Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.04.1961, Az.: IV ZR 217/60
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 19.04.1961
- Aktenzeichen
- IV ZR 217/60
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1961, 15205
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Frankfurt/Main - 27.05.1960
- LG Wiesbaden
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 35, 103 - 111
- DB 1961, 875-876 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1961, 667 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1961, 1458-1460 (Volltext mit amtl. LS) "Nichterhebung von Beweisen in der Berufungsinstanz"
Prozessführer
des Kaufmanns Anton Dr. in W., L.straße ...,
Prozessgegner
die Friseuse Walburga Wi. geb. K. in W., L.straße ...,
Amtlicher Leitsatz
Die Rückforderung eines geschenkten Grundstücks wegen groben Undanks der Beschenkten ist nicht schon deswegen ausgeschlossen, weil der Schenkende mit der Beschenkten in einem Konkubinat zusammenlebte und weil er beabsichtigte, auf diesem Grundstück für seine beschenkte Geliebte ein Haus zu errichten, in dem er mit ihr zusammen in einem eheähnlichen Verhältnis leben wollte.
Amtlicher Leitsatz
Falls im zweiten Rechtszug nicht gerügt worden ist, daß ein im ersten Rechtszug angetretener Beweis nicht erhoben worden ist, hat das Berufungsgericht auch dann, wenn in der Berufungsbegründung allgemein auf das Vorbringen im ersten Rechtszug Bezug genommen worden ist, in der Regel §286 ZPO nicht verletzt, wenn es diesen nur in einem der im ersten Rechtszug eingereichten Schriftsätze angebotenen Beweis nicht erhoben hat.
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14. April 1961 unter Mitwirkung der Bundesrichter Raske, Johannsen, Maaß, Wilden und Dr. Loewenheim
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt/Main vom 27. Mai 1960 wird aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an den 6. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger ist geschieden und hat 4 Kinder. Die Beklagte ist Witwe und hat 2 Kinder. Seit 1950 unterhielten die Parteien ein intimes Verhältnis zueinander. Der Kläger wohnte in einem Raum seines Fabrikgrundstücks. Dort wurde er von der Beklagten versorgt. Die Parteien nahmen hier auch gemeinsam mit den Kindern der Beklagten die Mahlzeiten ein.
Am 27. Januar 1955 schlossen sie einen notariellen Vertrag, durch den der Kläger der Beklagten das ihm gehörige Grundstück Wiesbaden, Lahnstraße 20 a, verkaufte. Die Beklagte zahlte den auf 3.000 DM festgesetzten Kaufpreis aus Mitteln, die sie zuvor vom Kläger erhalten hatte. Sie räumte ihm - wie in dem Kaufvertrag weiter ausbedungen - außerdem auf Lebenszeit den unentgeltlichen Nießbrauch an dem Grundstück ein. Kraft ausdrücklicher vertraglicher Vereinbarung sollte sich dieser auch auf das dort zu erstellende Haus erstrecken. Im Laufe des Jahres 1955 bauten die Parteien dann auf dem Grundstück ein Fertighaus, das sie gemeinsam bezogen. Die hierfür erforderlichen Geldbeträge stellte zu einem Teil der Kläger zur Verfügung. Die restlichen Mittel brachten sie durch Darlehen auf, für die beide Parteien die persönliche Haftung übernahmen und für die in Höhe von 23.200 DM außerdem Grundpfandrechte an dem Grundstück der Beklagten bestellt wurden. Bei den aufgenommenen Geldern handelte es sich außer um Bankkredite auch um Mittel aus dem Lastenausgleich, und zwar erhielt die Beklagte als Bauherrin ein Aufbaudarlehen von 3.900 DM und der Kläger als kriegssachgeschädigter Mieter ein solches von 2.500 DM. Um diesen zuletzt genannten Betrag zu erlangen, hatten die Parteien zunächst am 25. Februar 1956 den gemäß §19 der Weisung über Aufbaudarlehen für den Wohnungsbau vorgeschriebenen Formularvertrag und außerdem am 1. April 1956 einen privatschriftlichen Vertrag geschlossen, der im Auszug wie folgt lautet:
"§1
Der Nießbrauch/berechtigte bewohnt die im Erdgeschoß (links) des Hauses W., L.straße ...a, gelegene Einliegerwohnung, bestehend aus 2 Zimmern, Bad, Toilette und das im Dachgeschoß gelegene ausgebaute Zimmer; außerdem wird die Mitbenutzung der im Erdgeschoß gelegenen Diele, als Aufenthaltsraum ausgebaut, durch die Eigentümerin zugestanden.
