Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.09.1985, Az.: VI ZR 4/84
Versicherungsnehmer; Rechtskräftig abgewiesene Klage; Kfz-Halter; Geschädigter; Versicherer; Fahrerhaftung; Mitversicherter Fahrer
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 24.09.1985
- Aktenzeichen
- VI ZR 4/84
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1985, 13469
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
- § 3 Nr. 8 PflichtversG
Fundstellen
- BGHZ 96, 18 - 29
- JZ 1986, 342-345
- MDR 1986, 135-136 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1986, 1610-1613 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1986, 828 (amtl. Leitsatz)
- VersR 1986, 153-155 (Volltext mit amtl. LS)
- ZIP 1986, 32-36
Redaktioneller Leitsatz
Redaktioneller Leitsatz:
Trotz rechtskräftig abgewiesener Klage gegen den Kfz - Halter als Versicherungsnehmer kann der Geschädigte den mitversicherten Fahrer bzw. den Versicherer aus der Fahrerhaftung inanspruchnehmen.
Tatbestand:
Der Kläger fordert Schadensersatz wegen der Verletzungen, die er am 19. Juni 1980 als Teilnehmer an einem Fahrerlehrgang auf dem Nürburgring erlitten hat.
Zu diesem von dem Internationalen Verband der BMW-Clubs e. V. mit Unterstützung der B. Motorenwerke AG - der früheren Erstbeklagten - veranstalteten 18. Internationalen Lehrgang für Wagen und Motorräder konnten sich Kraftfahrer mit einem ordnungsgemäß zugelassenen BMW-Fahrzeug anmelden. Begleiter (Beifahrer) waren zugelassen. Die Teilnahmegebühr umfaßte eine Unfallversicherung.
Zur Haftung und zum Haftungsausschluß heißt es in Ziff. 5 Abs. 2 der Ausschreibungsbedingungen:
»Jeder Teilnehmer trägt die zivil- und strafrechtliche Verantwortung für die von ihm oder einem Beifahrer und seinem Fahrzeug verursachten Personen-, Sach- und Vermögensschäden. Der Veranstalter sowie alle mit der Veranstaltung in Verbindung stehenden Organisationen und Einzelpersonen lehnen für sich den Fahrern und Beifahrern gegenüber jede Haftung für Personen-, Sach- und Vermögensschäden, die vor, während oder nach der Veranstaltung eintreten, ab. Die Teilnehmer fahren in jeder Hinsicht auf eigene Gefahr und verzichten mit Abgabe ihrer Nennung auf jedes Recht des Vorgehens oder Rückgriffes gegen den Veranstalter oder dessen Beauftragte.«
Ferner war noch folgender Satz angefügt:
»Mit der Abgabe der Nennung verzichtet jeder Teilnehmer auf die Anrufung der ordentlichen Gerichte.«
Für den mehrtägigen Lehrgang waren eine Antischleuderschule und ein Gefahrentraining vorgesehen; unter anderem sollte den Teilnehmern vermittelt werden, ihr Fahrzeug auf der Ideallinie zu beherrschen. Unter Ziff. 8 Abs. 2 der Ausschreibungsbedingungen heißt es hierzu:
»Der Ring ist in verschiedene Sektionen unterteilt. Innerhalb dieses Abschnittes hat jede Gruppe unter Anleitung des Instrukteurs Gelegenheit, die Ideallinie zu studieren und Fehler in der Fahrweise zu korrigieren. Die Sektionen werden von allen Gruppen im Laufe des Lehrganges befahren. Die Absperrungen der einzelnen Sektionen sind unbedingt zu beachten. Die Einfahrt in eine gesperrte Sektion ist strengstens untersagt und wird mit Ausschluß bestraft.«
Der Kläger nahm an dieser Veranstaltung teil, nachdem er zuvor bereits mehrere Lehrgänge gleicher Art besucht hatte. Am Vormittag des ersten Lehrgangstages sollte der Rennfahrer B. der Teilnehmergruppe des Klägers innerhalb eines abgesperrten Streckenabschnittes des Nürburgringes die Ideallinie demonstrieren. B. verlor bei der Fahrvorführung die Kontrolle über den von ihm benutzten, bei der Beklagten haftpflichtversicherten PKW der B. Motorenwerke AG. Der Wagen erfaßte den Kläger am Rande der Strecke vor der Leitplanke. Der Kläger erlitt schwere Verletzungen; ihm mußte das rechte Bein ab Mitte des Unterschenkels amputiert werden.
