Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.05.1979, Az.: VI ZR 128/77
Verbot einer späteren Verurteilung bei Verneinung des Bestehens eines Haftpflichtanspruchs; Drittwirkung der Rechtskraft; Rechtsfolge der bewußten Ausnutzung eines unrichtigen Urteils; Sorgfaltspflichten eines Kraftfahrzeugführers
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 29.05.1979
- Aktenzeichen
- VI ZR 128/77
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1979, 11268
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Frankfurt - 10.06.1977
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- JZ 1979, 531-533
- MDR 1979, 835 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
V. Versicherung der Kraftfahrt AG,
vertreten durch die Vorstandsmitglieder Herbert S. und Kuno W., B.
Prozessgegner
1. Frau Ingeborg R.
2. Minderjährige Evamaria R.,
gesetzlich vertreten durch die Klägerin zu 1),
3. Minderjähriger Hans Joachim R.,
gesetzlich vertreten durch die Klägerin zu 1),
sämtlich in M.-W.
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage, ob sich der auf die Direktklage verurteilte Haftpflichtversicherer auch dann darauf berufen kann, daß die Klage gegen den Schädiger (rechtsirrig wegen Verjährung) abgewiesen ist, wenn dies so in ein und demselben Urteil entschieden worden ist.
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 3. April 1979
unter Mitwirkung
des Vorsitzenden Richters Dr. Weber und
der Richter Scheffen, Dr. Kullmann, Dr. Ankermann und Dr. Deinhardt
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 10. Juni 1977 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision fallen der Beklagten zur Last.
Tatbestand
Der geschiedene Ehemann der Erstklägerin und Vater der aus der geschiedenen Ehe stammenden klagenden Kinder wurde am 28. Februar 1973 bei einem Unfall auf der Autobahn Frankfurt - Köln getötet. Er saß im Unfallzeitpunkt auf dem Beifahrersitz eines Personenkraftwagens, der seiner als Taxiunternehmerin tätigen (zweiten) Ehefrau, der in erster Instanz mitverklagten Anna R., gehörte und von dem gleichfalls vor dem Landgericht in Anspruch genommenen Kraftfahrer Bernd N. gesteuert wurde. Die Kläger haben mit ihrer im Januar 1976 erhobenen Klage zunächst nur die Witwe des Getöteten und deren Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer auf Schadensersatz in Anspruch genommen, weil ihnen das Recht auf Unterhalt entzogen worden sei. Sie haben dann im September 1976 ihre Klage in Richtung gegen den Fahrer N. erweitert und diesem gegenüber die gleichen Ersatzansprüche geltend gemacht.
Das Landgericht hat die gegen die Halterin gerichtete Klage mangels eines Anspruchsgrundes abgewiesen. Die Schadensersatzverpflichtung des Fahrers hat es zwar bejaht und damit auch die Verurteilung des beklagten Versicherers begründet; es ist aber gleichwohl zur Abweisung der Klage gegen den Fahrer gekommen, weil es insoweit die Verjährungseinrede für begründet erachtet hat.
Gegen dieses Urteil haben die Kläger kein Rechtsmittel eingelegt; die vom Versicherer eingelegte Berufung hatte keinen Erfolg. Mit seiner Revision verfolgt dieser seinen Antrag, die Klage abzuweisen, weiter.
Entscheidungsgründe
I.
1.
Die Revision rügt vor allem, daß das Berufungsgericht die Verurteilung des Versicherers (in folgendem: die Beklagte) bestätigt hat, obwohl die gegen den Fahrer gerichtete Klage bereits rechtskräftig abgewiesen war; sie sieht darin einen Verstoß gegen § 3 Nr. 8 PflVG.