§2
Das lebenslängliche Nießbrauchrecht für die von dem Nießbrauchberechtigten bewohnten, vorgenannten Räume, dasselbe eingetragen im Grundbuch W.-Außen - Band 172, Blatt ..., wird durch die nachfolgende Unterschrift der Eigentümerin nochmals und ausdrücklich bestätigt ..."
Zu Silvester 1955 hatten die Parteien angezeigt, sich verlobt zu haben. Im Laufe der folgenden Jahre kam es dann zu erheblichen Spannungen und Auseinandersetzungen zwischen ihnen, die dazu führten, daß die Beklagte am 29. Dezember 1958 im "Wiesbadener Kurier" durch eine Anzeige bekanntgab, ihre Verlobung mit dem Kläger löse sie.
Die Parteien wohnen noch heute, wenn auch in getrennten Räumen, so doch unter einem Dach, auf dem Grundstück Lahnstraße 20 a zusammen.
Der Kläger fordert von der Beklagten die Rückauflassung des vorbezeichneten Grundstücks sowie die Räumung und Herausgabe der von ihr in dem Haus bewohnten Räume (3 Zimmer mit Küche und Bad).
Zur Begründung seines Begehrens hat er vorgetragen: Er habe das Grundstück und das darauf erstellte Haus der Beklagten geschenkt. Der seinerzeit abgeschlossene Vertrag sei lediglich mit Rücksicht auf seine, des Klägers, geschiedene Ehefrau als Kaufvertrag getarnt worden. In Wirklichkeit habe die Beklagte aber für das Grundstück und das Haus keine Mark eigenen Geldes aufgewendet. Die Beklagte und er seien sich ferner bereits im Zeitpunkt der Schenkung darüber einig gewesen, die Ehe miteinander eingehen zu wollen. Sie hätten lediglich die Absicht gehabt, mit der Eheschließung bis zur Beendigung der Berufsausbildung der beiden Kinder der Beklagten zu warten. Die Beklagte erhalte nämlich als Kriegerwitwe eine Rente, die bei ihrer Wiederverheiratung weggefallen wäre und auf die man aus wirtschaftlichen Gründen vorerst nicht habe verzichten wollen. Da die Beklagte ihr Eheversprechen rückgängig gemacht habe, könne er, der Kläger, das Grundstück als Verlobungsgeschenk zurückverlangen. Auf die Räumung der Wohnung habe er außerdem auf Grund seines Nießbrauchs Anspruch.
Außerdem sei die Beklagte ihm gegenüber grob undankbar gewesen. Seit 1956 habe sie ihm den Verkehr verweigert, sich im Jahre 1958 anderen Männern zugewandt, gegenüber Betriebsangehörigen Intimitäten ausgeplaudert und ihn durch die Veröffentlichung der Anzeige über die Auflösung der Verlobung bloßgestellt.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen,
- 1.
die Auflassung des Hausgrundstücks W., L.straße ...a (eingetragen im Grundbuch W.-Außen. Band 172, Blatt ... lfd. Nr. 1) an ihn, den Kläger zu erklären und seine Eintragung als Eigentümer zu bewilligen,
- 2.
die von ihr in diesem Haus bewohnten Räume (3 Zimmer mit Küche und Bad) zu räumen und an ihn herauszugeben.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise, ihr Vollstreckungs- und Räumungsschutz zu gewähren.
