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Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.10.1992, Az.: IV ZR 326/91

Anknüpfung an gemeinsames Aufenthaltsstatut; Unfalltod des Schädigers; Aufenthaltsortsrückkehr; Grüne Versicherungskarte ohne Streichung der Türkei; Örtliche Begrenzung des Versicherungsschutzes

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
28.10.1992
Aktenzeichen
IV ZR 326/91
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1992, 14852
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHZ 120, 87 - 96
  • DAR 1993, 219-220 (Kurzinformation)
  • DAR 1993, 98-101 (Volltext mit amtl. LS)
  • IPRspr 1992, 61
  • JuS 1993, 1064-1066 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1993, 217-218 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1993, 1007-1009
  • NZV 1993, 105-107 (Volltext mit amtl. LS)
  • RIW 1993, 764-766 (Volltext mit red. LS)
  • VRS 1993, 270
  • VersR 1993, 88-90 (Volltext mit amtl. LS)
  • zfs 1993, 55-57 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Liegen bei einem Verkehrsunfall die Voraussetzungen für die Anknüpfung an das gemeinsame Aufenthaltsstatut vor, so steht der Anknüpfung nicht entgegen, daß nur der Geschädigte und nicht auch der Schädiger infolge seines Unfalltodes an den früher gemeinsamen Aufenthaltsort zurückkehrt (Ergänzung zu BGH vom 7.7.1992 - VI ZR 1/92 = VersR 92, 1237 mit Anm. von Wandt).

2. Händigt der Versicherer dem VN eine Grüne Versicherungskarte aus, in der "TR" für die Türkei nicht gestrichen ist, so erklärt er damit, den Versicherungsschutz im Umfang der vertraglich vereinbarten Versicherungssumme auf die gesamte Türkei, also auch auf den asiatischen Teil, ausdehnen zu wollen. Dies gilt dann nicht, wenn der Versicherer gleichzeitig erklärt, den Versicherungsschutz für die Türkei örtlich oder seinem Umfang nach begrenzen zu wollen.

Tatbestand:

1

Der Kläger verlangt von der Beklagten nach einem Verkehrsunfall im asiatischen Teil der Türkei Ersatz seines Schadens. Die Parteien streiten darum, ob die Beklagte als Haftpflichtversicherer des Schädigers über die in der Türkei geltende gesetzliche Mindestversicherungssumme hinaus ersatzpflichtig ist.

2

Der türkische Staatsangehörige C., der Versicherungsnehmer der Beklagten und Vater des Klägers, lebte seit 15 Jahren in der Bundesrepublik Deutschland. Er verbrachte jedes Jahr seinen Urlaub in der Türkei. Auch im Jahre 1989 fuhr er in seinen Heimatort T., Kreis S., der im asiatischen Teil der Türkei liegt. Er benutzte seinen in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Pkw, der bei der Beklagten haftpflichtversichert war. Die Agentur der Beklagten hatte ihm eine Internationale Versicherungskarte für den Kraftverkehr (Grüne Karte) ausgehändigt. C. hatte sie nicht unterschrieben. In dieser Karte sind unter der Überschrift "Nichtzutreffende Länder streichen" Abkürzungen für mehrere Länder aufgeführt, darunter auch "TR" für die Türkei. Dieses Kürzel ist im Gegensatz zu anderen nicht gestrichen.

3

Auf einer Fahrt am 15. Juli 1989 im Kreis S. geriet C. mit seinem Pkw auf das Straßenbankett. Dadurch überschlug sich das Fahrzeug. Bei diesem Unfall wurde C. getötet. Der Kläger, der sich neben weiteren Personen im Fahrzeug befand, erlitt einen Bruch des dritten Lendenwirbelkörpers und Hautabschürfungen. Er wurde zunächst in der Türkei ärztlich behandelt und kehrte dann in die Bundesrepublik Deutschland zurück, wo er mit seinem Vater gelebt hatte.

