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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 15.04.1997, Az.: BVerwG 9 C 19/96

Objektive Klagehäufung; Hilfsantrag; Zulassungsberufung; Abschiebungsandrohung; Keine Teilaufhebung der Abschiebungsandrohung bei Feststellung des Bundesamts nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
15.04.1997
Aktenzeichen
BVerwG 9 C 19/96
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1997, 12366
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
I. VG Frankfurt am Main vom 11.04.1994 - VG 9 E 10649/93 .A (2)
II. VGH Kassel vom 25.06.1996 - VGH 13 UE 861/95

Fundstellen

  • BVerwGE 104, 260 - 265
  • DÖV 1998, 83 (amtl. Leitsatz)
  • InfAuslR 1997, 420-422 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1997, 1132-1134 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZAR 1997, 194 (red. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

1. Hat das Verwaltungsgericht dem Hauptantrag (hier: auf Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG) stattgegeben, so muß das Berufungsgericht bei Abweisung der Klage mit dem Hauptantrag über die in erster Instanz gestellten Hilfsanträge (hier: auf Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 53 AuslG) entscheiden.

2. Die auf asylverfahrensrechtlicher Grundlage ergangene Abschiebungsandrohung des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge unterliegt auch dann nicht der Aufhebung, wenn das Bundesamt wegen des Bestehens einer extremen Gefahrenlage im Abschiebezielland in verfassungskonformer Anwendung des § 53 Abs. 6 AuslG zur Feststellung eines Abschiebungshindernisses zu verpflichten ist (wie Urteil vom 29. März 1996 - BVerwG 9 C 116.95 - Buchholz 402.240 § 53 AuslG 1990 Nr. 3; Abgrenzung zum Urteil des 1. Senats vom 19. November 1996 - BVerwG 1 C 6.95 -, zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung vorgesehen).

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 25. Juni 1996 wird zurückgewiesen, soweit sie auf die Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG gerichtet ist. Im übrigen wird das Urteil aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens zur Hälfte einschließlich der halben außergerichtlichen Kosten des beteiligten Bundesbeauftragten; im übrigen bleibt die Kostenentscheidung der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der 1967 in Mogadischu geborene Kläger ist somalischer Staatsangehöriger. Er verließ nach seinen Angaben sein Heimatland Mitte Januar 1991 und kam Ende August 1991 - nach Zwischenaufenthalten in Kenia und Indien - auf dem Luftweg mit einem gefälschten Visum für Kanada und einem falschen Paß nach Deutschland, wo er Asyl beantragte. Er trug vor, er habe Somalia wegen des Bürgerkriegs verlassen. Er sei Mitglied des Stammes, der früher an der Macht gewesen sei und von der jetzigen Regierung verfolgt werde. Viele aus seiner Familie seien getötet worden, unter anderem sein Bruder, sein Onkel und ein Vetter. Er habe nicht an den Kämpfen teilnehmen und auch selbst nicht getötet werden wollen. Später ergänzte der Kläger, sein Vater sei Angehöriger des Clans Midgan/Unterclan Hawrar-Same; seine Mutter sei Angehörige der Marehan, zu denen auch der Unterclan Hawrar-Same gehöre. In Somalia zählten sie zu den Marehan. Nach dem Verlassen von Mogadischu sei er von Mitgliedern der Rebellen-Organisation USC mit dem Gewehrkolben geschlagen und mit Füßen getreten worden. Zunächst hätten sie sogar die Absicht gehabt, ihn - wie zuvor schon einen jüngeren Bruder - zu töten. Warum sie ihn hätten laufen lassen, wisse er nicht. Er habe Angst vor der USC. Für den Fall, daß die Darods und Marehans die Macht zurückerlangen sollten, befürchte er auch durch diese Diskriminierungen. Die Marehans betrachteten die Midgans als ihr Eigentum. Sie hätten noch nicht einmal außerhalb ihres Clans heiraten dürfen. Als Midgan könne man in Somalia kein richtiges Leben führen, wobei es ganz unerheblich sei, welche Regierung an die Macht komme. Deshalb wolle er nicht zurück nach Somalia.

