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Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.10.1973, Az.: KZR 22/72
„Büromaschinen“

Abschluss eines Werkvertretungsvertrages; Wirksamkeit einer Vertragskündigung; Auslegung von Vertragsklauseln

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
22.10.1973
Aktenzeichen
KZR 22/72
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1973, 12478
Entscheidungsname
Büromaschinen
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm - 20.09.1972
LG Essen

Fundstellen

  • DB 1974, 184 (Volltext mit amtl. LS)
  • DB 1974, 183-184 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1974, 293-295 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1974, 141-142 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Firma B., Br., B.-O.-Gesellschaft mit beschränkter Haftung,
vertreten durch den Geschäftsführer Robert A., Br., Hans-Bre.-Straße ...

Prozessgegner

Firma N. C. AG,
vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden Heinz N., P., Po.straße ...

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    Wird ein Vertrag zunächst zwischen den Vertragspartnern auf Grund mündlicher Verhandlungen individuell ausgehandelt und wird er nach seiner schriftlichen Formulierung in der Folgezeit für weitere hinzutretende Vertragspartner als formularmäßiger Vertrag - hier Eigenhändlervertrag - verwendet, so ist eine unbeschränkte revisionsgerichtliche Auslegung des Vertrages zwischen den an den Vertragsverhandlungen beteiligten Vertragspartnern nicht möglich.

  2. b)

    Zur Auslegung eines Eigenhändlervertrags über die Belieferung mit den Ersatzteilen, die zur Wartung der abgesetzten Maschinen (EDV) für die Zeit nach Beendigung des Vertrags notwendig sind.

  3. c)

    Es liegt keine Diskriminierung durch den Hersteller vor, wenn dieser nach Vertragsbeendigung seinem bisherigen Eigenhändler keine Ersatzteile mehr liefert, um die von ihm abgesetzten Maschinen für die Dauer ihrer Verwendungsfähigkeit im Kundendienst zu warten, falls der Eigenhändler nunmehr Konkurrenzwaren vertreibt.

Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 22. Oktober 1973
unter Mitwirkung
des Präsidenten des Bundesgerichtshofs Dr. Dr. h. c. Fischer
und
der Richter Offterdinger, Ballhaus, Dr. Frhr. v. Gamm und Salger
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 20. September 1972 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Die Beklagte stellt Buchungsmaschinen und elektrische Datenverarbeitungsmaschinen her. Sie übertrug Vertriebsrechte (Verkauf und Vermietung) für bestimmte Verkaufsgegenstände, einschließlich deren Zubehör und Ersatzteile, in festgelegten "Vertragsgebieten" des Bundesgebiets auf Handelsunternehmen, die im eigenen Namen und auf eigene Rechnung kaufen, verkaufen und vermieten, entsprechend einem mit einem Ausschuß dieser Unternehmen formulierten "Werkvertretungsvertrag". Der Vertrag enthält Bestimmungen über die Pflichten zur Unterhaltung einer Verkaufsorganisation und über das Abnahmesoll, über die Beschränkung des Absatzes auf die Vertragsgebiete, über die überregionalen Geschäfte und Zentralgeschäfte der in größeren Städten eingerichteten "Geschäftsstellen" der Beklagten, ferner Bestimmungen über Preise, Wiederverkaufsrabatt, Zahlungs- und Lieferbedingungen, über Konkurrenzverbote und schließlich über die Vertragsdauer und die Abwicklung der Geschäftsbeziehungen nach Beendigung des Vertrags. Zum letzten Punkt ist in § 19 Nr. 8 bestimmt:

"N. - die Beklagte - wird NW- die Klägerin - auf Wunsch auch nach Vertragsbeendigung mit Ersatzteilen beliefern, sofern dies zur Erfüllung eingegangener Service-Verpflichtungen für Vertragserzeugnisse notwendig ist."

2

Einen Vertrag dieses Inhalts schloß die Beklagte am 18. September 1970 mit der Klägerin, die schon zuvor ähnliche Produkte eines von der Beklagten übernommenen Unternehmens vertrieben hat. Im November 1971 kündigten beide Parteien den Vertrag fristlos, jeweils mit der Begründung, der Vertragsgegner habe den Vertrag verletzt. Sie sind sich einig, daß das Vertragsverhältnis im November 1971 geendet hat. Die Klägerin vertreibt seither gleichartige Maschinen eines anderen Unternehmens, die mit den bisher vertriebenen Maschinen der Beklagten im Wettbewerb stehen. Die Beklagte war bereit, die für die Wartung der abgesetzten Geräte erforderlichen Ersatzteile bis zum 31. Dezember 1972 zu liefern.