4

Die Beklagte zahlte an die Prozeßbevollmächtigten des Klägers 15.000 DM, die hiervon 3.000 DM an den Kläger auszahlten. Der Restbetrag wurde einvernehmlich an die drei weiteren Unfallgeschädigten ausgezahlt. Der Kläger verlangt mit der Klage Zahlung weiteren Schmerzensgeldes von insgesamt mindestens 20. 000 DM und die Feststellung, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihm sämtlichen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.

5

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung hatte keinen Erfolg (VersR 1991, 1202). Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Ansprüche weiter.

Entscheidungsgründe

6

Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

7

1. Das Berufungsgericht hat auf den Schadensersatzanspruch des Klägers und infolgedessen auch auf den Direktanspruch gegen die Beklagte als Haftpflichtversicherer des Schädigers türkisches Recht angewandt. Zur Begründung hat es ausgeführt, es gelte das Recht des Tatorts, zumal der Kläger und der Schädiger gemeinsam die türkische Staatsangehörigkeit besitzen. Daß der Kläger und der Schädiger ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthaltsort in der Bundesrepublik Deutschland hatten, rechtfertige keine andere Beurteilung. Ebensowenig sei entscheidend, daß das Unfallfahrzeug in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen und versichert gewesen sei.

8

2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis nicht stand.

9

a) Zutreffend ist der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß die Frage, ob der Kläger mit der sog. Direktklage gegen die Beklagte vorgehen kann, nach derselben Rechtsordnung zu beurteilen ist, nach der sich die Haftung des Schädigers aus Delikt bzw. Gefährdung richtet (BGHZ 108, 200, 202) [BGH 04.07.1989 - VI ZR 217/88]. Das ist grundsätzlich die Rechtsordnung des Tatorts. An dieser kollisionsrechtlichen Anknüpfung der Deliktsbeziehungen nimmt auch ein unmittelbarer Anspruch des Verletzten gegen den Haftpflichtversicherer des Schädigers teil (BGHZ 108, 200, 202) [BGH 04.07.1989 - VI ZR 217/88]. Dem Berufungsgericht kann aber nicht darin zugestimmt werden, daß es bei der Beurteilung, ob die Anwendung türkischen Rechts angemessen ist, der gemeinsamen türkischen Staatsangehörigkeit von Kläger und Schädiger ausschlaggebende Bedeutung beimißt.

10

b) Allerdings hat der Bundesgerichtshof bis vor kurzem den gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthaltsort nicht für stark genug gehalten, um das Tatortprinzip auch dann zu durchbrechen, wenn die Staatsangehörigkeit zumindest eines der Beteiligten auf das am Tatort geltende Recht verweist (BGH, Urteil vom 5. Oktober 1976 - VI ZR 253/75 - VersR 1977, 56). Diese Rechtsprechung hat er aber mit seiner Entscheidung vom 7. Juli 1992 (VI ZR 1/92VI ZR 1/92 - zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt), die nach Verkündung des Berufungsurteils ergangen ist, aufgegeben. Er hat nunmehr ausgesprochen, daß eine vom Tatort verschiedene Rechtsordnung auch dann maßgebend ist, wenn bei einem Verkehrsunfall der gemeinsame gewöhnliche Aufenthalt von Schädiger und Geschädigtem sowie die Zulassung und Versicherung des von ihnen benutzten Kraftfahrzeugs in dieselbe Rechtsordnung weisen, auch wenn die Beteiligten Staatsangehörige des Tatortlandes sind. Wie der Bundesgerichtshof in der genannten Entscheidung herausgestellt hat, müssen Schädiger und Geschädigter, die nach einem bei nur vorübergehender Anwesenheit im Tatortland geschehenen Verkehrsunfall in das Land ihres gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts und in dessen Rechtsordnung zurückkehren, dort mit dem Unfallgeschehen und seinen Folgen leben. Da sie ihren Lebensmittelpunkt außerhalb der Tatortregeln begründet haben, kann für die Entschädigungswürdigkeit der Unfallfolgen, für Umfang, Art und Höhe des Schadens der "Standard" von Entwicklungen und Gewohnheiten in ihrer gemeinsamen Rechtsumwelt nicht außer Betracht bleiben, wenn der Schadensausgleich seine Aufgabe erfüllen soll. Dies gilt insbesondere dann, wenn Schädiger und Geschädigter mit im Ausland zugelassenen und versicherten Kraftfahrzeugen in den Unfall verwickelt sind, so daß auch der hinter dem Schädiger stehende Haftpflichtversicherer den von ihm zu gewährenden Versicherungsschutz auf den Rahmen des "Regulierungsstandards" des gemeinsamen Aufenthaltsrechts ausgerichtet hat. Diese für eine Schadensregulierung nach dem Recht des Aufenhaltslandes sprechenden Sachgründe verlieren auch nicht entscheidend an Gewicht, wenn von den Unfallbeteiligten einer oder beide die Staatsangehörigkeit des Tatortlandes besitzen (BGH, Urteil vom 7. Juli 1992 unter 3 c, bb).

