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Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.07.1992, Az.: VI ZR 1/92

Verkehrsunfall; Zulassung des Autos; Kfz-Versicherung; Schadensausgleich; Staatsangehörigkeit

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
07.07.1992
Aktenzeichen
VI ZR 1/92
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1992, 14419
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHZ 119, 137 - 147
  • DAR 1993, 19-21 (Urteilsbesprechung von Dr. Wolfdietrich Wezel)
  • DAR 1993, 207-208 (Kurzinformation)
  • DAR 1993, 21-23 (Volltext mit amtl. LS)
  • IPRspr 1992, 58
  • JR 1994, 18-21
  • JZ 1993, 417-420 (Urteilsbesprechung von Dr. Daniel Zimmer)
  • JuS 1993, 342 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1992, 1031 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1993, 974-976 (Urteilsbesprechung von Prof. Dr. Dietrich Roethoeft, MPA; Assessor Mathias Rothe, M.A.; erläuternd)
  • NJW 1992, 3091-3093 (Volltext mit amtl. LS)
  • NZV 1992, 438-440 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1992, 1237-1239 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Weisen bei einem Verkehrsunfall der gemeinsame gewöhnliche Aufenthalt von Schädiger und Geschädigtem sowie die Zulassung und Versicherung des von ihnen benutzten Kfz in dieselbe, vom Tatort verschiedene Rechtsordnung, so ist diese für den Schadensausgleich auch dann maßgebend, wenn die Beteiligten Staatsangehörige des Tatortlandes sind (Aufgabe von BGH, NJW 1977, 496 = LM Art. 12 EGBGB Nr. 14).

Tatbestand:

1

Der Kläger begehrt von der Beklagten nach einem Verkehrsunfall in der Türkei Ersatz seines Schadens. Der am 25. Oktober 1988 in der Bundesrepublik Deutschland geborene Kläger ist ebenso wie seine seit dem Jahre 1972 hier lebenden Eltern türkischer Staatsangehöriger. Er befand sich am 30. Juni 1990 mit seinen Eltern in einem von, seiner Mutter gesteuerten, in Deutschland zugelassenen und bei der Beklagten, einer deutschen Versicherungs-AG, haftpflichtversicherten PKW auf einer Urlaubsreise in der Türkei. Bei einem dort von seiner Mutter verschuldeten Verkehrsunfall wurde der Kläger schwer verletzt; u.a. mußte ihm der linke Oberschenkel amputiert werden. Die Haftung der Beklagten für den vollen Unfallschaden ist außer Streit; umstritten ist allein, ob ihre Einstandspflicht nach deutschem oder nach türkischem Recht zu beurteilen ist.

2

Die Beklagte hat in Anwendung türkischen Rechts den Ersatz materiellen Schadens abgelehnt und auf den Schmerzensgeldanspruch des Klägers 1.000 DM gezahlt. Der Kläger macht auf der Grundlage deutschen Rechts für die Zeit bis zum 27. Mai 1991 einen materiellen Schaden von 25.188 DM geltend; er beansprucht ein Schmerzensgeld von insgesamt 100.000 DM und begehrt die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für jeglichen weiteren unfallbedingten Schaden, soweit seine Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen sind.

3

Das Landgericht hat die Klage durch Grundurteil für gerechtfertigt erklärt. Hiergegen richtet sich die Sprungrevision der Beklagten, mit der sie ihren Antrag auf Klageabweisung weiterverfolgt.