3

Unter Bezug auf § 19 Nr. 8 des Vertrags begehrt die Klägerin die Feststellung, daß die Beklagte auch über den 31. Dezember 1972 hinaus für ihre Erzeugnisse Ersatzteile zu liefern hat, soweit dies zur Erfüllung eingegangener Service-Verpflichtungen für Vertragserzeugnisse notwendig ist. Unbestritten ist, daß die Klägerin über einen Großteil der abgesetzten Maschinen Wartungsverträge mit ihren Kunden abgeschlossen hat. Diese sind ebenfalls nach einem Mustervertrag abgefaßt; sie gelten bis zum Ablauf eines Kalenderjahres und laufen von Jahr zu Jahr weiter, wenn nicht drei Monate vor Ablauf schriftlich gekündigt wird.

4

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

5

Die Klage blieb in den Vorinstanzen ohne Erfolg.

6

Mit der Revision verfolgt die Klägerin den Klaganspruch weiter; die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. Das Bundeskartellamt hat in der mündlichen Verhandlung zu den kartellrechtlichen Fragen des Rechtsstreits Stellung genommen.

Entscheidungsgründe

7

Die Revision ist unbegründet. Der Klaganspruch ergibt sich weder aus Vertrag noch unmittelbar aus dem Gesetz (§ 26 Abs. 2 GWB).

8

1.

Entgegen der Meinung der Revision ist der "Werkvertretungsvertrag" vom 18. September 1970, nach dem die Klägerin die Stellung eines Eigenhändlers hat, nicht schon als ein im gesamten Bundesgebiet verwendeter Formularvertrag vom Revisionsgericht nach objektiven Gesichtspunkten selbst auszulegen. Er stellt vielmehr einen Individualvertrag dar, dessen dem Tatrichter vorbehaltene Auslegung hier keinen Rechtsirrtum erkennen läßt. Insbesondere hat das Berufungsgericht keinen entscheidungserheblichen Sachvortrag außer acht gelassen und auch nicht gegen Auslegungsgrundsätze verstoßen.

9

a)

Die Revision verweist zur Begründung ihres Standpunkts darauf, daß die Beklagte den hier vorliegenden Vertrag gleichlautend mit allen ihren Eigenhändlern in der Bundesrepublik abgeschlossen hat, es sich also um ein über mehrere Oberlandesgerichtsbezirke ausgedehntes Vertragswerk handele. Deshalb, meint sie, könne der Vertrag ohne Bindung an die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts vom Revisionsgericht selbst ausgelegt werden.

10

Allerdings kann ein Vertrag, der von einer Partei allgemein in einer Vielzahl von Fällen gleichlautend und den ganzen Vertragsinhalt umfassend (formularmäßig) verwendet wird, als typischer Vertrag dann vom Revisionsgericht ausgelegt werden, wenn der Inhalt eines solchen Vertrags wie allgemeine Geschäftsbedingungen (dazu BGHZ 8, 55, 56; 17, 1, 3) von dieser Partei einseitig aufgestellt und im Einzelfall von der anderen Partei ohne Einflußnahme auf den Inhalt nur im ganzen hingenommen oder abgelehnt wird, und wenn weiter solche Formularverträge über den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinaus verwendet werden. Denn bei dieser Handhabung kommt es bei der Bestimmung des Vertragsinhalts im Wege der Auslegung, ebensowenig wie bei allgemeinen Geschäftsbedingungen, nicht auf die individuelle Vorstellung der Vertragsparteien und die den Abschluß des Vertrags im Einzelfall begleitenden Umstände an (Senatsurteil vom 16. Dezember 1965 - KZR 1/65, WuW/E BGH 7139, 761 f = Betrieb 1966, 495 rechts (Preisbindungsvertrag); BGHZ 47, 207, 215; 217, 220 (Teilfinanzierungsverträge) und 51, 55, 58 (Automatenaufstellungsvertrag)). Im vorliegenden Fall liegen diese Voraussetzungen jedoch nicht vor. Nach dem unbestrittenen Sachverhalt ist der Wortlaut der hier maßgebenden Vertragsbestimmung zu einem Zeitpunkt, als auch die Klägerin schon in Vertragsbeziehungen zu dem Beklagten stand, zwischen einem von den "Werksvertretern" bestellten Ausschuß und der Beklagten im Wege der Verhandlungen festgelegt worden. Die Klägerin hat über diese Vorgänge Beweis angetreten, der Tatrichter hat dementsprechend über die Vertragsverhandlungen Beweis erhoben und das Ergebnis bei der Auslegung der streitigen Bestimmung gewürdigt. Damit verbietet sich eine objektive Auslegung des Vertrags allein an Hand der Auffassung der an solchen Verträgen typischerweise beteiligten Wirtschaftskreise. Der Umstand, daß Verträge der Beklagten mit anderen Vertragshändlern in anderen Oberlandesgerichtsbezirken, denen dasselbe Vertragsmuster zugrunde liegt, möglicherweise anders ausgelegt werden, hebt über die zwingende Vorschrift des § 561 Abs. 2 ZPO, wonach das Revisionsgericht an die Feststellungen des Berufungsgerichts gebunden ist, nicht hinweg.

