Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.10.1977, Az.: IV ZR 99/76
Anspruch auf Ersatz von Beerdigungskosten infolge eines tödlichen Unfalls; Ausschluss von Haftpflichtansprüchen des Versicherungsnehmers, Halters oder Eigentümers gegen mitversicherte Personen; Anwendbarkeit der Ausschlussklausel auf die originären Ansprüche der mittelbar Geschädigten; Persönliche Verknüpfung des Haftpflichtanspruchs mit seinem Forderungsträger
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 12.10.1977
- Aktenzeichen
- IV ZR 99/76
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1977, 11459
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Karlsruhe - 26.05.1976
- LG Mannheim - 24.04.1975
Rechtsgrundlagen
- § 11 Nr. 3 AKB
- § 844 BGB
Fundstelle
- MDR 1978, 299-300 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Nach der in der Zeit vom 1. Oktober 1963 bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Fassung umfaßte der Versicherungsausschluß aus § 11 Nr. 3 AKB nur solche Ansprüche, die in der Person eines Versicherten entstanden sind, nicht aber Ansprüche seiner Hinterbliebenen gemäß § 844 BGB.
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 12. Oktober 1977
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und
die Richter Dr. Buchholz, Knüfer, Dr. Hoegen und Dehner
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 26. Mai 1976 aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der XIV. Zivilkammer des Landgerichts Mannheim vom 24. April 1975 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelzüge zu tragen.
Tatbestand
Der Kläger verursachte am 19. August 1974 als Fahrer eines bei der Beklagten haftpflichtversicherten Personenkraftwagens einen Verkehrsunfall. Hierbei wurde die Halterin dieses Fahrzeugs, Sylvia He., die auf dem Beifahrersitz mitgefahren war, getötet. Die Eltern (zugleich die Erben) der Getöteten verlangten vom Kläger den Ersatz der durch die Beerdigung ihrer Tochter entstandenen Kosten von DM 3.870,84. Der Kläger forderte die Beklagte auf, ihm für die Ansprüche der Eheleute He. Versicherungsschutz zu gewähren. Dies lehnte die Beklagte unter Hinweis auf § 11 Nr. 3 AKB ab.
Auf die Deckungsschutzklage des Klägers hat das Landgericht festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet sei, dem Kläger für den Versicherungsfall vom 19. August 1974 hinsichtlich der originären Ansprüche der Eheleute August Het. und Hedwig He. im Rahmen der vertraglichen Höchstbeträge Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsschutz zu gewähren. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung der Beklagten die Klage abgewiesen.
Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klaganspruch weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt davon ab, ob § 11 Ziff. 3 AKB nicht nur eigene Haftpflichtansprüche der Versicherten, sondern auch auf § 844 BGB beruhende Ansprüche ihrer Hinterbliebenen von der Deckung ausschließt. In ihrer anwendbaren, vom 1.10.1965 bis zum 31.12.1976 geltenden Fassung lautet diese Klausel:
"Ausgeschlossen von der Versicherung sind:
...
Haftpflichtansprüche des Versicherungsnehmers, Halters oder Eigentümers gegen mitversicherte Personen."
(VerBAV 1965, 205, im folgenden: § 11 Nr. 3 AKB a.F.)
Das Berufungsgericht hat die Ausschlußklausel auf die Haftpflichtansprüche der Eltern der Fahrzeughalterin angewendet und hierzu ausgeführt: Der reine Wortlaut der Vorschrift, von dem die Auslegung Allgemeiner Versicherungsbedingungen (AVB) ausgehen müsse, umfasse zwar die originären Ansprüche der mittelbar Geschädigten nicht; denn es handele sich nicht um Haftpflichtansprüche des Halters. Der Wortlaut stehe aber einer Auslegung der Bestimmung nach ihrem Sinn und Zweck nicht entgegen. Daß jene Ansprüche aus § 844 BGB doch unter den Ausschluß des § 11 Nr. 3 AKB a.F. fielen, ergebe sich aus Sinn und Zweck der Vorschrift und aus dem Rechtsgedanken des § 846 BGB.
