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Bundesgerichtshof
Urt. v. 02.12.1969, Az.: VI ZR 259/67

Klage auf Schadensersatz wegen Beihilfe zur Unterhaltsentziehung; Vornahme einer sittenwidrigen Schädigung; Aufgabe der Rechte an einem Unternehmen und einer entgeltlichen Tätigkeit ; Vereitelung der Verwirklichung der Unterhaltsansprüche

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
02.12.1969
Aktenzeichen
VI ZR 259/67
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1969, 12177
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Düsseldorf - 03.10.1967

In dem Rechtsstreitverfahren
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 2. Dezember 1969
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Dr. Weber, Dr. Bode, Prof. Dr. Nüßgens, Sonnabend und Dunz
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 3. Oktober 1967 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Revision werden den Beklagten auferlegt.

Tatbestand

1

Die Klägerin war mit dem Kaufmann Carl O. verheiratet. Die Ehe ist 1933 aus dem Verschulden des Ehemanns geschieden worden. Bald darauf heiratete er die bisherige Beklagte Agnes Ossenbühl.

2

Die Klägerin hat mit der Klage von Agnes O. Schadensersatz mit der Behauptung verlangt, sie habe ihrem Ehemann Beihilfe zur Unterhaltsentziehung geleistet und ihr dadurch in sittenwidriger Weise Schaden zugefügt, Agnes O. (im folgenden: frühere Beklagte) ist während des Rechtsstreits verstorben und von den jetzigen Beklagten beerbt worden.

3

Carl O. war seit 1949 Gesellschafter der Schrotthandlung W. GmbH in D. und zur Hälfte an deren Stammkapital von 21.000 DM beteiligt. Im Jahre 1954 übernahm die frühere Beklagte den Geschäftsanteil des Mitgesellschafters; ihr Ehemann wurde alleiniger Geschäftsführer. Im Jahre 1959 wurde das Stammkapital der GmbH auf 85.000 DM erhöht, an dem die frühere Beklagte mit 74.500 DM und ihr Ehemann wie bisher mit 10.500 DM beteiligt waren.

4

Die Klägerin, die seit 1958 vom Sozialamt B. unterstützt wird, erhob im Juni 1962 gegen Carl O. Unterhaltsklage. Am 13. Dezember 1962 schlossen die frühere Beklagte und ihr Ehemann einen Vertrag, nach dem sie für ihre Tätigkeit in der W. GmbH ab 1. Juni 1962 ein Monatsgehalt von 1.320 DM erhielt und das Monatsgehalt des Ehemannes auf 665 DM herabgesetzt wurde.

5

Durch Urteil vom 14. Februar 1964 wurde Carl O. zur Zahlung einer monatlichen Unterhaltsrente von 350 DM ab 1. März 1962 verurteilt. Am 2. April 1964 beantragte die Klägerin, ihn zur Leistung des Offenbarungseides zu laden. Durch notariellen Vertrag vom 7. Februar 1964 veräußerte er seinen Geschäftsanteil für 1.855,50 DM an seinen aus der Ehe mit der früheren Beklagten hervorgegangenen Sohn, den in der Gesellschaft als Prokurist tätigen Wolfgang O., den jetzigen Erstbeklagten. Die frühere Beklagte stimmte dem zu; gleichzeitig legte ihr Ehemann die Geschäftsführung nieder. Der Erstbeklagte wurde zum neuen Geschäftsführer bestellt. Durch weiteren Vertrag vom 15. April 1964 wurde das Stammkapital der Gesellschaft um 130.000 DM auf 215.000 DM erhöht. Die neue Einlage wurde von der früheren Beklagten und ihrem Sohn, dem Erstbeklagten, übernommen.

6

Die Klägerin hat die Übertragung des Geschäftsanteils des Ehemanns der früheren Beklagten auf den Sohn mit Erfolg angefochten (OLG Düsseldorf Urteil vom 24. November 1967 - 5 U 180/65).