Der Kläger hat sich darauf berufen, daß B. den Unfall überwiegend verschuldet habe, da er entgegen der ausdrücklichen Weisung mit stark überhöhter Geschwindigkeit herangekommen sei, ehe die Teilnehmer der Gruppe ihre Plätze hätten einnehmen können. Unter Einräumung eines Mitverschuldens von 30 % hat er im ersten Rechtszug gegenüber der B. Motorenwerke AG einen Feststellungsanspruch hinsichtlich des materiellen Zukunftsschadens geltend gemacht. Daneben hat er von der Beklagten Zahlung eines Schmerzensgeldes sowie Feststellung ihrer Ersatzpflicht für alle (materiellen und immateriellen) Zukunftsschäden verlangt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Hiergegen hat der Kläger Berufung nur bezüglich der beklagten Haftpflichtversicherung eingelegt. Das Oberlandesgericht hat das Rechtsmittel als unzulässig verworfen, soweit materielle Schäden in Frage stehen. Im übrigen hat es die Berufung als unbegründet zurückgewiesen. Die Revision des Klägers führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.
Entscheidungsgründe
I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht dem Feststellungsbegehren des Klägers für die materiellen Zukunftsschäden die Bindungswirkung des § 3 Nr. 8 PflVG entgegen. Die rechtskräftig gewordene Abweisung der Klage gegen den Halter als Versicherungsnehmer wirke nach dieser Vorschrift zugunsten des Versicherers.
Dem Klageanspruch auf Ersatz immaterieller Schäden stehe ein vereinbarter Haftungsausschluß entgegen. Zwar sei ein genereller Haftungsausschluß für jedes Verschulden nach § 11 Nr. 7 AGBG unwirksam. Bei dem Fahrerlehrgang sei aber der Ausschluß der Haftung für leichte Fahrlässigkeit zulässig. Die Teilnahme an einem solchen Lehrgang unterliege eigenen Regeln, sie fordere von den Fahrern ein Höchstmaß an Vorsicht und Aufmerksamkeit. Die Teilnehmer gingen bewußt das Risiko gewisser Gefahren ein. In diesem einschränkenden Sinn sei der formularmäßige Haftungsausschluß aufrechtzuerhalten, da das Festhalten am Vertrag in diesem Umfang für den Kläger auch nicht eine unzumutbare Härte i. S. von § 6 Abs. 3 AGBG darstelle. Anders als bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Geschäftsverkehr zwischen Kaufleuten und Nichtkaufleuten schlage hier das Verbot der geltungserhaltenden Reduktion angesichts der Besonderheiten des Falles nicht durch. Da B. allenfalls leichte Fahrlässigkeit anzulasten sei, müsse der Kläger sich diesen Haftungsausschluß entgegenhalten lassen.
II. Diese Erwägungen halten den Angriffen der Revision nicht stand.
1. Außer Frage steht im Streitfall die Unwirksamkeit der Klausel in den Ausschreibungsbedingungen, die ihrem Wortlaut nach (Ziff. 5 Abs. 2 Satz 4) einen Verzicht auf die Anrufung der ordentlichen Gerichte enthält. Das zieht auch die Revision nicht in Zweifel.
2. Nicht gefolgt werden kann dem Berufungsgericht darin, daß dem Erlaß eines Feststellungsurteils gegen die beklagte Versicherung hinsichtlich der materiellen Zukunftsschäden des Klägers schon die Bindungswirkung des § 3 Nr. 8 PflVG entgegenstehe.
Schadensersatzansprüche des Klägers sind nur gegen den Kraftfahrzeughalter als Versicherungsnehmer rechtskräftig abgewiesen worden, dagegen nicht gegen den noch vor der Klageerhebung tödlich verunglückten Fahrer B. Die Bindungswirkung der genannten Vorschrift betrifft aber nur das Verhältnis des Versicherungsnehmers (Halter) zum Versicherer und umgekehrt sowie - über den Wortlaut des Gesetzes hinaus (einhellige Meinung s. Ausgangslage im Senatsurteil vom 29. Mai 1979 - VI ZR 128/77 - VersR 1979, 841; für viele Johannsen in Bruck/Möller/Sieg, VVG 8. Aufl. B 38 S. 60) - das Verhältnis des (Mit-)Versicherten (Fahrer) zum Versicherer und umgekehrt. Dagegen ist der Geschädigte durch § 3 Nr. 8 PflVG nicht gehindert, nach rechtskräftiger Abweisung seiner Klage gegen den Halter des schädigenden Fahrzeugs den Fahrer bzw. wegen dessen Haftung den Versicherer nach § 3 Nr. 1 PflVG in Anspruch zu nehmen (s. amtliche Begründung Drucks. IV/2252 S. 18; Johannsen aaO S. 61, 62; Prölss/Martin, VVG 23. Aufl. § 3 Nr. 8 PflVG Anm. 1 S. 943; Keilbar ZVersWiss 1970, 444; Bauer, Die Kraftfahrtversicherung 2. Aufl. Rdz. 554).