Das Berufungsgericht hat hierzu im wesentlichen ausgeführt:
Das aus § 3 Nr. 8 PflVG zu folgernde Verbot einer späteren Verurteilung, wenn im vorausgegangenen Rechtsstreit, sei es zwischen dem Geschädigten und dem Ersatzpflichtigen oder zwischen jenem und dem Haftpflichtversicherer, rechtskräftig das Bestehen eines Haftpflichtanspruchs verneint worden ist, könne im Streitfall nicht gelten. Zur Abweisung der gegen den Fahrer gerichteten Klage sei es nämlich nicht deswegen gekommen, weil sich kein Anspruchsgrund und daher auf Seiten des als Schädiger verklagten Fahrers keine Verpflichtung zum Schadensersatz ergeben habe; das Landgericht habe vielmehr dessen Verschulden an dem Unfall ausdrücklich und mit eingehender Begründung angenommen. Nur wegen der Verjährungseinrede dieses damals noch mitverklagten Fahrers sei es diesem gegenüber zur Klageabweisung gekommen, was indes wegen § 3 Nr. 3 Satz 4 PflVG rechtlich fehlerhaft gewesen sei.
2.
Diesem Standpunkt, daß sich die Beklagte im vorliegenden Fall nicht auf § 3 Nr. 8 PflVG berufen kann, ist im Ergebnis zuzustimmen. Daher brauchen sich die Kläger entgegen der Ansicht der Revision nicht darauf verweisen zu lassen, ihre Ersatzansprüche in einem neuen Rechtsstreit gegen den sie damals beratenden Rechtsanwalt zu verfolgen.
Nach der genannten Bestimmung wirkt ein Urteil, das "den Anspruch auf Ersatz des Schadens", also den Haftpflichtanspruch des Geschädigten, deshalb abweist, weil ihm dieser "nicht zusteht", die Abweisung somit auf sachliche (nicht bloß prozessuale) Gründe stützt, auch zugunsten des Versicherers. Im Kern handelt es sich dabei darum, daß das an sich gemäß § 325 ZPO nur zwischen den jeweiligen Parteien Rechtskraft erzeugende Urteil auch zugunsten des am Haftpflichtprozeß nicht beteiligten Versicherers wirken soll, so wie z.B. das die Klage des Gläubigers gegen den Hauptschuldner abweisende Urteil zugunsten des Bürgen wirkt (sog. Drittwirkung der Rechtskraft; vgl. Rosenberg/Schwab, Zivilprozeßrecht 12. Aufl. § 157 II).
a)
Das Berufungsgericht will darauf abheben, daß das Landgericht die Klage gegen den Fahrer "nur" wegen Verjährung abgewiesen habe, dessen Haftung aber dann aus § 823 BGB geprüft und auch bejaht habe, als es um die Verurteilung des Versicherers aus § 3 Nr. 1 PflVG ging. Durch dessen Verurteilung sei somit, wie das Berufungsgericht weiter meint, nicht gegen den Grundsatz verstoßen worden, daß die Haftung des Versicherers nicht weiter gehen dürfe als die des Versicherten; denn mit Eintritt der Verjährung erlösche der Ersatzanspruch des Geschädigten nicht, weil von diesem Zeitpunkt an der Schuldner lediglich berechtigt sei, die Leistung zu verweigern (§ 222 Abs. 1 BGB). Hier komme hinzu, daß § 3 Nr. 8 PflVG schon nach seinem Wortlaut das Landgericht nicht gehindert habe, den Versicherer zu verurteilen, obschon es im selben Urteil den Anspruch der Kläger gegen den Fahrer (und gegen die damalige Erstbeklagte als dessen "Geschäftsherrn") abgewiesen habe. Denn diese Klageabweisung sei erst nach Erlaß dieses Urteils rechtskräftig geworden; ein Urteil gegen eine Partei könne aber nach seinem Erlaß nicht allein dadurch unrichtig werden, daß in demselben Rechtsstreit ein gegen eine andere Partei ergangenes Urteil rechtskräftig geworden sei.
