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Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.02.1972, Az.: VIII ZR 189/70

Voraussetzungen für eine Haftung aus Vermögensübernahme ; Haftung des Übernehmenden bei einer vertraglichen Vermögensübernahme ; Anforderungen an die Rechtmäßigkeit einer Haftungsbeschränkung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
16.02.1972
Aktenzeichen
VIII ZR 189/70
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1972, 11819
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
KG Berlin - 01.06.1970
LG Berlin

Fundstellen

  • MDR 1972, 861-862 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1972, 719-721

Prozessführer

Kaufmann Dr. Werner H. in K. (Österreich), H.straße ...

Prozessgegner

Kaufmann Karlheinz M. in B., D.straße ..., als Konkursverwalter über das Vermögen der Frau Grace Maria M. geb. P. in B., F.allee ...

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage, in welchem Umfang jemand den Gläubigern eines anderen aus Vermögensübernahme (§ 419 BGB) und nach dem Anfechtungsgesetz haftet, wenn er dessen Anteile an einer GmbH übernommen hat, der andere aber weiterhin Geschäftsführer der GmbH bleibt und nunmehr durch Vermögensverschiebungen das Vermögen der GmbH aushöhlt.

In dem Rechtsstreit
hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung
vom 16. Februar 1972
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Dr. Gelhaar, Dr. Mezger, Braxmaier, Dr. Hiddemann und Hoffmann
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 1. Juni 1970 in dem angefochtenen Umfang aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an den 6. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Dem Kläger standen gegen den inzwischen verstorbenen Kaufmann Eduard M. titulierte Forderungen in Höhe von insgesamt 336.403,22 DM zu. Nachdem die Zwangsvollstreckung gegen ihn erfolglos geblieben, über sein Vermögen das Konkursverfahren eröffnet und dieses mangels Masse eingestellt worden war, nahm der Kläger nunmehr für seine Forderungen die Ehefrau des Eduard M., Frau Grace Maria M. in Anspruch und meldete, als über deren Vermögen das Konkursverfahren eröffnet wurde, Forderungen in Höhe von insgesamt 917.391,05 DM - darunter auch die oben genannten titulierten Forderungen - zur Konkurstabelle an. Da sowohl die Ehefrau M. (im folgenden Gemeinschuldnerin) als auch der Beklagte als Konkursverwalter diese Forderungen bestritten, begehrte der Kläger im vorliegenden Rechtsstreit zunächst die Feststellung einer Forderung von 338.059,63 DM zur Konkurstabelle und stützte dabei die Inanspruchnahme der Gemeinschuldnerin für Verbindlichkeiten ihres Ehemannes auf folgenden Sachverhalt:

2

Eduard M. war bis Anfang 1966 alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der mit einem Stammkapital von 50.000 DM ausgestatteten H. Verwaltungs-GmbH (im folgenden GmbH), die sich mit dem An- und Verkauf von Grundstücken befaßte. Seit Frühjahr 1964 besaß Eduard M. 94,8 % der GmbH-Anteile. Nachdem die GmbH durch Eduard M. als ihren Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin bereits im Juli 1963 eine Grundschuld über 150.000 DM an einem Grundstück der GmbH und Anfang April 1964 eine weitere Grundschuld von 50.000 DM bestellt hatte, übertrug Eduard M. am 10. April 1964 - einen Tag, nachdem der Kläger gegen ihn ein vorläufig vollstreckbares Urteil über 93.750 DM erwirkt hatte - der Gemeinschuldnerin sämtliche ihm gehörigen Anteile an der GmbH. Er blieb jedoch weiterhin Geschäftsführer. Im Juni 1964 veräußerte er namens der GmbH an den Kaufmann W. ein Grundstück für 800.000 DM und trat von dem Kaufpreis insgesamt 310.000 DM an die Gemeinschuldnerin, seine Ehefrau, ab. Als der Kläger, der inzwischen am 30. Juni 1964 die Geschäftsanteile des Eduard M. an der GmbH hatte pfänden lassen, deren Versteigerung durchführen wollte, erhob die Gemeinschuldnerin unter Hinweis auf die Abtretungsurkunde vom 10. April 1964 Drittwiderspruchsklage. Erst nachdem diese Klage Ende 1965 im ersten Rechtszug abgewiesen war, konnte der Kläger die Geschäftsanteile der GmbH, über deren Vermögen inzwischen ebenfalls das Konkursverfahren eröffnet und mangels Masse eingestellt worden war, gegen ein Gebot von 50.000 DM ersteigern und Eduard M. alsbald als Geschäftsführer abberufen.

