Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.05.1953, Az.: IV ZR 183/52

Verfügung eines Nichtberechtigtenüber einen Gegenstand ; Minderung der Pflicht zur Herausgabe des durch eine Verfügung Erlangten

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
07.05.1953
Aktenzeichen
IV ZR 183/52
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1953, 10042
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Düsseldorf - 24.06.1952

Fundstellen

  • BGHZ 9, 333 - 336
  • DB 1953, 465 (amtl. Leitsatz)
  • JZ 1953, 513 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1953, 1020-1021 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

1) Kohlenhändler Eduard K.,

2) Kohlenhändler Alex K.,

beide S., H.strasse ...,

Prozessgegner

Firma Gebr. G. GmbH, V., L.strasse ...,
vertreten durch ihren Geschäftsführer Ernst W.,

Amtlicher Leitsatz

Trifft ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand eine Verfügung, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, so vermindert sich seine Pflicht zur Herausgabe des durch die Verfügung Erlangten oder des Wertes desselben nicht um die Leistung, die er zwecks Erwerbs des Gegenstandes einem Dritten gewährt hatte.

In dem Rechtsstreit
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 23. April 1953
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Schmidt und
der Bundesrichter Ascher, Raske, Johannsen und Dr.v. Werner
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 24. Juni 1952 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Die Klägerin, eine grössere Eisengiesserei und Fittingsfabrik, hat in den Jahren 1949 und 1950 zur Deckung ihres Kohlenbedarfs von dem D. Kohlenverkauf (DKV) fortlaufend Bezugsausweise "Z" für Landabsatzmengen - sogenannte Ladabsatzscheine - erhalten. Die Scheine waren auf ihren Namen ausgestellt und berechtigten sie, von einer namentlich angegebenen Zeche Nusskohle und Brechkoks bestimmter Art und Menge während einer festgesetzten Zeit abzuholen. Ein in ihrer Einkaufsabteilung tätiger Angestellter S. veruntreute eine grössere Anzahl dieser Scheine und veräusserte sie an einen Kohlenhändler B. gegen Bezahlung. Dieser überliess einen Teil der Scheine den Beklagten gegen Barzahlung der Originalzechenpreise für die auf den Scheinen vermerkten Kohlenmengen. Auf Grund der so erworbenen Scheine holten die Beklagten bei den angegebenen Zechen Nusskohle und Koks zu einem Zechenpreis von insgesamt 13.233,45 DM ab. Der Betrag wurde der Klägerin von dem DKV in Rechnung gestellt und von ihr bezahlt. Bei einer Betriebsprüfung wurden die Veruntreuungen des S. festgestellt. Dieser ist wegen dieser Straftat zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr 6 Monaten verurteilt worden. B. ist in dem Strafverfahren freigesprochen.

2

Die Klägerin macht geltend, die Beklagten hätten die Veruntreuung der Landabsatzscheine gekannt oder mindestens kennen müssen. Sie hätten auch durch die Verteilung der Landabsatzscheine gegen das Wirtschaftsstrafgesetz und die Anordnungen über die Senkung fester Brennstoffe Verstossen. Außerdem seien die Beklagten ungerechtfertigt bereichert. Die Klägerin verlangt von ihnen sowohl aus eigenem Recht wie auf Grund einer Abtretung des DKV die Erstattung des Betrages von 13.233,45 DM. Während das Landgericht die Klage abgewiesen hat, ist ihr vom Berufungsgericht wegen ungerechtfertigter Bereicherung der Beklagten auf Kosten der Klägerin stattgegeben worden.

3

Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Klägerin bittet, erstreben die Beklagten die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

4

Das Berufungsgericht hat eine Schadensersatzpflicht der Beklagten aus unerlaubter Handlung verneint.