Sie hat bestritten, dem Kläger auch ihrerseits ein Eheversprechen abgegeben zu haben. Die "Verlobung" zu Silvester 1955 sei lediglich der Form halber aus geschäftlichen und anderen Rücksichten erfolgt. Entgegen der Darstellung des Klägers habe es sich bei dem Erwerb des Grundstücks um einen echten Kauf gehandelt, denn die ihr von dem Kläger zur Verfügung gestellten 3.000 DM habe sie nicht geschenkt, sondern zum Ausgleich für ihre jahrelange tarifliche Unterbezahlung im Geschäft des Klägers erhalten. Der danach erfolgte Bau des Hauses sei zwar teilweise vom Kläger, zum überwiegenden Teil aber durch Darlehen, finanziert worden, für die sie ebenso wie der Kläger einzustehen habe. Außerdem habe sie selbst Gelder aufgenommen gehabt, die in das Haus geflossen seien.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Der Kläger hat Revision eingelegt. Er verfolgt seinen im ersten Rechtszug gestellten Antrag weiter. Die Beklagte hat gebeten, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Das angefochtene Urteil mußte aufgehoben werden, da die bisher vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen die Abweisung der Klage nicht rechtfertigen.
I.
1.
a)
Das Berufungsgericht hat zwar auf Grund der von ihm getroffenen Feststellungen zutreffend angenommen, daß der Kläger den Anspruch auf Übereignung des der Beklagten gehörenden Grundstücks Wiesbaden, Lahnstraße 20 a, nicht auf §1301 BGB stützen kann. Der nach dieser Vorschrift gegebene Anspruch auf Rückgabe der dem Verlobten gemachten Geschenke setzt voraus, daß die Parteien zur Zeit, als das zurückgeforderte Geschenk gemacht wurde, bereits verlobt waren (BGB-RGR 11.Aufl. §1301 Anm. 2). Den Beweis hierfür muß der Kläger führen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Kläger diesen Beweis nicht erbracht.
Mit den hierauf bezüglichen Ausführungen hat das Berufungsgericht nicht gegen das sachliche Recht verstoßen. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß ein Verlöbnis auch formlos geschlossen werden kann. Notwendig ist aber, daß von einem der Beteiligten dem anderen das ernstliche Versprechen gegeben wird, mit ihm die Ehe eingehen zu wollen, und daß dieser das Versprechen annimmt. In der Annahme des Versprechens liegt auch die Erklärung des Annehmenden, mit seinem Partner die Ehe eingehen zu wollen. Diese Versprechen können auf mannigfache Art erklärt werden, und es ist möglich, daß den Verlobten im Einzelfall selbst nicht ganz klar ist, seit wann ihre Verlobung besteht. Wenn streitig ist, ob die Parteien einander ein Eheversprechen gegeben haben, muß das Gericht alle in Betracht kommenden Umstände würdigen und prüfen, ob aus dem Gesamtverhalten der Parteien der Schluß gezogen werden kann, daß sie einander vor dem in Frage kommenden Zeitpunkt die Ehe versprochen haben. In dieser Richtung hat das Berufungsgericht den Sachverhalt geprüft. Dabei konnte es auch berücksichtigen, daß der Kläger nicht angeben konnte, wann er sich verlobt habe, und daß nach seinen Angaben die Ehe erst in einer in weiter Ferne liegenden Zeit geschlossen werden sollte. Diese Tatsachen in Verbindung mit dem Umstand, daß die Parteien seit langer Zeit wie Eheleute zusammenlebten und daß die Klägerin ihre Witwen-Rente verlieren würde, wenn sie eine Ehe einging, konnte das Berufungsgericht dahin würdigen, daß das Bestehen eines Verlöbnisses jedenfalls zu der für die Entscheidung des Rechtsstreits maßgebenden Zeit nicht erwiesen sei.
b)
Das Berufungsgericht hat diese Feststellung getroffen, ohne gegen Verfahrensnormen zu verstoßen. Die darauf gerichteten Rügen der Revision sind unbegründet.
