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Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.11.1986, Az.: VI ZR 148/86

Schadensersatz und Schmerzensgeld auf Grund eines Verkehrsunfalls; Einrede der Verjährung; Gleichbehandlung von Verkehrsteilnehmern; Hemmung der Verjährung von Ansprüchen zwischen Ehegatten

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
25.11.1986
Aktenzeichen
VI ZR 148/86
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1986, 13716
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Frankfurt am Main - 12.12.1985
LG Frankfurt am Main

Fundstellen

  • MDR 1987, 395 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1987, 407-409 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1987, 561-563 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Hausfrau Anneliese M., T.-M.-Str. 18, F.

Prozessgegner

1. Die M. F.-AG, vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden Dieter S.-H., K. str. 2, H.

2. Werner M., N. weg 27, F.

Amtlicher Leitsatz

Zur Anwendung des § 204 S. 1 BGB auf Ansprüche zwischen Ehegatten aus Straßenverkehrsunfällen, für die der Haftpflichtversicherer des schädigenden Ehegatten nach § 3 Nr. 1 PflVG einzustehen hat.

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
hat auf mündliche Verhandlung vom 25. November 1986
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und
die Richter Dr. Ankermann, Dr. Lepa, Bischoff und Dr. Schmitz
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main vom 12. Dezember 1985 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Klägerin verlangt von den Beklagten Ersatz materieller Schäden und Zahlung von Schmerzensgeld. Sie hat vorgetragen, sie habe am 31. Oktober 1978 bei einem Verkehrsunfall als Mitfahrerin in einem von dem Zweitbeklagten - ihrem inzwischen von ihr getrennt lebenden Ehemann - gesteuerten und bei der Erstbeklagten haftpflichtversicherten Fahrzeug schwere Verletzungen erlitten, die eine mehrwöchige stationäre Krankenhausbehandlung erfordert und zum Verlust ihres Arbeitsplatzes geführt hätten. Es ist außer Streit, daß der Zweitbeklagte diesen Unfall allein verschuldet hat.

2

Die Klägerin hat ihre Ansprüche erstmals mit anwaltlichem Schreiben vom 14. März 1983 gegenüber der Erstbeklagten geltend gemacht. Ihre Klage wurde am 6. Juni 1984 zugestellt.

3

Die Beklagten haben die behaupteten Unfallfolgen bestritten und die Einrede der Verjährung erhoben.

4

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der (zugelassenen) Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageansprüche weiter.

Entscheidungsgründe

5

I.

Das Berufungsgericht ist ebenso wie das Landgericht der Auffassung, daß die Klageansprüche, die in §§ 823, 847 BGB und § 3 Nr. 1 PflVG ihre Stütze finden, nach § 852 Abs. 1 BGB verjährt seien. Der Ablauf der Verjährungsfrist, die am Unfalltag, dem 31. Oktober 1978, in Lauf gesetzt worden sei, sei nicht gehemmt gewesen. Obwohl die Ehe zwischen der Klägerin und dem Zweitbeklagten im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung noch bestanden habe, greife der Hemmungsgrund des § 204 Satz 1 BGB hier nicht ein. Die Anwendung dieser Vorschrift müsse in den Fällen unterbleiben, in denen es sich - wie hier - um Ansprüche aus einem Verkehrsunfall handele, die letztlich der Haftpflichtversicherer des Schädigers befriedigen müsse. In diesen Fällen entfalle der Zweck des § 204 Satz 1 BGB, im Interesse des Familienfriedens den geschädigten Ehegatten von der Notwendigkeit einer rechtzeitigen Klageerhebung zu befreien; letzterer habe die Möglichkeit, ohne eine weitere Gefährdung des Familienfriedens seine Ansprüche nach § 3 Nr. 1 PflVG allein gegenüber dem Haftpflichtversicherer geltend zu machen. Die Anwendung des § 204 Satz 1 BGB führe überdies zu einer nicht gerechtfertigten Benachteiligung des verpflichteten Ehegatten, weil er den Ansprüchen seines Ehepartners ausgesetzt bleibe, während sich der Haftpflichtversicherer 10 Jahre nach dem Schadensereignis nach § 3 Nr. 3 Satz 2, 2. Halbsatz PflVG auf Verjährung berufen könne. Außerdem sei es erforderlich, alle Straßenverkehrsteilnehmer haftungsrechtlich gleich zu behandeln. Wenn es - was der Bundesgerichtshof für die Anwendung des § 1359 BGB entschieden habe - geboten sei, an alle Verkehrsteilnehmer unabhängig von ihren familiären Beziehungen zum Geschädigten gleiche Sorgfaltsanforderungen zu stellen, dann sei es auch erforderlich, die aus der Verletzung solcher Anforderungen folgenden Schadensersatzansprüche ohne Rücksicht auf solche Beziehungen gleichen Verjährungsfristen zu unterwerfen. Im übrigen setze die Anwendung des § 204 Satz 1 BGB den Schädiger der Gefahr aus, nach langer Zeit nicht mehr die zu seiner Entlastung notwendigen Beweise erbringen zu können.