Entscheidungsgründe

4

I. Das Landgericht meint, die Ansprüche des Klägers seien nach deutschem Recht und nicht nach dem türkischen Recht des Tatorts zu beurteilen. Grund für eine Anknüpfung an den Tatort sei, daß die deliktischen Beziehungen der Beteiligten im allgemeinen aus einer eher zufälligen Interessenberührung erwüchsen, bei der ein sachnäherer Schwerpunkt für eine kollisionsrechtliche Anknüpfung fehle. Von dem Tatortprinzip sei aber abzuweichen, wenn engere gemeinsame Beziehungen der Beteiligten zu einer anderen Rechtsordnung bestünden, die eine Anknüpfung an den Tatort als eher zufällig, gezwungen oder unangemessen erscheinen ließen. Dies sei jedenfalls dann der Fall, wenn Schädiger und Geschädigter einen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt in einer anderen Rechtsordnung hätten und bereits vor dem Unfall durch besondere soziale Beziehungen verbunden gewesen seien. Denn dann würden ihre Lebensverhältnisse und Interessen durch das Recht des Aufenthaltsortes geprägt. So sei es im Streitfall. Die Familie des Klägers sei seit Jahren in der Bundesrepublik Deutschland verwurzelt; sie sei hier sozial eingegliedert, was sich sowohl in der beruflichen Tätigkeit des Vaters und in der Mitgliedschaft der Mutter in einer deutschen Partei als auch in dem Abschluß von Versicherungen bei deutschen Unternehmen und nicht zuletzt in der Absicht zeige, die deutsche Staatsbürgerschaft zu erwerben. Entscheidender Anknüpfungspunkt für die Anwendung deutschen Rechts sei schließlich der Umstand, daß zwischen dem geschädigten Kläger und seiner Mutter als Schädigerin schon vor dem Unfall nicht nur soziale Kontakte, sondern enge familiäre Beziehungen bestanden hätten; auf dieser Grundlage wäre es unangemessen, das Recht des nur zufällig in der Türkei gelegenen Tatorts anzuwenden.

5

II. Diese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.

6

1. Nach deutschem Kollisionsrecht sind, wie auch das Landgericht nicht verkennt, Schadensersatzansprüche aus unerlaubten Handlungen mit Auslandsberührung gemäß dem der Vorschrift des Art. 38 EGBGB zugrundeliegenden Prinzip grundsätzlich nach dem Recht des Tatorts zu beurteilen. Dies hat der erkennende Senat wiederholt ausgesprochen (BGHZ 57, 265, 267 [BGH 23.11.1971 - VI ZR 97/70];  87, 95, 97;  90, 294, 297;  93, 214, 216 [BGH 08.01.1985 - VI ZR 22/83];  108, 200, 202) [BGH 04.07.1989 - VI ZR 217/88];  es wird hier von keiner der Parteien in Frage gestellt. An dieser kollisionsrechtlichen Anknüpfung der Deliktsbeziehungen nimmt auch ein unmittelbarer Anspruch des Verletzten gegen den Haftpflichtversicherer des Schädigers teil (BGHZ 57, 265, 269 [BGH 23.11.1971 - VI ZR 97/70];  108, 200, 202) [BGH 04.07.1989 - VI ZR 217/88].

7

2. Mit Recht geht das Landgericht weiter davon aus, daß das Tatortrecht in bestimmten Fallgruppen zu Gunsten einer anderen Rechtsordnung zurückzutreten hat, wenn nämlich die Anknüpfung an den Tatort als eher zufällig, gezwungen oder unangemessen erscheinen würde, weil aufgrund besonderer Umstände die rechtlichen Beziehungen der an der Tat Beteiligten einer anderen Rechtsordnung sachgerechter zuzuordnen sind. Auch diese Möglichkeit einer Durchbrechung des Tatortprinzips hat der Senat in ständiger Rechtsprechung anerkannt (vgl. u.a. BGHZ 87, 95, 98;  90, 294, 298;  93, 214, 216 [BGH 08.01.1985 - VI ZR 22/83];  108, 200, 202  [BGH 04.07.1989 - VI ZR 217/88]sowie Senatsurteile vom 18. Dezember 1973 - VI ZR 25/72 - VersR 1974, 254 und vom 5. Oktober 1976 - VI ZR 253/75 - VersR 1977, 56 f.). Sie wird hier ebenfalls von keiner Partei in Zweifel gezogen.

8

3. Die vom Senat zu treffende Entscheidung hängt deshalb allein von der Frage ab, ob die Besonderheiten des Streitfalles ausreichen, um die Schadensersatzansprüche des Klägers gegen seine Mutter nicht nach dem am Unfallort geltenden türkischen Recht, sondern nach dem am gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt der Beteiligten geltenden deutschen Recht zu beurteilen. Das hat das Landgericht im Ergebnis mit Recht bejaht.