b)
Die Revision wendet sich in erster Linie gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, ein mit seinem Ersatzanspruch gegen den Schädiger "nur" wegen Verjährung abgewiesener Geschädigter könne trotz § 3 Nr. 8 PflVG anschließend noch mit Erfolg gegen den Versicherer klagen. Das ist allerdings sehr zweifelhaft. Indes hat das Berufungsgericht dies nicht so allgemein sagen wollen, vielmehr hat es entscheidend auf die "Besonderheit dieses Falles" (so BU S. 11) abgestellt, indem hier in demselben Rechtsstreit und in demselben Urteil die Klage gegen den Fahrer (sachlich) abgewiesen und dennoch der Klage gegen den Versicherer stattgegeben worden ist, was eben nur in Betracht kommen konnte, wenn der Ersatzanspruch gegen den Fahrer nicht verneint, sondern "nur" wegen Verjährung abgewiesen worden war.
aa)
In der Tat kann gefragt werden, ob die Regelung des § 3 Nr. 8 PflVG auch dann eingreift, wenn ein Gericht in demselben Urteil sowohl über den Ersatzanspruch gegen den Schädiger wie über den Direktanspruch gegen den Versicherer entschieden und dabei den Ersatzanspruch gegen den Schädiger abgewiesen, dennoch aber den Direktanspruch gegen den Versicherer zuerkannt hat.
Wie auch die Revision nicht verkennt, hätte das Landgericht die von den Klägern nach Ablauf von drei Jahren seit dem Unfall nachgeschobene Klage gegen den Fahrer nicht wegen Verjährung abweisen dürfen. Der Gesetzgeber hat nicht zuletzt deshalb, um wegen unterschiedlicher Verjährung von einander abweichende Urteile gegen den Schädiger und gegen den Versicherer zu vermeiden, mit Satz 4 des § 3 Nr. 3 PflVG dafür Sorge getragen, daß Ersatz- und Direktanspruch nicht zu verschiedenen Zeitpunkten verjähren. Danach konnte der Versicherer, gegen den die Kläger rechtzeitig (Direkt-)Klage erhoben hatten, gegenüber der von den Klägern (ohne rechtlicher Notwendigkeit) nachgeschobenen Klage gegen den Fahrer nicht geltend machen, dieser Anspruch sei verjährt. Diesem offensichtlichen Rechtsirrtum ist nicht nur die Beklagte, sondern auch das Landgericht verfallen, das in seinem Urteil auch der Klage gegen den Fahrer hätte stattgeben müssen. Freilich tritt die Rechtskrafterstreckung gemäß § 3 Nr. 8 PflVG auch dann ein, wenn das Urteil zu Unrecht die Haftpflichtklage gegen den Schädiger abgewiesen hat. Die Kläger hätten daher, um die Rechtskraft der die Klage gegen den Fahrer abweisenden Entscheidung zu verhindern, gleichfalls Berufung einlegen müssen, mochten sie auch gegen den Versicherer ein obsiegendes Urteil erstritten haben.
Mit der in § 3 Nr. 3 PflVG geregelten Verjährung der Ansprüche gegen den Schädiger und Versicherer wie auch im Wege der Rechtskrafterstreckung nach § 3 Nr. 8 PflVG wollte der Gesetzgeber die in § 425 BGB aufgestellten Grundsätze zur Gesamtschuld für den Bereich des Direktanspruchs in wesentlichen Teilen ausschließen (vgl. RGR-Komm. zum BGB, 12. Aufl. § 425 Rdn. 16 und 22); dazu war er genötigt, weil er in § 3 Nr. 2 PflVG den Versicherer und den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer zu Gesamtschuldnern erklärt hat, jedoch das besondere Verhältnis dieser Gesamtschuldner zueinander, das vom zwischen ihnen bestehenden Versicherungsvertrag geprägt wird, eine uneingeschränkte Anwendung von § 425 BGB nicht erlaubt. Darauf hatte bereits während des Gesetzgebungsverfahrens M. (ZVersWiss 1963, 409, 460 ff) hingewiesen. Schließt die Koppelung der Verjährung des Ersatzanspruchs mit der des Direktanspruchs es einerseits aus, daß für die Beteiligten sachlich nicht gerechtfertigte Ergebnisse zustande kommen (so die Amtl. Begründung