7

Die Klägerin hat geltend gemacht, Carl Ossenbühl habe sich durch die Herabsetzung des Geschäftsführergehalts, durch die Übertragung seines Geschäftsanteils gegen einen Schleuderpreis auf den Sohn und durch die Niederlegung seines Geschäftsführeramtes in eine einkommens- und vermögenslose Lage versetzt, um ihr, der Klägerin, den Unterhalt zu entziehen. Hierbei habe die frühere Beklagte mitgewirkt, indem sie als Gesellschafterin diesen Handlungen zugestimmt habe.

8

Die Klägerin hat Zahlung von 17.736,50 DM nebst Zinsen sowie die Fest Stellung der Verpflichtung zum Ersatz allen weiteren Schadens begehrt.

9

Die frühere Beklagte hat um Klageabweisung gebeten. Sie hat behauptet, die Herabsetzung des Gehalts und die Niederlegung der Geschäftsführertätigkeit seien auf ein Nieren- und Herzleiden und den sich infolgedessen ständig verschlechternden Gesundheitszustand ihres Ehemannes zurückzuführen. Seit der Nierenoperation ihres Ehemannes im Jahre 1958, nach der er mehrere Monate arbeitsunfähig gewesen sei und später nur noch mit halber Kraft habe tätig sein können, habe sie der Gesellschaft, in der sie seit 1954 als kaufmännische Angestellte mitgearbeitet habe, ihre volle Arbeitskraft zur Verfügung stellen müssen. Ihr Ehemann habe ihr schon Jahre vor Abschluß des Vertrags vom 13. Dezember 1962 versprochen, ihr ein Gehalt zuzubilligen und sein eigenes Gehalt entsprechend seiner geminderten Arbeitsleistung zu begrenzen. Im Zeitpunkt der Niederlegung der Geschäftsführertätigkeit sei ihr Ehemann nicht mehr arbeitsfähig gewesen. Die Veräußerung des Geschäftsanteils sei erforderlich geworden, weil der Sohn seinem Vater die Kosten der Prozesse vorgeschossen habe und ohne die Anteilsübertragung sowie die anschließende Erhöhung des Stammkapitals die Gesellschaft in Konkurs gefallen wäre. Der Geschäftsanteil ihres Ehemannes habe damals keinen Wert gehabt.

10

Im übrigen seien etwaige aus dem Abschluß des Vertrags vom 13. Dezember 1962 hergeleitete Schadensersatzansprüche verjährt, da die Klägerin vor November 1963 von dem Abschluß Kenntnis gehabt habe.

11

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben.

12

Mit der Revision erstreben die Beklagten als Rechtsnachfolger der früheren Beklagten die Abweisung der Klage.

Entscheidungsgründe

13

I.

Das Berufungsgericht bejaht die Schadensersatzpflicht der Beklagten nach § 826 BGB.

14

Es ist zu der Überzeugung gelangt, daß der Ehemann der früheren Beklagten seine Rechte an dem Unternehmen oder seine entgeltliche Tätigkeit nicht aufgegeben hätte, ohne sich zumindest ein angemessenes Ruhegehalt oder eine entsprechende Abfindung auszubedingen, wenn damit nicht bezweckt gewesen wäre, die Verwirklichung der Unterhaltsansprüche der Klägerin zu vereiteln. Unter Berücksichtigung der näher erörterten wirtschaftlichen Verhältnisse der Gesellschaft sei es völlig unwahrscheinlich, daß er sich ohne diesen Beweggrund unter Verzicht auf alle Rechte und jegliche Gegenleistung von dem Unternehmen zurückgezogen hätte. Selbst wenn die Gesellschaft vorübergehend konkursreif gewesen sein sollte, sei das allenfalls ein Anlaß gewesen, das zumindest auszubedingende Ruhegehalt vorübergehend ganz oder teilweise zu stunden. Die mit Rücksicht auf die Bezüge der Gesellschafter nur relativ zu sehende Ertraglosigkeit des Unternehmens in den Jahren seit 1962 sei für sich allein kein Grund gewesen, ein Ruhegehalt oder eine entsprechende Abfindung des aus Krankheitsgründen ausscheidenden Seniorchefs eines Unternehmens der vorliegenden Grössenordnung auszuschließen oder auch nur zu stunden. Das gelte vor allem, wenn man den Charakter des Unternehmens als Familiengesellschaft und die Höhe der Bezüge der früheren Beklagten als kaufmännischer Angestellten und des Sohnes als Geschäftsführer sowie die folgenden Umstände berücksichtige. Carl O. habe die Familienfirma zunächst in jahrelanger Arbeit aufgebaut. Das Kapital der Gesellschaft habe in der Hauptsache entweder von ihm oder von seiner Familie gestammt, wenn die Mehrheit sich auch formell in den Händen der früheren Beklagten befunden habe. Schließlich habe er im Zeitpunkt seines Ausscheidens außer dem Geschäftsanteil kein weiteres Vermögen besessen, wie aus seiner Unpfändbarkeit folge. Mithin habe die von ihm aufgebaute und jahrelang geleitete Gesellschaft seinen einzigen finanziellen Rückhalt dargestellt. Das Verhalten von Carl O. sei hiernach nur aus dem erwähnten Motiv heraus und aufgrund seiner Gewißheit verständlich, daß sich in seinen tatsächlichen Lebensverhältnissen durch sein rechtliches Ausscheiden aus der Gesellschaft nichts ändern werde.