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a) Auszugehen ist freilich von der Erwägung, daß das Tatortprinzip nicht lediglich eine kollisionsrechtliche "Verlegenheitslösung" darstellt, die hinter anderen gemeinsamen Bezugspunkten nur subsidiäre Geltung beanspruchen könnte. Vielmehr handelt es sich bei dem Abstellen auf den Tatort im Grundsatz um eine den deliktischen Rechtsbeziehungen adäquate Anknüpfung, die das Bedürfnis des Rechtsverkehrs nach einfacher und klarer Rechtszuweisung erfüllt und die nicht zuletzt auch deshalb als sachgerecht erscheint, weil sie die rechtlichen Beziehungen, die aus dem Zusammentreffen der Beteiligten insbesondere auch für den Folgenausgleich erwachsen, derselben Rechtsordnung zuweist, in die auch das die Haftung auslösende Verhalten selbst eingebettet ist (BGHZ 87, 95, 97 f.;  90, 294, 298). So sind bei einem Verkehrsunfall selbst dann, wenn der Folgenausgleich ausnahmsweise einer anderen Rechtsordnung unterstellt ist, allein die am Handlungsort geltenden Verhaltensregeln, hier also die türkischen Verkehrsvorschriften, für die Beurteilung maßgebend, ob sich der Schädiger rechtswidrig verhalten hat. Auf diese Regeln haben sich die Beteiligten einzustellen, wenn sie sich in ihren Geltungsbereich begeben. Schon wegen des so begründeten sachlichen Bezugs darf das Tatortprinzip nicht vorschnell zur Erzielung eines vermeintlich besseren Ergebnisses beiseite geschoben, sondern nur ausnahmsweise dann durchbrochen werden, wenn seine Anwendung aufgrund von Besonderheiten des konkreten Falles auch bei voller Würdigung des Bedürfnisses nach einfacher und klarer Rechtszuweisung unangemessen wäre, weil gewichtige Sachgründe, insbesondere die Beteiligten stärker bindende Gemeinsamkeiten, vorliegen, durch die sie in das Tatgeschehen eine andere Rechtsordnung hineingetragen haben (BGHZ 87, 95, 98;  90, 294, 299 ff.; Senatsurteile vom 18. Dezember 1973 und 5. Oktober 1976 = jeweils aaO).

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b) Bei der Frage, ob auf dieser Grundlage im Einzelfall für den Schadensausgleich eine Durchbrechung der Anknüpfung an den Tatort geboten ist, kommt dem in einem anderen Land gelegenen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt der Beteiligten ein hoher Stellenwert zu. Denn Personen, die für längere Zeit ein Gastland zu ihrem Lebensmittelpunkt wählen und sich deshalb ständig in dessen Rechtsordnung aufhalten, richten jedenfalls die Geschäfte und Handlungen des täglichen Lebens an den Verhältnissen und dem Recht des Gastlandes aus und lösen sich insoweit von ihrem Heimatrecht (BGHZ 57, 265, 268 [BGH 23.11.1971 - VI ZR 97/70];  90, 294, 301). Das trifft auch auf den Bereich etwaiger unerlaubter Handlungen im Aufenthaltsland zu. Das Recht dieses Landes bestimmt in aller Regel die Verhaltenspflichten der Beteiligten und prägt auch die Schadensregulierung. Auf dem Boden dieser Rechtsordnung mit seinem Regulierungsstandard werden deshalb im allgemeinen auch von Ausländern die zur Schadensabnahme für erforderlich gehaltenen Versicherungsverträge abgeschlossen.

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c) Wegen dieses besonderen Stellenwerts des Lebensmittelpunktes und seiner Umwelt auch für die deliktischen Rechtsbeziehungen hat der erkennende Senat in mehreren Entscheidungen ausgeführt, daß gute Gründe für die Anwendung des Rechts des gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts als des für den Folgenausgleich "räumlich besten Rechts" sprechen, wenn der gewöhnliche Aufenthalt der Beteiligten und ihre Staatsangehörigkeit auseinanderfallen und der Tatort außerhalb des Gastlandes gelegen ist (BGHZ 90, 294, 299;  93, 214, 217) [BGH 08.01.1985 - VI ZR 22/83]. Der Senat hat den gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt bislang jedoch nicht für stark genug gehalten, um das Tatortprinzip auch dann zu durchbrechen, wenn die Staatsangehörigkeit zumindest eines Beteiligten auf das am Tatort geltende Recht verweist. Er hat bei einer solchen Fallgestaltung das Tatortrecht für maßgeblich erachtet (Senatsurteil vom 5. Oktober 1976 = aaO.) und diese Einschränkung in der Zuordnung zum Recht des gemeinsamen Aufenthaltslandes auch in späteren Erkenntnissen, in denen sie allerdings für die jeweilige Entscheidung nicht tragend war, wiederholt (BGHZ 90, 294, 299;  93, 214, 217 [BGH 08.01.1985 - VI ZR 22/83];  108, 200, 202) [BGH 04.07.1989 - VI ZR 217/88]. Schon in dem Senatsurteil vom 22. Dezember 1987 (VI ZR 6/87 - NJW-RR 1988, 534, 535), in dem letztlich allerdings eine konkludente Rechtswahl den Ausschlag für die Anwendung deutscher Rechtsnormen gab, hat der Senat jedoch die auf die Staatsangehörigkeit bezogene Einschränkung bei der Anknüpfung an das Recht des gemeinsamen Aufenthalts nicht mehr gemacht. Er hält an ihr aus den nachfolgenden Gründen jedenfalls für Verkehrsunfälle mit im Aufenthaltsland zugelassenen und versicherten Kraftfahrzeugen nicht länger fest.

