessen den Blick wiederum auf Fehler lenken, die nach den obigen Ausführungen nicht zu den Verfahrensmängeln im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gehören; sie ist deshalb nicht geeignet, die Zulassung der Revision zu rechtfertigen. Davon abgesehen hat das Berufungsgericht - wie bereits erwähnt - die abweichende Auffassung anderer Gerichte zur Frage der Verfolgungsgefahr nicht unberücksichtigt gelassen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.
Seebass
Dr. Bender
Dr. Henkel