3

Der Kläger beruft sich zur Begründung seines Feststellungsbegehrens darauf, die Gemeinschuldnerin habe mit den Geschäftsanteilen das gesamte Vermögen ihres Ehemannes übernommen, überdies GmbH-Anteile, Grundschulden und Kaufpreisforderung ohne Gegenleistung sowie mit der Absicht der Gläubigerbenachteiligung in anfechtbarer Weise erworben und schließlich in sittenwidrigem Zusammenwirken mit ihrem Ehemann seine - des Klägers - erfolgversprechenden Vollstreckungsversuche vereitelt und das Vermögen der GmbH bis Anfang 1966 bewußt ausgehöhlt. Der Beklagte erhebt seinerseits gegen einen etwaigen Anspruch aus § 419 BGB die Einrede der beschränkten Haftung und bestreitet im übrigen, daß die Gemeinschuldnerin in anfechtbarer Weise oder gar sittenwidrig zum Nachteil des Klägers gehandelt habe.

4

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers blieb ohne Erfolg. Mit der Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, verfolgt der Kläger die Feststellung einer auf 336.403,22 DM ermäßigten Konkursforderung zur Tabelle weiter.

Entscheidungsgründe

5

I.

Nach Ansicht des Berufungsgerichts stehen dem Kläger unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Ansprüche gegen die Konkursmasse zu. Auf § 419 BGB könne er sich, selbst wenn es sich bei den GmbH-Anteilen um das gesamte Vermögen des Ehemannes M. gehandelt haben sollte, schon deswegen nicht berufen, weil eine etwaige Haftung der Gemeinschuldnerin gegenständlich auf das übernommene Vermögen beschränkt gewesen sei und der Kläger dieses im Wege der Zwangsvollstreckung erworben habe. Entsprechendes gelte unter dem Gesichtspunkt des Anfechtungsrechts; ein Rückgewähranspruch des Klägers (§ 7 AnfG) sei mit Ersteigerung der GmbH-Anteile erfüllt; für eine etwaige zwischenzeitliche Verschiebung von Vermögenswerten der GmbH durch den Ehemann M. sei aber die Übertragung der GmbH-Anteile an die Gemeinschuldnerin nicht ursächlich gewesen. Soweit im übrigen der Kläger in der Bestellung der Grundschulden und der Abtretung der Kaufpreisforderung an die Gemeinschuldnerin anfechtbare Rechtshandlungen im Sinne des § 3 Abs. 1 AnfG sehe, sei die Berufung unzulässig, weil es an einer fristgemäßen Rüge in der Berufungsbegründung gefehlt habe.

6

Daß schließlich die Gemeinschuldnerin in sittenwidriger Weise und in bewußtem und gewolltem Zusammenwirken mit ihrem Ehemann Vollstreckungsmöglichkeiten des Klägers vereitelt habe, sei nicht erwiesen.

7

II.

Diese Würdigung des Berufungsgerichts hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

8

1.

Haftung aus Vermögensübernahme (§ 419 BGB)

9

Das Berufungsgericht unterstellt zugunsten des Klägers, daß am 10. April 1964 die Anteile des Ehemannes M. an der GmbH dessen einziges Vermögen darstellten. Der Kläger hatte auch behauptet und durch Vorlage des Prüfungsberichtes des Hauptfinanzamtes für Körperschaften in B. vom 4. Dezember 1964 unter Beweis gestellt, daß die Geschäftsanteile des Ehemannes M. an der GmbH im Zeitpunkt der Abtretung an die Gemeinschuldnerin einen Nettowert von 676.235 DM verkörperten, während er Anfang 1966 in der Zwangsvollstreckung lediglich Anteile einer inzwischen völlig vermögenslos gewordenen GmbH erworben habe; in der Zwischenzeit hätten die Gemeinschuldnerin und ihr Ehemann das gesamte Vermögen der GmbH beiseite geschafft.