11

b)

Entscheidend für die vertragliche Anspruchsgrundlage ist die Frage, ob Ersatzteillieferungen noch von dem Zeitpunkt an "zur Erfüllung eingegangener Service-Verpflichtungen notwendig" sind, zu dem sich die Klägerin ihrerseits durch ein vertraglich vorgesehenes Kündigungsrecht von diesen Verpflichtungen rechtens lösen konnte. Das Berufungsgericht verneint diese Frage und kommt daher angesichts der Tatsache, daß die Klägerin die bis November 1971 mit ihren Kunden abgeschlossenen Wartungsverträge bis zum Jahresende 1972 kündigen konnte, zu dem Ergebnis, daß spätestens von diesem Zeitpunkt ab die vertragliche Lieferpflicht der Beklagten erloschen ist.

12

Die Revision verteidigt den gegenteiligen Standpunkt und möchte die erwähnte Vertragsbestimmung dahin ausgelegt wissen, daß die Klägerin auch nach Beendigung des Vertrags sich ihrer auf den Wartungsdienstverträgen beruhenden Verpflichtungen gegenüber ihren Kunden nicht entgegen ihren wirtschaftlichen Interessen durch eigene Kündigung zu entledigen brauche. Denn das Wort "notwendig" bedeute nur eine Beschränkung der Lieferungspflicht auf die Ersatzteile, die für die Wartung der verkauften Geräte jeweils technisch erforderlich seien, nicht aber eine Kündigungsverpflichtung der Klägerin, von der nirgends die Rede sei.

13

Dem kann nicht gefolgt werden.

14

Allerdings ergibt sich nicht schon aus dem Gebrauch des Wortes "notwendig" klar, die Lieferpflicht für Ersatzteile bestünde nach Vertragsbeendigung nicht ohne jede zeitliche Begrenzung im Sinne der Auslegung des Berufungsgerichts, ende also spätestens mit der Wirkung der nach Vertragsbeendigung frühestmöglichen Kündigung der Wartungsverträge. Dem Wortlaut nach kann die Beschränkung der Lieferpflicht, die der maßgebende Nebensatz zum Ausdruck bringt, nämlich auch nur auf die sachliche Begrenzung der Ersatzteillieferung bezogen werden. Daß die Lieferpflicht nicht mehr notwendig ist, wenn ein Wartungsvertrag aus anderen Gründen als durch Kündigung seitens des Eigenhändlers endet, ist selbstverständlich. Auch ist die Pflicht zur Lieferung von Ersatzteilen nach Vertragsbeendigung nicht von vornherein als Ausnahmeregelung eng auszulegen. Auf diesen Erwägungen beruht jedoch das angefochtene Urteil nicht. Letztlich hebt das Berufungsgericht entscheidend auf den Sinn und Zweck der getroffenen Regelung ab, wie sie sich aus der Sicht beider Parteien bei den Vertragsverhandlungen, die zu der Vereinbarung geführt haben, ergeben, insbesondere unter Würdigung des Beweisergebnisses über die vorausgegangenen Verhandlungen und die maßgebliche Verhandlung am 31. März 1970 in Berlebeck zwischen den Ausschußmitgliedern der Werksvertreter und den Vertretern der Beklagten. Das Berufungsgericht hat dabei auch die Überlegungen beider Parteien berücksichtigt, daß nach einer Beendigung des Eigenhändlervertrags die weiterbestehenden Wartungsdienstverträge dem Einzelhändler die beste Ausgangsposition für das Neugeschäft abgeben, und er auf diese Art seinen Kundenstamm für das zukünftige Neugeschäft erhalte. Es kommt zu dem Ergebnis, daß der Zeuge Jägersberg als maßgeblicher Vertreter der Eigenhändler bei der Erörterung dieser Frage nicht zum Ausdruck gebracht habe, der Eigenhändler müsse für die von ihm verkauften Geräte auf deren Lebensdauer den Kundendienst leisten. Aus der Antwort des Vertreters der Beklagten, er habe Verständnis, daß der Zeuge als hanseatischer Kaufmann seine Verpflichtungen erfüllen wolle, ergebe sich vielmehr, daß die Pflicht zu Ersatzteillieferungen von der Beklagten nur insoweit übernommen worden sei, als dies notwendig sei, um die Eigenhändler nicht mangels der notwendigen Ersatzteile vertragsbrüchig werden zu lassen.