2

Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) lehnte den Asylantrag ab (Nr. 1) und stellte fest, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG (Nr. 2) sowie Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG (Nr. 3) nicht vorliegen. Außerdem wurde dem Kläger die Abschiebung nach Somalia angedroht (Nr. 4).

3

Das Verwaltungsgericht verpflichtete unter teilweiser Aufhebung des Bundesamtsbescheids die Beklagte zu der Feststellung, daß der Kläger die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG erfülle; im übrigen wies es die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, der Kläger habe keinen Anspruch auf Asylanerkennung nach Art. 16 a Abs. 1 GG, weil in Somalia Bürgerkrieg herrsche und weder ein Staat noch eine staatsähnliche Organisation existiere. Die Klage sei jedoch im Hinblick auf § 51 Abs. 1 AuslG begründet, weil diese Vorschrift staatliche Verfolgung nicht voraussetze. Der Kläger habe glaubhaft dargetan, daß er als Angehöriger des Clans der Marehan, zumindest was die Clanangehörigkeit von der Mutterseite aus angehe, bei Ausbruch des Krieges 1991 von der USC verfolgt worden sei. Einer begründeten Verfolgungsfurcht stehe auch nicht entgegen, daß er väterlicherseits aus dem Midgan-Clan stamme, weil sich die Mitglieder dieses Clans - wie der Kläger ausgeführt habe - immer unter die Vorherrschaft eines herrschenden Clans gestellt hätten. Da eine Abschiebung nach Somalia gemäß § 51 Abs. 1 AuslG unzulässig sei, komme es auf die Bescheidung des hilfsweise gestellten Antrags auf Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG nicht mehr an.

4

Auf die - insoweit zugelassene - Berufung der Beklagten hat der Verwaltungsgerichtshof das Urteil des Verwaltungsgerichts zu § 51 Abs. 1 AuslG geändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt: Gegenstand des Berufungsverfahrens sei - entsprechend dem Umfang der Zulassung der Berufung - die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG; im übrigen - also hinsichtlich seines klageabweisenden Teils - sei das Urteil des Verwaltungsgerichts in Rechtskraft erwachsen.

5

Dem Kläger stehe kein Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG zu. Diese Norm verlange grundsätzlich - ebenso wie Art. 16 a GG - politische und damit staatliche Verfolgung. Habe der Staat als Folge kriegerischer Auseinandersetzungen seine Gebietsgewalt verloren oder sei die Staatsgewalt aus sonstigen Gründen zusammengebrochen, so könnten Zurechnungsobjekt einer politischen Verfolgung im asylrechtlichen Sinne auch nichtstaatliche Kräfte sein. Maßgebliches und das Erfordernis des Bestehens organisatorischer Strukturen ergänzendes Kriterium für ein staatsähnliches Machtgebilde sei die prinzipielle Gewährleistung einer regional wie personal übergreifenden Friedensordnung. Dadurch unterscheide sich ein zu asylrechtlich relevanter Verfolgung fähiges Herrschaftsgebilde etwa von bloßen Einflußbereichen, Hauptquartieren oder sonstigen machtsichernden Gebietsstrukturen, die von Rebellenführern, Clanchefs oder sonstigen Potentaten errichtet würden.