Um derartige Ansprüche geht es hier. Der Kläger hat neben dem Kraftfahrzeughalter, gegen den die Klage rechtskräftig abgewiesen worden ist, die Beklagte nicht nur als dessen Haftpflichtversicherer, sondern auch als Haftpflichtversicherer des mitversicherten Fahrers B. wegen dessen schuldhaften Verhaltens aus §§ 823, 847 BGB in Anspruch genommen. Soweit die Direktklage gegen die Beklagte auf einer Einstandspflicht des Halters basiert, ist mit der Rechtskraft der Klageabweisung zugunsten des Halters gemäß § 3 Nr. 8 PflVG auch die Haftungsfrage zugunsten der Beklagten negativ entschieden. Soweit dagegen der Kläger mit dem Direktanspruch die Einstandspflicht der Beklagten aus der Haftungsverantwortlichkeit des mitversicherten Fahrers B. verfolgt, wird er durch die rechtskräftige Abweisung der Klage gegen den Halter des Fahrzeugs nicht beschränkt. Auf diese Ansprüche, die auch den materiellen Zukunftsschaden des Klägers betreffen, erstreckt sich die Bindungswirkung des nur gegen den Halter in Rechtskraft erwachsenen Urteils nach § 3 Nr. 8 PflVG nicht. Schon deshalb kann das Berufungsurteil insoweit keinen Bestand haben, ohne daß der Frage nachgegangen zu werden braucht, ob bei Bejahung der Bindungswirkung des § 3 Nr. 8 PflVG, die nur die Haftungsfrage betrifft (Senatsurteil vom 1. Juni 1981 - VI ZR 304/79 - VersR 1981, 1158), das Rechtsmittel nicht richtiger als unbegründet statt als unzulässig abzuweisen gewesen wäre.
3. Auch soweit das Berufungsgericht eine Einstandspflicht der Beklagten wegen des formularmäßigen Haftungsausschlusses in Ziff. 5 Abs. 2 der Ausschreibungsbedingungen des Veranstalters verneint hat, kann sein Urteil nicht bestehen bleiben. Zwar ist dem Berufungsgericht darin zu folgen, daß diese Haftungsfreizeichnung auch eine Ersatzpflicht des Fahrers B. umfassen sollte (a). Indes ist die Freizeichnungsklausel wegen Verstoßes gegen § 11 Nr. 7 AGBG unwirksam, so daß sich die Beklagte auf sie nicht berufen kann (b).
a) Nach Wortlaut und Sinn sollte Ziff. 5 Abs. 2 der Ausschreibungsbedingungen auch die Haftung des Fahrers B., wie sie hier dem Direktanspruch gegen die Beklagte zugrundegelegt ist, ausschließen. Vergeblich versucht die Revision aufzuzeigen, die Ausschreibungsbedingungen sprächen ausschließlich die Haftung für solche Schäden an, die auf das Fahren eines Teilnehmers zurückzuführen seien. Auf einen solchen Vorgang ist die Anwendung der Klausel zum Haftungsausschluß aber nicht beschränkt. Vielmehr verdeutlicht der dritte Satz dieses Absatzes nur den in dem vorausgegangenen Satz klar zum Ausdruck gekommenen Ausschluß jeglicher Haftung des Veranstalters. Er sollte nach dem Wortlaut der Klausel für alle schadenstiftenden Vorfälle in der Zeit vor, während und nach der Veranstaltung gelten, also auch für Verletzungen, wie der Kläger sie hier beim Beobachten einer Fahrdemonstration erlitten hat.