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aa) Wie der Senat bereits in früheren Entscheidungen herausgestellt hat, müssen Schädiger und Geschädigter, die nach einem bei nur vorübergehender Anwesenheit im Tatortland geschehenen Verkehrsunfall in das Land ihres gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts und in dessen Rechtsordnung zurückkehren, dort mit dem Unfallereignis und seinen Folgen leben. Da sie ihren Lebensmittelpunkt außerhalb der Tatortregeln begründet haben, kann für die Entschädigungswürdigkeit der Unfallfolgen, für Umfang, Art und Höhe des Schadensersatzes der "Standard" von Entwicklungen und Gewohnheiten in ihrer gemeinsamen Rechtsumwelt nicht außer Betracht bleiben, wenn der Schadensausgleich seine Aufgabe hinreichend erfüllen soll. Dies gilt insbesondere dann, wenn Schädiger und Geschädigter mit im Aufenthaltsland zugelassenen und versicherten Kraftfahrzeugen in den Unfall verwickelt sind, so daß auch der hinter dem Schädiger stehende Haftpflichtversicherer den von ihm zu gewährenden Versicherungsschutz auf den Rahmen des "Regulierungsstandards" des gemeinsamen Aufenthaltsrechts ausgerichtet hat. Deshalb erscheint jedenfalls bei einem Kraftfahrzeugunfall, wie er auch hier zur Beurteilung ansteht, die deliktsrechtliche Anknüpfung an die Rechtsordnung des gemeinsamen sozialen Umfelds der Unfallbeteiligten sachgerechter und überzeugender als eine Anknüpfung an die Tatortregeln (BGBZ 93, 214, 218 ff.).

13

bb) Diese für eine Schadensregulierung nach dem Recht des Aufenthaltslandes sprechenden Sachgründe verlieren auch nicht entscheidend an Gewicht, wenn von den Unfallbeteiligten einer oder beide die Staatsangehörigkeit des Tatortlandes besitzen. Wie der erkennende Senat ebenfalls schon in früheren Entscheidungen ausgeführt hat, kommt einer gemeinsamen Staatsangehörigkeit für den Ausgleich der Schadensfolgen nicht schon als Ausprägung der Zugehörigkeit zur selben staatlichen Gemeinschaft, sondern nur insoweit.Bedeutung zu, als sie zum Ausdruck der Einbettung in das Recht einer bestimmten Umwelt ist. Verweist sie nicht zugleich auf den Lebensmittelpunkt der Beteiligten, liegt deren gewöhnlicher Aufenthalt vielmehr in einer anderen Rechtsordnung, so kommt der Staatsangehörigkeit als Kriterium für die sachgerechte Zuordnung der Schadensabwicklung kein eigenständiges Gewicht zu (BGHZ 87, 95, 100 ff. 90, 294, 298 f; Senatsurteil vom 5. Oktober 1976 = aaO.). Sie kann deshalb auch im Streitfall nicht den Ausschlag für eine Anknüpfung an das Tatortrecht geben.