Grundsätzlich kann nicht gerügt werden, das Berufungsgericht habe gegen §286 ZPO verstoßen, weil es einen im ersten Rechtszug benannten Zeugen nicht vernommen habe, wenn im Berufungsrechtszug dieses Beweisangebot nicht ausdrücklich wiederholt oder gerügt worden ist, daß dieser Beweis im ersten Rechtszug zu Unrecht nicht erhoben worden sei. Der Beweis ist in aller Regel im Berufungsrechtszug nicht schon dadurch angetreten, daß die Partei sich dort auf das Vorbringen in ihren im ersten Rechtszug eingereichten Schriftsätzen bezogen hat. Die Partei muß dem Berufungsgericht den Streitstoff in solcher Weise unterbreiten, daß dieses erkennen kann, aus welchen Gründen das Urteil des ersten Rechtszuges angegriffen wird und welche weiteren Beweise noch angetreten werden. Das ergibt besonders die Bestimmung des §519 ZPOüber den Inhalt der Berufungsbegründungsschrift. Um ihr Vorbringen in einzelnen Punkten zu ergänzen, kann die Partei auf einzelne Teile von Schriftsätzen des ersten Rechtszuges Bezug nehmen. Dadurch, daß sie allgemein auf ihr gesamtes Vorbringen im ersten Rechtszug Bezug nimmt, verpflichtet sie das Berufungsgericht nicht, die Akten darauf zu durchforschen, ob im vorangegangenen Rechtszug Beweise angeboten waren, die vielleicht hätten erhoben werden müssen. Die Verantwortung dafür, daß solche Verfahrensverstöße dem Berufungsgericht bekannt werden, hat, wie §519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO zeigt, allein die Partei. Abgesehen davon waren in den von der Revision angeführten Schriftsätzen des ersten Rechtszuges entweder gar keine oder doch keine Beweise für solche Tatsachen angetreten, die für die Entscheidung erheblich sein konnten.
Die im zweiten Rechtszug benannten Zeugen J. und Berger brauchte das Berufungsgericht nicht zu vernehmen. Denn aus den in ihr Wissen gestellten Tatsachen ergab sich nicht, daß die Parteien schon vor Sylvester 1955 verlobt waren. Der Kläger kann nicht geltend machen, daß die Tatsachen, die die Zeugin J. bekunden sollte, sich vor Sylvester 1955 ereignet hätten. Er kann nicht rügen, daß das Berufungsgericht ihn nicht nach der Zeit dieses Geschehens gefragt habe. Daß es für die Entscheidung des Rechtsstreits auf den Zeitpunkt ankam, in dem die Parteien sich verlobt hatten, wußte der Kläger. Es war ihm dies durch das Urteil des Landgerichts noch einmal deutlich vor Augen geführt worden. Seine Aufgabe wäre es gewesen, diesen maßgeblichen Zeitpunkt mit dem Beweisangebot mitzuteilen. Das Gericht mußte sein Vorbringen dahin verstehen, daß sich die in das Wissen der Zeugin Järgen gestellten Tatsachen nach Sylvester 1955 zugetragen hätten. Denn der Kläger hatte diese Zeugin benannt "zu der Frage, ob eine echte Verlobung vorgelegen habe". Das war die Frage, ob die Sylvester 1955 geschlossene Verlobung ernstlich gemeint oder nur Schein gewesen sei. Das Gericht hatte keinen Anlaß, den Kläger zu fragen, ob sein Beweisangebot einen anderen Inhalt haben sollte, als es nach seinem aus dem Wortlaut zu entnehmenden Sinn hatte.
2.
Das angefochtene Urteil mußte jedoch aufgehoben werden, weil nach den bisher vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht erwiesen ist, daß dem Kläger kein Herausgabeanspruch nach §§531, 812 ff BGB zusteht. Das Berufungsgericht hat es offen gelassen, ob der Kläger der Beklagten das Grundstück oder nur das Geld zu dessen Erwerb geschenkt hat und ob die Beklagte ihm gegenüber grob undankbar gewesen ist. Denn das Berufungsgericht ist der Ansicht, daß dem Begehren des Klägers §817 Satz 2 BGB entgegenstehe.