6

II.

Diese Erwägungen halten einer Nachprüfung nicht stand. Nach Auffassung des Senats gilt der Hemmungsgrund des § 204 Satz 1 BGB auch für Ansprüche gegen den Schädiger aus Straßenverkehrsunfällen, für die ein Haftpflichtversicherer nach § 3 Nr. 1 PflVG einzutreten hat, mit der Folge, daß er auch den Direktanspruch gegen den Haftpflichtversicherer ergreift (§ 3 Nr. 3 Satz 4 PflVG).

7

1.

Nach § 204 Satz 1 BGB ist die Verjährung von Ansprüchen zwischen Ehegatten gehemmt, solange die Ehe besteht. Die Vorschrift dient der Wahrung des Familienfriedens; der geschädigte Ehegatte soll nicht der Notwendigkeit ausgesetzt sein, während des Bestehens der Ehe gegen den schädigenden Ehegatten Klage zu erheben, um den Verjährungseintritt zu verhindern (vgl. Motive zum BGB, Bd. I S. 324). Die Vorschrift gilt - wovon auch das Berufungsgericht ausgeht - für alle Ansprüche (vgl. Johannsen in BGB-RGRK, 12. Aufl., § 204 Rdn. 1; MünchKomm-v. Feldmann, 2. Aufl., § 204 Rdn. 1; Staudinger/Dilcher, BGB, 12. Aufl., § 204 Rdn. 4); die vereinzelt vertretene Auffassung (vgl. Erman/Hefermehl, BGB, 7. Aufl., § 204 Rdn. 1), § 204 BGB finde nur für "gewisse familienrechtliche Ansprüche" Anwendung, ist weder mit dem uneingeschränkten Wortlaut der Vorschrift, noch mit ihrer umfassenden Zweckbestimmung zu vereinbaren.

8

2.

Die Gründe, aus denen das Berufungsgericht herleitet, daß die Geltung des § 204 Satz 1 BGB für Ansprüche aus Straßenverkehrsunfällen, für die der Direktanspruch gegen den Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer des Schädigers besteht, nicht gerechtfertigt sei, erweisen sich schon im Ansatz nur zum Teil als stichhaltig.

9

a)

Es ist zwar richtig, daß es sich in den Schadensfällen der hier zur Erörterung stehenden Art, in denen die Eigenhaftung des Schädigers nicht nur wirtschaftlich seinen Versicherer trifft, sondern dieser auch unmittelbar von dem Geschädigten in Anspruch genommen werden kann, um eine Haftungssituation handelt, die von dem Falltyp abweicht, der die Vorstellungen der Gesetzesverfasser beherrscht hat. Sie gingen davon aus, daß eine gerichtliche Geltendmachung der Ansprüche den anderen Ehegatten als Anspruchsadressaten auch wirtschaftlich treffen werde, was zu einer Störung des zwischen den Beteiligten bestehenden "Pietätsverhältnisses" führen könne, die der Gesetzgeber zu verhindern habe (vgl. Motive zum BGB, aaO). Indes darf nicht übersehen werden, daß auch bei der heutigen - durch die Einstandspflicht des Haftpflichtversicherers geprägten - Rechtslage die Geltendmachung der Schadensersatzansprüche des geschädigten Ehegatten zu einer wirtschaftlichen Belastung des schädigenden Ehegatten führen kann, die geeignet sein kann, den Familienfrieden zu gefährden. Häufig verliert der Schädiger durch eine solche Inanspruchnahme (zum Teil) den Schadensfreiheitsrabatt; zu bedenken sind auch jene Fälle, in denen die Versicherungssumme überschritten wird, mögen sie auch nicht zahlreich sein; das gleiche gilt für die Gefahr einer Kündigung des Versicherungsverhältnisses.