5

Dagegen hat es einen Erstattungsanspruch aus § 816 BGB bejaht. Es sieht in den Landabsatzscheinen neben einem auf Grund staatlicher Kohlenlenkungs- und Verteilungsmaßnahmen ausgestellten Bezugsausweis Anweisungen im Sinne der §§ 783 ff BGB; durch sie würden die auf den Scheinen genannten Zechen für Rechnung des DKV angewiesen, den auf ihnen angegebenen Abnehmern die dort aufgeführten Kohlenmengen auszuliefern, und zwar mit der Maßgabe, daß ein Kaufvertrag zwischen dem DKV und den genannten Abnehmern mit der Abholung der zugewiesenen Kohlen zustande käme. Dadurch, daß die Beklagten auf Grund der Landabsatzscheine die zugewiesenen Kohlen abgeholt hätten, hätten sie als Nichtberechtigte über die Bezugsberechtigung der Klägerin verfügt. Die Verfügung sei gegenüber der Klägerin auch dadurch wirksam geworden, daß einmal die landabsatzscheine Legitimationspapiere im Sinne des § 808 BGB seien, so daß durch die Auslieferung der Kohlen an den Vorzeiger der Scheine die Zechen und der DKV von ihrer Leistungspflicht befreit wurden und sodann, daß die Klägerin nachträglich durch Erhebung der vorliegenden Klage wie auch durch ausdrückliche Erklärung die Lieferung der ihr zugewiesenen Kohlen an die Beklagten genehmigt habe. Da die Beklagten die empfangenen Kohlen inzwischen veräussert hätten, müßten sie ihren Wert ersetzen. Er entspreche mindestens den von der Klägerin geforderten Originalzechenpreisen. Hierbei seien die Beklagten nicht berechtigt, die an Braun für die Landabsatzscheine gezahlte Vergütung in Abzug zu bringen.

6

1)

Das Berufungsgericht hat die Landabsatzseheine als Urkunden angesehen, in denen die in ihnen bezeichneten Zechen angewiesen wurden, vertretbare Sachen, nämlich Kohlen, an die Klägerin zu leisten, wobei die Aushändigung der Urkunden mit der Maßgabe erfolgt ist, daß die in ihnen versprochene Leistung an jeden Inhaber bewirkt werden konnte. Diese Beurteilung, die auch die Revision nicht angreift, entspricht den Bestimmungen der §§ 783, 808 BGB und ist rechtlich bedenkenfrei.

7

Durch die Überlassung der Landabsatzscheine, die gegen die gesetzlichen Bestimmungen verstiess und auch ohne Wissen oder Ermächtigung der Klägerin erfolgt ist, haben die Beklagten keine Rechte aus den zugunsten der Klägerin erteilten Anweisungen erworben. Als sie daher die Landabsatzscheine den Zechen vorlegten, handelten sie als Nichtberechtigte. Dadurch, daß die Zechen die Anweisungen des DKV annahmen und die Beklagten sich die angewiesenen Kohlenmengen aushändigen liessen, verfügten sie über die der Klägerin mit der Ermächtigung eingeräumten Befugnis, die Leistung der Kohlen bei den Zechen zu erheben. Diese Verfügung war der Klägerin gegenüber auf Grund des § 808 BGB wirksam. Das Berufungsgericht hat daher zu Recht der Klägerin einen Bereicherungsanspruch aus § 816 BGB gegen die Beklagten zugebilligt. Der Anspruch ging zunächst auf Herausgabe der von den Beklagten bezogenen Kohlen. Infolge des Weiterverkaufs der Kohlen können die Beklagten diese aber nicht mehr herausgeben. Infolgedessen sind sie gemäß § 818 Abs. 2 BGB grundsätzlich zum Ersatz ihres Wertes verpflichtet, den das Berufungsgericht, von der Revision auch nicht beanstandet, in Höhe des von der Klägerin geforderten Betrages festgestellt hat.

8

Die Beklagten berufen sich nun darauf, daß sie für den Erwerb der Landabsatzscheine den Originalzechenpreis an B. gezahlt hätten und daß daher ihre Bereicherung um diesen Betrag gemindert sei. Grundsätzlich ergibt sich der Umfang der Bereicherung aus einem Vergleich des Vermögensstandes des angeblich Bereicherten, wie dieser sich infolge der ohne Rechtsgrund eingetretenen Vermögensverschiebung darstellt, mit dem Vermögensstand, der ohne diese Verschiebung bestehen würde (vgl. RGZ 170, 67 und die dort aufgeführte Rechtsprechung sowie BGHZ 1, 75 f [BGH 19.01.1951 - I ZR 15/50] [81]). Das Oberlandesgericht will die Berufung der Beklagten auf die an B. gezahlten Beträge nicht zulassen, weil es sich insoweit um den unzulässigen Einwand aus einer Rechtsbeziehung zu einem Dritten handele. Dies ist im Ergebnis zu billigen. Zweck der Vorschriften der §§ 812 ff BGB ist zwar nur die Beseitigung einer ungerechtfertigten Bereicherung; es soll dem Bereicherten nicht mehr entzogen werden, als der Bereicherung entspricht. Infolgedessen bestimmt § 818 Abs. 3 BGB, der grundsätzlich auch für die Fälle des § 816 BGB zu gelten hat (vgl. RG in S.A. 66, 261 f), ausdrücklich, daß die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes insoweit ausgeschlossen ist, als der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