Dem Berufungsgericht ist darin zuzustimmen, daß §817 Satz 2 BGB auch gegenüber dem Rückforderungsanspruch aus §531 BGB durchgreifen kann. §817 Satz 2 BGB ist nicht nur eine Ausnahme von der Vorschrift des Satz 1, sondern sie enthält eine allgemeine Regel, die für alle Arten von Bereicherungsansprüchen gilt (RGZ 161, 52; OGHZ 4, 57; vgl. BGB-RGR 11. Aufl. §817 Anm. 16). Diese Bestimmung sanktioniert in gewissem Umfang einen gesetz- oder sittenwidrigen Erwerb (BGH 8, 348, 373). Das geschieht, weil es ein wesentliches Anliegen dieser Vorschrift ist, dem Kläger den Rechtsschutz für Ansprüche zu versagen, die aus gesetz- oder sittenwidrigen Rechtsgeschäften hergeleitet werden. Mit solchen Makeln behaftete Geschäfte sollen nicht vor die staatlichen Gerichte gebracht werden können. Die Gerichte stehen den Beteiligten für ihre der Rechts- und Sittenordnung widerstreitenden Geschäfte nicht zur Verfügung. Um die Folgen dieser Geschäfte, soweit sie allein die Parteien betreffen, sollen die Gerichte sich nicht kümmern (BGH Urteil vom 7. Mai 1953 IV ZR 183/52). §817 Satz 2 BGB gilt insbesondere auch gegenüber Ansprüchen aus §531 BGB (BGH FamRZ 1960, 129).
Ein nach §531 BGB an sich bestehender Herausgabeanspruch ist nach §817 Satz 2 BGB ausgeschlossen, wenn der Schenkende mit der Schenkung unsittliche Zwecke verfolgt hat und wenn auch der Beschenkte dieses erkannt und das Geschenk mit Rücksicht auf diese Zwecke angenommen hat. Werden mit einer Schenkung mehrere Zwecke verfolgt, die teils sittlich zu mißbilligen, teils aber sittlich einwandfrei sind, dann könnte der Anspruch auf Rückgabe des Geschenks nach §817 Satz 2 BGB nur teilweise oder, wenn das Geschenk durch die sittlich einwandfreien Beweggründe ausreichend gerechtfertigt ist, gar nicht ausgeschlossen sein.
Die Rückforderung eines Geschenks ist nicht schon deswegen ausgeschlossen, weil zwischen den Beteiligten ein Liebesverhältnis mit geschlechtlichen Beziehungen bestanden hat und weil das Geschenk auch im Hinblick auf die bisherigen Beziehungen und in der Annahme gemacht worden ist, daß diese weiterhin bestehen bleiben. Für die Frage, ob die Rückforderung nach §817 Satz 2 BGB ausgeschlossen ist, kommt es wesentlich auf die Art der zwischen den Beteiligten bestehenden Beziehungen und die mit der Schenkung verfolgten Zwecke an. Die zu entscheidenden Fragen liegen ähnlich wie in den Fällen, in denen es sich darum handelt, ob eine letztwillige Zuwendung an eine Geliebte sittenwidrig und nichtig ist (vgl. dazu BGB-RGR 11. Aufl. §2078 Anm. 4-15 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Ein Geschenk, das ausschließlich gemacht worden ist, um die Beschenkte dadurch zu bestimmen, die zwischen ihr und dem Schenker bestehenden außerehelichen, auf keiner inneren Bindung beruhenden geschlechtlichen Beziehungen fortzusetzen, kann nach §817 Satz 2 BGB nicht wegen groben Undanks der Beschenkten zurückgefordert werden.
Das Berufungsgericht hat festgestellt, der Kläger habe das Grundstück der Beklagten vor allem deswegen zugewandt und ihr darauf ein Wohnhaus errichtet, um sie dadurch noch enger an sich zu binden und die Aufrechterhaltung des illegitimen Verhältnisses zu ermöglichen. Unter Bezugnahme auf die MDR 1960, 384 = FamRZ 1960, 129 veröffentlichte Entscheidung des erkennenden Senats hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß wegen dieses mit der Schenkung verfolgten Zweckes die Voraussetzungen des §817 Satz 2 gegeben seien und das Geschenk nicht wegen groben Undanks der Beschenkten zurückgefordert werden könne.