Die Ansicht des Berufungsgerichts zu der hier entscheidenden Frage, die für die bis zum 31.12.1976 geltende Fassung des § 11 Nr. 3 AKB umstritten gewesen ist, wird - zumindest im Ergebnis - geteilt vom Kammergericht (VersR 1963, 525 [KG Berlin 07.12.1962 - 6 U 829/62]), von Böhme (VersR 1962, 938 ff), Pienitz/Flöter (AKB 4. Aufl., § 11 Anm. 3) und Prölss/Martin (VVG 20. Aufl., § 11 AKB Anm. 2). Dagegen haben sich die Kommentare von Fromm (Kraftfahrzeug-Pflichtversicherung 2. Aufl. 1961, § 11 AKB Anm. 3, S. 425), Stiefel/Wussow/Hofmann (AKB 10. Aufl., § 11 Anm. 4) und Thees/Hagemann (Das Recht der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung 2. Aufl. 1958, § 11 AKB Anm. 3, S. 327) gegen die Anwendbarkeit der Ausschlußklausel auf die originären Ansprüche der mittelbar Geschädigten ausgesprochen.
II.
Der Auslegung des Berufungsgerichts vermag der Senat nicht zu folgen. § 11 Nr. 3 AKB a.F. erfaßt nicht die aus eigenem Recht entstandenen Ansprüche der mittelbar Geschädigten gemäß § 844 BGB.
1.
Jede Auslegung muß vom Wortlaut der Bestimmung ausgehen. Dies gilt in besonderem Maße für Klauseln in Allgemeinen Versicherungsbedingungen, durch die bestimmte, an sich in den durch die Versicherungsart gedeckten Gefahrenbereich fallende Gefahren ausgesondert werden (sogenannte sekundäre Risikobeschränkungen). Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat stets an dem Grundsatz festgehalten, daß solche Klauseln nicht weiter ausgedehnt werden dürfen, als es ihr Sinn unter Beachtung ihres wirtschaftlichen Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise erfordert (BGHZ 65, 142, 145 m.w.Nachw.).
2.
a)
Nach allgemeinem Sprachgebrauch und ebenso bei präziser juristischer Ausdrucksweise erfaßt die allein auf den Forderungsinhaber bezogene Formulierung "Haftpflichtansprüche des Versicherungsnehmers, Halters oder Eigentümers" nur diejenigen Ansprüche, die diesen Personen selbst durch den Haftpflichtfall erwachsen sind, nicht aber die Ansprüche, die sogleich bei ihrer Entstehung von der Rechtsordnung anderen Personen - den mittelbar Geschädigten - zugeordnet werden, mag auch ihr Entstehungsgrund in einer Verletzung (bzw. Tötung) der genannten Personen liegen. Denn die zuletzt genannten Ansprüche sind zu keiner Zeit Ansprüche "des" unmittelbar verletzten Versicherungsnehmers, Halters oder Eigentümers gewesen. Nur diese persönliche Verknüpfung des Haftpflichtanspruchs mit seinem (ursprünglichen) Forderungsträger ist nach dem Wortsinn der Ausschlußklausel gemeint, nicht jedoch die sachliche oder kausale Verknüpfung des Haftpflichtanspruchs mit dem Haftpflichtereignis, das den Versicherungsnehmer, Halter oder Eigentümer betroffen hat. Damit steht es nicht im Widerspruch, daß die Ansprüche, die Dritte aus abgeleitetem Recht als Rechtsnachfolger des Versicherungsnehmers, Halters oder Eigentümers geltend machen, unter § 11 Nr. 3 AKB a.F. fallen (vgl. BGH VersR 1962, 509 ff [BGH 16.04.1962 - II ZR 121/60]); denn das ist kein Auslegungsproblem zum Wortlaut der Klausel, sondern folgt aus den §§ 404, 412 BGB.
b)
Eine Bestätigung dieser Auslegung nach dem Wortsinn ergibt sich klar aus der Entstehungsgeschichte, wenn man die Nachbarbestimmung des § 11 Nr. 4 AKB a.F. ("Angehörigenklausel") in die Betrachtung einbezieht.
Bis zum 1.7.1940 lauteten die Vorgänger der beiden hier erörterten Klauseln - § 10 II Nr. 2 und 3 AKB - folgendermaßen:
"Ausgeschlossen von der Versicherung sind:
1.
...2.
Haftpflichtansprüche des Versicherungsnehmers gegen mitversicherte Personen.3.