15

An der als sittenwidrig zu bezeichnenden Rechtsvereitelung habe sich die frühere Beklagte im eigenen Interesse als Mittäterin beteiligt und sich dadurch ihrerseits der Haftung nach § 826 BGB ausgesetzt. Ihr sittenwidriges Verhalten bestehe, ohne daß es auf den äußeren Wert des Geschäftsanteils ihres Ehemannes ankomme, darin, daß sie durch ihre Mitwirkung bei der Anteilsübertragung ihre Hand dazu gereicht habe, ihren Ehemann im Wege eines entschädigungslosen Ausscheidens aus dem Unternehmen und zum Zwecke der Schädigung der Klägerin einkommens- und vermögenslos zu stellen.

16

II.

Die Revision tritt dieser Beurteilung entgegen. Sie kann hiermit keinen Erfolg haben.

17

1.

Die Übertragung des Geschäftsanteils des Ehemanns Carl O. auf Wolfgang O. wurde durch die Klägerin mit Erfolg angefochten. Durch Urteil des OLG Düsseldorf vom 24. November 1967 (5 U 180/65) ist Wolfgang O. unter dem Gesichtspunkt des Wertersatzes für den nicht mehr vorhandenen Anfechtungsgegenstand zur Zahlung von 7.400 DM zum Zwecke der Erfüllung der durch das erwähnte Urteil gegen den Kaufmann Carl O. titulierten Unterhaltsansprüche verurteilt worden. Die Revision vertritt die Ansicht, neben der Anfechtung sei für eine Schadensersatzklage aus unerlaubter Handlung kein Raum gewesen.

18

Richtig ist, daß, soweit die im Anfechtungsgesetz geregelten Tatbestände reichen, nur die im Anfechtungsgesetz bestimmten Rechtsfolgen eintreten; die Bestimmungen des Anfechtungsgesetzes haben insofern abschließenden Charakter. Indessen kann eine nach den Vorschriften des Anfechtungsgesetzes anfechtbare Rechtshandlung zugleich die Merkmale einer unerlaubten Handlung erfüllen und eine Schadensersatzpflicht aus § 826 BGB auslösen, wenn über den bloßen Anfechtungstatbestand hinaus Umstände vorliegen, die der Verhaltensweise der Beteiligten den Stempel der Sittenwidrigkeit aufdrücken (BGH Urteil vom 3. Februar 1954 - VI ZR 40/53 = LM BGB § 826 [Ge] Nr. 2).

19

Entgegen der Ansicht der Revision erschöpft sich der zur Beurteilung stehende Sachverhalt nicht in dem Tatbestand der anfechtbaren Anteilsübertragung, zu der die Beklagte als Mitgesellschafterin die nach dem Gesellschaftsvertrag erforderliche Zustimmung erteilt hat; vielmehr sind unstreitig weitere Umstände gegeben und vom Berufungsgericht festgestellt worden, die über diesen Tatbestand hinausgehen und den Dingen ihr besonderes Gepräge geben.