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cc) Die an das gemeinsame Aufenthaltsrecht von Schädiger und Geschädigtem anknüpfende Zuordnung der deliktischen Rechtsbeziehungen der Beteiligten verbietet sich hier auch nicht deshalb, weil in der Bundesrepublik Deutschland bislang keine dahingehende internationale Regelung in Kraft gesetzt worden ist. So hat die Bundesrepublik Deutschland bisher weder das in erster Linie auf den Zulassungsort der Fahrzeuge abstellende Haager Übereinkommen über das auf Straßenverkehrsunfälle anzuwendende Recht vom 4. Mai 1971 (vgl. RabelsZ 33 (1969), 342 ff = Soergel/Lüderitz, BGB 11. Aufl., Art. 12 EGBGB Rdn. 44) ratifiziert, noch den als Alternative zu diesem Abkommen vorgelegten, in Sonderanknüpfungen auf den gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt von Schädiger und Geschädigtem oder auf die gemeinsame Zulassung von Kraftfahrzeugen abhebenden Entwurf der Zweiten Kommission des Deutschen Rates für internationales Privatrecht (s. Soergel/Lüderitz, aaO., Rdn. 45 a) oder den auf diesem Kommissionsentwurf basierenden, primär an den gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt anknüpfenden Gesetzentwurf des Bundesministers der Justiz (MünchKomm-Kreuzer, EGBGB/IPR 2. Aufl., I Vor Art. 38 Rdn. 6) verabschiedet (zu allem s. auch BGHZ 93, 214, 217 ff.) [BGH 08.01.1985 - VI ZR 22/83]. Zwar hat der erkennende Senat in seinem Urteil vom 5. Oktober 1976 (= aaO.) ausgeführt, daß eine Ausschaltung des dem damaligen Art. 12 EGBGB (jetzt Art. 38 EGBGB) zugrunde liegenden Tatortprinzips durch den gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt der Beteiligten dem Gesetzgeber überlassen bleiben müsse. Diese Sicht kann aber heute nicht mehr unverändert beibehalten werden. Seit Oktober 1976 sind mehr als 15 Jahre vergangen, ohne daß für Verkehrsunfälle eine Regelung über die Zuweisung der deliktischen Beziehungen der Beteiligten in eine bestimmte Rechtsordnung getroffen worden wäre. In diesen Jahren hat eine erhebliche Zunahme sowohl von Wohnsitzbegründungen im Ausland als auch von grenzüberschreitendem Kraftfahrzeugverkehr mit entsprechenden Unfällen stattgefunden. Deshalb hält es der Senat nunmehr für geboten, für derartige Unfälle rechtsfortbildend eine generelle sach- und interessengerechte Anknüpfung vorzunehmen, die sich bei dem gerade auf diesem Gebiet besonders starken Bedürfnis nach Rechtssicherheit an eindeutigen, objektiven Merkmalen auszurichten hat und so das Gebot nach einfacher und klarer Rechtszuweisung erfüllt. Das ist, wie bereits dargelegt, bei einer Anknüpfung an den gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt der Beteiligten der Fall.