Haftpflichtansprüche von Angehörigen des Versicherungsnehmers, wenn sie sich bei Eintritt des Schadens in dem Kraftfahrzeug selbst befanden. ..."(Abgedruckt u.a. bei Prölss VVG 3. Aufl. 1941, S. 394)
In einem zu § 10 II Nr. 3 AKB ergangenen Urteil verglich das Reichsgericht den Wortlaut dieser Klausel mit der abweichenden Fassung der Angehörigenklausel in den seit 1921 geltenden Allgemeinen Haftpflichtversicherungsbedingungen (AHB), die in § 4 II Nr. 2 von der Versicherung ausschließenden "Haftpflichtansprüche aus Schadenfällen von Angehörigen des Versicherungsnehmers" (so der unverändert noch heute gültige Text). Das Reichsgericht führte hierzu u.a. aus: Die Fassung des § 4 II Nr. 2 AHB stelle zweifellos eine allgemeinere und weitergehende dar, insofern sie alle Haftpflichtansprüche umfasse, die nur im Schaden eines Angehörigen ihre Entstehungsgrundlage hätten, ohne Rücksicht darauf, von wem sie erhoben wurden, während sich § 10 II Nr. 3 AKB auf Ansprüche der Angehörigen selbst beschränke. Nachdem einmal seit 1921 diese Fassungen nebeneinander bestanden und gerade im Zusammenhange mit der Frage, ob auch auf dem Unfallereignis beruhende Ansprüche Dritter von dem Ausschluß betroffen seien, Rechtsprechung und Wissenschaft auf diese Verschiedenheit hingewiesen hätten, hätten die in erster Reihe sachkundigen Versicherungsgesellschaften, wenn sie den Ausschluß der Haftpflichtversicherung im Kraftwagenwesen auch auf nur irgendwie mit den Ansprüchen Angehöriger des Versicherungsnehmers zusammenhängende Forderungen Dritter hätten ausdehnen wollen, den Wortlaut ihrer Versicherungsbedingungen so fassen müssen, daß diese Absicht unzweideutig zum Ausdruck gekommen wäre. Somit gelangte das Reichsgericht zu dem Ergebnis, daß § 10 II Nr. 3 AKB selbständig entstandene, auf einem Schadensfall eines Angehörigen des Versicherungsnehmers beruhende Ansprüche dritter Personen nicht ausschließe (RGZ 160, 317 ff).
Anläßlich der Neufassung der AKB (zum 1.7.1940), die durch das Pflichtversicherungsgesetz vom 7.11.1939 (RGBl I S. 2223) notwendig geworden war, wurde die Angehörigenklausel (nunmehr § 11 Nr. 4 AKB, abgedruckt u.a. bei Prölss VVG 3. Aufl. S. 410) in dem hier erörterten Punkt dem § 4 II Nr. 2 AHB angeglichen ("Ausgeschlossen ... sind Haftpflichtansprüche aus Schadensfällen von Angehörigen des Versicherungsnehmers ..."). Mit dieser Änderung bezweckten die Versicherer, der ihnen ungünstigen Rechtsprechung zu begegnen und den Haftungsausschluß auch auf selbständige Ansprüche der mittelbar Geschädigten (§ 844 BGB) und anderer Personen, denen (Ausgleichs-) Ansprüche aus eigenem Recht zustehen, zu erstrecken (vgl. Prölss DR 1940, 1710, 1711; Schmidt-Tüngler, Das Recht der Kraftfahrversicherung 3. Aufl. 1951, S. 90). - Der Wortlaut des § 11 Nr. 3 AKB wurde zwar gegenüber dem früheren Text seines Vorläufers (§ 10 II Nr. 2 AKB, s.o.) ebenfalls neu gefaßt, in dem hier erörterten Punkt aber unverändert gelassen ("Ausgeschlossen ... sind Haftpflichtansprüche des Versicherungsnehmers usw.").