11

Der Senat schließt sich dieser Auffassung an.

12

c) Der zu entscheidende Fall liegt insoweit nicht anders. Zwar ist nur noch der Kläger an den früher gemeinsamen Aufenthaltsort in der Bundesrepublik Deutschland zurückgekehrt; der Schädiger, sein Vater, ist am Unfallort getötet worden. Dieser Umstand steht der Anknüpfung an das Recht des Aufenthaltslandes aber nicht entgegen (vgl. BGHZ 93, 214, 220) [BGH 08.01.1985 - VI ZR 22/83]. Der Rückkehr von Schädiger und Geschädigtem in das Land ihres gewöhnlichen Aufenthalts kommt neben der Indizwirkung für die dortige Verwurzelung im wesentlichen Bedeutung für die Abwicklung der Schadensfolgen zu, die bei der Schädigung durch ein Kraftfahrzeug auf seiten des Schädigers in aller Regel ohnehin nicht von diesem selbst, sondern von seinem Haftpflichtversicherer durchgeführt wird (§ 3 Nr. 1 PflVG, § 10 AKB), gegen den sich auch hier die Klage richtet. Auch wenn der Geschädigte allein an den gewöhnlichen Aufenthaltsort zurückkehrt, bleibt zu berücksichtigen, daß die Entschädigungswürdigkeit der Unfallfolgen für Umfang, Art und Höhe nach dem Standard der Rechtsumwelt des gewöhnlichen Aufenthalts zu beurteilen ist.

13

3. Ist danach auf das Verhältnis zwischen Schädiger und Geschädigtem deutsches Recht anzuwenden, so richtet sich der Direktanspruch des Klägers nach § 3 Nr. 1 PflVG. Danach kann der Dritte "im Rahmen der Leistungspflicht des Versicherers" aus dem Versicherungsverhältnis seinen Anspruch auf Ersatz des Schadens auch gegen den Versicherer geltend machen. Es kommt mithin darauf an, ob und in welchem Umfang eine Leistungspflicht des Versicherers besteht.

14

a) Das Berufungsgericht hat die Leistungspflicht der Beklagten nach dem Inhalt des Versicherungsvertrages beurteilt und ausgeführt, aufgrund des Versicherungsvertrages bestehe kein Versicherungsschutz. Nach § 2 Abs. 1 AKB gelte die Versicherung nur für Europa, wenn keine Erweiterung vereinbart sei. Die Aushändigung der Grünen Versicherungskarte an den später verunglückten Versicherungsnehmer der Beklagten habe nicht dazu geführt, daß der vertragliche Versicherungsschutz auf den asiatischen Teil der Türkei erweitert worden sei. Zwar erstrecke sich der Geltungsbereich der Grünen Karte auf das gesamte Staatsgebiet der Türkei, weil er nicht auf Teile des Staatsgebiets beschränkt werden könne. Die Aushändigung der Grünen Karte sei aber nur dahin zu verstehen, daß der Versicherer den Versicherungsschutz für den asiatischen Teil der Türkei lediglich bis zur dort geltenden gesetzlichen Mindestversicherungssumme erweitern wolle. Diese betrage umgerechnet allenfalls 15.000 DM, die die Beklagte gezahlt habe.