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d) Der sich hiernach als sachgerecht erweisenden Zuordnung der deliktischen Rechtsbeziehungen zu derjenigen Rechtsordnung, in der Schädiger und Geschädigter ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben und in der auch ihre am Unfall beteiligten Kraftfahrzeuge zugelassen und versichert sind, steht im Streitfall schließlich auch nicht die Besonderheit entgegen, daß es sich bei den Unfallbeteiligten um Mitglieder derselben Familie handelt. Dieser Umstand führt nicht etwa dazu, daß hier auf die familienrechtliche Verbundenheit von schädigender Mutter und geschädigtem Kind abzustellen wäre, die über die Verweisung in Art. 19 Abs. 2 EGBGB auf Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB zur Begründung eines an die Staatsangehörigkeit anknüpfenden einheitlichen Familienstatuts mit der Folge führt, daß in seinem Regelungsbereich hier türkisches Recht maßgebend ist. Denn im Streitfall geht es nicht um den famlienrechtlichen Status des klagenden Kindes im Verhältnis zu seiner Mutter und deren Pflichtenstellung, sondern um die Zuordnung einer gegenüber dem Kind im Straßenverkehr begangenen unerlaubten Handlung zu der sachrichtigen Rechtsordnung. Die rechtliche Grundlage dafür liefert nicht Art. 19 Abs. 2 EGBGB oder gar Art. 3 des Haager Übereinkommens über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen (Minderjährigenschutzabkommen) vom 5. Oktober 1961 - BGBl. 1971 II 217 - s. dazu BGHZ 111, 199, 206 ff) [BGH 02.05.1990 - XII ZB 63/89], sondern die dem Art. 38 EGBGB zugrunde liegende Tatortregel mit ihren bereits angesprochenen Ausnahmen (vgl. Siehr in MünchKomm., aaO., Art. 14 Rdn. 108; zur engen Bedeutung des Kindschaftsstatuts s. auch Schwimann in MünchKomm., aaO., Art. 19 Rdn. 55, 68, 72 ff). Deshalb ist es im Streitfall auch ohne Bedeutung, daß die elterliche Sorge die Pflicht umfaßt, das eigene Kind vor Verletzungen zu schützen, und inwieweit die Ausgestaltung dieser Pflichtenstellung der Eltern dem Familienstatut unterliegt. Denn selbst wenn hiernach auf der Verletzung der elterlichen Sorge beruhende Delikte, soweit sie sich auf den Lebenskreis innerhalb der Familie beschränken, in akzessorischer Anknüpfung an die familienrechtliche Sonderverbindung grundsätzlich nach dem Recht des Familienstatuts zu beurteilen sein mögen (vgl. Dörner Jura 1990, 57, 58; Kropholler, Internationales Privatrecht, 1990, § 53 V 3, S. 437; Klaus Müller JZ 1986, 212, 214 f; Seetzen VersR 1970, 1, 6 f), so kann dieses Statut zur Überzeugung des Senats doch jedenfalls dann keine Anwendung finden, wenn die verletzten Pflichten keinen spezifischen Bezug zu dem Eltern-Kind-Verhältnis und dessen besonderer Ausprägung haben, sondern Pflichten sind, die das menschliche Zusammenleben allgemein bestimmen, und deshalb die familiären Beziehungen von ihnen nicht anders betroffen werden als die Beziehungen außerhalb der Familie. Das gilt insbesondere für unerlaubte Handlungen im Straßenverkehr, für die personenbezogene Differenzierungen hinsichtlich der Sorgfaltspflichten jedenfalls nach deutschem Rechtsverständnis ohnehin außer Betracht zu bleiben haben (BGHZ 53, 352, 355 f [BGH 11.03.1970 - IV ZR 772/68];  61, 101, 104 f; Senatsurteil vom 25. November 1986 - VI ZR 148/86 - VersR 1987, 561, 562). Der Auffassung, daß dennoch auch bei einer Schädigung von Kindern durch ihre Eltern im Straßenverkehr das Kindschaftsstatut das auf den Folgenausgleich anzuwendende Recht bestimme (so wohl Jayme, Die Familie im Recht der unerlaubten Handlungen, 1971, S. 330 f; Kropholler = aaO. S. 437 f; ders. RabelsZ 33 (1969) S. 649 f; Klaus Müller = aaO. S. 215; Seetzen = aaO), vermag der Senat deshalb nicht zu folgen (ebenso Werner Lorenz in: v. Caemmerer (Hrsg.), Vorschläge und Gutachten zur Reform des deutschen internationalen Privatrechts der außervertraglichen Schuldverhältnisse, 1983, S. 97, 156; ders. in: Festschrift für Coing, 1982, Bd. II S. 257, 285 f; s. auch Binder RabelsZ 20 (1955) S. 401, 485). Diese Ansicht müßte konsequenterweise zu dem mit Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigenden Ergebnis führen, daß trotz der Verwurzelung der Familie des Klägers in der Bundesrepublik Deutschland die geltend gemachten Schadensersatzansprüche auch dann nach türkischem Recht zu beurteilen wären, wenn sich der Verkehrsunfall in Deutschland ereignet hätte. Eine derartige Differenzierung des Folgenausgleichs danach, ob das verletzte Kind mit dem Schädiger familiär verbunden ist oder nicht, würde nicht nur unberücksichtigt lassen, daß sich die familiäre Sonderverbindung, die bereits gesagt, der Rechts- und Pflichtenstellung im Straßenverkehr gerade nicht mitteilt; sie würde auch den Sachgründen solcher Verkehrsunfälle nicht gerecht. Denn auch Ausländer mit ständigem Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland erwarten bei Unfällen im Straßenverkehr mit ihren hier zugelassenen und versicherten Kraftfahrzeugen eine Schadensregulierung nach deutschem "Regulierungsstandard". In dieser Erwartung schließen sie die zur Schadensabnahme für erforderlich gehaltenen Versicherungsverträge ab, und auf dieser Grundlage zahlen sie die entsprechenden Beiträge. Dies gilt nicht nur für die Schädigung von Dritten, sondern in gleicher Weise für innerfamiliäre Schadensersatzansprüche. Denn auch bei ihnen richten sich z.B. bei Körperverletzungen die Heilbehandlungskosten nach den Verhältnissen des Aufenthaltslandes, und nach den dortigen Maßstäben entscheidet sich auch, ob und wann Schmerzensgeldbeträge ausreichen, um immaterielle Schäden auszugleichen. Deshalb muß es auch bei derartigen Verkehrsunfällen in der Familie bei der Zuordnung zum Recht des gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthaltslandes verbleiben.