6

In Somalia gebe es derzeit und in absehbarer Zukunft weder auf nationaler noch auf regionaler oder lokaler Ebene eine staatliche oder staatsähnliche Herrschaftsmacht, die einer staatlichen und damit asylrechtlich relevanten Verfolgung mächtig wäre. Spätestens seit dem Sturz und der Flucht des Regierungschefs Siad Barre aus Mogadischu Ende Januar 1991 sei der somalische Staat untergegangen und damit nicht mehr in der Lage, politische Verfolgung auszuüben. Keiner der regionalen Machthaber habe sich bisher als stark genug erwiesen, das ganze Land unter seine Kontrolle zu bringen. Es sei auch in absehbarer Zeit nicht zu erwarten, daß sich in Somalia auf nationaler Ebene eine Herrschaftsmacht bilden werde. Die rivalisierenden Kräfte seien jedoch stark genug, jedweden Versuch einer friedlichen Beendigung des Bürgerkriegs zu torpedieren. Daraus resultiere ein instabiles Gleichgewicht, das einzelnen Gebieten zwar immer wieder Phasen relativer Ruhe und begrenzter Stabilität beschere, allerdings jederzeit und überall wieder in bewaffnete Auseinandersetzungen umschlagen könne. Es gebe auch keine regionale oder lokale Herrschaftsmacht mit der Fähigkeit zur politischen Verfolgung. Es bestünden zwar in einigen Regionen, insbesondere Nordsomalias, gewisse Strukturen, die in Teilbereichen das Zusammenleben der Menschen regelten, doch seien diese - jedenfalls derzeit und auf absehbare Zeit - nicht in der Lage, eine staatsähnliche Herrschaftsmacht im Sinne der dargestellten Grundsätze auszuüben. Es herrschten vielmehr vorstaatliche Zustände, in denen die jeweiligen Machthaber ohne Bindung an übergeordnete Regeln lediglich eine clanbezogene Ordnung sicherten, nach ihrem Selbstverständnis aber nur für die Angehörigen eigener oder verbündeter Clans.

7

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils, hilfsweise die Abänderung des Berufungsurteils und die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG unter entsprechender Aufhebung des Bundesamtsbescheids. Die Revision wendet sich in erster Linie gegen die Auffassung, politische Verfolgung im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG, Art. 1 A Nr. 2, 33 Nr. 1 der Genfer Flüchtlingskonvention müsse staatlich sein. Außerdem habe das Verwaltungsgericht festgestellt, daß dem Kläger in seiner Heimat Verfolgung durch die größeren und einflußreicheren Clans drohe. Ihm sei deshalb mindestens Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 AuslG zu gewähren.

8

Die Beklagte und der Bundesbeauftragte treten der Revision entgegen und beantragen, die Revision zurückzuweisen.

9

II.

Die Revision ist nur zum Teil begründet. Soweit sie sich dagegen wendet, daß der Verwaltungsgerichtshof in dem angefochtenen Urteil der Berufung der Beklagten stattgegeben und Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG versagt hat, verletzt das Berufungsurteil Bundesrecht nicht. Dagegen hat die Revision Erfolg, soweit sie rügt, das Berufungsgericht hätte auf die Berufung der Beklagten gegen die Verurteilung nach § 51 Abs. 1 AuslG die Klage nicht insgesamt abweisen dürfen, ohne zuvor über das Hilfsbegehren auf Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG zu entscheiden. Da der Verwaltungsgerichtshof dazu auch noch keine tatsächlichen Feststellungen getroffen hat, ist das Berufungsurteil insoweit aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).

10

Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG nur vorliegen, wenn der um Abschiebungsschutz nach dieser Bestimmung nachsuchende Ausländer von einer staatlichen oder quasi-staatlichen Verfolgung bedroht ist. Dies ist ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Der Senat hat sie in dem gleichzeitig ergehenden Urteil im Verfahren BVerwG 9 C 15.96 noch einmal bestätigt; hierauf wird Bezug genommen. Das Berufungsgericht hat deshalb zutreffend entschieden, daß der Kläger Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG nicht beanspruchen kann, weil ihm bei einer Rückkehr nach Somalia Verfolgung weder durch den infolge des Bürgerkriegs handlungsunfähig gewordenen Staat Somalia noch durch eine zu politischer Verfolgung fähige staatsähnliche Organisation droht. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat in Somalia seit dem Ausbruch des Bürgerkriegs im Jahre 1991 bis zum Zeitpunkt der letzten Berufungsverhandlung keine zu politischer Verfolgung im Sinne von § 51 Abs. 1 AuslG taugliche staatliche oder staatsähnliche Herrschaftsgewalt bestanden (vgl. im einzelnen das Urteil vom 15. April 1997 - BVerwG 9 C 15.96 -). Die Revision ist danach unbegründet, soweit sie sich gegen die endgültige Versagung von asylrechtlichem Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG wendet.