10

Es kommt aber noch hinzu, daß § 204 Satz 1 BGB nicht nur die Beeinträchtigung des Familienfriedens im Auge hat, die sich aus einer wirtschaftlichen Belastung des schädigenden Ehegatten ergeben kann, sondern auch die spezifische Belastung der Ehepartner, die darauf beruht, daß der eine den anderen mit einer Klage überzieht. Dem läßt sich nicht mit dem Berufungsgericht entgegenhalten, daß sich der geschädigte Ehegatte ohne Gefährdung seines Prozeßziels darauf beschränken könne, nur den Haftpflichtversicherer zu verklagen. Die Rechtswirklichkeit zeigt, daß von dieser Möglichkeit nicht oft Gebrauch gemacht wird; häufig wird - wie die Revision zutreffend ausführt - der Schädiger schon aus prozeßtaktischen Gründen (Verhinderung seiner Zeugenstellung) mitverklagt. Ebensowenig vermag die weitere Erwägung des Berufungsgerichts zu überzeugen, daß durch einen Unfall, der Ersatzansprüche eines Ehepartners gegen den anderen auslöst, der Familienfriede in der Regel ohnehin schon gestört sei. Zunächst ist schon nicht ersichtlich, ob diese Erwägung durch ein Erfahrungswissen bestätigt wird, das so gefestigt ist, daß es einer gerichtlichen Entscheidung zugrunde gelegt werden kann. Sodann läßt diese Erwägung unberücksichtigt, daß es dem Gesetzgeber darauf ankommt, den Ehepartnern gerade die mit einer gerichtlichen Auseinandersetzung, in der sie zu Prozeßgegnern werden, verbundene Belastung des Familienfriedens zu ersparen. Dabei hebt das Gesetz ersichtlich aus Gründen der Rechtssicherheit auf die abstrakte Gefährdung des Familienfriedens, nicht auf die jeweils betroffenen konkreten Verhältnisse in der Ehe ab; die gesetzliche Regelung greift selbst bei gestörter Ehe getrennt lebender Eheleute ein. Desgleichen erscheint die Überlegung der Revisionserwiderung spekulativ, nach der eine solche Auseinandersetzung eher zu einer Befriedung als zu einer weiteren Zerrüttung der ehelichen Verhältnisse führe. Eine solche Sicht der Dinge wird jedenfalls nicht der gesetzgeberischen Wertung gerecht, die § 204 Satz 1 BGB zugrundeliegt.

11

b)

Weiter meint das Berufungsgericht, daß sich die Anwendung des § 204 Satz 1 BGB für den verpflichteten Ehegatten nachteilig auswirke, weil sie die Verjährung der gegen ihn gerichteten Ansprüche des geschädigten Ehegatten während des Bestehens der Ehe hemme, während der Haftpflichtversicherer nach Ablauf von 10 Jahren nach dem Schadensereignis dem Freistellungsbegehren des in Anspruch genommenen Ehegatten nach § 3 Nr. 3 Satz 2, 2. Halbs. PflVG die Verjährungseinrede entgegenhalten könne; diese Rechtsfolge gefährde den Familienfrieden erst recht. Es kann dahinstehen, ob die vom Berufungsgericht zugrundegelegte absolute Geltung der Zehnjahresfrist auch gegenüber die Verjährung hemmenden Gründen mit § 3 Nr. 3 Satz 4 PflVG zu vereinbaren ist. Jedenfalls betrifft § 3 Nr. 3 Satz 2 PflVG - wie der Zusammenhang mit § 3 Nr. 3 Satz 1 PflVG deutlich erkennen läßt - nur den Direktanspruch des Geschädigten gegen den Versicherer, nicht aber den Deckungsanspruch des Schädigers (vgl. Senat BGHZ 67, 372, 375, 377 zu § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG; vgl. ferner Johannsen in Bruck-Möller-Sieg, VVG, 8. Aufl., Bd. V Anm. B 32). Für die Verjährung der Ansprüche des Versicherungsnehmers aus dem Versicherungsvertrag gilt vielmehr eine besondere Regelung (§ 12 VVG); diese Verjährung ist von der Verjährung des Direktanspruchs des Geschädigten unabhängig. § 12 VVG gilt nicht nur für die KH-Versicherung, sondern prinzipiell für alle Versicherungsverträge. Eine Einschränkung des § 204 BGB allein wegen der mit der Verjährung des Versicherungsanspruchs verbundenen Nachteile müßte dem Wirkungsbereich des § 204 BGB deshalb alle Fälle entziehen, in denen der Ersatzschuldner schadensversichert ist. Eine so weitgehende Verkürzung der Vorschrift wird vom Gesetz nicht gedeckt.