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b) Diesem Verständnis von der rechtlichen Bedeutung der Aushändigung der Grünen Karte kann nicht beigetreten werden.

16

Der Inhalt der Grünen Karte stellt eine Willenserklärung des Versicherers dar. Welche Bedeutung die Aushändigung der Grünen Karte an den Versicherungsnehmer hat, ist im Wege der Auslegung zu ermitteln. Dabei kommt es gemäß §§ 133, 157 BGB darauf an, wie der Versicherungsnehmer als Empfänger der Erklärung diese nach Treu und Glauben und nach der Verkehrsauffassung verstehen durfte (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juni 1988 - V ZR 49/87 - BGHR BGB § 133, Erklärungswert 1; und ständig). Auf der Grünen Karte sind neben der Gültigkeitsdauer, dem amtlichen Kennzeichen des Fahrzeugs und dem Namen nebst Anschrift des Versicherungsnehmers auch die Länder durch abkürzende Buchstaben vermerkt, für die die Karte gelten soll. Für die nicht durchgestrichene Abkürzung "TR" ist auf der Rückseite der Karte "Türkei" aufgeführt. Irgendeine Einschränkung für den Geltungsbereich der Türkei enthält der Wortlaut nicht. Ein Versicherungsnehmer versteht deshalb auch bei gehöriger Sorgfalt den Inhalt der Erklärung so, daß der Versicherer von der in § 2 Abs. 1 AKB vorgesehenen Erweiterung des Geltungsbereichs Gebrauch gemacht und den vertraglichen Versicherungsschutz auf die gesamte Türkei, also auch auf den asiatischen Teil ausgedehnt hat. Da der Versicherer zwischen dem europäischen und dem asiatischen Teil der Türkei im Wortlaut seiner Grünen Karte nicht unterscheidet, hat er aus der Sicht des Versicherungsnehmers die von diesem abgeschlossene Haftpflichtversicherung auch auf den asiatischen Teil und damit auf das gesamte Staatsgebiet der Türkei erweitert (vgl. BGHZ 108, 200, 204 f.[BGH 04.07.1989 - VI ZR 217/88]; zum ganzen Wandt, NZV 1992, 89). Darüber, daß der Versicherer für die örtliche Erweiterung keine zusätzliche Prämie verlangt, braucht sich der Versicherungsnehmer keine Gedanken zu machen. Es ist Sache des Versicherers, die erforderliche Prämie zu verlangen.