11

Dagegen verletzt das Berufungsurteil Bundesrecht, soweit es die Prüfung unterlassen hat, ob dem Kläger auf seinen Hilfsantrag hin ausländerrechtlicher Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 1 bis 4 oder Abs. 6 Satz 1 AuslG zu gewähren ist. Die Ansprüche auf Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16 a GG und auf Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG einerseits, die mit einem Asylantrag verfolgt werden (vgl. § 13 Abs. 1 und 2 AsylVfG), und die Ansprüche auf Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 1 bis 4 oder Abs. 6 Satz 1 AuslG andererseits, werden von dem beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) unterlegenen Asylbewerber regelmäßig sämtlich zum Gegenstand des Asylprozesses vor dem Verwaltungsgericht gemacht. Sie bilden hier entweder eigenständige Streitgegenstände oder jedenfalls rechtlich abtrennbare Streitgegenstandsteile (vgl. Schenk in: Hailbronner, Ausländerrecht, § 74 AsylVfG Rn. 11 ff.). Alle diese Ansprüche stehen zudem nach dem erkennbaren Regelungszweck des Asylverfahrens- und des Ausländergesetzes in einem bestimmten Rangverhältnis in dem Sinne, daß Schutz vor geltend gemachten Gefahren im Heimatstaat oder einem sonstigen Zielstaat einer Abschiebung vorrangig auf der jeweils den umfassenderen Schutz vermittelnden Stufe zu gewähren ist (vgl. Treiber in: GK-AuslR § 53 AuslG Rn. 52 ff.). Daneben sind die Abgrenzungen der sachlichen Zuständigkeit nach dem Asylverfahrensrecht im Verhältnis zwischen Bundesamt und Ausländerbehörde zu beachten, die sich auch im Asylprozeß vor den Verwaltungsgerichten auswirken können.

12

Lehnt das Bundesamt - wie im vorliegenden Ausgangsverfahren - den Asylantrag des Klägers ab und droht es ihm unter Verneinung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG die Abschiebung in den Heimatstaat an, so richtet sich das dem Verwaltungsgericht unterbreitete Rechtsschutzbegehren hiernach in aller Regel vorrangig, d.h. als Hauptantrag, auf die Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung von Asyl nach Art. 16 a GG und/oder auf Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG. Für den Fall, daß dieses Hauptbegehren erfolglos bleibt, ist Rechtsschutzziel daneben aber (nachrangig) auch die Aufhebung der negativen Feststellung zu § 53 AuslG und zugleich die teilweise Aufhebung der Abschiebungsandrohung wegen des Bestehens von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 1 bis 4 AuslG in bezug auf das Abschiebezielland. Falls die Klage auch insoweit erfolglos bleibt, soll in der Regel zumindest die Verpflichtung des Bundesamts erreicht werden, die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG festzustellen, um wenigstens den vergleichsweise schwächsten, nach § 41 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG zunächst nur für drei Monate wirkenden Schutz vor Durchführung der angedrohten Abschiebung zu erhalten (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - BVerwG 9 C 9.95 - BVerwGE 99, 324 (331) [BVerwG 17.10.1995 - 9 C 9/95] und Urteil vom 29. März 1996 - BVerwG 9 C 116.95 - Buchholz 402.240 § 53 AuslG 1990 Nr. 3). Der typischen Interessenlage des im Verwaltungsverfahren unterlegenen Asylsuchenden entspricht es danach, sein dem Verwaltungsgericht unterbreitetes Rechtschutzbegehren - wenn es nicht ausnahmsweise deutlich erkennbar eingeschränkt sein sollte - sachdienlich umfassend dahin gehend auszulegen (§ 86 Abs. 3, § 88 VwGO), daß er für den Fall des Unterliegens mit seinem Hauptantrag auf Gewährung von Asyl und Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG hilfsweise beantragt, ihm entweder Schutz vor drohender Abschiebung nach § 53 Abs. 1 bis 4 AuslG durch teilweise Aufhebung der Abschiebungsandrohung oder - weiter hilfsweise - zumindest Abschiebungsschutz durch Verpflichtung des Bundesamts zu einer Feststellung nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zu gewähren.