12

c)

Nicht zu überzeugen vermag auch die weitere Erwägung des Berufungsgerichts, daß das Gebot der Gleichbehandlung aller Verkehrsteilnehmer einer Privilegierung des geschädigten Ehegatten, zu der die Anwendung des § 204 Satz 1 BGB führe, entgegenstehe. Das Berufungsgericht folgt hiermit der Auffassung von Salje (VersR 1982, 922, 926), nach der ein aus Art. 3 Abs. 1 GG folgender Grundsatz der Gleichbehandlung aller Verkehrsteilnehmer gemäß dem Gebot der verfassungskonformen Gesetzesauslegung zur Unanwendbarkeit des § 204 Satz 1 BGB bei Straßenverkehrshaftpflichtfällen führe. Diese Auffassung läßt jedoch entscheidende rechtliche Gesichtspunkte unbeachtet.

13

Zwar ist es richtig, daß nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der mildere Haftungsmaßstab des § 1359 BGB nicht gilt, wenn ein Ehegatte als Fahrer eines Kraftfahrzeugs dem anderen durch Verstoß gegen die Vorschriften des Straßenverkehrs Schaden an seiner Gesundheit oder an seinem Eigentum zufügt (BGHZ 53, 352, 355 f. [BGH 11.03.1970 - IV ZR 772/68]; weitere Nachweise bei Weber, KVR, Stichwort: Ehegatten im Kraftfahrzeughaftpflichtrecht, S. 15 ff.). Diese Rechtsprechung knüpft an den Gedanken an, daß die Risiken des Straßenverkehrs mit Blick auf die dort auf dem Spiele stehenden Rechtsgüter strenge und für alle Verkehrsteilnehmer gleiche Sorgfaltsanforderungen verlangen mit der Folge, daß die Anwendung eines auf persönlichen Beziehungen beruhenden milderen Haftungsmaßstabes ausscheidet (vgl. BGHZ 46, 317 f. [BGH 20.12.1966 - VI ZR 53/65] zu § 708 BGB; BGHZ 61, 101, 104 f. und 63, 51, 57 f. zu § 1359 BGB; BGHZ 68, 217, 220 zu § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB). Es kann dahinstehen, inwieweit diese Rechtsprechung entscheidend auch von dem Gesichtspunkt mitgetragen ist, daß in derartigen Fällen eine Haftungsprivilegierung nur dem Haftpflichtversicherer zum Nachteil der Betroffenen zugute käme (dazu Weber, a.a.O. S. 22 ff.). Jedenfalls läßt sie sich nicht auf das Verjährungsrecht übertragen. Sie zielt auf Gleichstellung im Haftungsschutz des Verkehrsopfers durch gleiche Anforderungen an den Haftungsmaßstab. Der Bestimmungsgrund des § 204 BGB für eine Privilegierung des geschädigten Ehegatten bei der Durchsetzung seiner Haftungsansprüche wird davon nicht berührt; er liegt auf einer anderen Ebene. Er zielt - wie dargelegt - auf die Wahrung des Familienfriedens und verwirklicht damit das Schutzgebot des Art. 6 Abs. 1 GG, das sachangemessene Privilegierungen von Ehe und Familie einschließt (BVerfGE 48, 346, 366;  62, 323, 329).

14

d)

Auch die Überlegung, daß der schädigende Ehegatte mit seinem Entlastungsbeweis in Schwierigkeiten gerät, wenn ihn sein Ehepartner lange Zeit nach dem Unfall in Anspruch nimmt, steht der Anwendung des § 204 Satz 1 BGB nicht entgegen. Abgesehen davon, daß in einem solchen Fall auch der geschädigte Ehepartner als Anspruchsteller Beweisschwierigkeiten ausgesetzt ist, handelt es sich hier um eine Folge, die allen Hemmungs- und Unterbrechungstatbeständen eigen ist; der Gesetzgeber hat diese Konsequenz im Interesse der Verfolgung übergeordneter Zweckbestimmungen (hier: Schutz des Familienfriedens) in Kauf genommen (vgl. auch BGB-RGRK, a.a.O. Rdn. 1).

15

3.