9

Es kann aber nicht anerkannt werden, daß die Beklagten hier, wie dies die Revision meint, nicht bereichert sind, da sie für die Überlassung der Landabsatzscheine an B. die Originalzechenpreise bezahlt haben. Die Revision kann sich für ihre Auffassung entgegen ihrer Annahme nicht auf die ... in Bd. 163 S 360 ff der amtlichen Sammlung abgedruckte Entscheidung des Großen Zivilsenats des Reichsgerichts berufen, da dieser ein anders gearteter Sachverhalt zugrunde liegt. Zwar mussten die Beklagten, um die Lieferung der Kohlen zu erreichen, die Landabsatzscheine käuflich erwerben, so daß sie, wirtschaftlich betrachtet, für den Erwerb der Kohlen auch die Beträge aufwendeten, die sie an B. zahlten. Durch die Zahlung an B. trat jedoch noch keine Minderung des Vermögens der Beklagten ein. Die Beklagten erwarben vielmehr durch den Abschluss der Verträge mit Braun gegen diesen kaufrechtliche Gewährleistungsansprüche oder, wenn etwa die Verträge mit B. nichtig waren, Bereicherungsansprüche. Ein Vergleich des Vermögensstandes der Beklagten vor dem Erwerb der Landabsatzscheine mit ihrem Vermögensstand nach Bezug der Kohlen ergibt somit, daß zwar das Vermögen der Beklagten sich um die an B. gezahlten Kaufpreise vermindert hat, das Vermögen sich aber einmal um die den gezahlten Kaufpreisen mindestens gleichwertigen Kohlen und sodann um die Gewährleistungs- oder Bereicherungsansprüche gegenüber B. vermehrt hat. Infolgedessen tritt gegenüber dem Vermögensstand der Beklagten vor dem Erwerb der Landabsatzscheine keine Minderung ein, wenn die Beklagten die auf Kosten der Klägerin bezogenen Kohlen oder deren Wert an die Klägerin herausgeben müssen. Daß hierbei möglicherweise dem Rückforderungsrecht B. gegenüber die Bestimmung des § 817 Satz 2 BGB entgegensteht ist unerheblich, da diese Bestimmung den Bereicherungsanspruch als solchen nicht verneint, sondern ihm nur den Rechtsschutz versagt (vgl. OGHZ 4, 60; RGZ 99, 167 f) und das Risiko eines solchen Geschäfts zu lasten des Entreicherten gehen darf (vgl. hierzu im übrigen Enneccerus-Lehmann, Recht der Schuldverhältnisse 13. Bearbeitung § 227 III 4 S 860; Oertmann Anm. 2 zu § 816 BGB und Planck 4. Aufl Anm. IV zu § 816 BGB S 1659; K RGR 9. Aufl § 816 BGB Anm. 2 S 687 und Soergel 8. Aufl § 816 BGB Anm. 3 S 541, EG im Recht 1929 Nr. 1493). Da die Beklagten infolge des Weiterverkaufs der Kohlen zu deren Herausgabe ausserstande sind, andererseits sie aus dem Weiterverkauf mindestens den eingeklagten Betrag erzielt haben, sind sie zum Ersatz der von der Klägerin verlangten Summe verpflichtet.

10

2)

Auch die Rüge der Revision, daß das Berufungsgericht nicht geprüft habe, ob und inwieweit die Klägerin für die Handlungen ihres ungetreuen Angestellten Siegel einstehen müßte, ist nicht begründet. Ansprüche der Beklagten aus Vertrag oder unerlaubter Handlung bestehen der Klägerin gegenüber nicht, so daß, wie die Revision selbst zugeben muss, § 254 BGB nicht zur Anwendung kommen kann. Aber auch auf § 242 BGB können die Beklagten sich nicht berufen. Gegenüber dem Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung muss diese Vorschrift mindestens bei der hier gegebenen Sachlage versagen, zumal da Treu und Glauben nicht den Schutz eines derartigen von der Rechtsordnung missbilligten Geschäft erfordern.

11

Die Revision musste daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückgewiesen werden.

Schmidt
Ascher
Raske
Johannsen
v. Werner.