13

Der Kläger hatte in diesem Sinne vor dem Verwaltungsgericht zutreffend hilfsweise Abschiebungsschutz nach § 53 AuslG beantragt. Er rügt mit der Revision zu Recht, daß das Berufungsgericht unter Verletzung des Verfahrensrechts dieses Hilfsbegehren nicht beschieden hat. In der Rechtsprechung ist seit langem anerkannt, daß es - auch nach § 44 VwGO - zulässig ist, mehrere Klagebegehren nicht nur kumulativ, sondern auch eventualiter (hilfsweise) in der Weise anhängig zu machen, daß das Gericht unter der auflösenden Bedingung eines Erfolges des Hauptantrags über den Hilfsantrag zu entscheiden hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1979 - BVerwG 7 C 43.78 - Buchholz 421.0 Nr. 124; Redeker/von Oertzen, VwGO, 11. Aufl. 1994, § 44 Rn. 1 und Kion, Eventualverhältnisse im Zivilprozeß, 1971, S. 50 ff., jeweils unter Bezgnahme auf das Reichsgericht, vgl. RGZ 144, 71 (72 ff.)). Dies hat zur Folge, daß ein Hilfsantrag, über den die Vorinstanz nicht zu entscheiden brauchte, weil sie dem Hauptantrag entsprochen hat, durch das Rechtsmittel des Beklagten gegen seine Verurteilung nach dem Hauptantrag ebenfalls (und automatisch) in der Rechtsmittelinstanz anfällt (vgl. zuletzt den Beschluß des erkennenden Senats vom 14. März 1997 - BVerwG 9 B 53.97 - unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1979 a.a.O.; Urteil vom 10. November 1993 - BVerwG 11 C 21.92 - Buchholz 424.01 § 64 FlurbG Nr. 7; BGH, Urteil vom 24. Januar 1990 - VIII ZR 296/88 - MDR 1990, 711). Die im zivilprozessualen Schrifttum vertretene Gegenansicht, welche stets die Einlegung eines Anschlußrechtsmittels verlangt (vgl. etwa Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 21. Aufl. 1994, § 537 ZPO Rn. 10 m.w.N.), überzeugt nicht; sie kann überdies für Zulassungsrechtsmittel - wie die Berufung nach dem Asylverfahrensgesetz und jetzt auch nach der Verwaltungsgerichtsordnung - zu unannehmbaren Ergebnissen führen, weil eine Anschlußberufung nur im Rahmen der zugelassenen Berufung zulässig und deshalb zur Weiterverfolgung darüber hinausreichender Hilfsanträge nicht statthaft wäre (vgl. das Urteil des Senats vom 18. März 1996 - BVerwG 9 C 64.95 - Buchholz 310 § 127 VwGO Nr. 7; zur Frage der Behandlung von Haupt- und Hilfsanträgen im Instanzenzug, etwa bei stattgebender Entscheidung über den Hauptantrag in einer höheren Instanz oder bei Zurückverweisung wegen des Hauptantrags nach stattgebender Entscheidung über den Hilfsantrag, vgl. ferner BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1979 a.a.O.; BGHZ 106, 219 mit Anmerkung von Orfanides in JR 1989, 329; BGHZ 112, 229 (232) [BGH 26.09.1990 - IV ZR 131/89];  120, 96 [BGH 28.10.1992 - IV ZR 326/91]; NJW 1995, 1955).