20

2.

Dazu gehört, wie das Berufungsgericht zutreffend bemerkt, bereits der Vertrag, den die frühere Beklagte mit ihrem Ehemann am 13. Dezember 1962 geschlossen hat und durch den sein Gehalt als Geschäftsführer der Gesellschaft, das nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten 1.320 DM betragen hatte, auf 665 DM herabgesetzt und der früheren Beklagten für ihre Tätigkeit in der Gesellschaft ein Monatsgehalt von 1.320 DM ausgesetzt wurde; vorher hatte der Ehemann zur Mitvergütung dieser Tätigkeit über sein Gehalt von 1.320 DM hinaus insgesamt 1.800 DM monatlich erhoben. Die frühere Beklagte und ihr Ehemann haben sich, wie das Berufungsgericht überzeugt ist, zu dem Abschluß des Vertrages dadurch veranlaßt gesehen, daß die Klägerin gegen Carl O. Klage auf Unterhalt erhoben hatte. Unterhalt beanspruchte sie für die Zeit ab 1. Juli 1962. Im Vertrage vom 13. Dezember 1962 wurde festgelegt, daß die Gehaltsvereinbarungen rückwirkend ab 1. Juni 1962 gelten sollten. Dabei hatte der Ehemann in der zurückliegenden Zeit das volle Gehalt bereits erhalten und er hat die empfangenen Mehrbeträge auch weder zurückgezahlt noch sollte er sie zurückzahlen. Wenn die frühere Beklagte auch behauptet hat, durch den Vertrag sei nur eine Regelung herbeigeführt worden, die der verschlechterten gesundheitlichen Verfassung und beschränkten Arbeitsfähigkeit ihres Ehemannes Rechnung getragen und die dieser ihr seit langem zugesagt habe, so bleibt doch bestehen, daß der von der Klägerin angestrengte Unterhaltsprozeß zum Abschluß des Vertrages geführt hat und daß in ihm jene Rückwirkung vereinbart worden ist, die nur nach außen hin rechtlich bedeutsam erschien, unter den Beteiligten selbst aber keine Auswirkungen haben sollte. Das Berufungsgericht konnte daher, ohne auf das Beweiserbieten der früheren Beklagten zu ihrer Behauptung eingehen zu müssen, in dem Abschluß des damaligen Vertrages bereits einen von den gleichen Motiven getragenen Auftakt zu den im Mittelpunkt der Beurteilung stehenden späteren Vorgängen sehen.

21

3.

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat sich Carl O. einkommens- und vermögenslos gemacht, als er im April 1964 nach seiner Verurteilung zur Leistung von Unterhalt an die Klägerin angesichts des gegen ihn eingeleiteten Offenbarungseidverfahrens seinen Geschäftsanteil an der W. GmbH auf den Sohn übertrug und die Geschäftsführung in der Gesellschaft niederlegte. Indessen hat das Berufungsgericht das Anstößige der getroffenen Maßnahmen nicht so sehr darin erblickt, daß sich Carl O. auf diese Weise aus der Gesellschaft zurückzog. Wie die Urteilsausführungen erkennen lassen, folgt das Berufungsgericht den Beklagten darin, daß er aus Krankheitsgründen ausgeschieden sei. Hervorstechende Besonderheit ist nach Auffassung des Berufungsgerichts vielmehr gewesen, daß sich dieses Ausscheiden ohne Vereinbarung eines Ruhegehalts vollzogen hat. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, daß Carl O. ein Ruhegehalt gebührt hätte, und ist überzeugt, daß ihm bei seinem krankheitsbedingten Ausscheiden ein Ruhegehalt von monatlich mindestens 700 bis 800 DM bewilligt worden wäre, wenn nicht die Klägerin Forderungen gegen ihn erhoben hätte. Aus einem solchen Ruhegehalt hätte die Klägerin ihre Unterhaltsansprüche verwirklichen können. Darin, daß zur Vereitelung ihrer Ansprüche solche Ruhegehaltsvereinbarung nicht getroffen wurde, die anderenfalls getroffen wäre, sieht das Berufungsgericht die sittenwidrige Schädigung der Klägerin, an der sich die frühere Beklagte mitwirkend beteiligt hat.