Da das Berufungsgericht die Hingabe des Geschenks unter Hinweis auf die oben angeführte Entscheidung nur im Zusammenhang mit den sittenwidrigen geschlechtlichen Beziehungen der Parteien gewürdigt hat, ist es möglich, daß es die Tragweite dieser Entscheidung verkannt und deswegen den §817 BGB unrichtig ausgelegt hat. Diese Bestimmung ist eine Ausnahmevorschrift, die aus bestimmtem Grunde einen gesetz- oder sittenwidrig geschaffenen Zustand aufrechterhält. Wegen ihrer Natur als Ausnahmevorschrift und wegen der sich aus ihr ergebenden Rechtsfolgen muß die Bestimmung eng ausgelegt werden.
Die Rückforderung eines Geschenks wegen groben Undanks der Beschenkten ist nicht allein schon deswegen ausgeschlossen, weil der Schenkende mit der Beschenkten in einem eheähnlichen Verhältnis zusammengelebt hat und weil die Schenkung mit Rücksicht auf diese Beziehungen und in der Erwartung und Hoffnung gemacht worden ist, daß diese fortbestehen würden. Das Gegenteil hiervon ist in dem obenangeführten Urteil des erkennenden Senats nicht ausgesprochen. In dem diesem Urteil zugrunde liegenden Sachverhalt handelte es sich darum, daß eine Kriegerwitwe, die mit einem Mann in einem eheähnlichen Verhältnis in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hatte, gegen den Mann nach §§531, 812 ff BGB Ansprüche geltend machte, weil sie ihm jahrelang unentgeltlich den Haushalt geführt und auch die Miete für die gemeinsame Wohnung allein bezahlt hatte. Der Senat hat entschieden, daß diesem Anspruch §817 Satz 2 BGB entgegensteht. Für diese Entscheidung ist wesentlich, daß durch die unentgeltlichen Zuwendungen, die dem Bereicherungsanspruch zugrunde lagen, das sittenwidrige Verhältnis der Parteien unmittelbar verwirklicht wurde. Dadurch, daß ein Teil den anderen in seiner Wohnung aufnimmt und daß ein Teil den anderen in den gemeinsam bewohnten Räumen häuslich versorgt, wird das Konkubinat zu einem erheblichen Teil verwirklicht. Wegen derartiger Zuwendungen können nach §817 Satz 2 BGB keine Bereicherungsansprüche geltend gemacht werden.
Anders ist es, wenn es sich um andere Zuwendungen handelt, mit denen das Konkubinat nicht unmittelbar verwirklicht wird, z.B. um die Zuwendung von Geldbeträgen, die nicht für die gemeinsame Lebenshaltung bestimmt sind, oder von anderen Vermögensgegenständen. Auch dann, wenn das Grundstück, in dem die Parteien zusammen wohnen oder künftig wohnen wollen, dem einen von dem anderen geschenkt wird, wird mit der Zuwendung selbst, mit der Übertragung des Eigentums, das unsittliche Verhältnis noch nicht teilweise verwirklicht. Unsittlich ist in solchen Fällen erst, daß der Eigentümer der Wohnung den anderen Teil bei sich aufnimmt, um mit ihm in seinen Räumen in einem Konkubinat zusammenzuleben.
Wenn der Geliebten solche Geschenke gemacht werden, durch die das unsittliche Verhältnis nicht unmittelbar verwirklicht wird, kommt es für die Frage, ob das Geschenk wegen groben Undanks zurückgefordert werden kann, wesentlich auf Zweck und Beweggrund der Schenkung an. Es ist zu berücksichtigen, ob zwischen dem Schenkenden und der Beschenkten ein Gefühl echter innerer Bindung bestanden hat, ob der Schenkende sich der Beschenkten gegenüber durch das Geschenk für die ihm geleisteten Dienste erkenntlich zeigen wollte, ob er damit einer Verantwortung, die er möglicherweise ihr gegenüber hatte, Rechnung tragen wollte und ähnliches. Wenn das zutrifft, läßt sich nicht sagen, daß die Schenkung unsittlich und die Rückforderung des geschenkten Gegenstandes wegen groben Undanks nach §817 Satz 2 BGB ausgeschlossen sei. Das gilt auch dann, wenn die bestehenden geschlechtlichen Beziehungen und die Hoffnung, daß sie fortbestehen mögen, den Schenkenden mitbestimmt haben, das Geschenk zu machen.