14

Das Berufungsgericht hätte danach bei Ablehnung des Hauptantrags des Klägers auf Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG über seinen in der Berufungsinstanz unabhängig von der Zulassungsentscheidung angefallenen Hilfsantrag über die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 53 AuslG entscheiden müssen (ebenso: OVG Lüneburg, Urteil vom 9. September 1996 - 7 L 807/96 -; OVG Weimar, Urteil vom 5. Dezember 1996 - 3 KO 847/96 - DÖV 1997, 389). Dieser verfahrensrechtlichen Pflicht ist es nicht nachgekommen. Da seine ausschließlich zu § 51 Abs. 1 AuslG getroffenen Feststellungen nicht ausreichen, um in der Sache abschließend zu entscheiden, muß das Berufungsurteil insoweit aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

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Für die weitere Behandlung bemerkt der Senat, daß - wie auch der Kläger in der Revisionsbegründung zum Ausdruck gebracht hat - allenfalls Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG in Betracht kommt, weil ein Abschiebungshindernis aus § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK mangels einer einem Staat oder einer staatsähnlichen Organisation zurechenbaren, dem Kläger möglicherweise bei einer Rückkehr drohenden unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung aus Rechtsgründen ausscheiden dürfte (vgl. dazu das gleichzeitig ergehende Urteil des Senats in dem Parallelverfahren BVerwG 9 C 38.96). Sollte das Berufungsgericht wegen des andauernden Bürgerkriegs in Somalia eine zur Feststellung nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG verpflichtende extreme Gefahrenlage feststellen, so würde dies nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats lediglich zur Folge haben, daß die negative Feststellung des Bundesamts in Nr. 3 seines Bescheids teilweise aufzuheben und das Bundesamt zu verpflichten ist, die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG für Somalia festzustellen. Dagegen bliebe die Abschiebungsandrohung (Nr. 4 des Bescheids) bestehen, weil in § 41 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 AsylVfG die Rechtsfolgen der Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG ausdrücklich und abschließend geregelt sind und deshalb - jedenfalls bei der auf asylverfahrensrechtlicher Grundlage getroffenen Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung - für eine erweiternde Auslegung des § 50 Abs. 3 Satz 2 AuslG (vgl. dazu das Urteil des 1. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. November 1996 - BVerwG 1 C 6.95 - AuAS 1997, 50, zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung vorgesehen) kein Raum ist. Vielmehr bewirkt auch eine Feststellung des Bundesamts in verfassungskonformer Anwendung des § 53 Abs. 6 AuslG, bei der kein Ermessen der Ausländebehörde mehr besteht, gemäß § 41 AsylVfG nur eine "zeitweilige Vollziehbarkeitshemmung" der im übrigen in ihrem Bestand unberührt bleibenden Abschiebungsandrohung (vgl. das Urteil des Senats vom 29. März 1996 a.a.O.).

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Soweit die Revision erfolglos bleibt, beruht die Kostenentscheidung auf § 154 Abs. 2, § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Dabei bewertet der Senat das Unterliegen des Klägers zu § 51 Abs. 1 AuslG im Verhältnis zu dem nachrangigen Abschiebungsschutz aus § 53 AuslG in der vorliegenden Konstellation entsprechend dem Interesse des Klägers an einem Verbleiben im Bundesgebiet - unabhängig von der pauschalierten Gegenstandswertregelung in § 83 b AsylVfG (vgl. dazu Beschluß vom 20. Januar 1994 - BVerwG 9 B 15.94 - Buchholz 402.25 § 83 b AsylVfG Nr. 1) - mit der Hälfte des Gesamtinteresses an einem Obsiegen im Revisionsverfahren. Die außergerichtlichen Kosten des beteiligten Bundesbeauftragten sind in entsprechender Anwendung des § 162 Abs. 3 VwGO insoweit erstattungsfähig, weil er mit dem Antrag auf Zurückweisung der Revision seinerseits ein Kostenrisiko eingegangen ist (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Gerichtskosten werden gem. § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.

17

Seebass

18

Dr. Bender

19

Dawin

20

Dr. Henkel

21

Hund