Damit bleibt als Grund, der gegen die Anwendung des § 204 Satz 1 BGB in den hier zur Erörterung stehenden Fällen spricht, allein die Erwägung, daß, nachdem der Risikoausschluß des § 11 Ziff. 4 AKB a.F. mit Wirkung vom 1. Januar 1977 aufgehoben ist, dem verletzten Ehegatten durch den Direktanspruch gegen den Haftpflichtversicherer ein Weg eröffnet ist, seine Haftungsansprüche "außerhalb" der Ehe durchzusetzen. Indes sollte durch den Direktanspruch der Schutz des Verkehrsopfers verbessert, nicht verschlechtert werden. Zudem wird damit, wie schon gesagt, die Gefährdung des Familienfriedens infolge der Durchsetzung der Ansprüche generell nicht gänzlich ausgeräumt: auch in den Fällen der Eintrittspflicht des Haftpflichtversicherers kann eine wirtschaftliche Belastung des schädigenden Ehegatten verbleiben (Verlust des Schadensfreiheitsrabatts, Überschreiten der Versicherungssumme und Kündigung des Versicherungsverhältnisses). Ferner könnte sich der geschädigte Ehegatte bei Verneinung der Anwendbarkeit des § 204 Satz 1 BGB aus prozeßtaktischen Gründen (Ausschaltung seines Ehepartners als Zeuge) zur Erhebung der Klage auch gegen seinen Ehepartner veranlaßt sehen, so daß auch aus diesem Grund eine Gefährdung des Familienfriedens eintreten kann, deren Verhinderung das Ziel dieser Vorschrift ist.

16

Bei dieser Sachlage erscheint es nicht gerechtfertigt, für die Ansprüche des geschädigten Ehepartners aus Verkehrsunfällen, für die der schädigende Ehepartner Versicherungsschutz genießt, die Anwendbarkeit des § 204 Satz 1 BGB entgegen seinem Wortlaut zu verneinen. Eine solche Gesetzesauslegung läßt sich nicht etwa mit der Aufgabe und Befugnis zur richterlichen Rechtsfortbildung begründen. Diese Befugnis findet dort ihre Grenze, wo es um die Anwendung einer gesetzlichen Regelung geht, die nach Wortlaut, Systematik und Sinn abschließend ist und eine Regelungslücke nicht aufweist (BVerfGE 65, 182, 191 f.). § 204 Satz 1 BGB ist eine abschließende Regelung in diesem Sinn. Allerdings ist es dem Richter nicht verwehrt, im Wege der Gesetzesauslegung zwischenzeitlichen Veränderungen der von der Norm erfaßten Situation Rechnung zu tragen (BVerfGE 69, 188, 203). Auch um einen solchen Fall geht es hier aber nicht. Vielmehr behält - wie oben ausgeführt - die Anwendung des § 204 Satz 1 BGB auch in einem Fall wie dem vorliegenden ihre innere Rechtfertigung, obwohl unverkennbar ist, daß diese innere Rechtfertigung durch die Einstandspflicht des Versicherers an Gewicht verloren hat.

17

Es kommt aber noch hinzu, daß die teleologische Reduktion des § 204 Satz 1 BGB, zu der sich das Berufungsgericht bekennt, zu einer Unsicherheit in der Anwendung dieser Vorschrift führen würde, die nicht hinnehmbar erscheint. Es läge in ihrer Konsequenz, daß auch in anderen Fällen, in denen die Geltendmachung der Ansprüche im Ergebnis nur zu einer wirtschaftlichen Belastung eines anderen als des Anspruchsgegners führen würde, die Anwendung des § 204 Satz 1 BGB gleichfalls zu unterbleiben hätte. Aus dieser schwer abgrenzbaren Gruppe von Fällen müßten wiederum jene Fälle ausgegrenzt werden, in denen trotz der Einstandspflicht eines Dritten eine Belastung des schädigenden Ehepartners verbleibt, die so intensiv ist, daß sie nach der Zweckbestimmung des § 204 Satz 1 BGB Beachtung erfordert. Eine solche fallbezogene und wertungsabhängige Anwendung würde die klaren Konturen dieser Vorschrift verwischen. Sie stünde auch mit der Aufgabe des Verjährungsrechts, durch eindeutige Regelungen zur Rechtssicherheit beizutragen, nicht in Einklang.

18

III.

Bei dieser Sachlage ist es geboten, das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur Entscheidung über die Höhe der Klageansprüche an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Dr. Steffen
Dr. Ankermann
Dr. Lepa
Bischoff
Dr. Schmitz