Wenn §817 Satz 2 BGB in so weitem Umfang angewandt werden könnte, wie es das Berufungsgericht annimmt, dann würde letztlich nicht nur der Schenker wegen seines sittlich zu mißbilligenden Verhaltens bestraft werden, sondern getroffen würden seine pflichtteilsberechtigten Angehörigen, seine Kinder. Sie wären als Erben und Pflichtteilsberechtigte von den verschenkten Vermögensgegenständen ausgeschlossen und hätten, sofern die Frist noch nicht verstrichen ist, allenfalls Pflichtteilsergänzungsansprüche nach §§2325 ff BGB.
Da das Berufungsgericht den Sachverhalt nicht in allen für die Anwendung des §817 Satz 2 BGB erforderlichen Richtungen geprüft hat, mußte das angefochtene Urteil, soweit die Klage auf Übereignung des Grundstücks abgewiesen worden ist, aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Falls sich ergeben sollte, daß diesem Anspruch §817 Satz 2 BGB nicht entgegensteht, kann es darauf ankommen, ob die Beklagte grob undankbar gewesen ist. Dabei ist zu beachten, daß eine grobe Undankbarkeit nicht darin gesehen werden kann, daß die Beklagte, gleich aus welchem Grunde, sich geweigert hat, weiterhin geschlechtliche Beziehungen zum Kläger zu unterhalten. Dadurch hat sie das bestehende sittenwidrige Verhältnis gelöst. Hierzu war sie berechtigt und sittlich verpflichtet. Es wäre sittenwidrig und daher für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht zu beachten, wenn der Beklagte sich darauf berufen wollte, daß dieses Verhalten ihm gegenüber grob undankbar sei.
II.
Auch soweit die Klage auf Herausgabe der von der Beklagten bewohnten Räume abgewiesen worden ist, mußte das angefochtene Urteil aufgehoben werden. Es kann dahingestellt bleiben, ob die gegen diesen Teil der angefochtenen Entscheidung gerichteten verfahrensrechtlichen Angriffe der Revision begründet sind. Besonders braucht nicht geprüft zu werden, ob das Berufungsgericht den Kläger damit überrascht hat, wie es die Abmachungen vom 25. Februar 1956 und 1. April 1956 ausgelegt hat, und ob es deswegen gegen §139 ZPO verstoßen hat, weil es den Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht darauf hingewiesen hat, daß die Abmachungen möglicherweise in diesem, vom Berufungsgericht angenommenen Sinne ausgelegt werden könnten. Selbst wenn das Berufungsgericht seine Feststellungen verfahrensrechtlich einwandfrei getroffen hätte, würden sie doch die Entscheidung über den Herausgabeanspruch nicht rechtfertigen. Das Berufungsgericht meint, der Kläger habe der Beklagten die Ausübung des Nießbrauchs an der Wohnung überlassen. Dieser Überlassungsvertrag verstoße zwar gegen die guten Sitten. Der Kläger könne aber die Überlassung des Nießbrauchs nicht zurückfordern, da dem §817 Satz 2 BGB entgegenstehe. Dabei hat das Berufungsgericht verkannt, daß dann, wenn der Vertrag über die Überlassung des Nießbrauchs sittenwidrig ist, die Ausübung des Nießbrauchs der Beklagten gar nicht rechtswirksam überlassen ist. Das Recht, den Nießbrauch auszuüben, wäre dann beim Kläger verblieben, und er brauchte es nicht erst von der Beklagten zurückzufordern.
Schließlich mußte dieser Teil des Urteils auch aus dem Grunde aufgehoben werden, weil es nach dem bisherigen Vorbringen nicht auszuschließen ist, daß über den Herausgabeanspruch jedenfalls dann anders zu entscheiden ist, wenn der Kläger die Übereignung des Grundstücks fordern kann.