Dies kann das Revisionsgericht nachprüfen, da der Anwendungsbereich der vorformulierten Ausschreibungsbedingungen über den Bezirk eines Oberlandesgerichtes hinauswirkt (s. BGHZ 86, 284, 288 und 8, 55, 56 sowie BGH Urteile vom 22. Oktober 1973 - KZR 22/72 - MDR 1974, 293, 294 und vom 25. Oktober 1984 - VII ZR 95/83 - VersR 1985, 165 = WM 1985, 59, 60); das schon deshalb, weil der Veranstalter, der Internationale Verband der BMW Clubs e.V., seinen Sitz in Mülheim/Ruhr und die ihn unterstützende B. Motorenwerke A.G. - die Kraftfahrzeughalterin des von B. gefahrenen Wagens - ihren Sitz in München haben. Im übrigen sind dem Wortlaut der Ausschreibungsbedingungen zumindest ähnliche Fassungen in der Rahmenausschreibung für Rundstreckenrennen der ONS enthalten (abgedr. bei Fritzweiler, Die Haftung des Sportlers bei Sportunfällen, S. 124 Anhang S. 34).
Weiter hat das Berufungsgericht davon ausgehen können, daß auch dem B. als Beauftragtem des Veranstalters der Haftungsausschluß des Satzes 2 der Bedingungen gegenüber dem Kläger als Lehrgangsteilnehmer zugute kommen sollte. Dazu bedurfte es keiner genaueren Abgrenzung des begünstigten Personenkreises, als er in den Bedingungen beschrieben worden ist. Jedenfalls nennt die Klausel alle mit der Veranstaltung in Verbindung stehenden Einzelpersonen. Bereits das Landgericht hat den Rennfahrer B. als eine solche Person verstanden. Das ist nicht zu beanstanden. B. ist mit Willen und im Auftrag des Veranstalters und seiner Mitarbeiter zum Zwecke des Unterrichts tätig geworden.
b) Einer derartig umfassenden formularmäßigen Freizeichnung steht § 11 Nr. 7 AGBG entgegen. Danach ist ein Ausschluß oder eine Begrenzung der Haftung für einen Schaden, der auf einer grob fahrlässigen Vertragsverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruht, in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam. Um eine danach verbotene formularmäßige Haftungsfreistellung geht es hier: Nach Ziff. 5 Abs. 2 der Ausschreibunsbedingungen wollte der Veranstalter für sich und seine Helfer die Haftung umfassend, also für jedes Verschulden, formularmäßig abbedingen; das war ihm nach § 11 Nr. 7 AGBG verwehrt. Dieses Verbot ist auch für die hier geltend gemachten Ansprüche aus unerlaubter Handlung schon deshalb zu beachten, weil Vertragsbindungen bestehen und die schadenstiftenden Vorgänge in gleicher Weise als Verletzung von Deliktspflichten und als Vertragsverletzungen in Betracht kommen. Auch das Berufungsgericht übersieht das Klauselverbot in § 11 Nr. 7 AGBG nicht; nach seiner Auffassung kann die Freizeichnungsklausel jedoch dem Kläger insoweit entgegengehalten werden, als durch sie eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen sei; insoweit sei die Klausel teilweise wirksam.
Dem kann sich der erkennende Senat nicht anschließen.