17

Das Berufungsgericht hat darauf hingewiesen, daß die Grüne Karte die Versicherung nicht auf Teile eines Staatsgebiets beschränken könne. Dazu führt Schmitt (VersR 1980, 890 unter I 2) aus, eine Einschränkung nur auf den europäischen Teil der Türkei mache die Karte für die gesamte Türkei ungültig. Die Grüne Karte habe im Ausland eine selbständige Garantiefunktion. Diese Umstände beeinflussen indessen die oben vorgenommene Auslegung als vertragliche Erweiterung des örtlichen Geltungsbereichs auf das gesamte Staatsgebiet der Türkei nicht. Das System der Grünen Karte beruht wesentlich auf dem Londoner Abkommen (Text bei Wolfgang Schmitt, System der Grünen Karte, 1968, S. 34 ff.), das nach deutschem Recht als Vertrag zugunsten Dritter, der Versicherungsnehmer, angesehen wird (vgl. Wolfgang Schmitt, VersR 1980, 890 unter I 3). Insoweit kann der Grünen Karte neben ihrer Beweisfunktion auch eine selbständige Garantiefunktion zukommen. Der Versicherungsnehmer, der die Grüne Karte ausgehändigt bekommt, kennt aber Einzelheiten und Hintergründe des Systems der Grünen Karte nicht. Deshalb haben diese Umstände bei der aus seiner Sicht vorzunehmenden Auslegung außer Betracht zu bleiben. Daß eine solche Auslegung zu Lasten des Versicherers geht (weshalb Schmitt aaO. sie ablehnt), macht sie weder unrichtig noch unbillig. Der Versicherer hat es in der Hand, seine Erklärung so abzufassen, daß der Erklärungsempfänger das vom Versicherer Gewollte richtig versteht. Wenn der Versicherer die Grüne Karte mit der uneingeschränkten Geltungsbezeichnung "Türkei" ausstellt, weil er aus Gründen, die der Versicherungsnehmer nicht erkennen kann, keine Teile eines Staatsgebietes ausnehmen darf, bleibt es dem Versicherer überlassen, durch Erklärungen außerhalb der Karte darauf hinzuweisen, daß eine vertragliche Erweiterung über den europäischen Geltungsbereich des § 2 Abs. 1 AKB nicht gewollt ist. Macht der Versicherer davon keinen Gebrauch (oder kann er eine solche zusätzliche Erklärung nicht beweisen), muß es bei der mit der Aushändigung der Grünen Karte abgegebenen Erklärung verbleiben, nach der die Versicherung sich auf die gesamte Türkei erstreckt.

18

Das Berufungsgericht meint, die Aushändigung der Grünen Karte könne nicht dahin ausgelegt werden, daß sich der vertragliche Versicherungsschutz auch auf den asiatischen Teil der Türkei erstrecke, weil die asiatischen und afrikanischen Länder von der Gültigkeit ausdrücklich ausgenommen worden seien. Daran trifft zu, daß die Beklagte die auf der Grünen Karte vorgedruckten Abkürzungen für Israel, Iran, Irak, Marokko und Tunesien durchgestrichen hat. Schon objektiv ergibt sich daraus nicht zwingend der Schluß, auch für den asiatischen Teil der Türkei solle vertraglicher Versicherungsschutz nicht gewährt werden. Vielmehr läge es sogar näher, daraus den Umkehrschluß zu ziehen, daß, gerade weil die Abkürzung für die Türkei nicht gestrichen ist, der Versicherer für dieses Land ohne Einschränkung, d.h. einschließlich des asiatischen Teils Versicherungsschutz gewähren will. Das gilt erst recht aus der maßgeblichen Sicht des Versicherungsnehmers.

19

c) Dem Inhalt der Grünen Karte kann ein Versicherungsnehmer auch nicht entnehmen, daß der Versicherer abweichend von der Höhe des vertraglichen Versicherungsschutzes für den asiatischen Teil der Türkei Versicherungsschutz nur in Höhe der dort geltenden gesetzlichen Mindestversicherungssumme gewähren will. Eine die Höhe des Versicherungsschutzes einschränkende schriftliche Erklärung hat die Beklagte nicht abgegeben (vgl. z.B. die Erklärung eines Versicherers in dem vom LG Frankenthal, VersR 1988, 261[LG Frankenthal 01.04.1987 - 5 O 39/87] entschiedenen Fall). Insbesondere enthält der vom Versicherungsnehmer zu unterschreibende Wortlaut der Grünen Versicherungskarte unter (1) bis (3) keine solche Einschränkung. Nr. 1 lautet:

20

"In jedem besuchten Lande übernimmt das Büro dieses Landes hinsichtlich des Gebrauches des in dieser Versicherungskarte bezeichneten Fahrzeuges die Verpflichtungen eines Haftpflichtversicherers, und zwar in Übereinstimmung mit den Gesetzen über die Pflichtversicherung in diesem Lande."