zum Pflichtversicherungsänderungsgesetz 1965 in BT-Drucks. IV/2252; vgl. Senatsurteil vom 21. Dezember 1971 - VI ZR 137/70 - VersR 1972, 271, 273), so will andererseits die in § 3 Nr. 8 PflVG geschaffene Ausnahme von § 425 BGB, dem ausdrücklichen Hinweis in der soeben angeführten Begründung (a.a.O. S. 18) zufolge, verhindern, daß dem Geschädigten nach rechtskräftiger Verneinung seines Ersatzanspruchs die Möglichkeit verbleibt, "in einem zweiten Prozeß das Bestehen des Schadensersatzanspruchs noch einmal nachprüfen zu lassen". Denn im allgemeinen kann der Gläubiger, der mit seiner Klage gegen einen der Gesamtschuldner abgewiesen worden ist, versuchen, erneut gegen einen anderen Gesamtschuldner zu klagen in der Hoffnung, etwa vor einem anderen Gericht oder mit neuen Beweismitteln eine andere Beurteilung seines zuvor abgewiesenen Anspruchs zu erreichen. Dieser Gefahr vorzubeugen, die für den Versicherer bei Anwendung des § 425 BGB auf den Direktanspruch bestünde, ist Sinn und Zweck des § 3 Nr. 8 PflVG. Diese Gefahr kann aber bei richtiger Anwendung des Gesetzes in aller Regel nur entstehen, wenn nach rechtskräftiger Verneinung des Ersatzanspruchs dieser "in einem zweiten Prozeß" erneut zur Entscheidung gestellt wird. Demgemäß werden denn auch im Schrifttum die Wirkungen des § 3 Nr. 8 PflVG nur für den Fall erörtert, daß es zu einem "zweiten Prozeß" gekommen ist (so Sieg BB 1965, 1431, 1432), wenn also der andere Prozeß - sei es der Haftpflicht- oder der Direktprozeß - "vorausgegangen war" (so Sieg VersWiss 1965, 373), demnach nur für den Fall, daß Versicherungsnehmer (Versicherte) und Versicherer in "verschiedenen Prozessen belangt werden" (so Prölss NJW 1965, 1740). Nach Deiters (VersWirtsch 1965, 1100, 1101) schließt das Gesetz in § 3 Nr. 8 PflVG insoweit eine erneute gerichtliche Geltendmachung des Ersatzanspruchs gegen den anderen Gesamtschuldner aus, "als bereits ein Urteil gegen einen Gesamtschuldner vorliegt". Keilbar erörtert in VersWiss 1970, 441, 443 (so schon auf S. 121, 123 seiner Dissertation "Die Rechtsstellung des Drittgeschädigten gegenüber dem Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer nach dem Pflichtversicherungsänderungsgesetz vom 5. April 1965", Berlin 1967) die Rechtskrafterstreckung nach § 3 Nr. 8 PflVG nur für den Fall, daß in einem "späteren Prozeß" der Versicherer erneut in Anspruch genommen wird, obschon der Dritte "im ersten Prozeß" bereits abgewiesen worden ist. In der Tat dürfte es dann, wenn der Ersatzanspruch gegen den Schädiger in demselben Prozeß mit dem Direktanspruch gegen den Versicherer zur Entscheidung des Gerichts gestellt ist, zu dem Konflikt, der den Gesetzgeber zur Schaffung des § 3 Nr. 8 PflVG genötigt hat, nicht kommen: Der Direktanspruch kann grundsätzlich nicht zuerkannt werden, wenn nicht auch der Ersatzanspruch gegen den Schädiger zuerkannt wird; weist der Richter jedoch diesen ab, so muß er den Direktanspruch gleichfalls abweisen, weil der Versicherer nur einzustehen hat, wenn der Versicherte zum Ersatz verpflichtet ist; weist er den Direktanspruch ab, weil der Ersatzanspruch nicht besteht, so hat er diesen auch insoweit abzuweisen, als er gegen den Schädiger erhoben ist. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Richter, wie dies hier geschehen ist, in ein und demselben Urteil über beide Ansprüche entscheidet (vgl. dazu auch Wussow WJ 1978, 197). Daß im Streitfall das Landgericht diesen Grundsätzen nicht gefolgt ist, liegt allein daran, daß es "nur"wegen Verjährung abgewiesen hatte und dies, wie ausgeführt, unter Verletzung des Gesetzes.