aa) Es ist inzwischen gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die gegen §§ 9 bis 11 AGBG verstoßen, grundsätzlich als insgesamt unwirksam zu behandeln und sie nicht auf dem Wege einer sogenannten »geltungserhaltenden Reduktion« auf den Restbestand zurückzuführen, mit dem sie nicht im Widerspruch zu §§ 9 bis 11 AGBG stehen (s. BGHZ 84, 109, 115 ff.; 86, 284, 297; 87, 309, 321; 90, 69, 73 ff.[BGH 01.02.1984 - VIII ZR 54/83]; 91, 375, 384 [BGH 20.06.1984 - VIII ZR 337/82]und 92, 312, 315 - alle mit weiteren Nachweisen - sowie BGH Urteile vom 7. Oktober 1981 - VIII ZR 214/80 - NJW 1982, 178, 179, vom 28. April 1983 - VII ZR 267/82 - WM 1983, 916, 917; vom 19. September 1983 - VIII ZR 84/82 - NJW 1984, 48, 49 und vom 14. November 1984 - IVa ZR 60/83 - VersR 1985, 129, 130). Auch der erkennende Senat folgt diesem Grundsatz, der sich aus dem gesetzgeberischen Anliegen ergibt: Zweck des AGB-Gesetzes ist es, den Vertragspartner vor der Verwendung ungültiger Klauseln zu schützen und auf einen den Interessen beider Seiten gerecht werdenden Inhalt derartiger Formularbedingungen hinzuwirken. Dieses Ziel würde unterlaufen, wenn es dem Verwender möglich bliebe, seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen einseitig in seinem Interesse auszugestalten, um es dann der Initiative seines Vertragspartners und den Gerichten zu überlassen, daß derartige Klauseln auf das gerade noch zulässige Maß zurückgeführt werden. Dem Prinzip, daß die Benutzung von Formularbedingungen stets auf das Risiko des Verwenders geht, entspricht es vielmehr in aller Regel, eine das Interesse des Verwenders im Übermaß herausstellende und deshalb nach §§ 9 bis 11 AGBG verbotene Klausel nach Maßgabe von § 6 Abs. 2 AGBG insgesamt als ungeschrieben zu behandeln und an ihrer Stelle diejenige gesetzliche Regelung maßgebend sein zu lassen, die durch die in Frage stehende Klausel abbedungen werden sollte; dies grundsätzlich auch dann, wenn eine für den Verwender günstigere Gestaltungsmöglichkeit durch sich von vornherein in den Grenzen des Zulässigen haltende Absprachen bestanden hätte. Lediglich in den Fällen, in denen die Unwirksamkeit der beanstandeten Klausel eine Lücke in der gesetzlichen Regelung offenbart, die die beteiligten Interessen beider Seiten unangemessen geregelt sein läßt, erscheint nach dem dargelegten Sinn des AGB-Gesetzes der Versuch des Richters zulässig, eine angemessene Interessenlösung auf dem Wege der ergänzenden Vertragsauslegung anzustreben (s. BGHZ 84, 109, 115 ff.; 88, 78, 85; 90, 9, 83 ff.; 92, 312 ff. sowie BGH Urteil vom 31. Oktober 1984 - VIII ZR 220/83 - WM 1984, 1644, 1645).
bb) Um eine derartige »gesetzesergänzende« Klausel handelt es sich indes im Streitfall nicht. Davon kann gesprochen werden, wenn die betroffenen Interessen in ihrer typischen Verknüpfung Sonderlösungen erheischen, für die die gesetzliche Regelung nicht konzipiert ist. Es kann dahinstehen, für welche Regelungssachverhalte die gesetzlich vorgesehene Haftung für Fahrlässigkeit schlechthin - wie sie hier durch Ziff. 5 Abs. 2 der Ausschreibungsbedingungen u. a. abbedungen werden sollte - eine unangemessene Interessenlösung in diesem Sinn darstellt und deshalb die besondere Typik der Interessenverknüpfung nach einer anderen, sachrichtigeren Haftungsregelung verlangt. Selbst wenn hierfür die bereits für die gesetzliche Regelung bestehenden bzw. von der Rechtsprechung zu ihr entwickelten Haftungsbegrenzungen keine Rolle spielen dürften, würde die Bejahung einer derartigen Sonderlage zumindest besondere Gründe voraussetzen, die die gesetzliche Risikoverteilung für den Verwender und seine Leute selbst bei voller Berücksichtigung der Interessen seines Vertragspartners in der Typik der betroffenen Fälle unangemessen erscheinen ließen. Für eine solche zu einer Einschränkung der Haftung des Veranstalters und seiner Beauftragten zwingenden Sonderlage ist im Streitfall nichts ersichtlich, und zwar weder für einen Ausschluß der Haftung für leichte Fahrlässigkeit noch für einen Ausschluß der Haftung nach §§ 7 ff., 18 StVG, worauf das Berufungsgericht, obwohl der Kläger auch Ansprüche für materiellen Zukunftsschaden geltend macht, überhaupt nicht eingeht.