21

Nr. 2 enthält die Verpflichtungserklärung des Versicherungsnehmers, unter näher bezeichneten Voraussetzungen auch nach Ablauf der Gültigkeit der Grünen Karte Prämien zu zahlen. Mit Nr. 3 bevollmächtigt der Versicherungsnehmer den HUK-Verband und die Büros in den aufgeführten Ländern, Zustellungen für ihn, den Versicherungsnehmer, entgegenzunehmen und Haftpflicht-Schadensersatzansprüche Dritter zu regulieren.

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Die unter Nr. 1 wiedergegebene Formulierung steht in engem Zusammenhang mit dem Wortlaut des § 10 Nr. 8 AKB. Danach richtet sich die Leistung des Versicherers bei Auslandsfahrten innerhalb Europas - wenn eine Grüne Versicherungskarte ausgestellt war -"mindestens" nach den Versicherungsbedingungen und Versicherungssummen, die nach den Gesetzen des Besuchslandes über die Pflichtversicherung vereinbart werden müssen. Nach dieser Bestimmung hat der Versicherer sogar über die vertraglich vereinbarte Versicherungssumme hinaus Deckung zu leisten, wenn die im Besuchsland vorgeschriebene Versicherungssumme über der vertraglichen liegt. Dem Versicherungsnehmer wird mit § 10 Nr. 8 AKB für Fahrten ins Ausland im Einzelfall zusätzlicher Versicherungsschutz gewährt. Demgegenüber kann der Versicherungsnehmer dem ähnlichen Wortlaut auf der Grünen Karte unter Nr. 1 nicht entnehmen, daß er bei einer nach § 2 Abs. 1 AKB möglichen und vom Versicherer vorgenommenen örtlichen Erweiterung im Gegensatz zu § 10 Nr. 8 AKB einen im Umfang geringeren Deckungsschutz erhalten soll.

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Hat also der Versicherer den vertraglichen Versicherungsschutz örtlich auf den asiatischen Teil der Türkei erweitert und dabei nicht zum Ausdruck gebracht, daß diese räumliche Erweiterung des Versicherungsschutzes auf eine geringere als die vertragliche Versicherungssumme begrenzt sein soll, so hat er entsprechend seiner uneingeschränkten Erklärung den vollen Deckungsschutz für den erweiterten Geltungsbereich zu gewähren.

24

Rechtliche Wirkungen daraus, daß der Versicherungsnehmer die Grüne Karte nicht unterschrieben hat, brauchen nicht näher erörtert zu werden. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, daß die Beklagte aus diesem Umstand keine Rechte herleitet. Aber auch wenn die Beklagte entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts aus dem Fehlen der Unterschrift Rechte herleiten wollte, führte dies nicht zum Erfolg. Der vertragliche Versicherungsschutz besteht unabhängig von der Aushändigung der Grünen Karte. Deshalb entfällt der Versicherungsschutz auch nicht, wenn der Versicherer die Grüne Karte zwar ausgehändigt, der Versicherungsnehmer die gewünschte Unterschrift aber nicht geleistet hat. Allenfalls könnte der Mangel der Unterschrift dazu führen, daß die Büros der Länder und der HUK-Verband zu den unter Nr. 3 auf der Grünen Karte näher bezeichneten Aufgaben nicht als bevollmächtigt anzusehen seien (vgl. dazu und zum Zusatzabkommen zur Vermeidung dieser Folgen Wolfgang Schmitt, System der Grünen Karte, S. 119f.). Um solche Fragen geht es hier aber nicht.

25

4. Das Berufungsgericht wird nunmehr prüfen müssen, ob bewiesen ist, daß die Beklagte bei Aushändigung der Grünen Karte den Versicherungsnehmer darauf hingewiesen hat, der Versicherungsschutz solle nur eingeschränkt gelten. In diesem Falle könnte die Aushändigung der Grünen Karte nicht als Erweiterung des Versicherungsschutzes angesehen werden.