10

Diesem Sachvortrag, von dessen Richtigkeit in der Revisionsinstanz auszugehen ist, wird die Feststellung des Berufungsgerichts, der Kläger habe mit der späteren Ersteigerung der GmbH-Anteile das von der Gemeinschuldnerin übernommene Vermögen erhalten und sei aus diesem Grunde hinsichtlich etwaiger Ansprüche aus § 419 BGB befriedigt, nicht gerecht.

11

Richtig ist allerdings, daß sich bei einer vertraglichen Vermögensübernahme die Haftung des Übernehmenden gegenständlich auf das übernommene Vermögen beschränkt und der Übernehmer sich grundsätzlich darauf berufen kann, er brauche nur das Übernommene im Wege der Zwangsvollstreckung an die Gläubiger herauszugeben (BGB RGRK 11. Aufl. § 419 Anm. 22; Reimer Schmidt bei Soergel/Siebert § 419 Anm. 11 und 15; Senatsurteil vom 14. Juli 1959 = BGHZ 30, 267). Da der Übernehmer somit nicht mit dem Wert des übernommenen Vermögens, sondern mit den übernommenen Vermögensgegenständen - hier den GmbH-Anteilen - haftet, kommt es in diesem Zusammenhang, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, auf die Frage, ob und welche Wertminderung das übernommene Vermögen in dem Zeitraum zwischen der Übernahme und der Herausgabe im Wege der Zwangsvollstreckung erlitten hat, nicht an. Das Berufungsgericht hat jedoch nicht berücksichtigt, daß der Übernehmer eines Vermögens, wenn er - wie hier - von den ihm nach § 419 Abs. 2 in Verbindung mit §§ 1990 f BGB zustehenden Rechten, die Haftungsbeschränkung durchzuführen, Gebrauch macht, den Gläubigern gemäß dem in § 1991 Abs. 1 BGB in Bezug genommenen § 1978 Abs. 1 BGB für die bisherige Verwaltung des übernommenen Vermögens verantwortlich ist. Er haftet dabei den Gläubigern ohne die Möglichkeit einer Haftungsbeschränkung, wie wenn er von Abschluß des Übernahmevertrages an die Verwaltung für sie wie ein Beauftragter zu führen gehabt hätte, und damit für jedes Verschulden (Staudinger/Werner, 9. Aufl. § 419 Anm. II 2 b beta; BGB RGRK 11. Aufl. § 1978 Anm. 4; Senatsurteil vom 18. Dezember 1956 - VIII ZR 26/56 = WM 1957, 245, 248).

12

Unter diesem Gesichtspunkt hat das Berufungsgericht den Sachverhalt nicht geprüft und insbesondere auch den Sachvortrag des Klägers nicht ausgeschöpft. Dabei war insbesondere, soweit nach der Behauptung des Klägers der auch nach dem 10. April 1964 weiterhin als Geschäftsführer tätige Ehemann M. das Vermögen der GmbH verschoben haben soll, anhand der einzelnen vorgetragenen Vorfälle zu prüfen, ob die Gemeinschuldnerin, nachdem sie die GmbH-Anteile fast völlig übernommen und damit einen bestimmenden Einfluß auf die GmbH erworben hatte, nicht verpflichtet gewesen wäre, derartige Maßnahmen ihres Ehemannes als Geschäftsführers zu verhindern und ihn gegebenenfalls von der Geschäftsführung abzuberufen (vgl. § 46 Nr. 5 und 6 GmbH-Gesetz).

13

Da der Kläger im Berufungsrechtszug zahlreiche konkrete Vorfälle, die für die Haftung der Gemeinschuldnerin unter dem Gesichtspunkt der §§ 419 Abs. 2, 1990 f, 1978 BGB von Bedeutung sein konnten, vorgetragen und unter Beweis gestellt hatte und der Sachverhalt insoweit noch der weiteren Aufklärung bedarf, konnte das angefochtene Urteil keinen Bestand haben.

14

2.

Haftung nach dem Anfechtungsgesetz:

15

Aber auch die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts zu der Frage, ob dem Kläger unter dem Gesichtspunkt der Gläubigeranfechtung (§ 3 Abs. 1, § 7 AnfG) Ansprüche gegen den Beklagten zustehen, sind nicht frei von Rechtsirrtum.