22

Gegen diese Beurteilung lassen sich durchgreifende Bedenken nicht erheben.

23

a)

Wie das Berufungsgericht festgestellt hat, ist das Handelsunternehmen der W. GmbH von Carl O. zunächst mit einem weiteren Gesellschafter aufgebaut und nach dessen Ablösung durch die frühere Beklagte als Familienunternehmen Jahrelang geleitet worden. Von seiner Mutter stammten die Mittel, mit denen 1959 die Kapitalaufstockung um 64.000 DM vorgenommen und der Geschäftsanteil der früheren Beklagten von 10.500 DM auf 74.500 DM erhöht worden ist. Das Unternehmen ist gut ausgerüstet gewesen; der überwiegende Teil des Fuhrparks stammte aus Zugängen des Jahres 1962; im Jahre 1963 waren Maschinen im Werte von 200.000 DM hinzuerworben worden. Daß nach den Bilanzen für 1962 und 1964 vorübergehend Verluste zu verzeichnen waren, sieht das Berufungsgericht im Lichte dieser Anschaffungen und namentlich auch der Entnahmen an Gehalt, das sich die frühere Beklagte und ihr Sohn als Mitglieder der Familiengesellschaft bewilligten. Es belief sich für den Sohn im Jahre 1962 auf 20.116 DM und steigerte sich bis 1965 auf 33.800 DM, während die frühere Beklagte 1962 für ein halbes Jahr 9.240 DM entnommen hatte und ihre Jahresbezüge bis 1965 auf 38.701 DM anwuchsen. Nicht mit Unrecht konnte das Berufungsgericht der Ansicht sein, daß es angesichts solcher Verhältnisse sehr ungewöhnlich gewesen wäre, wenn die Familiengesellschaft den bejahrten Seniorchef bei seinem krankheitsbedingten Ausscheiden ohne Versorgung hätte abziehen lassen, was seine völlige Mittellosigkeit nach sich gezogen hätte. Daß die Gesellschafter die von ihnen gebildete Gesellschaft für verpflichtet gehalten hätten, ihm ein Ruhegehalt zu gewähren, und daß nach der Überzeugung des Berufungsgerichts eine Ruhegehaltsvereinbarung über 700 bis 800 DM monatlich auch tatsächlich getroffen worden wäre, wenn nicht die Klägerin Unterhaltsansprüche gestellt hätte, ist eine tatrichterliche Würdigung, die aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist. Nur deshalb ist nach der rechtsbedenkenfreien Feststellung des Berufungsgerichts die Ruhegehaltsvereinbarung nicht getroffen worden, weil die Unterhaltsansprüche der Klägerin hatten vereitelt werden sollen. Mit Recht hat das Berufungsgericht hierin eine von der früheren Beklagten mitgewollte und mitverursachte sittenwidrige Schädigung der Klägerin erblickt (vgl. RGZ 74, 224, 227; Urteile des erkennenden Senats vom 3. Februar 1954 - VI ZR 40/53 = a.a.O. und vom 24. März 1964 - VI ZR 244/62 - VersR 1964, 642).

24

b)

Der Schaden besteht darin, daß die Klägerin sich wegen ihrer Unterhaltsansprüche nicht an die Einkünfte und das Vermögen halten kann, aus dem sie sonst ihre Befriedigung hätte erlangen können.

25

Für die Entscheidung des gegenwärtigen Rechtsstreits ist es ohne Bedeutung, daß die Klägerin gegenüber Wolfgang O. die Übertragung des Geschäftsanteils angefochten hat. Die Beklagten haben nicht behauptet, daß die Klägerin aufgrund jener Anfechtung bereits Zahlungen auf ihre Unterhaltsansprüche erlangt hat; nur dies hätte ihre Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten berühren können.

26

III.

Die Revision ist hiernach unbegründet.

27

Nach §§ 97, 100 Abs. 4 ZPO haben die Beklagten die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels zu tragen.

Dr. Weber
Dr. Bode
Nüßgens
Sonnabend
Dunz