15

Diese Gefahr hätte aber die Klägerin für die Zeit nach Vertragsbeendigung ihrerseits durch rechtzeitige Kündigung ihrer Wartungsverträge abwenden können.

16

Diese Auslegung ist, auch dem Vertragswortlaut nach, möglich. Es braucht insbesondere für den Fall, daß die auf ein Jahr abgeschlossenen Wartungsverträge sich ohne Kündigung jeweils um ein weiteres Jahr verlängerten, nicht ausdrücklich unter den Parteien die Pflicht der Klägerin festgelegt zu sein, die Fortsetzung der Wartungsverträge gegebenenfalls durch ihre Kündigung zu unterbrechen. Es ist Sache der Klägerin, bei fortlaufender Verlängerung ihrer Verpflichtungen aus Kundendienstverträgen für die Voraussetzungen ihrer Erfüllung besorgt zu sein. Etwas anderes ist zwingend auch nicht daraus abzuleiten, daß die Fortführung des Kundendienstes für die abgesetzten Maschinen unbestrittenermaßen nur durch weitere Belieferung mit entsprechenden Ersatzteilen gewährleistet ist. Das Berufungsgericht hebt entscheidend darauf ab, daß die Parteien diese Sachlage beim Abschluß des Vertrages vorausgesetzt haben, eine Lieferpflicht jedoch gleichwohl nur zur Vermeidung eines Vertragsbruchs des Kundendienstpflichtigen vereinbart haben, nicht jedoch schon zur Vermeidung der mit einer Kündigung seitens der Klägerin verbundenen wirtschaftlichen Nachteile. Dies läßt keinen Rechtsirrtum erkennen.

17

Aus welchem Grund die Klägerin hinsichtlich der abgesetzten Buchungsautomaten etwa auch ohne Wartungsvertrag mit ihren Kunden zur Wartung verpflichtet sein sollte, ist aus dem von der Revision als übergangen gerügten Schriftsatz (Berufungsbegründung S. 8) nicht ersichtlich.

18

Die angefochtene Auslegung widerstreitet angesichts der vom Tatrichter ohne Verfahrensverstoß festgestellten Vorstellungen der Parteien über die Wahrung des Zugangs der Klägerin zu ihren Kunden und über den diesbezüglichen Inhalt der vorausgegangenen Verhandlungen ihrer Vertreter auch nicht Treu und Glauben (§ 157 BGB). Insbesondere kann die nachvertragliche Pflicht zur Lieferung von Ersatzteilen nicht allgemein für die Verwendungsdauer der abgesetzten Erzeugnisse auf die vertragliche Treupflicht des Herstellers gegenüber dem Eigenhändler gestützt werden. Dies gilt vor allem dann, wenn der Einzelhändler, wie hier, nach Beendigung des Vertrags die Waren eines Mitbewerbers vertreibt. Die Beendigung der Wartungsverträge durch Kündigung seitens der Klägerin wegen des Mangels an den hierfür notwendigen Ersatzteilen beraubte schließlich die Klägerin entgegen dem Vortrag der Revision nicht völlig ihres Kundenstammes. Im Neugeschäft ist sie dadurch zwar um die mit der laufenden Wartung verbundene bessere Ausgangsposition im Wettbewerb mit der Beklagten gebracht; im übrigen ist sie aber auch im Verhältnis zu Altkunden so wenig behindert, wie es umgekehrt die Beklagte war, solange die Klägerin den Wartungsdienst vereinbarungsgemäß nach Vertragsende weiter ausführte.

19

2.