16

a)

Zu Recht wendet sich die Revision gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, hinsichtlich der vom Kläger angefochtenen Abtretung der GmbH-Anteile an die Gemeinschuldnerin sei ein etwaiger Rückgewährungsanspruch nach § 7 Abs. 1 AnfG jedenfalls dadurch erfüllt, daß der Kläger diese Anteile - wenn auch möglicherweise weitgehend entwertet - später im Wege der Zwangsvollstreckung erworben habe. Durch den Anspruch auf Rückgewähr gemäß § 7 Abs. 1 AnfG soll der Anfechtungsgläubiger so gestellt werden, als unterliege das in anfechtbarer Weise weggebene Vermögen noch bei dem Schuldner seinem vollstreckungsmäßigen Zugriff. In aller Regel geht daher der Rückgewähranspruch des § 7 Abs. 1 AnfG gegen den Anfechtungsgegner auf Duldung der Zwangsvollstreckung in das anfechtbar übernommene Vermögen (vgl. Böhle-Stamschräder, Anfechtungsgesetz 3. Aufl. § 7 Anm. II 2 mit weiteren Verweisungen). Ist dagegen eine solche Zwangsvollstreckung unmöglich oder führt sie teilweise nicht zum Erfolg - etwa weil der übernommene Vermögensgegenstand nachträglich untergegangen, veräußert, in seinem Zustand verschlechtert oder, wie nach der Darstellung des Klägers hier, in seinem Verkehrswert gemindert worden ist -, so ist der Anfechtungsgegner dem Gläubiger insoweit zum Wertersatz verpflichtet (vgl. Jaeger, Die Gläubigeranfechtung außerhalb des Konkursverfahrens, 2. Aufl. § 7 Anm. 17 f; Böhle-Stamschräder a.a.O. § 7 Anm. III 6 und 10). Dabei hat der Rückgewährpflichtige grundsätzlich den Wert zu erstatten, den der Anfechtungsgegenstand für den Gläubigerzugriff haben würde, wenn er im Schuldnervermögen verblieben wäre (vgl. Jaeger a.a.O. § 7 Anm. 19).

17

Im vorliegenden Fall hätte der Kläger - die Richtigkeit seines Vorbringens unterstellt - ohne die Abtretung der GmbH-Anteile an die Gemeinschuldnerin und die durch die Drittwiderspruchsklage bedingte zeitliche Verzögerung in der Vollstreckung die Anteile, die er bereits am 30. Juni 1964 bei dem Ehemann der Gemeinschuldnerin für sich hatte pfänden lassen, alsbald nach Erlaß des Verwertungsbeschlusses durch das Vollstreckungsgericht vom 15. September 1964 zur Versteigerung bringen können. Er wäre dann schon im Herbst 1964 - und nicht erst im Januar 1966 - in der Lage gewesen, die damals noch verhältnismäßig wertvollen GmbH-Anteile selbst zu ersteigern und sich damit in größerem Umfang für seine Forderungen gegen den Ehemann der Gemeinschuldnerin Befriedigung zu verschaffen, als ihm dies bei der Ersteigerung im Januar 1966 tatsächlich möglich war. Auf diese Differenz würde sich der Wertersatzanspruch belaufen, den der Kläger im Konkursverfahren der Gemeinschuldnerin gegenüber dem Beklagten geltend machen könnte.

18

b)

