Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 22.03.1985, Az.: BVerwG 2 B 67/84
Nichtzulassung einer Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung; Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst; Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 22.03.1985
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 B 67/84
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1985, 28044
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Koblenz - 15.09.1983 - AZ: 6 K 97/82
- OVG Rheinland-Pfalz - 23.05.1984 - AZ: 2 A 152/83
Rechtsgrundlagen
- Art. 33 Abs. 5 GG
- § 7 NebVO Rheinland-Pfalz
- § 8 NebVO Rheinland-Pfalz
- § 132 Abs. 2 VwGO
- § 132 Abs. 3 VwGO
- Art. 2 Abs. 1 GG
- Art. 103 Abs. 1 GG
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. März 1985
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Fischer,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Sommer
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 23. Mai 1984 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 74 400 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO liegen nicht vor.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie grundsätzliche, bisher höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfragen aufwirft, deren im künftigen Revisionsverfahren zu erwartende Entscheidung zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder für eine bedeutsame Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Die in diesem Sinne zu verstehende grundsätzliche Bedeutung muß gemäß § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO durch Anführung mindestens einer konkreten, sich aus diesem Verwaltungsrechtsstreit ergebenden Rechtsfrage, die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird, und durch die Angabe des Grundes, der die Anerkennung der grundsätzlichen Bedeutung rechtfertigen soll, dargelegt werden (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; u.a. BVerwGE 13, 90 <91, 92>[BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift nicht.
Der Kläger bezeichnet unter 1. Buchst. a) und b) als rechtsgrundsätzlich die Frage, ob § 7 Abs. 3 der Landesverordnung über die Nebentätigkeit der Landesbeamten (Nebentätigkeitsverordnung - NebVO -) für das Land Rheinland-Pfalz vom 21. Dezember 1964 (GVBl. S. 241) wegen Verstoßes gegen Verfassungsrecht unwirksam ist. Er führt im einzelnen aus, daß seiner Ansicht nach die in dieser Vorschrift festgelegte Höchstgrenze von 6 000 DM im Kalenderjahr nicht in jedem denkbaren Falle mit dem Übermaßverbot und dem Grundrecht des Beamten aus Art. 2 Abs. 1 GG vereinbar sei und im Hinblick auf die Privilegierungen in § 8 Abs. 1 Nr. 1 und 4 NebVO auch gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verstoße. § 7 Abs. 3 NebVO ist jedoch durch die Zweite Landesverordnung zur Änderung der Nebentätigkeitsverordnung vom 9. Mai 1975 (GVBl. S. 179) schon mit Wirkung vom 1. Januar 1973 nicht nur hinsichtlich der Höchstgrenze (vgl. hierzu im übrigen § 7 Abs. 3 NebVO in der Fassung der Landesverordnung zur Änderung der Nebentätigkeitsverordnung vom 26. Juni 1971 <GVBl. S. 183>), sondern - ersichtlich unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des beschließenden Senats (BVerwGE 41, 316) - durch nach Besoldungsgruppen der Beamten gestaffelte Höchstbeträge von 7 200 bis 12 000 DM je Kalenderjahr geändert worden. Die bezeichnete Rechtsfrage wäre deshalb in Anwendung auslaufenden Rechts zu entscheiden. Rechtsfragen, die auslaufendem oder ausgelaufenem Recht angehören, kommt aber regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung zu, weil die Zulassungsvorschrift des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO im wesentlichen auf die für die Zukunft richtungweisende Klärung von Rechtsfragen gerichtet ist (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; u.a. Beschlüsse vom 17. Juli 1975 - BVerwG 2 B 2.75 - <Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 136> und vom 21. Dezember 1977 - BVerwG 7 B 109.77 - <Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 160>). - Im übrigen berücksichtigt die Beschwerde bei ihren Ausführungen nicht in ausreichendem Maße, daß nach der auch von ihr herangezogenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 25. November 1980 - 2 BvL 7, 8, 9/76 - (BVerfGE 55, 207 <229, 231, 234, 239>) - unbeschadet der gebotenen Differenzierung (vgl. hierzu auch BVerwGE 41, 316) - durch die Festsetzung von Höchstbeträgen und die Anordnung der Ablieferung übersteigender Beträge bei Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst neben der Vermeidung eines Übermaßes an Nebentätigkeit auf Kosten des Hauptamtes eine Doppelbesoldung aus öffentlichen Mitteln in Grenzen gehalten werden soll (vgl. auch BVerwGE 29, 191 <196>[BVerwG 14.03.1968 - VI C 45/64]; 36, 61 <66>[BVerwG 03.09.1970 - II C 130/67]; 41, 316 <324>[BVerwG 19.01.1973 - IV C 26/71]; Urteil vom 23. September 1975 - BVerwG 2 C 19.71 - <Buchholz 232 § 64 BBG Nr. 9>; Fürst, GKÖD I, K § 64 Rz 10; Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, BayBG, vor Art. 73 Erl. 3; Art. 73 Erl. 8). Sie vernachlässigt, daß der Verordnunggeber eine pauschalierende und typisierende - Besonderheiten des Einzelfalles nicht berücksichtigende - Regelung treffen und bestimmen kann, welche Art von Nebentätigkeiten im Blick auf öffentliche Interessen von solchen Beschränkungen freizustellen sind (BVerfGE 55, 207 <243>), ohne gegen den Gleichheitssatz zu verstoßen (vgl. hierzu u.a. auch Urteil vom 26. März 1970 - BVerwG 2 C 50.65 - <ZBR 1970, 229>; Fürst, GKÖD I, K § 65 Rz 7).
Die Beschwerde bezeichnet in Anknüpfung an ihre Ausführungen unter 1. als klärungsbedürftig weiter die Frage, ob es mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber seinen Beamten vereinbar ist, die sich aus § 7 Abs. 3 NebVO ergebenden Bruttobeträge nach 20 Jahren zurückzuverlangen, auch wenn auf diese Beträge längst Steuern bezahlt worden sind, die die dem Beamten verbleibende Vergütung übersteigen. Diese Frage bedarf ebenfalls keiner Entscheidung in einem künftigen Revisionsverfahren. Es ist eindeutig, daß die dem Beamten aus der Nebentätigkeit nach Maßgabe des § 7 Abs. 2 NebVO verbleibende Vergütung für eine Nebentätigkeit im unmittelbaren oder mittelbaren Landesdienst zu versteuern und die diesen Betrag übersteigenden Bruttobezüge gemäß § 7 Abs. 3 NebVO abzuliefern sind. Hieran ändert sich grundsätzlich nichts, wenn der Beamte auch die abzuliefernden Beträge in der irrtümlichen Annahme, sie stünden ihm endgültig zu, versteuert hat. Auch wenn der Beamte die abgeführten Steuern nicht mehr zurückverlangen kann, obliegt es ihm insoweit, wegen der nachträglich abzuführenden Bruttobeträge beim Finanzamt einen steuerlichen Ausgleich zu erreichen. Welche der verschiedenen steuerrechtlichen Möglichkeiten er geltend machen kann oder muß, ist in diesem Zusammenhang unbeachtlich (vgl. hierzu BVerwGE 24, 92 <104>[BVerwG 12.05.1966 - II C 197/62]; 25, 97 <102 f. [BVerwG 22.09.1966 - VIII C 270/63]>; vgl. auch Beschluß vom 16. Dezember 1975 - BVerwG 2 B 31.74 -). Die Frage, ob sich aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn im konkreten Falle des Klägers mit Rücksicht auf den angeführten Zeitablauf und die Unmöglichkeit, nachträglich eine Minderung seiner Steuerschulden annähernd in Höhe der für den abzuliefernden Betrag bereits abgeführten Steuern zu erlangen, eine Einschränkung der Ablieferungspflicht ergeben könnte, knüpft an die Besonderheiten des vorliegenden Einzelfalles an, die der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zu verleihen vermögen.