Allein der Umstand, daß die Teilnehmer an dem Fahrerlehrgang mit Antischleuderschule und Gefahrentraining ein gewisses, dem Training typischerweise innewohnendes erhöhtes Risiko eingegangen sind, rechtfertigt es nicht, die Haftung des Veranstalters und seiner Beauftragten für die Gefahr, wie sie sich im Streitfall verwirklicht hat, im Wege der vertragsergänzenden Auslegung auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz zu beschränken. Die Demonstration der »Ideallinie« barg nicht typischerweise die Gefahr in sich, daß der Demonstrant die Herrschaft über sein Fahrzeug verlieren konnte, wie dies beispielsweise bei Autorennen, in dem Bestreben der Fahrer, das Äußerste an Geschwindigkeit aus dem Fahrzeug herauszuholen, als voraussehbare Möglichkeit einkalkuliert werden mag. Bei dem Fahrerlehrgang entsprach es dagegen, wie sich aus der Präambel und dem erklärten Ziel der Ausschreibungsbedingungen: »Besser Fahren mit BMW« ergibt, dem Lernziel, »das Fahrzeug so zu beherrschen, daß es jederzeit der Verkehrssituation angepaßt mit dem geringsten Aufwand an Energie sicher bewegt wird«. Für die Wertung der Teilnehmer war der Fahrstil (nicht die Fahrzeit) maßgebend (Ziff. 6 der Ausschreibungsbedingungen). Jede Gruppe sollte unter Anleitung des Instruktors Gelegenheit bekommen, die Ideallinie zu studieren und Fehler in der Fahrweise zu korrigieren (Ziff. 8 Abs. 2 der Ausschreibungsbedingungen). Es bestand ein striktes Überholverbot (Ziff. 8 Abs. 3 der Ausschreibungsbedingungen). Diese Teilnahmebedingungen machen deutlich, daß der Lehrgang geradezu auf eine mögliche Verringerung durch bessere Beherrschung der Fahrrisiken ausgerichtet, keineswegs aber von vornherein durch Risiken geprägt war, wie sie sich hier verwirklicht haben. Der vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich grundlegend von den Sachverhalten bei Teilnahme etwa an einem Sportwettkampfspiel, für die die Rechtsprechung (s. BGHZ 63, 140, 142 sowie BGH Urteile vom 10. Februar 1976 - VI ZR 32/74 - VersR 1976, 591, 592 und vom 16. März 1976 - VI ZR 199/74 - VersR 1976, 775) die »Inkaufnahme« eines erhöhten Risikos spieltypischer Gefahren unter dem Gesichtspunkt der Reziprozität entwickelt hat. Ob eine ausdrücklich getroffene Vereinbarung eines unmißverständlichen auf leichte Fahrlässigkeit und Gefährdungshaftung nach dem Straßenverkehrsgesetz beschränkten Haftungsausschlusses für Risiken wie das hier betroffene nach dem Zweck und Ziel des Lehrgangs zulässig gewesen wäre, bedarf keiner Entscheidung. Denn jedenfalls kann eine solche Haftungsbeschränkung aus den dargelegten Gründen nicht im Wege ergänzender Auslegung des wegen der Verwendung verbotener Klauseln lückenhaften Vertrages als typischerweise gebotener Interessenausgleich vorgenommen werden, zumal der Veranstalter dieses Risiko versichern konnte; jedenfalls ist anderes von der Beklagten nicht behauptet worden.
Auch das Reichsgericht (JW 1926, 2534) hat keinen Anlaß gesehen, die Haftung des Teilnehmers an einer Dauerprüfungsfahrt gegenüber dem mitfahrenden Beobachter trotz des damit verbundenen erhöhten Risikos durch stillschweigenden Haftungsverzicht für leichte Fahrlässigkeit auszuschließen. Ebensowenig hat der Bundesgerichtshof (BGHZ 39, 156 ff.[BGH 05.03.1963 - VI ZR 123/62]) bei einer vom ADAC veranstalteten überwachten Zuverlässigkeitsfahrt den Fahrer gegenüber seinem Mitfahrer von der Haftung für leichte Fahrlässigkeit freigestellt. Auch der Fahrerlehrgang weist hinsichtlich seiner typischen Risiken keine Sonderlage aus, die eine Einschränkung der gesetzlichen Haftungsregelung zur Erzielung eines angemessenen Interessenausgleichs zwischen den Beteiligten notwendig machen müßte.
4. Dem erhöhten Risiko, das sich im Streitfall dadurch verwirklicht hat, daß der Kläger in dem Augenblick, als der Rennfahrer B. die Herrschaft über sein Fahrzeug verlor, noch nicht den Beobachtungsstand hinter den Leitplanken eingenommen hatte, kann somit nur bei Prüfung seines Mitverschuldens Rechnung getragen werden. Der Kläger hat ein solches von 30 % eingeräumt. Ob diese Quote angemessen ist, obliegt der tatrichterlichen Entscheidung.
III. Das angefochtene Urteil war somit aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.