bb)
Daher könnte sich fragen, ob auch in einem solchen vom Gesetz nicht ins Auge gefaßten "gesetzwidrigen" Fall die Sonderregelung des § 3 Nr. 8 PflVG dem Versicherer zugute kommt, bei dem ein "zweiter Prozeß" nicht geführt wurde, oder ob es dann nicht bei der Regel des § 425 Abs. 2 BGB verbleibt mit der Folge, daß das die Klage gegen den Fahrer abweisende Urteil keine Rechtskraft zugunsten des Versicherers wirkt. Dies braucht im Streitfall indes nicht entschieden zu werden. Der hier verurteilte Versicherer kann sich jedenfalls nicht auf die Rechtskraft der vom Landgericht ausgesprochenen Abweisung der gegen den Fahrer gerichteten Klage berufen. Denn dies wäre arglistig. Auch er leugnet nicht, daß diese Klageabweisung eindeutig unrichtig ist, will indes deren Rechtskraft für sich ausnutzen. Das aber wäre eine rechtsmißbräuchliche Rechtsausübung, die die Kläger nicht hinzunehmen brauchen.
Der Bundesgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung (vgl. zuletzt BGHZ 50, 115) entschieden, daß derjenige, der ein unrichtiges Urteil bewußt für sich ausnutzt, sittenwidrig handelt und sich nach § 826 BGB ersatzpflichtig macht. Muß aber sogar die Rechtskraft eines Urteils, das zugunsten einer Partei ergangen ist, dann zurücktreten, wenn sie von dieser sittenwidrig ausgenutzt wird, dann muß dies erst recht im vorliegenden Fall gelten, in dem der beklagte Versicherer die Rechtskraft des zugunsten des Fahrers ergangenen (unrichtigen) Urteils gemäß § 3 Nr. 8 PflVG auf sich erstreckt sehen will. Zwar hat dieser die Unrichtigkeit des Urteils nicht in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise herbeigeführt, die Kläger sind aber berechtigt, ihm die Ausnutzung dieser Entscheidung schon deshalb mit der Arglisteinrede (exceptio doli praesentis) zu verwehren, weil auch er weiß, daß dieses Urteil unter eindeutiger Verletzung des Gesetzes ergangen war. Im übrigen darf auch nicht übersehen werden, daß der beklagte Versicherer es war, der sich in Prozeßmuntschaft für den Fahrer trotz § 3 Nr. 3 Satz 4 PflVG auf Verjährung berufen und damit erst die Möglichkeit für die unrichtige Entscheidung geschaffen hat.
II.
Die Revision dringt auch nicht mit ihrer Rüge durch, das Berufungsgericht habe zu Unrecht ein Verschulden des Fahrers angenommen.
1.
Hierzu ist im Berufungsurteil ausgeführt: das Verschulden des Fahrers sei darin zu sehen, daß er während eines Überholvorgangs versucht habe, den neben ihm sitzenden eingeschlafenen und gegen seine rechte Schulter gesunkenen Ehemann und Vater der Kläger wieder auf seinen Platz zurückzuschieben, anstatt sich auf das Überholen des Lastkraftwagens zu konzentrieren, und daß er während des Überholens selbst nach seiner eigenen Darstellung zum überholten Fahrzeug nur einen seitlichen Abstand von einem Meter eingehalten habe, obwohl gerade auf der Autobahn ein größerer Abstand möglich und auch geboten gewesen wäre.
2.