Den allgemeinen Ausführungen unter 4. der Beschwerdeschrift, mit denen der Kläger zu begründen versucht, daß der Beklagte in Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben nicht mehr berechtigt sei, von ihm eine Ablieferung der streitigen Vergütungen zu fordern, weil er, der Kläger, nicht rechtzeitig auf die Abführungspflicht hingewiesen worden sei, läßt sich keine konkrete Rechtsfrage in dem dargelegten Sinne entnehmen. Die Beschwerde wendet sich in diesem Zusammenhang lediglich gegen die Rechtsanwendung des Berufungsgerichts im vorliegenden Falle. Mit solchen, auf einer Vernachlässigung des rechtssytematischen Unterschiedes zwischen der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde und der Begründung einer Revision beruhenden Angriffen gegen die Rechtsanwendung durch das Berufungsgericht kann die Nichtzulassungsbeschwerde keinen Erfolg haben, und zwar selbst dann nicht, wenn ein Gericht eine Rechtsfrage fehlerhaft entschieden oder eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage überhaupt nicht erkannt hat (vgl. u.a. Beschluß vom 20. Januar 1978 - BVerwG 6 B 2.78 - <Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 162>). Im übrigen hängt es von den Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles ab, zu welchem Ergebnis die Grundsätze von Treu und Glauben führen. Sie vermögen der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zu verleihen.
Ein zur Zulassung der Revision führender Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegt ebenfalls nicht vor. Die Beschwerde rügt, das Berufungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, der Kläger habe keine absetzbaren Barauslagen im Sinne von § 7 Abs. 5 NebVO dargetan. Es habe seine Aufstellung in der Anlage zum Schriftsatz vom 31. Dezember 1970 übersehen, in der getrennt nach Jahren Honorare, Fahrtkosten, Tagegelder, Reisekosten, Materialkosten, Personalkosten und Umsatzsteuer für die jeweiligen Einkünfte aufgeschlüsselt worden seien. Welche Verfahrensvorschrift von der Beschwerde als verletzt angesehen wird, führt sie nicht aus. Sollte die Beschwerde geltend machen wollen, das Berufungsgericht habe seine aus § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO sowie dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) folgende Pflicht, den gesamten aus dem Verfahren sich ergebenden Tatsachenstoff zu berücksichtigen (vgl. Urteile vom 28. April 1983 - BVerwG 2 C 89.81 - <Buchholz 237.6 § 39 LBG Niedersachsen Nr. 1 = DVBl. 1983, 1105 f.> und vom 10. Mai 1984 - BVerwG 2 C 36.82 -), verletzt, so könnte die Rüge auch unabhängig von den Darlegungserfordernissen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht durchgreifen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist grundsätzlich davon auszugehen, daß die Gerichte das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben (u.a. BVerfGE 27, 248 <251 f.>[BVerfG 02.12.1969 - 2 BvR 320/69]; 54, 43 <46>[BVerfG 15.04.1980 - 1 BvR 1365/78]). Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör kann deshalb - in Ausnahmefällen - nur dann festgestellt werden, wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalles deutlich ergibt, daß das Gericht tatsächlich das Vorbringen eines Beteiligten überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat (BVerfGE 27, 248 <252>[BVerfG 02.12.1969 - 2 BvR 320/69]; 28, 378 <384 f. [BVerfG 27.05.1970 - 2 BvR 578/69]>; 47, 182 <187 f.>). Solche, die Annahme eines Ausnahmefalles rechtfertigende Umstände sind hier nicht ersichtlich. Das Berufungsgericht hat ausdrücklich hervorgehoben, daß der Kläger abzugsfähige Aufwendungen, die bei Reisen im Zusammenhang mit der Nebentätigkeit für Fahrten sowie für Unterkunft und Verpflegung entstanden sind, nicht substantiiert dargelegt habe. Eine derartige substantiierte Darlegung enthält auch die erwähnte Aufstellung nicht. Darauf hat der Kläger im Schriftsatz vom 31. Dezember 1970 selbst hingewiesen. - Im übrigen wird das Berufungsurteil insoweit von der selbständigen weiteren Begründung getragen, daß etwaige Aufwendungen - zu denen nach der für die Beurteilung eines Verfahrensmangels allein maßgeblichen Rechtsauffassung des Berufungsgerichts nur die bei Reisen im Zusammenhang mit der Nebentätigkeit entstandenen Fahrtkosten sowie Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung gehören - jedenfalls dadurch berücksichtigt worden seien, daß der Beklagte dem Kläger jährlich 9 600 DM statt der in der Nebentätigkeitsverordnung aus dem Jahre 1964 vorgesehenen 6 000 DM als ablieferungsfreie Vergütung belassen habe.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 74 400 DM festgesetzt.
Der Wert des Streitgegenstandes ist gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG festgesetzt.