Eine weitere Änderung der beiden Klauseln (zum 1.10.1965) wurde mit Rücksicht auf das am 1.10.1965 in Kraft getretene neue Pflichtversicherungsgesetz vom 5.4.1965 (BGBl I S. 213) sowie auf das Europäische Übereinkommen über die obligatorische Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeuge vom 20.4.1959 (BGBl II 1965 S. 282; im folgenden EK), dem die Bundesrepublik Deutschland durch Bundesgesetz vom 1.4.1965 (BGBl II S. 281) gemäß Art. 59 Abs. 2 GG zugestimmt hatte, vorgenommen. Schon im Gesetzgebungsverfahren kündigten die Vertreter der Versicherungswirtschaft im Hinblick auf die später verabschiedete Vorschrift des § 4 Abs. 1 Satz 3 PflVG an, zum 1.10.1965 Änderungen der AKB beim Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen zu beantragen, die die bisherigen AKB den Vorschriften der EK - soweit wie erforderlich - anpassen würden (vgl. Rhein VersWi 1965, 973, 975). § 11 Nr. 4 AKB wollten die Versicherer zunächst unverändert beibehalten. Das Bundesaufsichtsamt ließ jedoch wissen, daß es dem Antrag der Versicherer insoweit nicht folgen könne, weil originäre Ansprüche dritter Personen (die selbst nicht unterhaltsempfangende Angehörige des Versicherungsnehmers sind) aus Schadensfällen der Angehörigen des Versicherungsnehmers nach Anhang I Art. 4 Abs. 1 Buchst. b und c EK vom Versicherungsschutz nicht mehr ausgeschlossen werden dürften. Aus diesem Grunde wurden die Worte "aus Schadensfällen" in der Neufassung des § 11 Nr. 4 AKB (ab 1.10.1965) gestrichen (vgl. Rhein a.a.O. S. 1046).
Auch § 11 Nr. 3 AKB wurde zum 1.10.1965 neu gefaßt, jedoch nur hinsichtlich der Ausschlußpersonen (Hereinnahme des Eigentümers, Wegfall des Fahrzeugmieters), nicht in dem hier erörterten Punkt. Somit stellten § 11 Nr. 3 und § 11 Nr. 4 AKB seit dem 1.10.1965 im Wortlaut wieder in gleicher Weise - wie schon ihre Vorgänger in der Zeit vor dem 1.7.1940 - auf die persönliche Verknüpfung des Haftpflichtanspruchs mit den jeweils genannten ausgeschlossenen Forderungsträgern und nicht auf die kausale Verknüpfung des Haftpflichtanspruchs mit einem den jeweils genannten Personen zugestoßenen Haftpflichtereignis ab. Wenn aber dem § 11 Nr. 4 AKB insoweit die alte Fassung (des früheren § 10 II Nr. 3 AKB) wiedergegeben worden ist, um auch sprachlich zu verdeutlichen, daß die originären Ansprüche der nicht in der Klausel genannten Personen nicht mehr vom Leistungsausschluß betroffen sein sollen, so geht es nicht an, den in diesem Punkt gleichartigen Wortlaut der unmittelbar vorhergehenden Klausel § 11 Nr. 3 AKB (a.F.) anders zu verstehen.
Ob die Auslegung, die das Bundesaufsichtsamt dem Anhang I Art. 4 Abs. 1 Buchst. b und c der EK gegeben hat, zutreffend war, braucht hier nicht erörtert zu werden. Entscheidend ist allein, daß die Auffassung des Aufsichtsamts ihren Niederschlag in der Neufassung der AKB gefunden hat.
c)
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nötigt auch § 846 BGB nicht dazu, die den Hinterbliebenen der Versicherten gemäß § 844 BGB zustehenden Ansprüche in den Versicherungsausschluß gemäß § 11 Ziff. 3 AKB einzubeziehen. Die Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs hat zwar dem § 846 BGB den allgemeinen Rechtsgedanken entnommen, daß die Ansprüche der mittelbar Geschädigten allen im Verhalten des unmittelbar Verletzten begründeten Einwendungen unterliegen (RGZ 170, 311, 315; BGH VersR 1961, 846, 847).
Die Anwendung dieses Rechtsgedankens im versicherungsrechtlichen Bereich erscheint entgegen der in der Revisionsbeantwortung vertretenen Auffassung nicht unabweislich. Wie die Revision mit Recht bemerkt, handelt es sich im vorliegenden Fall von vornherein nicht um die Abgrenzung der Verantwortlichkeit zwischen dem deliktischen Schädiger und den Hinterbliebenen der für den Schaden mitverantwortlichen Opfers. Es geht vielmehr um die Grenzen des Ausschlusses, die frei von einem Mitverschulden des Versicherungsnehmers oder Halters zu bestimmen sind. Wie oben aufgezeigt, ergeben insoweit aber Wortlaut und Entstehungsgeschichte, daß § 11 Nr. 3 AKB a.F. nicht die originären Ansprüche der unmittelbar Geschädigten, die selbst nicht zu den in der Klausel genannten Personen gehören, erfaßt.
Die Beklagte kann demnach dem Kläger den Versicherungsschutz nicht verweigern.
Dr. Buchholz
Knüfer
Dr. Hoegen
Dehner