Dies läßt Rechtsfehler nicht erkennen.
a)
Diesem Schuldvorwurf vermag die Revision nicht mit dem Hinweis zu begegnen, es müsse berücksichtigt werden, daß der Fahrer auf der Unglücksfahrt nur ausnahmsweise das Steuer übernommen habe und nicht aufgrund vorhergegangener besonderer Umstände bei dem Verunglückten einen körperlichen Zustand hätte erkennen können, der diesen außerstand gesetzt habe, als Beifahrer aufrecht zu sitzen. Darauf kommt es nicht an. Selbst wenn die Darstellung, die hierzu die Beklagte in der Berufungsinstanz gegeben und unter Beweis gestellt hat (Schriftsatz vom 16. Mai 1977), zuträfe, vermöchte dies den Fahrer nicht zu entlasten. Ihm gereicht nämlich nur (aber auch schon) das Verhalten zum Vorwurf, das durch das Herübersinken des Getöteten veranlaßt wurde und in dem das Berufungsgericht zu Recht eine Verletzung der ihm im konkreten Zeitpunkt obliegenden Sorgfaltspflichten gesehen hat. Die Rüge, den zu dieser Frage angebotenen Beweis nicht erhoben zu haben, greift demnach nicht durch.
b)
Auch das Einhalten eines nur geringen Seitenabstands zum überholten LKW hat das Berufungsgericht zutreffend als Verstoß gegen die aus dem Verkehrsgeschehen sich ergebenden Sorgfaltspflichten gewertet. Die Beklagte ließ in der Berufungsinstanz (a.a.O. S. 6) selbst ausführen, das Schleudern des Lastzuganhängers im Zeitpunkt des Überholens sei die entscheidende Unfallursache gewesen. Sie räumt damit selbst ein, daß sich gerade die typische Gefahr verwirklicht hat, die der Fahrer bei der Beachtung der gebotenen Sorgfalt durch Einhalten eines größeren Abstandes hätte vermeiden können. Gegen die Ursächlichkeit dieses pflichtwidrigen Verhaltens für das Uhfallgeschehen bestehen keine Bedenken: das Berufungsgericht hat sonach zu Recht (auch) darauf die Annahme eines Verschuldens gestützt.
III.
Dem Berufungsgericht ist auch beizupflichten, wenn es einen Ausschluß der geltend gemachten Ansprüche von der Haftpflichtversicherung aufgrund der zum Unfallzeitpunkt noch geltenden Nr. 3 und Nr. 4 von § 11 AKB a.F. verneint.
Hierzu hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 12. Oktober 1977 (IV ZR 99/76 = VersR 1978, 54) unter Darlegung der Entstehungsgeschichte dieser bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Versicherungsbedingungen Stellung genommen; dem schließt sich der erkennende Senat an. Danach findet § 11 Nr. 3 AKB nicht auf Ansprüche von Hinterbliebenen Anwendung, die diesen kraft eigenen (originären) Rechts zustehen (§ 844 Abs. 2 BGB). Die in dieser Entscheidung gezogene Parallele zu § 11 Nr. 4 AKB, die ihren Ausgang bereits in der bis zum 1. Juli 1940 geltenden Fassung von § 10 II Nr. 2 und 3 AKB nimmt, führt im Streitfall zu dem Ergebnis, daß selbst dann den allein als Angehörige des tödlich Verunglückten anzusehenden klagenden Kindern ein Risikoausschluß nicht entgegengehalten werden kann, wenn ihrem Vater im Unfallzeitpunkt die rechtlich erhebliche Stellung eines Repräsentanten (vgl. hierzu Stiefel/Wussow/Hofmann, Kraftfahrtversicherung 10. Aufl. Anm. 16 zu § 2 AKB m.w.Nachw.) seiner Ehefrau als der Halterin des Unfallfahrzeugs zukam und wenn er dieser daher in der Haltereigenschaft gleichzusetzen war.
Scheffen
Dr. Kullmann
Dr. Ankermann
Dr. Deinhardt