Davon abgesehen hätte der Kläger aber auch die Bestellung von zwei Grundschulden (150 000 bzw. 50.000 DM) für die Gemeinschuldnerin an dem Grundstück B. S., Am F., das damals noch im Eigentum der GmbH stand, angefochten. Entsprechendes gilt von der zugunsten der Gemeinschuldnerin erfolgten Abtretung eines Teiles der Kaufpreisforderung, die der GmbH aus dem späteren Verkauf des vorgenannten Grundstücks an den Kaufmann W. zustand. Der Ansicht des Berufungsgerichts, insoweit sei die Berufung des Klägers unzulässig, vermag der Senat nicht zu folgen. Richtig ist allerdings, daß der Kläger mit der Berufung auf diese nach seiner Darstellung anfechtharen Rechtshandlungen gesonderte Ansprüche geltend gemacht hatte und daher gemäß § 519 Abs. 3 ZPO zum Ausdruck bringen mußte, daß er auch insoweit das erstinstanzliche Urteil anfechten wollte (BGH, Urteil vom 4. Dezember 1967 - II ZR 91/65 = WM 1968, 96 = LM ZPO § 519 Nr. 58 - BGHWarn 1967 Nr. 271; vgl. auch BGHZ 22, 272, 278) [BGH 29.11.1956 - III ZR 4/56]. Die bloße Bezugnahme des Klägers in Abschnitt I seiner Berufungsbegründung reichte dazu, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht aus (vgl. Senatsbeschluß vom 12. Februar 1959 - VIII ZB 6/59 = LM ZPO § 519 Nr. 38 = NJW 1959, 885 = MDR 1959, 387; BGHZ 35, 103, 106) [BGH 19.04.1961 - IV ZR 217/60]. Der Kläger hatte jedoch - und das hat das Berufungsgericht außer acht gelassen - in Abschnitt II der Berufungsbegründung ausdrücklich auf "die Abtretung der Kaufpreisforderung an den Käufer des Grundstücks Am F., Herrn W., nachdem das fragliche Grundstück bereits zuvor zugunsten der Gemeinschuldnerin von der H.-Verwaltungs-GmbH belastet worden war", hingewiesen. Durch diese - wenn auch sehr knappen - Ausführungen hatte der Kläger hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, daß er auch insoweit das erstinstanzliche Urteil für falsch hielt und eine Nachprüfung im Berufungsrechtszug erstrebte (vgl. Berufungsbegründung S. 3 Mitte). Mit der Begründung, die Berufung sei hinsichtlich der hier geltend gemachten Anfechtungsansprüche wegen Verletzung des § 519 Abs. 3 ZPO unzulässig, läßt sich daher das Berufungsurteil nicht halten. Vielmehr wird das Berufungsgericht in erneuter Verhandlung den Sachverhalt auch insoweit unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Gläubigeranfechtung zu würdigen und gegebenenfalls weiter aufzuklären haben.

19

III.

Das Berufungsurteil war somit in dem angefochtenen Umfang aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dabei erschien es angezeigt, von der Befugnis des § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch zu machen.

20

Bei der erneuten Verhandlung wird, falls es hierauf noch ankommen sollte, das Berufungsgericht Gelegenheit haben, nochmals zu prüfen, ob die Klageforderung nicht auch unter dem Gesichtspunkt des § 826 BGB oder des § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung §§ 288, 49 StGB begründet sein könnte. Richtig ist allerdings, daß insoweit, als die vom Kläger zur Begründung eines Schadensersatzanspruches vorgetragenen Handlungen der Gemeinschuldnerin zugleich die Voraussetzungen eines Anfechtungstatbestandes erfüllten, für einen unmittelbar gegen die Gemeinschuldnerin gerichteten Schadensersatzanspruch nach §§ 823 Abs. 2, 826 BGB nur dann Raum wäre, wenn über die bloße Benachteiligungsabsicht des Ehemannes M. und die Kenntnis der Gemeinschuldnerin hiervon hinaus Umstände vorlagen, die das Verhalten der Gemeinschuldnerin als besonders verwerflich erscheinen ließen (BGH, Urteil vom 2. Juli 1958 - V ZR 102/57 = WM 1958, 1278 = KTS 1958, 184 und Urteil vom 2. Dezember 1969 - VI ZR 259/67 = WM 1970, 404, ständige Rechtsprechung; vgl. auch Böhle-Stamschräder a.a.O. § 7 Anm. I 4; Jaeger a.a.O. § 1 Anm. 10 f und § 7 Anm. 7). Insoweit hatte der Kläger jedoch, wie die Revision im einzelnen dargelegt hat, eine Fülle von Einzelheiten vorgetragen und unter Beweis gestellt, die die Annahme eines bewußten und gewollten Zusammenwirkens der Eheleute M. zum Nachteil des Klägers und damit einer vorsätzlichen Schadenszufügung auch seitens der Gemeinschuldnerin - insbesondere im Hinblick auf ihre Mitwirkung an den Grundschuldbestellungen und dem Erwerb eines Teiles der Kaufpreisforderung gegenüber dem Kaufmann W. (siehe oben II 2 b) - zumindest nahelegten.

Dr. Gelhaar
Dr. Mezger
Braxmaier
Dr. Hiddemann
Hoffmann