Die Wirksamkeit der vertraglichen Regelung im Sinne der vom Berufungsgericht getroffenen Auslegung scheitert entgegen der Meinung der Revision nicht am Diskriminierungsverbot für marktbeherrschende Unternehmen (§ 26 Abs. 2 GWB). Allerdings kann, wie in dem von der Revision herangezogenen Fall (Senatsurteil vom 26. Oktober 1972 - KZR 54/71, BB 1973, 108 (Anm. Ulmer S. 112 f) = GRUR 1973, 277 (Anm. Hefermehl), davon ausgegangen werden, daß die Klägerin für den Reparatur- und Wartungsdienst der Original-Ersatzteile der Beklagten bedarf und die Beklagte dafür auf diesem Teilmarkt marktbeherrschend ist. Bei der Lieferung der begehrten Ersatzteile handelt es sich auch um einen Geschäftsverkehr, der gleichartigen Unternehmen üblicherweise zugänglich ist. Denn gleichartige Unternehmen sind die Eigenhändler, die die Maschinen der Beklagten vertreiben und als Vertriebsunternehmen warten. Bezüglich der ausgelieferten Maschinen hat sich durch die Beendigung des Eigenhändlervertrags mit der Klägerin unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt nichts geändert, wenn auch die wirtschaftliche Funktion der Klägerin im Verhältnis zur Beklagten insgesamt dadurch für die Zukunft eine andere geworden ist.

20

Die unterschiedliche Behandlung eben gegenüber den genannten gleichartigen Unternehmen erfolgt jedoch nicht ohne sachlich gerechtfertigten Grund. Unter diesem Gesichtspunkt, der eine Abwägung der Interessen beider Unternehmen bei Berücksichtigung der auf die Freiheit des Wettbewerbs gerichteten Zielsetzung des Gesetzes erfordert, fällt zugunsten der Beklagten vor allem ins Gewicht, daß die Klägerin den Vertrieb von Waren übernommen hat, die mit denen der Beklagten im Wettbewerb stehen. Mit den Ersatzteillieferungen zum Zwecke der Wartung und Reparatur der früher abgesetzten Maschinen eröffnet die Beklagte der Klägerin zwangsläufig einen Wettbewerbsvorteil im Neugeschäft, den aufrecht zu erhalten ihr jedenfalls über eine angemessene Übergangszeit hinaus nicht zuzumuten ist. Die Kundenbetreuung, die durch eine zeitlich unbeschränkte Lieferung von Ersatzteilen ermöglicht wird, begründet und verstärkt auf dem einschlägigen Gebiet, das in hohem Maß Vertrauen des Kunden auf die sachgemäße Beratung verlangt, die Möglichkeit, daß dieser Zugang zum Kunden im Neugeschäftwettbewerb zum Nachteil der Beklagten als Wettbewerber in ausschlägt, und zwar destomehr, je länger die Betreuung im Wege des Kundendienstes für die früher gelieferten Maschinen neben dem Vertrieb der neuen im Wettbewerb stehenden Maschinen anhält. Demgegenüber kann das Interesse an der Förderung des Wettbewerbs auch auf dem Markt der Kundendienstleistung auf dem vorliegenden Gebiet nicht ausschlaggebend sein. Dazu kommt, daß der Kontakt, insbesondere der Erfahrungsaustausch zwischen Hersteller und Vertriebs- und Wartungsunternehmen, auf den die Beklagte schon im Vertrag Wert gelegt hat (vgl. § 5 Nr. 3, § 13 Nr. 2), durch die Beendigung des Vertrags völlig unterbrochen ist. Der Ausfall dieser Verbindung wirkt sich bei Maschinen, die wie die vorliegenden eine rasche Weiterentwicklung auf weisen, auf längere Sicht gegen berechtigte Interessen der Beklagten im Rahmen der Wartung ihrer Maschinen aus und fällt daher bei der hier gebotenen Abwägung zu ihren Gunsten ins Gewicht.

21

Im Ergebnis steht der Beklagten sonach ein sachlich gerechtfertigter Grund zur Seite, unter den Umständen, die durch die Beendigung des Eigenhändlervertrags und durch den Vertrieb einer konkurrierenden Ware der vorliegenden Art entstanden sind, die weitere Lieferung von Ersatzteilen zum Zweck der Wartung der von der Klägerin früher abgesetzten Maschinen über die hier zugestandene Zeitspanne hinaus zu verweigern. Ob die Klägerin darüber hinaus durch vertragswidrigen Nachbau einzelner Teile die fristlose Kündigung des Vertrags veranlaßt hat, ist unter diesen Umständen unerheblich.

22

3.

Die Revision erweist sich daher als unbegründet. Ihre Kosten fallen der Klägerin zur Last (§ 97 ZPO).

Dr. Fischer
Offterdinger
Ballhaus
v. Gamm
Salger